Reglement
über die Schaffung von Lehrmitteln für die Volksschule FN2
(vom 9.März 1977) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Der Erziehungsrat

§ 1. Der Erziehungsrat bestimmt die Lehrmittel der Volksschule.

§ 2. Der Erziehungsrat erklärt die zur Durchführung des Lehrplans notwendigen Lehrmittel provisorisch bzw. definitiv obligatorisch.

Die Lehrmittel werden in der Regel vom kantonalen Lehrmittelverlag herausgegeben.

§ 3. In der Kompetenz des Erziehungsrates liegen ferner:

a) die Zulassung und eventuelle Subventionierung weiterer Lehrmittel,

b) die Schaffung neuer Lehrmittel und die Ernennung der Autoren,

c) die Beteiligung an interkantonalen Projekten,

d) die Anordnung von Kursen zur Einführung neuer Lehrmittel.

§ 4. Der Erziehungsrat ernennt auf Amtsdauer die Mitglieder und den Präsidenten der kantonalen Lehrmittelkommission sowie die Mitglieder und Präsidenten der stufeneigenen Lehrmittelkommissionen.

II. Die kantonale Lehrmittelkommission

§ 5. Die kantonale Lehrmittelkommission zählt mindestens sieben Mitglieder. Ihr gehören insbesondere an: Zwei Mitglieder des Erziehungsrates, der Sekretär für das Lehrmittelwesen, der Chef des kantonalen Lehrmittelverlages und mindestens ein weiterer Beamter der Erziehungsdirektion.

§ 6. Die kantonale Lehrmittelkommission bildet ein Büro zur Erledigung zeitlich dringlicher Geschäfte oder solcher von geringer Tragweite.

Dem Büro gehören an:

Der Präsident, der Sekretär für das Lehrmittelwesen, der Chef des Lehrmittelverlages und ein weiterer Beamter der Erziehungsdirektion.

Im übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.

§ 7. Der kantonalen Lehrmittelkommission obliegen im Auftrage der Erziehungsdirektion folgende Aufgaben:

a) Sie leitet und koordiniert die gesamte Lehrmittelbeschaffung.

b) Sie erteilt Aufträge an die Stufenlehrmittelkommissionen und behandelt deren Anträge.

c) Sie beantragt dem Erziehungsrat die Übernahme und den Vertrieb von Lehrmitteln aus anderen Verlagen.

d) Sie erteilt Auftrag für die Umarbeitung von Lehrmitteln.

e) Sie beschliesst die Schaffung von Probekapiteln und ordnet deren Erprobung an.

f) Sie bestimmt die Drucklegung von Manuskripten.

g) Sie erlässt Richtlinien für Autorenverträge.

h) Sie führt die Aufsicht über das Verlagsprogramm des kantonalen Lehrmittelverlages.

i) Sie ernennt die Vertreter des Kantons Zürich in interkantonalen Gremien, die sich mit Lehrmittelfragen befassen.

§ 8. Die Mitglieder der kantonalen Lehrmittelkommission, die nicht der Erziehungsdirektion oder dem Lehrmittelverlag angehören, beziehen für die Teilnahme an den Sitzungen Entschädigungen gemäss den «Vorschriften des Regierungsrates über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Behörden sowie von nebenamtlich ausgeübten Funktionen».

III. Die Stufenlehrmittelkommissionen

§ 9. Die Stufenlehrmittelkommissionen werden auf Amtsdauer durch den Erziehungsrat ernannt.

§ 10. Der Erziehungsrat wählt die Präsidenten; im übrigen konstituieren sich die Kommissionen selbst.

Jede Kommission hat einen Aktuar zu bestellen.

§ 11. Die Zahl der Mitglieder beträgt:


§ 12. Lehrer, welche als Lehrmittelautoren eines obligatorischen oder zugelassenen Lehrmittels in einem urheberrechtlichen Vertragsverhältnis zum kantonalen Lehrmittelverlag oder zu einem privaten Lehrmittelverlag stehen, können einer Stufenlehrmittelkommission nicht angehören.

§ 13. Die Tätigkeit der Stufenlehrmittelkommissionen richtet sich nach den Weisungen der kantonalen Lehrmittelkommission.

§ 14. Die Entschädigung der Mitglieder, der Präsidenten und Aktuare der Stufenlehrmittelkommissionen erfolgt gemäss den «Vorschriften des Regierungsrates über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Behörden sowie von nebenamtlich ausgeführten Funktionen».

IV. Das Sekretariat für das Lehrmittelwesen

§ 15. Die Abteilung Volksschule der Erziehungsdirektion führt das Sekretariat für das Lehrmittelwesen.

§ 16. Dem Sekretariat obliegen folgende Aufgaben:

a) die Vorbereitung der Geschäfte der kantonalen Lehrmittelkommission,

b) der Vollzug der Beschlüsse der kantonalen Lehrmittelkommission und des Erziehungsrates,

c) die Verbindung mit den Stufenlehrmittelkommissionen und die Aufsicht über deren Tätigkeit,

d) die Verbindung mit den Autoren und den Beraterkommissionen sowie die Aufsicht über deren Tätigkeit,

e) die Ausarbeitung der Vorlagen an den Erziehungsrat und der Verfügungen der Erziehungsdirektion.

V. Der kantonale Lehrmittelverlag

§ 17-26. FN3

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FN1 OS 46, 923 und GS III, 130.
FN2 Fassung gemäss RRB vom 19. August 1998 (OS 54, 670). In Kraft seit 1. September 1998.
FN3 Aufgehoben durch RRB vom 19. August 1998 (OS 54, 670)