Gesetz
über die Märkte und Wandergewerbe
(Markt- und Wandergewerbegesetz/MWG)
(vom 18.Februar 1979) FN1

1. Märkte

Begriff
§ 1. Unter Markt im Sinne dieses Gesetzes wird eine von der zuständigen Behörde bewilligte, zeitlich beschränkte und wiederkehrende öffentliche Veranstaltung verstanden, an der im Rahmen der Rechtsordnung jedermann berechtigt ist, bewegliche Waren ausserhalb von ständigen Verkaufsräumen feilzubieten.

Zuständigkeit
§ 2. Das Recht, Märkte zu bewilligen, steht den Gemeinden zu. Vorbehalten bleibt die kantonale Bewilligung für Viehmärkte.

Gemeinden, die einen Markt bewilligen, sind auf eigene Kosten zur Ausübung der Marktpolizei verpflichtet, insbesondere zur Aufsicht über den Marktverkehr, die Marktfahrer und die aufgeführten Waren.

Verkauf auf Märkten
§ 3. Der Verkauf von Waren auf Märkten bedarf einer polizeilichen Bewilligung der Gemeinde. Im übrigen ist er im Rahmen der Rechtsordnung und der Platzverhältnisse des betreffenden Marktes frei.

Marktordnung; Gebühren
§ 4. Die Gemeinden setzen in einer Marktordnung Art, Zeitpunkt, Dauer, Verkaufszeiten, Ort und Umfang des Marktes, die Marktgebühren sowie die Warengattungen fest, die feilgeboten werden dürfen.

Marktgebühren dürfen nur als Platz- und Standgelder für die Überlassung von Standplätzen und Marktständen sowie für die Kosten der Marktpolizei erhoben werden.

In der Marktordnung kann für deren Übertretung Busse gemäss § 74 des Gemeindegesetzes FN2 vorgesehen werden.

Die Marktordnungen und ihre Änderungen sind den Direktionen, die der Regierungsrat durch Verordnung FN4 bezeichnet, zur Kenntnis zu bringen.

Marktsperre; Wegweisung
§ 5. Die Gemeinden sind befugt, Marktfahrern, die den Marktvorschriften wiederholt zuwidergehandelt haben, den Marktbesuch als Verkäufer auf bestimmte Zeit zu untersagen.

Wer sich den Anordnungen der Marktpolizei nicht fügt, kann von ihr vom Markt weggewiesen werden.

Aus-
geschlossene
Waren
§ 6. Der Regierungsrat kann durch Verordnung Waren bezeich-nen, die aus polizeilichen Gründen auf Märkten nicht verkauft werden dürfen.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften von Bund und Kanton, die den Marktverkehr mit bestimmten Waren untersagen, beschränken oder von einer besonderen Bewilligung abhängig machen.

II. Wandergewerbe

Begriff
§ 7. Ein Wandergewerbe betreibt, wer ungerufen

a) Leistungen ausserhalb des Bereichs einer ständigen gewerblichen Niederlassung oder

b) Waren ausserhalb des Bereichs eines ständigen Verkaufsgeschäftes des Einzelhandels Endverbrauchern gewerbsmässig anbietet.

1. Bewilligungspflichtige Wandergewerbe

Umfang der Bewilligungspflicht
a) im Umherziehen
§ 8. Der Bewilligungspflicht untersteht, wer im Umherziehen von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Strassen und Plätzen oder an andern öffentlichen Orten

a) Waren, einschliesslich Schriften aller Art und Werke der bildenden Kunst, im Umhertragen oder Umherführen zum Verkauf anbietet;

b) Waren unmittelbar nach Bestellungsaufnahme von einem nicht ständigen Lager oder Fahrzeug aus liefert;

c) Altstoffe, Abfallerzeugnisse oder andere gebrauchte Waren ankauft oder eintauscht;

d) ein Handwerk betreibt;

e) Arbeitsaufträge sucht oder Waren zur Bearbeitung einsammelt, soweit dabei nicht die bundesrechtlichen Vorschriften über die Handelsreisenden FN6 Anwendung finden.

b) am Standort
§ 9. Ein bewilligungspflichtiges Wandergewerbe betreibt ferner, wer vorübergehend an einem dafür ausersehenen Standort

a) Waren, einschliesslich Schriften aller Art und Werke der bildenden Kunst, auf offenem Platz oder in Verkaufsstellen wie geschlossenen Räumen, Kiosken, Ständen oder abgestellten Fahrzeugen und dergleichen zum Verkauf anbietet (Wanderlager);

b) Altstoffe, Abfallerzeugnisse oder andere gebrauchte Waren ankauft oder eintauscht;

c) ein Handwerk betreibt;

d) Arbeitsaufträge sucht oder Waren zur Bearbeitung einsammelt, soweit dabei nicht die bundesrechtlichen Vorschriften über die Handelsreisenden FN6 Anwendung finden;

e) musizierend, singend, mit Schaustellungen oder sonstigen unterhaltenden Darbietungen auftritt oder unterhaltende Geräte und Einrichtungen zur Benützung stellt (Unterhaltungsgewerbe).

Vereinzelte Ausübung
§ 10. Die Bewilligungspflicht besteht auch dann, wenn das Wandergewerbe nur gelegentlich ausgeübt oder die Festsetzung des Entgelts freigestellt wird.

Bewilligungsbehörde, Gültigkeitsdauer
§ 11. Die Wandergewerbebewilligung wird von der zuständigen Direktion des Regierungsrates für jeweils längstens ein Jahr erteilt.

Mitarbeiter
§ 12. Bewilligungspflichtig ist bei der Ausübung eines Wandergewerbes auch die Mitwirkung der Mitarbeiter.

Keiner Bewilligung bedürfen Mitarbeiter oder Familienangehörige, sofern sie unter Aufsicht des Bewilligungsinhabers mitwirken oder ein Wandergewerbe zugunsten eines gemeinnützigen Zweckes ausüben. Der Bewilligungsinhaber ist dafür verantwortlich, dass die Vorschriften dieses Gesetzes durch die genannten Personen eingehalten werden.

Bewilligung der Gemeinde
§ 13. Für Wanderlager und Unterhaltungsgewerbe ist zusätzlich eine Bewilligung der örtlich zuständigen Gemeinde einzuholen. Die Gemeinde kann die Durchführung aus polizeilichen Gründen verweigern.

Die Gemeinde kann für die Bewilligung eine Gebühr erheben.

Besondere Vorschriften
a) Unterhaltungsgewerbe
§ 14. Wer ein Unterhaltungsgewerbe ausüben will, hat eine den besondern Gefahren seines Betriebes entsprechende, ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen, soweit eine solche notwendig erscheint.

b) Wanderlager
§ 15. Wanderlager können für längstens einen Monat bewilligt werden.

Sie dürfen als Liquidationsverkäufe oder in ausverkaufsähnlicher Form nur in bezug auf gebrauchten Hausrat öffentlich angekündigt werden.

Gebühren
§ 16. Für die Erteilung der kantonalen Bewilligung zur Ausübung eines Wandergewerbes wird eine Gebühr von Fr. 10 bis zu jährlich höchstens Fr. 10 000 erhoben. Die Gebühr kann je Tag, Monat oder Jahr festgesetzt und entrichtet werden.

Für monatlich oder jährlich zu entrichtende Gebühren kann ein Vorschuss festgesetzt werden.

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung FN4 die einzelnen Ansätze je nach Art, Umfang und Ausübungsdauer des Gewerbes.

Gebührenfrei ist die Ausübung eines Wandergewerbes, dessen Ertrag zu gemeinnützigen Zwecken verwendet wird.

2. Bewilligungsfreie Wandergewerbe

Umfang der Bewilligungsfreiheit
§ 17. Keiner Bewilligung im Sinne dieses Gesetzes bedarf es zum wandergewerbsmässigen Verkauf von

a) Waren auf Märkten, die von den Gemeinden bewilligt sind;

b) pflanzlichen Erzeugnissen der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus, von Brot sowie von wildwachsenden Pflanzen und Früchten;

c) mindestens einmal monatlich erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften, die auf Plätzen oder an andern öffentlichen Orten angeboten werden, sofern der Verkäufer oder die Verkaufsbehältnisse mit dem Namen der Zeitung oder Zeitschrift gekennzeichnet sind;

d) Waren ab Verkaufswagen, die einer in der Schweiz niedergelassenen Unternehmung gehören, mit deren Firma gekennzeichnet sind und regelmässig, mindestens einmal wöchentlich, an zum voraus bestimmten Orten aufgestellt werden.

Hinderungsgründe
§ 18. Ein bewilligungsfreies Wandergewerbe darf nicht ausüben, wer

a) handlungsunfähig ist und die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters nicht hat;

b) in schwerwiegender Weise gegen die §§ 21- 25 verstossen hat.

3. Voraussetzungen für die Bewilligung

Erteilung der Bewilligung
§ 19. Die Bewilligung zur Ausübung eines Wandergewerbes wird erteilt oder erneuert, wenn der Gesuchsteller

a) handlungsfähig ist oder die schriftliche Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters vorweist;

b) einen guten Leumund geniesst, insbesondere nicht wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das seine zur Ausübung des Wandergewerbes erforderliche Zutrauenswürdigkeit beeinträchtigt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;

c) nicht in schwerwiegender Weise gegen gewerbepolizeiliche Vorschriften verstossen hat.

Ausländern wird die Bewilligung nur erteilt, wenn sie in der Schweiz die Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung besitzen. Ausnahmen können für das Unterhaltungsgewerbe bewilligt werden. Abweichende Bestimmungen in Staatsverträgen sowie des Fremdenpolizeirechts bleiben vorbehalten.

Entzug
§ 20. Die Wandergewerbebewilligung wird entzogen, wenn

a) bei ihrer Erteilung das Fehlen einer Voraussetzung nicht bekannt gewesen oder eine Voraussetzung nachträglich weggefallen ist;

b) sie mit unwahren Angaben erlangt worden ist.

4. Allgemeine Bestimmungen über Wandergewerbe

Sorgfaltspflicht
§ 21. Das Wandergewerbe ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und gemäss den Vorschriften und Weisungen der zuständigen Behörden von Kanton und Gemeinde auszuüben.

Jede Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Belästigung des Publikums sind zu vermeiden.

Unterhaltungsgewerbegesetz
§ 21 a. FN9 Die §§ 2-4 des Unterhaltungsgewerbegesetzes FN5 gelten sinngemäss auch für das Wandergewerbe.

Benützung öffentlichen oder privaten Grundes
§ 22. Die Wandergewerbebewilligung und die Bewilligungsfreiheit eines Wandergewerbes begründen keinen Anspruch, öffentlichen Grund ohne Bewilligung des zuständigen Gemeinwesens über den Gemeingebrauch hinaus oder privaten Grund ohne Einwilligung des Berechtigten zu benützen.

Vorbehalten bleibt ausserdem die Einschränkung oder das Verbot der Benützung öffentlichen oder privaten Grundes aus polizeilichen Gründen.

Ausübungszeiten
§ 23. Sofern die Gemeinden keine abweichenden Anordnungen im Rahmen von § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage und über die Verkaufszeit im Detailhandel FN3 treffen, dürfen Wandergewerbe nur an Werktagen während der Öffnungszeiten der Verkaufsstellen des ansässigen Detailhandels ausgeübt werden. Ausgenommen hievon sind Wandergewerbe auf bewilligten Märkten und zu gemeinnützigen Zwecken, der Verkauf von Tageszeitungen und Blumen sowie die Tätigkeit als Wanderfotograf in Gastgewerbebetrieben. FN10 Wohnhäuser und Wohnungen dürfen auf keinen Fall vor 8.30 Uhr, zwichen 12.00 Uhr und 13.30 Uhr und nach 19.00 Uhr aufgesucht werden. Diese Vorschrift ist nicht auf Gastwirtschaften in Wohnhäusern anwendbar.

Im übrigen bleiben die Vorschriften über die öffentlichen Ruhetage und über die Verkaufszeit im Detailhandel FN3 vorbehalten.

Ausgeschlossene Waren oder Leistungen
§ 24. Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung Waren oder Leistungen, die aus polizeilichen Gründen wandergewerbsmässig nicht angeboten werden dürfen.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften von Bund und Kanton, wonach Waren oder Leistungen nicht, beschränkt oder nur mit besonderer Bewilligung wandergewerbsmässig angeboten werden dürfen.

Aufsicht
§ 25. Staat und Gemeinden überwachen die Wandergewerbe.

Die kontrollierenden Organe sind berechtigt, bewilligungspflichtige oder bewilligungsfreie Wandergewerbebetriebe zu betreten sowie Warenlager und Geschäftsunterlagen zu prüfen.

Der Verantwortliche ist verpflichtet, über sein Gewerbe die zur Durchsetzung des Gesetzes notwendige Auskunft zu erteilen.

Betriebseinstellung
§ 26. Wird ein bewilligungspflichtiges oder bewilligungsfreies Wandergewerbe entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ausgeübt, kann der Betrieb polizeilich eingestellt werden.

Handelswaren und Ausrüstungsgegenstände, welche der Fehlbare mit sich führt, können soweit notwendig zur Sicherstellung der ausstehenden Gebühren, der Kosten des Verwaltungs- und Strafverfahrens sowie der Geldbusse polizeilich beschlagnahmt und, falls innert Frist keine Zahlung geleistet wird, verwertet werden.

III. Straf- und Schlussbestimmungen

Strafen
§ 27. Wer den Vorschriften dieses Gesetzes oder den zugehörigen Vollzugsvorschriften zuwiderhandelt, wird mit Haft oder Busse bestraft. In leichten Fällen kann ein Verweis ausgesprochen werden.

Die Untersuchung und Beurteilung der Übertretungen des II. Abschnittes steht den Statthalterämtern zu.

Aufhebung bisherigen Rechts
§ 28. Das Gesetz betreffend das Markt- und Hausierwesen vom 17. Juni 1894 wird aufgehoben.

Änderung bisherigen Rechts
§ 29. Das Gesetz über die öffentlichen Ruhetage und über die Verkaufszeit im Detailhandel vom 14. März 1971 wird wie folgt geändert: . . . FN8

Inkrafttreten
§ 30. Dieses Gesetz tritt nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft FN7.

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FN1 OS 47, 47 und GS VII, 403.
FN2 131.1.
FN3 822.4.
FN4 935.311.
FN5 935.32.
FN6 SR 943.1. f.
FN7 In Kraft seit 1. Januar 1982.
FN8 Text siehe OS 47, 47.
FN9 Eingefügt durch Unterhaltungsgewerbegesetz vom 27. September 1981 (OS 48, 290). In Kraft seit 1. Januar 1982.
FN10 Fassung gemäss Unterhaltungsgewerbegesetz vom 27. September 1981 (OS 48, 290). In Kraft seit 1. Januar 1982.