Verfügung des Kantonalen Veterinäramtes
betreffend die Zulassung von Hunden zur Jagd
in Tollwutsperrgebieten
(vom 31.August 1978) FN1

Gestützt auf Artikel 44.2 Ziffer 6 der Eidgenössischen Tierseuchenverordnung vom 15. Dezember 1967 (in der Fassung vom 15. März 1978) FN3 und auf die Richtlinien des Eidgenössischen Veterinäramtes über die Verwendung von Hunden zur Jagd in Tollwutsperrgebieten vom 14.
Juli 1978

verfügt das Kantonale Veterinäramt:

1. In Tollwutsperrgebieten dürfen Hunde nur mit Bewilligung des Kantonalen Veterinäramtes zur Jagd verwendet werden. Der Einsatz von Hunden zur Baujagd ist verboten. Der Hundehalter hat die Bewilligung den Organen der Tierseuchen- und Jagdpolizei auf Verlangen vorzuweisen.

2. Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Hunde mindestens zweimal im Abstand von nicht weniger als zwei Monaten gegen Tollwut schutzgeimpft worden sind, wobei die letzte Impfung nicht länger als ein Jahr zurückliegen darf (Ziffer 2 der Richtlinien des Eidgenössischen Veterinäramtes vom 14. Juli 1978).

3. Bei einer Verschlechterung der Seuchenlage kann das Kantonale Veterinäramt die Bewilligung jederzeit aufheben.

4. Zur Jagd zugelassene Hunde sind während der Jagdzeit und während eines Monats danach besonders gewissenhaft zu überwachen.

Der Kontakt mit anderen als zur Jagd zugelassenen Hunden und mit fremden Personen ist zu vermeiden (Ziffer 3 der Richtlinien des Eidgenössischen Veterinäramtes vom 14. Juli 1978).

5. Hunde, die sich beim Kontakt mit tollwutverdächtigen Tieren verletzen, sind unverzüglich dem für das betreffende Jagdrevier zuständigen Bezirkstierarzt zu melden.

6. Werden an der Jagd beteiligte Hunde vermisst, ist unverzüglich dem nächsten Polizeiposten Meldung zu erstatten.

7. Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung werden gemäss Artikel 47 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung von Tierseuchen vom 1. Juli 1966 FN2 bestraft.

8. Diese Verfügung tritt sofort in Kraft.

9. Veröffentlichung im Amtsblatt, Textteil.

10. Mitteilung an die Fischerei- und Jagdverwaltung der Kantonalen Finanzdirektion für sich und zuhanden der Jagdpächter und Jagdaufseher, die Bezirkstierärzte und Adjunkte des Kantons Zürich, die Statthalterämter, die örtlichen Gesundheitsbehörden, die kantonalen Polizeistationen sowie die Stadtpolizei Zürich und Winterthur.

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FN1 OS 46, 908 und GS VII, 270.
FN2 SR 916.40.
FN3 SR 916.401.