Verordnung
über die Entschädigung der Veterinärfunktionäre

(vom 11. Juli 1990) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

§ 1. Die Bezirkstierärzte, ihre Adjunkte, die kantonalen sowie die Bezirksbieneninspektoren erhalten jährliche Wartegelder sowie Entschädigungen für die einzelnen Verrichtungen.

Den Viehinspektoren wird eine jährliche Entschädigung ausgerichtet.

Die übrigen Funktionäre werden lediglich für die einzelnen Verrichtungen entschädigt.

§ 2. Die jährlichen Wartegelder werden wie folgt festgesetzt:

a) Bezirkstierärzte Fr. 4000,

b) Adjunkte Fr. 2000,

c) kantonale Bieneninspektoren Fr. 1900,

d) Bezirksbieneninspektoren Fr. 700.

Im Wartegeld ist die Entschädigung für geringfügige Bemühungen wie Auskünfte, Jahreszusammenstellungen, Führung des Verzeichnisses über die Standorte der Bienenvölker inbegriffen.

§ 3. Die Entschädigungen der Tierärzte für einzelne Verrichtungen werden wie folgt festgesetzt:

a) für die Beanspruchung bei der Bekämpfung anzeigepflichtiger Tierseuchen (ausgenommen Verrichtungen gemäss §§ 4, 5, 6, 7 und 9), die Vornahme anderer als der in § 3 lit. c erwähnten Inspektionen, Rapporterstattung und dergleichen sowie im Vollzug der Tierschutzgesetzgebung Fr. 100 je aufgewendete Stunde; bei Beanspruchung zwischen 20 und 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag von 50% gewährt,

b) für die Verrichtungen bei der Bekämpfung anzeigepflichtiger Tierseuchen, die in besondern Seuchenanzügen durchgeführt werden müssen und eine gründliche Desinfektion erfordern, Fr. 120 je aufgewendete Stunde,

c) für die Inspektion der Stallungen von Inhabern des Viehhandelspatentes, einschliesslich Ausstellung des Stallausweises, Fr. 75,

d) für die Teilnahme an Fortbildungskursen und Tagungen

halbtags bis Fr. 200,
ganztags bis Fr. 300,

e) für die Verrichtungen bei der Bekämpfung anzeigepflichtiger Tierseuchen, die in besonderen Seuchenanzügen durchgeführt werden müssen und eine gründliche Desinfektion erfordern, durch Assistenztierärzte des Tierspitals Fr. 70 je aufgewendete Stunde.

§ 4. Die Entschädigungen der Kontrolltierärzte für Verrichtungen bei der Bekämpfung der Rindertuberkulose werden wie folgt festgesetzt:


a) FN3 Einzeluntersuchungen von Beständen oder Tieren:

1. Grundtaxe je BestandFr. 38.—
2. Tuberkulinisierung, einschliesslich Kontrolle, je TierFr. 6.30
3. Grundtaxe je Bestand für die Nachuntersuchung der Injektionsstelle bei zweifelhaften ReaktionenFr. 19.—
4. Nachuntersuchung der InjektionsstelleFr. 10.—
b) periodische Bestandesuntersuchungen:

1. Grundtaxe je BestandFr. 19.—
2. Tuberkulinisierung und Kontrolle je TierFr. 6.30
c) Sektion eines Tieres anlässlich der FleischschauFr. 8.—
In diesen Ansätzen sind die Wegentschädigungen sowie das Entgelt für die Untersuchungs- und Sektionsberichte und für die Kennzeichnung der Tiere mit Ohrmarken inbegriffen.

§ 5. Die Entschädigungen der Kontrolltierärzte für Bemühungen bei der Bekämpfung der Brucellosen, der Rickettsiose und der Caprinen Arthritis-Encephalitis (CAE) werden wie folgt festgesetzt: FN3

a) Grundtaxe je BestandFr. 25.—
b) Entnahme einer BlutprobeFr. 6.30
c) Entnahme von EinzelmilchprobenFr. 5.—
d) Entnahme von KotyledonenFr. 15.—

In diesen Ansätzen sind die Wegentschädigungen, die Postgebühren und das Entgelt für die Begleit- und Sektionsberichte sowie für die Kennzeichnung der Tiere mit Ohrmarken inbegriffen.

§ 6. Die Entschädigungen der Tierärzte für Bemühungen bei der Bekämpfung der Enzootischen Bovinen Leukose (EBL) und der Infektiösen Bovinen Rhinotracheitis/Infektiösen Pustulösen Vulvovaginitis (IBR/IPV) werden wie folgt festgesetzt:

a) Grundtaxe je BestandFr. 25.—
b) Entnahme einer BlutprobeFr. 6.30
c) Entnahme von EinzelmilchprobenFr. 5.—
d) Entnahme von Proben zusammengemischter Milch von höchstens fünf EinzelgemelkenFr. 18.—
e) Abgabe von Proberöhrchen an Tierhalter für Blutentnahmen am SchlachtortFr. 10.—

Zeitaufwendige Blutentnahmen bei Altstieren können nach Bewilligung durch das Veterinäramt nach Stundenansatz gemäss § 3 lit. a entschädigt werden.

In den Ansätzen sind die Wegentschädigungen, die Postgebühren und das Entgelt für die Begleitberichte inbegriffen.

§ 7. FN4 Die Entschädigungen für die Probenerhebung im Rahmen der Fleischhygiene und bei der Schlachtung werden für alle Tiergattungen wie folgt festgesetzt:

a) Entnahme einer Blutprobe am lebenden TierFr. 6.30
b) Entnahme einer Harnprobe am lebenden TierFr. 10.—
c) Entnahme einer Gehirnprobe am geschlachteten TierFr. 10.—
d) Entnahme anderer Proben am geschlachteten Tier, wie Harn-, Blut- oder GewebeprobenFr. 5.—
e) Grundtaxe, falls ein besonderer Gang erforderlich istFr. 25.—

In diesen Ansätzen sind die Wegentschädigungen, das Entgelt für die Begleitberichte und die Postgebühren inbegriffen.

§ 8. Die Entschädigungen der besondern Beauftragten der örtlichen Gesundheitsbehörden für die Erhebung von Milchproben in Beständen, die keine Milch abliefern, werden wie folgt festgesetzt:

In den Gemeinden Hausen a. A., Hütten, Bäretswil, Fischenthal, Hinwil,
Wald, Bauma, Sternenberg, Wila, Hofstetten und Turbenthal
je Bestand Fr. 15.—
in den übrigen Gemeindenje Bestand Fr. 12.50

Die Postgebühren werden zusätzlich vergütet.

§ 9. Die Entschädigungen der Impftierärzte für die allgemeine Schutzimpfung des Rindviehbestandes gegen Maul- und Klauenseuche werden wie folgt festgesetzt:

a) Grundtaxe je Bestand, einschliesslich WegentschädigungFr. 15.—
b) Vornahme der Impfung je TierFr. 4.20

§ 10. Die Entschädigung der Schätzungsexperten wird auf Fr. 26.50 je aufgewendete Stunde festgesetzt. Bei Schätzungen, die in besondern Seuchenanzügen durchgeführt werden müssen und eine gründliche Desinfektion erfordern, beträgt die Entschädigung Fr. 39 je aufgewendete Stunde.

§ 11. FN4 Die Entschädigung der Kontrolltierärzte für das Ausstellen von Zeugnissen, namentlich von Begleitdokumenten bei tierseuchenpolizeilichen Massnahmen, wird auf Fr. 10.– festgesetzt.

§ 12. Die Entschädigungen für die einzelnen Verrichtungen der kantonalen und der Bezirksbieneninspektoren sowie ihrer Stellvertreter werden wie folgt festgesetzt:

a) Beanspruchung bei der Bekämpfung anzeigepflichtiger Bienenseuchen, jedoch für höchstens 8 Stunden im Tag je StundeFr. 25.—
b) Teilnahme an Kursen und SitzungenganztägigFr. 150.—
halbtägigFr. 90.—
je AbendFr. 50.—

§ 13. Die Entschädigungen der zugezogenen Hilfskräfte werden wie folgt festgesetzt:

a) Mitarbeit bei der Bekämpfung der bösartigen Faulbrut und
der Sauerbrut, jedoch für höchstens 8 Stunden im Tag
je StundeFr. 21.50
b) Organisation und Überwachung der Behandlungen bei Milbenseuchenje VolkFr. 2.10
    Die örtlichen Funktionäre der Gemeinden Bäretswil,
    Bauma, Fischenthal, Hinwil, Sternenberg, Turbenthal und Wald erhalten einen Barzuschlag von 30%
c) Teilnahme an Kursen und SitzungenganztägigFr. 150.—
halbtägigFr. 90.—
je AbendFr. 50.—

§ 14. Die Kontrolltierärzte erhalten für Verrichtungen in den Gemeinden Bäretswil, Bauma, Fischenthal, Hütten, Sternenberg, Turbenthal, Wald und im Viehversicherungskreis Hinwil II auf die Grundtaxe je Bestand gemäss § 4 einen Zuschlag von Fr. 10 und gemäss §§ 5, 6 und 9 einen Zuschlag von Fr. 5.

§ 15. Die Fahrkosten, die zusätzlich zu den Entschädigungen gemäss §§ 3, 10, 12 und 13 lit. b ausgerichtet werden, richten sich nach den Ansätzen der Vollziehungsbestimmungen zur Beamtenverordnung FN2.

§ 16. Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Juli 1990 in Kraft, mit Ausnahme der §§ 2 und 11, die am 1. Januar 1991 in Kraft treten.

Die Verordnung über die Entschädigung der Funktionäre der Tierseuchenbekämpfung vom 10. Februar 1982 wird rückwirkend auf den 1. Juli 1990 aufgehoben, mit Ausnahme der §§ 2 und 10, die auf den 1. Januar 1991 aufgehoben werden.


FN1 OS 51, 195.
FN2 177.11.
FN3 Fassung gemäss RRB vom 19. November 1997 (OS 54, 419). In Kraft seit 1. Januar 1998.
FN4 Fassung gemäss RRB vom 6. Juli 1999 (OS 55, 341). Rückwirkend in Kraft seit 1. Juli 1999