Beschluss des Regierungsrates
über Beiträge für Naturschutzgebiete und Obstgärten
(vom 14.März 1990) FN1
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Beiträge für Naturschutzgebiete
In Änderung von RRB-Nr. 3239/1986 werden die Beiträge für die Bewirtschaftung von Naturschutzgebieten von überkommunaler Bedeutung ab Pflegeperiode 1990/91 wie folgt festgelegt:
In den Beitragsklassen 01, 13 und 14 ist für erschwerte Bedingungen bei grossem Mehraufwand (50-100%) ein Zuschlag von Fr. 5 pro Are und Jahr, bei sehr grossem Mehraufwand (über 100%) ein Zuschlag von Fr. 10 pro Are und Jahr zulässig.
Bei pachtzinsfreier Bewirtschaftung öffentlichen Grundeigentums und von Parzellen, die mit Unterstützung der öffentlichen Hand von Schutzorganisationen erworben wurden, ist von der Beitragssumme ein angemessener Betrag - etwa in der Höhe des Pachtzinsverzichtes abzuziehen.
II. Beiträge für Obstgärten
Zur Erhaltung und Förderung von Obstgärten als bedeutende Landschaftselemente und Lebensräume werden folgende Beiträge ausgerichtet für Obstgärten von kantonaler und regionaler Bedeutung und solche, welche wieder entsprechend aufgewertet werden, sofern sie durch einen Vertrag mit der Volkswirtschaftsdirektion FN2 oder gegebenenfalls durch Schutzanordnung gesichert sind:
Regelbeitrag: | - Obstgartenfläche pro Are und Jahr |  |
 | - extensive Grasnutzung, ohne Düngung und Beweidung | Fr. 10 |
 | - intensiver Unternutzen | Fr. 0 |
 | - Obstbaum pro Jahr | Fr. 40 |
 |  |  |
Zuschläge in besonderen Fällen: | - Biologische Qualitäten |  |
 | - Wertvolle Wiesenvegetation oder besonders aufwendige Art des Unternutzens pro Are und Jahr bis | Fr. 20 |
 | - Biologisch sehr wertvoller Baum pro Jahr bis | Fr. 20 |
 | - Besondere Ertragsausfälle auf ackerfähigem Land pro Are und Jahr | Fr. 10 |
 | - Bei Schutzverordnungen nach Massgabe des Ertragsausfalles auf der betreffenden Fläche, Regelung im Einzelfall. |  |
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Pflanzbeitrag: | - Einmaliger Beitrag bei Remontierungen nach besonderer Regelung. |  |
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FN1 OS 51, 44.
FN2 Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 1998 (OS 54, 637). In Kraft seit 1. August 1998.
FN3 Fassung gemäss RRB vom 10. November 1999 (OS 55, 506). In Kraft seit 10. November 1999.