Verordnung
über «Jugend und Sport»
(vom 18.April 1973) FN1
Der Regierungsrat,
gestützt auf das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport vom 17. März 1972 FN2 und die Verordnung des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport vom 26. Juni 1972 FN3,
beschliesst:
Zuständigkeit
§ 1. Die Durchführung von «Jugend und Sport» im Kanton Zürich wird der Direktion des Militärs übertragen.
Der Vollzug der Vorschriften des Bundes über Turnen und Sport in der Schule obliegt der Erziehungsdirektion; soweit dadurch Berufsschulen betroffen werden, ist er Sache der Volkswirtschaftsdirektion.
Organe
§ 2. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen der Direktion des Militärs zur Verfügung:
a) die Kommission für «Jugend und Sport»,
b) die Koordinationskommission,
c) das Kantonale «Amt für Jugend und Sport».
Kommission für Jugend und Sport
§ 3. Die Kommission für «Jugend und Sport» hat die Funktion des beratenden Organs im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates vom 26. Juni 1972 FN3.
Sie umfasst 11-13 Mitglieder und wird auf Vorschlag des Kantonalzürcherischen Verbandes für Leibesübungen durch die Direktion des Militärs gewählt. Sie konstituiert sich selbst.
Von Amtes wegen gehören dieser Kommission je ein von den Direktionen des Militärs, der Volkswirtschaft und des Erziehungswesens bezeichneter Vertreter an.
Der für den Kanton Zürich zuständige eidgenössische Inspektor für «Jugend und Sport» kann mit beratender Stimme zu den Sitzungen der Kommission eingeladen werden.
§ 4. Die Kommission für «Jugend und Sport» ist beratendes Organ der Direktion des Militärs.
Sie beruft jährlich eine orientierende Arbeitstagung für alle dem Kantonalzürcherischen Verband für Leibesübungen angeschlossenen Sportverbände ein.
§ 5. Die finanziellen Aufwendungen dieser Kommission werden vom Kantonalzürcherischen Verband für Leibesübungen nach den Richtlinien für seine übrigen Kommissionen getragen.
Koordinationskommission
§ 6. Die Koordinationskommission, bestehend aus vier Mitgliedern, ist das Verbindungsorgan zwischen den Direktionen des Militärs, der Volkswirtschaft und des Erziehungswesens und behandelt die sich auf dem Gebiet von «Jugend und Sport» zwischen den drei Direktionen ergebenden Fragen.
Sie wird gebildet aus den drei der Kommission für «Jugend und Sport» angehörenden Vertretern des Kantons und steht unter dem Vorsitz des Direktionssekretärs oder des Sekretärs der Direktion des Militärs.
Kantonales Amt für Jugend und Sport
§ 7. Dem Kantonalen Amt für «Jugend und Sport», als kantonale amtliche Stelle nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates FN3, werden insbesondere folgende Aufgaben übertragen:
Aufgaben
- Zusammenarbeit mit der Eidg. Turn- und Sportschule, den Sportverbänden, den Schulbehörden, in Fragen der Leitung, Ausbildung, Verwaltung und Administration;
- Ausbildung, Weiterbildung und Ernennung von Experten und Leitern für die kantonalen Kurse;
- Einstufung der Kursteilnehmer in die Leiterkategorien der verschiedenen Sportfächer und Führung der Leiter- und Expertenkartothek;
- Beratung und Betreuung aller an «Jugend und Sport» interessierten Schulen, Verbände, Vereine und Organisationen;
- Koordination mit den Schulen, insbesondere mit den kantonalen Schulturnexperten, in allen «Jugend und Sport»-Fragen;
- Administrative und technische Betreuung der Leiter unter Mithilfe des Expertenkaders;
- Organisation und Durchführung von kantonalen Sportfachkursen für Jugendliche;
- Durchführung von Sportfachprüfungen je nach Bedarf;
- Werbung bei den Jugendlichen und der Öffentlichkeit für «Jugend und Sport»;
- Erledigung der sich aus dem Abrechnungswesen und der Vermittlung von Bundesbeiträgen ergebenden Arbeiten;
- Kontrolle über alle genehmigten «Jugend und Sport»-Veranstaltungen;
- Abgabe der Leistungshefte, der Leiterausweise und der Auszeichnungen;
- Vermittlung von Vergünstigungen, wie Personal- und Materialtransporte, Unterkunft, Verpflegung, Leihfilme, Leihbücher, Motorfahrzeuge usw.;
- Regelung der Lagerung, der Verwaltung, des Bestellwesens und des Versandes des «Jugend und Sport»-Materials;
- Führung des Sekretariats für die beiden Kommissionen (§§ 3 und 6);
- Bearbeitung der Anträge des Kantonalzürcherischen Verbandes für Leibesübungen auf Leistung von Beiträgen aus dem jährlichen Anteil des Kantons Zürich am Reingewinn der Sport-TotoGesellschaft;
- Revision der Subventionsabrechnungen des Sport-Toto-Geldes.
§ 8. Der Regierungsrat kann den Organen von «Jugend und Sport» weitere Aufgaben im Rahmen der körperlichen Ertüchtigung der Jugendlichen übertragen.
Versicherung
§ 9. Für die Haftpflicht, die sich aus der Durchführung von «Jugend und Sport» für Leiter und Teilnehmer ergibt, schliesst der Kanton eine Versicherung ab.
Entschädigung
§ 10. Die Entschädigungen an die Kursleiter der kantonalen «Jugend und Sport»-Kurse richten sich nach den eidgenössischen Ansätzen.
Subvention von Anlagen
§ 11. Gesuche um Bundesbeiträge an den Bau von Anlagen für sportliche Ausbildung gemäss Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport vom 17. März 1972 FN2 sowie die Bauabrechnungen sind dem kantonalen Amt für «Jugend und Sport» einzureichen.
Dieses ordnet die Prüfung der Gesuche im Sinne der bundesrätlichen Verordnung über Beiträge an Anlagen für sportliche Ausbildung vom 20. Dezember 1972 FN4 an und leitet diese sowie die Bauabrechnungen mit den erforderlichen Unterlagen an die Direktion des Militärs zuhanden des Eidgenössischen Militärdepartements weiter.
§ 12. Für die Ausrichtung der kantonalen Beiträge im Sinne von Art. 1 Buchstabe e der bundesrätlichen Verordnung über Beiträge an Anlagen für sportliche Ausbildung vom 20. Dezember 1972 FN4 stehen Mittel des kantonalen Sportfonds zur Verfügung.
Inkrafttreten
§ 13. Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1973 in Kraft.
Auf diesen Zeitpunkt werden alle früheren Erlasse des freiwilligen Vorunterrichtes aufgehoben.
§ 14. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.
___________
FN1 OS 44, 807 und GS III, 512.
FN2 SR 415.0.
FN3 SR 415.01.
FN4 SR 415.61.