Gesetz
über die Besoldung der Volksschullehrer
(Lehrerbesoldungsgesetz)
(vom 3. Juli 1949) FN1

I. Die Besoldung

Festsetzung
§ 1. FN6 Die Grundbesoldungen der Volksschullehrer und allfällige Zulagen werden durch Verordnung des Regierungsrates FN3 festgesetzt.

Diese bedarf der Genehmigung des Kantonsrates.

Aufteilung
§ 2. FN6 Die Grundbesoldungen werden vom Staat ausgerichtet und unter Beteiligung der Gemeinden aufgebracht.

Der Staat übernimmt insgesamt ein Drittel der Grundbesoldungen, die Gemeinden zwei Drittel.

Der Regierungsrat teilt die Schulgemeinden durch Verordnung FN4 nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit in Beitragsklassen ein. Die Verordnung bedarf der Genehmigung des Kantonsrates.

Pflichtstundenzahl, Entschädigungen
§ 3. FN6 Der Regierungsrat bestimmt die Pflichtstundenzahl der Volksschullehrer und erlässt Bestimmungen über die allfällige Entschädigung von Mehrstunden. Er kann Höchstgrenzen für die Entschädigung von Unterrichtsfächern ausserhalb der Pflichtstundenzahl festsetzen FN3.

Weitere Entschädigungen durch die Gemeinden sind nur gestattet, soweit sie ein angemessenes Entgelt für besondere Arbeiten sind, die nicht zu den ordentlichen Berufspflichten gehören. Der ortsübliche Mietwert der dem Lehrer zur Verfügung gestellten Wohnung, die Finanzierung von Liegenschaften oder Grundstücken sowie weitere Natural- oder Geldleistungen werden an die Besoldung angerechnet.

§ 4. FN5

§§ 5-9.

Urlaub
§ 10. FN6 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung den Urlaub wegen Militärdienst, Krankheit, Unfall oder andern Gründen.

Soweit die Kosten eines Vikariats nicht dem vertretenen Lehrer auferlegt werden, tragen sie Staat und Gemeinde im gleichen Verhältnis wie die Grundbesoldung.

§§ 11 und 12.

II. Alters-, Invaliditäts- und Hinterlassenenfürsorge

Rücktritt, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung
§ 13. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen über den Rücktritt der Lehrer FN3.

Die Volksschullehrer unterstehen hinsichtlich ihrer Grundbesoldung dem Gesetz über die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung des Staatspersonals FN2. Staat und Gemeinde bringen die Arbeitgeberbeiträge an den Prämien im Verhältnis ihrer Anteile an der Grundbesoldung auf. FN6

Vorzeitige Entlassung aus dem Schuldienst
§ 14. Der Bildungsrat FN7 ist berechtigt, einen Lehrer, der infolge längerer Krankheit, Invalidität oder anderer unverschuldeter Ursachen das Lehramt nicht weiter ausüben kann, vorzeitig aus dem Schuldienst zu entlassen.

§§ 15 und 16.

Nachgenuss
§ 17. Beim Tode eines im Schuldienst stehenden Lehrers wird die Besoldung noch für den laufenden und den dem Todestag folgenden Monat ausbezahlt.

§ 18.

§ 19.

III. Schlussbestimmungen

Frühere Bestimmungen
§ 20. Alle mit diesem Gesetz im Widerspruch stehenden früheren Bestimmungen werden aufgehoben, insbesondere die §§ 5-9 und 11-24 des Gesetzes über die Leistungen des Staates für das Volksschulwesen und die Besoldungen der Lehrer vom 2. Februar 1919 sowie das gleichnamige Gesetz vom 14. Juni 1936.

§ 21.

Inkraftsetzung
§ 22. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Stimmberechtigten mit Wirkung ab 1. Januar 1949 in Kraft.

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FN1 OS 38, 288 und GS III, 143.
FN2 177.20.
FN3 412.311.
FN4 412.322.
FN5 Aufgehoben gemäss G über die Aufgabenteilung und den Lastenausgleich vom 2. Dezember 1984 (OS 49, 228).
FN6 Fassung gemäss G über die Aufgabenteilung und den Lastenausgleich vom 2. Dezember 1984
(OS 49, 228).
FN7 Fassung gemäss G vom 29. November 1998 (OS 55, 71). In Kraft seit 1. Juli 1999 (OS 55, 231).