Gebührenordnung
für die Benützung von Anlagen und Einrichtungen kantonaler Mittelschulen
(vom 6.Juli 1983) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:
Allgemeines
§ 1. Für die Benützung von Anlagen und Einrichtungen kantonaler Mittelschulen werden Benützungsgebühren erhoben.

Die Benützung von Garderobe, Dusche, Heizung und Beleuchtung ist in den Gebühren eingeschlossen.

Grundgebühren
§ 2. FN2 Die Grundgebühren betragen:

1. Turnhallen, Traglufthallen und Sportanlagen im Freien Fr.

a) Semesterpauschale für eine wöchentliche

Übung bis höchstens 2 Stunden 270

jede weitere anschliessende Stunde 70

b) ganzer Tag bis höchstens 8 Stunden 120

jede weitere anschliessende Stunde 15

c) halber Tag bis höchstens 4 Stunden 80

jede weitere anschliessende Stunde 15

d) Turnhallengarderobe, einmalige Benützung

(ohne Halle) 55

2. Krafträume

a) Semesterpauschale für eine wöchentliche einstündige

Benützung, je nach Einrichtungsstandard 140 bis 200

jede weitere anschliessende Stunde 30 bis 40

b) einmalige Benützung pro Stunde, je nach

Einrichtungsstandard 30 bis 40

3. Turntheoriezimmer

halber Tag bis höchstens 4 Stunden 30

4. Aula mit Einrichtungen und Nebenräumen Fr.

a) pro Anlass bis höchstens 4 Stunden 360

jede weitere anschliessende Stunde 60

b) pro Tag ohne Abend für Tagungen, Konferenzen usw. 360

c) für Proben bis höchstens 4 Stunden 100

jede weitere anschliessende Stunde 20

d) Benützung des Foyers für Ausstellungen oder Basars,

pro Tag 70

5. Hörsäle

pro Halbtag bis höchstens 4 Stunden, je nach Grösse 50 bis 200
jede weitere anschliessende Stunde 20 bis 40

6. Singsäle

a) Semesterpauschale für eine wöchentliche Übung

bis höchstens 2 Stunden 200

jede weitere anschliessende Stunde 40

b) halber Tag bis höchstens 4 Stunden 80

jede weitere anschliessende Stunde 20

c) Konzertprobe bis höchstens 4 Stunden 40

7. Mensa

pro Anlass bis höchstens 4 Stunden 200
jede weitere anschliessende Stunde 40

8. Klassenzimmer und Schüleraufenthaltsräume

a) Semesterpauschale für eine wöchentliche

Benützung bis höchstens 2 Stunden, je nach Grösse 150 bis 200

jede weitere anschliessende Stunde 30 bis 40

b) halber Tag bis höchstens 4 Stunden 40

jede weitere anschliessende Stunde 15

9. Spezialräume

Für die Benützung von Spezialräumen (EDV-Zimmer, Sprachlabor, Zimmer mit Videoanlagen usw.) setzt die Schulleitung von Fall zu Fall besondere Gebühren fest, die mindestens den Ansätzen gemäss Ziffer 8 entsprechen.

10. Apparate und Instrumente Fr.

a) Orgel pro Anlass, je nach Wert des Instruments 100 bis 400

b) Flügel (ohne Stimmung) pro Anlass,

je nach Wert des Instruments 100 bis 360

c) Projektionsapparat pro Anlass 40

d) Bedienung des Projektionsapparates pro Stunde 40

e) Filmapparat pro Stunde, inkl. Bedienung 120

f) Musik- und Lautsprecheranlage pro Anlass 60

Zusatzgebühren
§ 3. Für umfangreiche Vorbereitungs- und Aufräumarbeiten (Umstellen der Bestuhlung, Aufstellen von Podesten und Abschrankungen usw.) wird eine angemessene Gebühr erhoben, in welcher sämtliche Personalentschädigungen (Zulagen für Teuerung, Nacht- und Sonntagsdienst usw.) enthalten sind.

Bei aussergewöhnlicher Verschmutzung wird dem Veranstalter für die Reinigung zusätzlich Rechnung gestellt.

Erhebt der Veranstalter Eintrittsgebühren oder führt er einen Wirtschaftsbetrieb (Ausschank von Getränken, Würstchenstand usw.), so hat er eine Taxe von Fr. 100 FN2 zu entrichten.

Grossveranstatungen
§ 4. Für Kongresse oder Veranstaltungen, die mehrere Räume benötigen oder mehrere Tage dauern, setzt die Schulleitung die Gebühr im Rahmen dieser Gebührenordnung fest.

Zuteilung
§ 5. Die Zuteilung der Anlagen erfolgt durch das Rektorat bzw. den Hausvorstand.

Garderoben
§ 6. Bedient der Veranstalter die Garderobe (Aula, Mensa, Hörsaal), fallen ihm die Einnahmen zu.

Fehlende Nummernplakettchen werden dem Veranstalter verrechnet. Der Staat übernimmt keine Haftung für abhanden gekommene Gegenstände.

Haftung
§ 7. Für die an einer Anlage verursachten Schäden anlässlich einer Veranstaltung kann der Benützer haftbar gemacht werden.

Gebührenbefreiung
§ 8. Für Jugendsportanlässe sowie für Übungen und Kurse des Jugendsportes werden keine Gebühren erhoben.

Schülerorganisationen und Schülervereine bezahlen für interne Veranstaltungen keine Gebühren.

Besondere Umstände
§ 9. Die Erziehungsdirektion kann auf Antrag der Schulleitung einzelne Tarife reduzieren oder die Gebühren erlassen, wenn besondere Umstände vorliegen.

Inkrafttreten
§ 10. Diese Gebührenordnung tritt auf Beginn des Wintersemesters 1983/84 in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Gebührenordnung für die Benützung der Turnanlagen, Aulen und Schulräume der Kantonalen Mittelschulen vom 24. September 1975 aufgehoben.

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FN1 OS 48, 742.
FN2 Fassung gemäss RRB vom 9. September 1992 (OS 52, 213). In Kraft seit Beginn des Frühlingssemesters 1993.