Gesetz
über das Unterhaltungsgewerbe
(Unterhaltungsgewerbegesetz)
(vom 27. September 1981) FN1

I. Allgemeine Bestimmungen

Begriff
§ 1. Ein Unterhaltungsgewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer gewerbsmässig Unterhaltung gegen Entgelt in einer ständigen gewerblichen Niederlassung darbietet oder zu diesem Zweck Geräte oder Einrichtungen zur Verfügung stellt.

Schutz der Allgemeinheit
§ 2. Ein Unterhaltungsgewerbe darf die öffentliche Sicherheit und Ordnung weder stören noch gefährden.

Jede übermässige Einwirkung ideeller oder materieller Art auf die Nachbarschaft ist unzulässig.

Verbotene Unterhaltungsgewerbe
§ 3. Unterhaltungsgewerbe, die eine verrohende Wirkung ausüben, zur Begehung von strafbaren Handlungen aufreizen oder in gemeiner Weise Menschen oder Menschengruppen verächtlich machen, sind verboten.

Geldspielapparate
§ 4. FN10 Das Aufstellen und der Betrieb von Geldspielautomaten und anderen Apparaten, bei welchen gegen Leistung eines Einsatzes Geld- oder Warengewinne abgegeben werden, ist verboten.

§ 5. FN9

Haftpflichtversicherung
§ 6. Für ein Unterhaltungsgewerbe ist eine dem Betrieb entsprechende, ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschliessen oder nachzuweisen.

Steuerpflicht FN8
a) Billettsteuerpflicht
§ 7. FN4 Ein Unterhaltungsgewerbe im Sinne dieses Gesetzes untersteht der Billettsteuerpflicht.

b) Automatensteuer
§ 7 a. FN7 Auf Geldspielapparate wird anstelle der Billettsteuer eine besondere Automatensteuer erhoben. Sie beträgt je Geldspielapparat und Monat das 200fache des Geldeinsatzes, den der Geldspielapparat je Einzelspiel zulässt.

Steuerpflichtig ist bei Spielsalons der Bewilligungs- und bei Gastwirtschaften der Patentinhaber. Der Steuerertrag fällt an die Gemeinde des Aufstellortes.

Die Einzelheiten werden durch Verordnung des Regierungsrates geregelt.

c) direkte Steuern
§ 7 b. FN7 Die Automatensteuer nach § 7 a entbindet nicht von der Erfüllung der Einkommens- und Ertragssteuerpflicht.

Für die Steuereinschätzung kann die zuständige Behörde den Steuerpflichtigen zum Nachweis der Brutto-Einspielergebnisse ausgewählter Geldspielapparate verpflichten.

Gebührenpflicht
§ 7 c. FN7 Kontrollen aus begründetem Anlass und Bewilligungen nach diesem Gesetz sind gebührenpflichtig. Die Gebühr ist so anzusetzen, dass sie den Verwaltungs- und Kontrollaufwand deckt.

Bedingungen, Auflagen und Massnahmen
§ 8. Die zuständigen Behörden können die Ausübung eines Unterhaltungsgewerbes zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entweder an Bedingungen und Auflagen knüpfen oder verbieten.

Sie können insbesondere das Mindestzutrittsalter, die Betriebszeiten und den Einsatz von Aufsichtspersonal festlegen.

II. Bewilligungspflichtiges Unterhaltungsgewerbe

Bewilligungspflicht
a) Umfang
§ 9. Bewilligungspflichtige Unterhaltungsgewerbe im Sinne dieses Gesetzes sind:

a) Darbietungen, bei denen ein kultureller, sportlicher oder wissenschaftlicher Wert nicht überwiegt;

b) FN9

c) weitere Unterhaltungsgewerbe ähnlicher Art, die durch Verordnung des Regierungsrates der Bewilligungspflicht unterstellt werden.

b) Ausnahmen
§ 10. Keiner Bewilligung im Sinne dieses Gesetzes bedarf die Ausübung eines Unterhaltungsgewerbes in Betrieben, für die der Gewerbetreibende

a) eine Bewilligung (Patent) im Sinne von § 12 lit. a-g des Gastwirtschaftsgesetzes FN2 oder

b) eine Bewilligung zum Betrieb der Filmvorführung (Kinotheater) im Sinne des eidgenössischen Filmgesetzes FN3 hat.

Der Regierungsrat kann durch Verordnung weitere Unterhaltungsgewerbe von der Bewilligungspflicht befreien, sofern eine gleichartige Polizeibewilligung vorliegt.

Erteilung der Bewilligung
§ 11. Die Bewilligung wird dem Gewerbetreibenden für einen bestimmten Unterhaltungsgewerbebetrieb jeweils auf eine bestimmte Dauer erteilt, längstens für drei Kalenderjahre.

Voraussetzungen
a) persönliche
§ 12. Die Bewilligung zur Ausübung eines Unterhaltungsgewerbes wird erteilt, wenn der Gesuchsteller

a) eine handlungsfähige natürliche Person ist;

b) einen guten Leumund hat, insbesondere in den letzten acht Jahren nicht wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das seine zur Ausübung des Unterhaltungsgewerbes erforderliche Vertrauenswürdigkeit beeinträchtigt, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;

c) in den letzten fünf Jahren nicht in schwerwiegender oder wiederholter Weise gegen gewerbepolizeiliche Bestimmungen verstossen hat.

Die Frist gemäss lit. b kann bei leichten Vergehen angemessen herabgesetzt werden.

b) betriebliche
§ 13. Voraussetzung der Bewilligungserteilung ist überdies, dass der Betrieb des Unterhaltungsgewerbes diesem Gesetz und der allgemeinen Rechtsordnung nicht zuwiderläuft.

Die Bewilligung ist insbesondere dann zu verweigern, wenn wegen der Lage des Betriebslokals eine übermässige Einwirkung ideeller oder materieller Art auf die Nachbarschaft zu erwarten oder eingetreten ist.

Ein Übermass an Einwirkungen ist allgemein anzunehmen an ausgesprochenen Wohnlagen und in der Nachbarschaft von öffentlichen Schulen ab Oberstufe. Im übrigen gilt das Mass an Einwirkungen als um so geringer, je verkehrs- und passantenreicher eine Lage und je höher der Anteil an bestehenden Läden, Gastwirtschaften und anderen Geschäftsnutzungen ist. FN7

c) besondere Anforderungen für Spielsalons mit Geldspielapparaten
§ 14. FN8 Betriebe mit Geldspielapparaten müssen die baulichen und betrieblichen Anforderungen an neue Gastwirtschaftsbetriebe entsprechend erfüllen. Das gilt namentlich für Aborte, Personalgarderoben, Heizung, Lüftung, Betriebszeiten und Aufsicht.

Das Mindestzutrittsalter beträgt 18 Jahre.

Auf das Aufsichtspersonal findet § 12 Anwendung.

§ 14 a. FN7 Gemeinden bis 10 000 Einwohner können die Bewilligung für Spielsalons mit Geldspielapparaten verweigern, höchstens aber eine Bewilligung erteilen.

d) Verhältniszahl für Spielsalons mit Geldspielapparaten
Gemeinden über 10 000 Einwohner erteilen höchstens je eine Bewilligung für Spielsalons mit Geldspielapparaten

a) auf die ersten 10 000 Einwohner, zuzüglich

b) auf jeweils volle weitere 6000 Einwohner.

Entzug der Bewilligung
§ 15. FN8 Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die Bedingungen oder Auflagen nicht beachtet oder fällige Steuern oder Gebühren trotz Mahnung wiederholt nicht bezahlt worden sind.

III. Verschiedene Bestimmungen

Vollzug
a) FN6 allgemein
§ 16. Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der Gemeinde, in welcher das Unterhaltungsgewerbe betrieben wird.

Die Gemeinde bezeichnet die Organe, die mit der Aufsicht über das Unterhaltungsgewerbe und der Bewilligungserteilung betraut sind.

b) Geldspielapparate
§ 16 a. FN7 Der Regierungsrat kann die zulässigen Höchstwerte gemäss § 4 Abs. 1 und 2 erheblichen Veränderungen des Geldwertes anpassen.

Für die Kontrolle der Geldspielapparate kann der Regierungsrat eine besondere Fachkommission mit Vollzugskompetenzen einsetzen und Verbände der Aufsteller oder die Aufsteller auf dem Verordnungswege zur unentgeltlichen Mitwirkung verpflichten.

Die Gemeinde entscheidet frei über den Beizug der Fachkommission.

Aufsicht
§ 17. Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, bewilligungspflichtige und bewilligungsfreie Unterhaltungsgewerbebetriebe zum Zweck der Überprüfung zu betreten.

Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, die zur Durchsetzung dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte über sein Unterhaltungsgewerbe zu erteilen.

Strafbestimmung
§ 18. Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie ausführenden Erlassen und Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit Haft oder Busse bestraft. In leichten Fällen kann ein Verweis ausgesprochen werden.

Änderung bisherigen Rechts
§ 19. Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: . . . FN6

Übergangsbestimmungen
a) allgemein
§ 20. FN8 Bestehende Unterhaltungsgewerbe, die diesem Gesetz nicht entsprechen, sind innert sechs Monaten nach dessen Inkrafttreten anzupassen oder aufzugeben.

b) Spielsalons mit Geldspielapparaten
§ 20 a. FN7 Ist in einer Gemeinde beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die Verhältniszahl für Spielsalons gemäss § 14 a unterschritten, so

a) haben nur jene Spielsalons einen Anspruch auf unveränderten Fortbestand, welche diesem Gesetz vollumfänglich entsprechen und dabei namentlich auch die Anforderungen gemäss §§ 13 und 14 erfüllen;

b) bezeichnet die zuständige Behörde innert sechs Monaten jene Spielsalons, die keinen Anspruch nach lit. a haben, und setzt ihnen unter summarischer Bekanntgabe der Gründe eine angemessene Anpassungsfrist;

c) tritt die zuständige Behörde bis zum Erreichen der Verhältniszahl nur auf Gesuche ein, mit denen eine rechtskräftige Betriebsbewilligung verlängert, dem neuen Recht angepasst oder auf ein nach § 13 mindestens ebenbürtiges Betriebslokal verlegt werden soll.

Erfordert die Anpassung gemäss lit. b eine Baubewilligung bzw. eine Verlegung des Standortes, so setzt die zuständige Behörde dem Bewilligungsinhaber eine Frist von höchstens sechs Monaten zum Nachweis eines den Vorschriften entsprechenden Baugesuchs und gegebenenfalls der Verfügungsberechtigung über einen nach diesem Gesetz geeigneten Ersatzstandort.

Ist nach Ablauf der Frist die Anpassung gemäss Abs. 1 lit. b oder ein Nachweis gemäss Abs. 2 nicht erfolgt, so ist die Bewilligung zu entziehen.

c) laufende Verfahren
§ 20 b. FN7 Dieses Gesetz wird vollumfänglich angewendet auf Bewilligungs- und Rechtsmittelverfahren, die unter dem bisherigen Recht eingeleitet wurden und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht rechtsgültig abgeschlossen sind.

Inkrafttreten
§ 21. Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens FN5.

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FN1 OS 48, 290.
FN2 935.11.
FN3 SR 443.1.
FN4 Durch Aufhebung der Billettsteuer G (OS 51, 201) überholt.
FN5 In Kraft seit 1. Januar 1982 (OS 48, 268).
FN6 Text siehe OS 48, 290.
FN7 Eingefügt durch G vom 2. Dezember 1990 (OS 51, 361).
FN8 Fassung gemäss G vom 2. Dezember 1990 (OS 51, 361).
FN9 Aufgehoben durch G vom 2. Juni 1991 (OS 52, 547). In Kraft seit 1. Oktober 1994 (OS 52, 682).
FN10 Fassung gemäss G vom 2. Juni 1991 (OS 52, 547). In Kraft seit 1. Oktober 1994 (OS 52, 682).