Verordnung
über Integrationskurse
(vom 8. Juli 1998)
FN1
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 273 des Unterrichtsgesetzes,
beschliesst:
Grundsatz
§ 1. Der Kanton fördert die Integration von fremdsprachigen 15- bis 20jährigen Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die sich in der Regel seit nicht mehr als zwei Jahren gestützt auf eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich aufhalten, im Rahmen von Integrationskursen.
Begriff und Zweck
§ 2. Die Integrationskurse sind in der Regel Jahreskurse, in denen die Teilnehmenden sich auf eine weiterführende Ausbildung oder eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz vorbereiten können. Die Teilnehmenden eignen sich insbesondere Deutschkenntnisse, Lern- und Arbeitstechniken sowie Berufswahlkompetenzen an.
Die Vorintegrationskurse richten sich an Personen derselben Altersgruppe, die zu einem Zeitpunkt einwandern, in dem sie nicht in einen laufenden Integrationskurs aufgenommen werden können. Die Aufnahme erfolgt laufend; das Unterrichtspensum umfasst höchstens die Hälfte eines Pensums an Integrationskursen.
Trägerschaft und Zuständigkeiten
§ 3. Trägerschaft und Durchführung der Integrationskurse sind Sache von Gemeinden, Zweckverbänden oder nicht gewinnorientierten Privaten.
Die kantonale Zuständigkeit liegt bei der Erziehungsdirektion. Sie kann auf Antrag der Gemeinde den Kursbesuch für Personen bewilligen, welche die in § 1 umschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllen.
Genehmigung der Lehrpläne
§ 4. Das Konzept und der Lehrplan der Kurse bedürfen der Genehmigung des Erziehungsrats. Dieser erlässt hierfür Richtlinien. Das letzte Jahr der Schulpflicht kann durch den Besuch eines genehmigten Integrationskurses erfüllt werden.
Die Genehmigung gilt für sechs Jahre. Sie wird entzogen, wenn die Bedingungen und Auflagen nicht mehr erfüllt sind.
Finanzierung
§ 5. Der Kanton leistet nach Massgabe von § 6 Beiträge in Form einer Pauschale pro Schüler oder Schülerin von Fr. 6500 an Integrationskurse und von Fr. 3250 an Vorintegrationskurse. Pro Kurs werden die Pauschalen für höchstens 18 Teilnehmende ausgerichtet.
Die verbleibenden Kosten, abzüglich der Bundes- und Elternbeiträge, gehen zu Lasten der Träger. Die Schulgemeinden sind verpflichtet, diesen Kostenanteil für schulpflichtige Teilnehmende, die in der Gemeinde wohnen, zu tragen. Bei nicht mehr schulpflichtigen Jugendlichen und jungen Erwachsenen können die Gemeinden diesen Anteil ebenfalls übernehmen.
Beitragsberechtigung
§ 6. Die Erziehungsdirektion entscheidet über die Beitragsberechtigung der Kursträger.
Die Beitragsberechtigung ist insbesondere an folgende Voraussetzungen gebunden:
a) Konzept und Lehrplan des Kurses sind gemäss § 4 vom Erziehungsrat genehmigt,
b) mit der Durchführung des Kurses verfolgt der Träger keinen Erwerbszweck,
c) der Kostenbeitrag der Eltern von nicht mehr Schulpflichtigen beträgt pro Kurs höchstens Fr. 1200, über begründete Gesuche um Reduktion oder Erlass dieses Beitrags entscheidet der Träger.
Die Anzahl der beitragsberechtigten Kurse darf das vom Kantonsrat vorgegebene Kostendach nicht überschreiten. Gehen mehr Gesuche ein, entscheidet die Erziehungsdirektion aufgrund einer Bedürfnisanalyse.
Auszahlung
§ 7. Die Beiträge werden rückwirkend aufgrund der Angaben aus dem abgelaufenen Kalenderjahr mit Stichtag 1. November ausgerichtet. Für Vorintegrationskurse gelten die Stichtage 1. November des abgelaufenen und 1. März des laufenden Kalenderjahres.
Evaluation, Berichtswesen und Unterstützung
§ 8. Die Schulen und ihre Träger nehmen jährlich eine interne Evaluation vor. Dabei werden insbesondere überprüft:
a) Zielerreichung,
b) Qualität des Unterrichts,
c) Zusammenarbeit der Lehrpersonen,
d) Verwendung der Mittel.
Über die Ergebnisse der Evaluation ist der Erziehungsdirektion Bericht zu erstatten.
Die Erziehungsdirektion berät und unterstützt die Träger.
Aufsicht
§ 9. Die Aufsichtsgremien der Gemeinden beaufsichtigen den Unterricht in den Integrations- und Vorintegrationskursen.
Inkrafttreten
§ 10. Die Verordnung tritt auf den Beginn des Schuljahres 1998/99 in Kraft.
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FN1 OS 54, 620.