Verfügung der Finanzdirektion
über die Verhütung von Wildschäden in Waldungen und über die Einzäunung von durch das Wild gefährdeten Obst- und Gemüsekulturen in der offenen Flur
(vom 14.Mai 1984) FN1
Die Finanzdirektion verfügt:
I. Wildschadenverhütung in Waldungen
A. Flächenschutz
Anrechenbare Kosten
§ 1. FN2 Das Erstellen von Einzäunungen ist Aufgabe des Waldeigentümers. Die anrechenbaren Kosten pro Laufmeter Einzäunung betragen:
Pfahlholz Fr. -.50
Drahtmaterial, Agraffen Fr. 1.80 Fr. 2.30 Materialkosten
Pfähle rüsten Fr. 1.35
Materialtransport Fr. -.45
Zaun errichten Fr. 2.95
Unterhalt Fr. -.25
Abbruch Fr. -.85 Fr. 5.85 Arbeitskosten
Fr. 8.15 Totalkosten
Kostenverteilung
§ 2. Die Material- und zwei Drittel der Arbeitskosten werden je zur Hälfte von der Gemeinde und den Jagdpächtern getragen. Der Rest geht zu Lasten des Waldeigentümers.
Ausführungsvorschriften
§ 3. Einzäunungen, die nicht den Richtlinien des kantonalen Oberforstamtes und der Fischerei- und Jagdverwaltung über die Einzäunungen in Waldungen entsprechen, sind nicht beitragsberechtigt.
Stellt die Gemeinde oder die Jagdgesellschaft geeignetes Material zur Verfügung, so hat der Waldeigentümer dieses zu verwenden.
Unterhaltspflicht
§ 4. Der Waldeigentümer ist verpflichtet, den Zaun zu kontrollieren und zu unterhalten. Ist ein Jungwuchs durch eine defekte Einzäunung gegen das Eindringen von Rehwild nicht mehr geschützt und kommt der Waldeigentümer trotz Aufforderung durch das Forstpersonal oder die Jagdpächter seiner Unterhaltspflicht nicht nach, so können die Jagdpächter vom Waldeigentümer die Beseitigung der Einzäunung verlangen. Bei Streitigkeiten entscheidet der Gemeinderat.
Bei nicht ordnungsgemässem Unterhalt der Einzäunung entfällt gemäss der Verordnung über die Festsetzung der Ersatzpflicht der Jagdpächter für Wildschäden zudem der Anspruch auf Wildschadenvergütung.
Beseitigung
§ 5. Bei Erreichen einer Pflanzenhöhe von 1,50 m können die Jagdpächter den Abbruch des Zaunes verlangen. Bei Streitigkeiten entscheidet der Gemeinderat.
Für allfällige in der Folge entstehende Wildschäden haften die Jagdpächter.
Gebrauchtes Drahtgeflecht
§ 6. Frei werdendes, noch verwendbares Drahtgeflecht kann von der Gemeinde gegen eine dem Zustand entsprechende Entschädigung zurückgenommen werden. Die Gemeinde kann die Wiederverwendung von gebrauchtem Drahtgeflecht vorschreiben.
B. Einzelschutz
Mechanische Massnahmen
§ 7. Bei mechanischen Schutzmassnahmen übernehmen die Gemeinde und die Jagdpächter je zur Hälfte die Material- und zwei Drittel der anrechenbaren Arbeitskosten.
Chemische Massnahmen
§ 8. FN2 Bei chemischen Schutzmassnahmen sind die Materialkosten sowie eine Arbeitsentschädigung pro Kilogramm angewendeter Mittel von Fr. 4.15 beim Spritzverfahren und von Fr. 7.80 beim Streichverfahren von der Gemeinde und von den Jagdpächtern je zur Hälfte zu tragen.
C. Allgemeine Bestimmungen
Art der Schutzmassnahmen
§ 9. Das Forstpersonal befindet darüber, ob ein Jungwuchs gegen Wildschaden durch Einzäunung oder durch andere Mittel zu schützen ist. Der Gemeinderat und der Jagdpächter sind im Falle einer Einzäunung vor der Erstellung durch den Waldeigentümer zu orientieren.
Bei Streitigkeiten darüber, ob und welche Wildschadenverhütungsmassnahmen angebracht sind, entscheidet der Gemeinderat jener Gemeinde, in deren Gebiet die Waldparzelle liegt.
Bei Wildschadenverhütungsmassnahmen, die ohne die vorgeschriebenen Rücksprachen mit Forstpersonal, Gemeinderat und Jagdpächtern beziehungsweise nicht dem Entscheid des Gemeinderates entsprechend erfolgt sind, entscheidet der Gemeinderat, ob und in welchem Umfang eine Beitragsberechtigung besteht.
Beiträge Dritter; Neu- und Ersatzaufforstungen
§ 10. Werden an die Kosten von Wildschadenverhütungsmassnahmen durch den Bund oder den Staat andere Beiträge ausgerichtet, so sind diese von der Gemeinde bei der Kostenabrechnung abzuziehen.
Die Kosten für die Wildschadenverhütung in Ersatzaufforstungen sind von demjenigen zu tragen, dem die Ersatzaufforstung obliegt. Bei freiwilligen Neuaufforstungen entfällt die Beitragspflicht der Gemeinden und der Jägerschaft.
Abrechnung
§ 11. Der Waldeigentümer hat die beitragsberechtigten Kosten bei jener Gemeinde geltend zu machen, in deren Gebiet die Waldparzelle liegt. Die Gemeinde zieht bei den Jagdpächtern die Hälfte dieser Kosten fortlaufend oder gesamthaft am Ende eines Kalenderjahres ein.
Aus der Abrechnung der Gemeinde muss hervorgehen, an welchen Waldeigentümer und für welche Waldparzelle Entschädigungen geleistet wurden.
Bei Beginn einer neuen Pachtperiode sind die Kosten der Wildschadenverhütung für die dem ersten Pachtjahr vorangehenden Monate Januar, Februar und März den neuen Jagdpächtern in Rechnung zu stellen.
Änderung der Kosten
§ 12. Tritt bei den Material- oder Arbeitskosten eine Änderung von mehr als 10% ein, werden die entsprechenden Ansätze neu festgelegt.
II. Wildschadenverhütung in der offenen Flur
Beitragsberechtigte Anlagen
§ 13. Anrecht auf Zaunmaterial besteht nur für Obstbaum-, Beeren- und Gemüsekulturen, die wenigstens 10 Aren gross sind.
Kostenverteilung
§ 14. Die Materialkosten werden zwischen den Gemeinden und dem Staat in dem Sinne aufgeteilt, als die Gemeinden das Pfahlmaterial (nach Möglichkeit aus eigenen Waldungen) und der Staat zu Lasten des kantonalen Wildschadenfonds das Drahtgeflecht inklusive Spanndraht, Agraffen und Drahtspanner liefern. Bei Obstbaumanlagen werden aus dem kantonalen Wildschadenfonds zudem pro Tor Fr. 130 an die Materialkosten bezahlt. Für Anlagen bis zu 50 Aren wird ein Tor, für jede weitere Hektare, sofern notwendig, ein zusätzliches Tor entschädigt. FN2
Übersteigen die Kosten des Pfahlmaterials jene des Drahtmaterials und der Tore, so wird die Differenz zwischen Staat und Gemeinde geteilt.
Materialbeschaffung
§ 15. Das Drahtmaterial ist von der Fischerei- und Jagdverwaltung zu bestellen, zu bezahlen und dem Gesuchsteller per Bahn zu liefern. Für die Beschaffung der Pfähle sorgen die Gemeinden.
Ausführungsvorschriften
§ 16. Für Obstbaumanlagen sind für eine Zaunhöhe von 1,5 m ein Diagonaldrahtgeflecht von 1,2 m Rollenbreite und darüber zwei Spanndrähte zu verwenden. Die Maschenweite hat 50 mm und die Drahtstärke 2 mm zu betragen. Die Tannen-, Lärchen- oder Eichenpfähle müssen 2,20 m lang sein. Eckpfähle und die mit Zwischenlängen von 20 m zu setzenden Stützpfähle müssen eine Zopfstärke von mindestens 10 cm und die mit Abständen von 4 m zu setzenden Zwischenpfähle eine solche von etwa 8 cm aufweisen. Die Pfähle müssen dauerhaft imprägniert sein.
Für Beeren- und Gemüsekulturen ist ein Knotengitter mit einer Rollenbreite von mindestens 1,45 m zu verwenden. Die Tannenholzpfähle müssen 2,20 m lang sein und eine Zopfstärke von etwa 8 cm aufweisen. Sie müssen nicht imprägniert sein. Spezialtore sind nicht notwendig.
Der Gesuchsteller ist nach Lieferung des Materials verpflichtet, den Zaun innerhalb eines Jahres zu erstellen.
Projektprüfung
§ 17. Nach Eingang eines Gesuches um Übernahme der Materialkosten hat in Zweifelsfällen die Fischerei- und Jagdverwaltung zusammen mit je einem Vertreter der Gemeinde und der Jagdgesellschaft sowie dem Gesuchsteller durch einen Augenschein abzuklären, ob die rechtlichen Voraussetzungen zur Übernahme der Kosten gegeben sind.
Unterhaltspflicht
§ 18. Der Bewirtschafter hat den Zaun ordnungsgemäss zu unterhalten.
Materialrückgabe
§ 19. Wird eine Anlage aufgehoben, so ist das noch verwendbare Material den Gemeinden für weitere Wildschadenverhütungsmassnahmen abzugeben.
III. Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 20. Diese Verfügung ersetzt mit Wirkung ab 1. April 1984 die Verfügung vom 9. Januar 1979.
Für Wildschadenverhütungsmassnahmen, mit deren Ausführung vor dem 1. April 1984 begonnen wurde und die in üblicher Frist fertiggestellt werden, erfolgt die Vergütung auf der Grundlage der alten Verfügung.
Veröffentlichung
§ 21. Diese Verfügung ist im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung zu veröffentlichen.
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FN1 OS 52, 311.
FN2 Fassung gemäss Verfügung vom 5. April 1992 (OS 52, 316). In Kraft seit 1. April 1992.