Verordnung
zum Wertpapiergesetz
(vom 2.Dezember 1992) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf die §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 2, 16 Ziffer 5, 17, 20 und 30 Abs.3 des Wertpapiergesetzes vom 22. Dezember 1912 FN2,

beschliesst:

I. Journal

Führungspflicht
§ 1. Die Inhaber der Bewilligung für das Gewerbe eines Börsenmitglieds und für den ausserbörslichen Verkehr mit Wertpapieren (Bewilligungsinhaber) führen für ihren Hauptsitz und für jede abgabepflichtige Zweigniederlassung je ein Journal. Dies gilt auch für Personen, die als Remisier Aufträge zur Ausführung an auswärtigen Plätzen entgegennehmen.

Form und Inhalt
§ 2. Im Journal werden täglich alle dem Wertpapiergesetz unterstellten Käufe und Verkäufe eingetragen, die der Bewilligungsinhaber für sich selbst oder als Vermittler an der Börse oder ausserhalb derselben abschliesst. Hat der Bewilligungsinhaber auf eigene Rechnung oder durch Selbsteintritt Geschäftsabschlüsse vollzogen, trägt er sich als Vertragspartei ein.

Die Eintragungen in das Journal erfolgen ohne Rücksicht auf den Abschlussort und die Stempelpflicht.

Zu jedem Geschäft werden die wesentlichen Umstände eingetragen, wie Abschlussort und -datum, Geschäftsart, Anzahl und Bezeichnung der Wertpapiere, Preis, Lieferzeit bei Termingeschäften, Name und Domizil des Kontoinhabers, sowie allfällige weitere Bedingungen.

Das Journal ist in der von der Direktion der Volkswirtschaft festgelegten Form zu führen.

II. Abschlussdokumente

Begriff
§ 3. Abschlussdokumente sind Urkunden bei Wertpapiergeschäften, welche die getätigten Käufe und Verkäufe unter Bewilligungsinhabern und zwischen den Bewilligungsinhabern und ihren Auftraggebern oder Kontoinhabern bestätigen. Abschlussdokumente sind namentlich:

a) Belege der Abschlussverarbeitung gemäss Börsenordnung;

b) Belege über den Kundenauftrag (Auftragsfichen);

c) Belege über die Kundenabrechnung;

d) Abrechnungen der Gegenpartei.

Abschlussdokumente sind in Papier- oder gleichwertiger Form aufzubewahren. Jede Änderung der Aufbewahrungsform bedarf der schriftlichen Zustimmung des Börsenkommissariates.

III. Handel mit Wertpapieren vor Ablauf der Zeichnungsfrist

Publikation
§ 4. Als angemessene Publikation der Kurse im Handel mit zur Zeichnung aufgelegten Wertpapieren vor Ablauf der Zeichnungsfrist gilt die Veröffentlichung der folgenden Angaben unter einer besonderen Rubrik in einer im Kanton erscheinenden Tageszeitung: Betrag, Zins, Schuldner, Laufzeit, Emissionspreis, Geld- und Briefkurs und Name des anbietenden Bewilligungsinhabers.

IV. Realkaution

Höhe der Realkaution
§ 5. Die Realkaution der Börsenmitglieder beträgt Fr. 30 000, jene der Inhaber einer Bewilligung für den ausserbörslichen Verkehr mit Wertpapieren Fr. 20 000.

Anspruch auf die Realkaution
§ 6. Auf die gemäss §§ 6, 7, 17 und 20 des Wertpapiergesetzes hinterlegten Realkautionen kann in erster Linie Anspruch erheben, wer aufgrund des Gesetzes und der darin vorgesehenen Statuten, Usanzen und Reglemente Geschäfte mit einem Bewilligungsinhaber abgeschlossen hat und nicht pünktlich befriedigt worden ist. Aus Geschäften, die auf einen längeren Termin als drei Monate abgeschlossen worden sind, kann kein Anspruch auf die Realkaution abgeleitet werden.

In zweiter Linie haften die Realkautionen für allfällige Bussen.

Geltendmachung der Ansprüche
§ 7. Fällige Ansprüche sind innert Monatsfrist beim Börsenkommissariat geltend zu machen. Findet innert dieser Frist eine Bekanntmachung gemäss § 10 statt, läuft die Frist erst an dem in der Bekanntmachung angegebenen Termin ab.

Belege
§ 8. Der Anmeldung eines Anspruchs sind ein Buchauszug und die Belege, auf welche sich der Anspruch stützt, beizulegen. Sind die Belege unvollständig, setzt das Börsenkommissariat dem Ansprecher eine Frist von acht Tagen zur Vervollständigung an, unter der Androhung des Verlustes des Anspruchs auf die Realkaution.

Frist zur Befriedigung der Ansprüche
§ 9. Wird ein Anspruch vom Börsenkommissariat nach Begutachtung durch den Vorstand des Effektenbörsenvereins als begründet erachtet, setzt das Börsenkommissariat dem Schuldner eine Frist von höchstens drei Tagen zur Befriedigung des Anspruchs. Läuft die Frist unbenützt ab, erfolgt Anzeige an die Direktion der Volkswirtschaft, welche dem Schuldner die weitere Ausübung seiner Tätigkeit sofort untersagt.

Forderungsanmeldung
§ 10. Die Direktion der Volkswirtschaft erlässt hierauf eine Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im kantonalen Amtsblatt, durch welche alle nach § 6 anspruchsberechtigten Gläubiger unter der Androhung des Verlustes ihrer Ansprüche auf die Realkaution aufgefordert werden, diese schriftlich innert Monatsfrist mit Belegen dem Börsenkommissariat anzumelden.

Die Bekanntmachung bezieht sich ausschliesslich auf die Realkaution.

Kollokations- und Verteilungs-plan
§ 11. Das Börsenkommissariat und der Vorstand des Effektenbörsenvereins prüfen die Eingaben. Das Börsenkommissariat stellt innert 14 Tagen einen Kollokations- und Verteilungsplan auf, der den Beteiligten mit eingeschriebenem Brief zugestellt wird.

Alle durch das Börsenkommissariat kollozierten Ansprüche stehen im gleichen Rang.

Einsprachen
§ 12. Einsprachen gegen den Kollokations- und Verteilungsplan sind innert acht Tagen, von dessen Zustellung an gerechnet, dem Börsenkommissariat einzureichen.

Beurteilung der Einsprachen
§ 13. Die Einsprachen werden durch das Schiedsgericht des Effektenbörsenvereins beurteilt.

Dabei haben diejenigen Mitglieder des Schiedsgerichts in Ausstand zu treten, welche selber Ansprüche auf die Realkaution angemeldet haben.

Verfahrenskosten
§ 14. Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens trägt die unterliegende Partei. Unterliegt das Börsenkommissariat, werden die Kosten aus der Realkaution bestritten.

Vor der Verteilung der Realkaution werden alle Kosten des Verfahrens gedeckt.

Erlöschen der Bewilligung
§ 15. Verzichtet ein Bewilligungsinhaber auf die Bewilligung oder erlöscht diese aus andern Gründen, erlässt die Direktion der Volkswirtschaft die in § 10 vorgeschriebene Bekanntmachung. Werden hierauf Ansprüche auf die Realkaution erhoben, richtet sich das Verfahren nach den §§ 11 bis 15. Werden keine Ansprüche erhoben, wird die Realkaution dem ehemaligen Bewilligungsinhaber oder dessen Rechtsnachfolger nach Abzug der Publikationskosten und allfälliger weiterer Kosten ausgehändigt.

Konkurs des Bewilligungsinhabers
§ 16. Sofern über den Bewilligungsinhaber der Konkurs eröffnet wird, fällt die Realkaution in die Konkursmasse. In diesem Fall sind Ansprüche auf die Realkaution im Konkursverfahren geltend zu machen.

V. Staatsgebühr

Berechnung
§ 17. Der Umsatz wird aufgrund der Geschäfte berechnet, welche ins eidgenössische Stempelregister eingetragen werden müssen.

Mindestbetrag
§ 18. Die jährliche Staatsgebühr beträgt für Börsenmitglieder mindestens Fr. 1000, für die Inhaber einer Bewilligung für den ausserbörslichen Verkehr mit Wertpapieren Fr. 100.

VI. Vollzug

A. Direktion der Volkswirtschaft

Grundsatz
§ 19. Die Direktion der Volkswirtschaft ist die für den Vollzug des Wertpapiergesetzes zuständige Direktion des Regierungsrates, soweit nichts anderes bestimmt ist.

B. Börsenkommissariat

Überwachung des Börsenhandels
§ 20. Das Börsenkommissariat wacht darüber, dass an der Börse die Geld-, Brief- und bezahlten Kurse ordnungsgemäss nach Massgabe der vom Regierungsrat genehmigten Statuten, Reglemente und Usanzen angegeben, notiert und im Kursblatt veröffentlicht werden.

Führung des Originalkursblattes
§ 21. Die während einer Börsensitzung zustandegekommenen Geld-, Brief- und bezahlten Kurse werden fortlaufend nach Massgabe der Börsenordnung auf dem Originalkursblatt notiert.

Bei Meinungsverschiedenheiten unter den Börsenmitgliedern über Kursnotierungen entscheidet das Börsenkommissariat.

Das Originalkursblatt ist allein massgebend für die Veröffentlichung der Kurse im offiziellen Kursblatt.

Überwachung der Journalführung und der Gebührenberechnung
§ 22. Das Börsenkommissariat wacht über die vorschriftsgemässe Entrichtung der Gebühren. Zu diesem Zweck nimmt es in die Journale der Bewilligungsinhaber Einsicht.

Bei Unregelmässigkeiten in der Journalführung oder Gebührenberechnung macht das Börsenkommissariat der Direktion der Volkswirtschaft Anzeige.

Teilnahme an Versammlungen des Effektenbörsenvereins
§ 23. Der Börsenkommissär oder sein Stellvertreter nehmen an den Versammlungen des Effektenbörsenvereins mit beratender Stimme teil.

VII. Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts
§ 24. Die nachfolgenden Verordnungen werden aufgehoben:

a) Verordnung zum Gesetz vom 22. Dezember 1912 betreffend den gewerbsmässigen Verkehr mit Wertpapieren vom 26. Juni 1913;

b) Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse des Börsenkommissariates vom 25. Februar 1960;

c) Verordnung über die Beanspruchung der Kautionen von Vermittlern im Verkehr mit Wertpapieren vom 29. März 1923.

Inkrafttreten
§ 25. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

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FN1 OS 52, 345.
FN2 953.1.