Konkordat
betreffend die Schweizerische Ingenieurschule
für Landwirtschaft FN7
(vom 30.Juni 1964) FN1
In der Absicht, eine Schweizerische Ingenieurschule für Landwirtschaft (im folgenden Ingenieurschule für Landwirtschaft genannt) zur Aus- und Weiterbildung landwirtschaftlicher Kader der tertiären Schulstufe zu betreiben, beschliessen die Kantone das folgende Konkordat FN2. FN7
Verpflichtung der Kantone
Art. 1. Die Kantone verpflichten sich, gestützt auf die nachstehenden Bestimmungen, zur Gründung einer Ingenieurschule für Landwirtschaft FN7 und zu deren Unterhalt auf unbestimmte Zeit.
Die Ingenieurschule für Landwirtschaft FN7 hat ihren Sitz in Zollikofen/Bern.
Zweck und allgemeine Grundsätze
Art. 2. Die Ingenieurschule für Landwirtschaft hat folgenden Zweck: FN7
a) FN7 die Ausbildung von Ingenieuren, die in Land- und Milchwirtschaft höhere Funktionen, sowohl im nationalen wie im internationalen Bereich, ausüben können, soweit dafür kein Universitätsabschluss nötig ist;
b) FN7 die Fort- und Weiterbildung der Kader;
c) FN6 Mitarbeit bei Projekten für angewandte land- und milchwirtschaftliche Forschung, Entwicklung und Technologietransfer, die einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung des Ausbildungszweckes nach den Buchstaben a und b leisten.
Die Ingenieurschule für Landwirtschaft FN7 wird für den allgemeinen und, soweit möglich, besonders bei genügender Teilnehmerzahl, auch für den speziellen Teil zweisprachig (deutsch und französisch) geführt.
Die finanzielle Belastung der Schüler durch das Studium soll im Rahmen des Möglichen, insbesondere durch ein fakultatives Internat, gemildert werden. FN7
Die Plätze an der SIL FN7 werden nach einem Schlüssel (Anhang I) auf Grund der landwirtschaftlichen Bevölkerung und der landwirtschaftlichen Nutzfläche ohne Wald und Alpweiden auf die Kantone verteilt. Die Schlüsselzahlen sind alle zehn Jahre auf der Basis der neuesten Zählungsergebnisse zu revidieren.
Die Zahl der ausländischen Schüler soll normalerweise nicht über 10% der vorhandenen Plätze hinausgehen.
Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung Ingenieur HTL, Land- oder Milchwirtschaft (oder eine andere vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement festgelegte Bezeichnung) zu führen. FN6
Sonderverpflichtung des Sitzkantons
Art. 3. Unter Vorbehalt der Annahme durch das Volk verpflichtet sich der Kanton Bern als Sitzkanton der Ingenieurschule für Landwirtschaft FN7:
a) einen Grundbeitrag von 2,5 Mio. Franken an die Bau- und Einrichtungskosten zu leisten;
b) eine Landparzelle von 400 a in der «Meielen», Gemeinde Zollikofen, unentgeltlich für die Errichtung der Ingenieurschule für Landwirtschaft FN7 und ihrer Nebengebäude zur Verfügung zu stellen. Die betreffende Parzelle, die Eigentum des Kantons Bern bleibt, wird auf 99 Jahre mit einem Baurecht zugunsten der Ingenieurschule für Landwirtschaft FN7 belastet;
c) der Ingenieurschule für Landwirtschaft FN7 eine Landparzelle von 83 a im «Pistolenacker», Gemeinde Zollikofen, als Übungsgelände für den Landmaschineneinsatz auf 99 Jahre zur Verfügung zu stellen;
d) der Ingenieurschule für Landwirtschaft FN7 während 99 Jahren auf dem Gutsbetrieb der kantonalen landwirtschaftlichen Schule Rütti, Gemeinde Zollikofen, bis zu 400 a landwirtschaftliche Nutzfläche zur Verfügung zu halten, um darauf im Rahmen der normalen Fruchtfolge pflanzenbauliche Versuche durchzuführen. Nach der Feststellung der Versuchsresultate gehört die Ernte dem Gutsbetrieb der landwirtschaftlichen Schule Rütti;
e) der Ingenieurschule für Landwirtschaft FN7 gegen Entschädigung das Vieh, die Maschinen sowie die Laboratorien und weitere Lokalitäten der Molkereischule und der landwirtschaftlichen Schule Rütti zur Verfügung zu stellen, soweit dadurch der Unterrichtsablauf der Schulen nicht gestört wird. Die Benützung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen der Direktoren;
f) befahrbare und geteerte Zufahrtswege bis an die Grenze des Geländes der Ingenieurschule für Landwirtschaft FN7 zu erstellen und für den Anschluss an die Wasserversorgung, an das Strom- und Telephonnetz sowie ab dieser Grenze für die Abwasserkanalisation besorgt zu sein;
g) die Ingenieurschule für Landwirtschaft FN7 von allen Kantons- und Gemeindesteuern zu befreien.
Dagegen verfügt der Gutsbetrieb der landwirtschaftlichen Schule Rütti unentgeltlich (nach Vereinbarung mit dem Direktor der Institution) über die Ernte der unter b und c bezeichneten Parzellen oder über die Fläche, die vom landwirtschaftlichen Technikum nicht benutzt wurde.
In Zusammenarbeit mit der in Artikel 10 genannten Verwaltung übernimmt der Kanton Bern die Funktion und die Verantwortung als Bauherr auf Rechnung der Konkordatsmitglieder.
Erstellungskosten und ihre Deckung
Art. 4. Die Kosten für die Erstellung, den Ausbau und die Einrichtung der Ingenieurschule für Landwirtschaft FN7 von insgesamt 8,5 Millionen Franken werden wie folgt verteilt:
Eidgenossenschaft Fr. 3 000 000
Kanton Bern (Grundbeitrag) Fr. 2 500 000
Kantone gemäss Verteilungsschlüssel Fr. 3 000 000
Total Fr. 8 500 000
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Der diesem Kondordat beigefügte Verteilungsschlüssel (Anhang II) richtet sich nach:
a) der landwirtschaftlichen Bevölkerung von 1950;
b) der landwirtschaftlich genutzten Fläche im Jahre 1955 (ohne Wald und Alpweiden);
c) dem Index der Finanzkraft der Kantone im Jahre 1961.
Eine allfällige Erhöhung der Erstellungskosten wird den Kantonen nach dem gleichen Schlüssel (Abs. 2) belastet. Ein allfälliger Überschuss wird gemäss Artikel 6 Abs. 1 a verwendet.
Der Anteil der Kantone, die dem Konkordat nicht beitreten, wird von einer Bank als Darlehen in Form einer Hypothek auf die Liegenschaft der Ingenieurschule für Landwirtschaft FN7 aufgenommen. Dieses Darlehen wird beim Anschluss weiterer Kantone und nach den in Artikel 17 Abs. 1 vorgesehenen Modalitäten entsprechend zurückerstattet.
Schulerweiterung für «Internationale Landwirtschaft»
Art. 4bis. FN6 Es wird eine neue Fachrichtung «Internationale Landwirtschaft» eingeführt. Die daraus entstehenden Kosten von voraussichtlich 7,98 Mio. Franken (Baukosten-Index August 1990) für Bauten und Einrichtungen werden wie folgt gedeckt:
- Eidgenossenschaft: mindestens 35% der anrechenbaren Kosten.
- Kantone: Rest gemäss Verteilungsschlüssel (Anhang III).
Die Deckung der Betriebskosten erfolgt gemäss Art. 5.
Der im Abs. 1 erwähnte Verteilungsschlüssel berücksichtigt:
- die Wohnbevölkerung 1988 mit doppeltem Gewicht;
- die landwirtschaftlich genutzte Fläche 1985 (ohne Wald und Alpweiden) mit einfachem Gewicht;
- den Index der Finanzkraft 1990.
Eine teuerungsbedingte Erhöhung der Erstellungskosten wird nach Abzug des Bundesbeitrages den Kantonen nach dem gleichen Schlüssel (Abs. 1) belastet.
Jährliche Kosten und ihre Deckung
Art. 5. Die jährlichen Kosten umfassen die Aufwendungen für den Betrieb der Ingenieurschule für Landwirtschaft FN7 sowie die Rückstellungen gemäss Artikel 6.
Die jährlichen Kosten werden wie folgt gedeckt:
a) Schulgeld und Pension;
b) Beiträge des Bundes und der Kantone;
c) Einnahmen aus Spezialkursen, Konferenzen und weiteren Veranstaltungen;
d) Aktivsaldo des Vorjahres;
e) Allfällige weitere Mittel.
Zur teilweisen Deckung der jährlichen Kosten der Ingenieurschule für Landwirtschaft FN7 verpflichten sich die Kantone zu einem Beitrag von 1500 Franken je Platz und Jahr. Dieser Beitrag ist von der tatsächlichen Schülerzahl unabhängig.
Die Netto-Jahreskosten, d. h. die Kosten nach Abzug der vorerwähnten Einnahmen, werden im Verhältnis zur Schülerzahl (ausgedrückt in Schülertagen der Kurse, welche eine Dauer von mehr als sechs Tagen aufweisen) auf die Kantone verteilt. Massgebend ist der Wohnsitzkanton der Schüler (Art. 26 ZGB) FN3.
Ausländische Schüler bezahlen eine zusätzliche Gebühr.
Rückstellungen und Fonds
Art. 6. FN7 Vom Zeitpunkt an, in welchem das Konkordat in Kraft tritt, werden in einem Fonds folgende Rückstellungen vorgenommen:
a) Rückstellung für den Unterhalt der Immobilien
Sie wird durch eine jährliche Einlage von 1% des Grundwerts der gesamten Baukosten gespeist, welche als Bestandteil der nach Art. 5 aufgeteilten Kosten erhoben wird, sowie durch allfällige weitere Mittel.
b) Rückstellung für die Erneuerung der Einrichtungen
Diese Rückstellung ist für die Erneuerung der Einrichtungen, besonders des Maschinenparks, und die Verbesserung der Installationen bestimmt. Sie wird wie folgt gespeist:
- durch eine jährliche Einlage von 7% des Grundwerts des Maschinenkapitals und des Schulmaterials, welche als Bestandteil der nach Art. 5 aufgeteilten jährlichen Kosten erhoben wird;
- durch Schenkungen, Legate und andere Unterstützungsbeiträge, welche nicht an eine ausdrückliche Zweckbestimmung gebunden sind;
- durch allfällige weitere Mittel.
Der Konkordatsrat kann weitere Rückstellungen und Fonds schaffen.
Die unter Abs. 1 Buchstaben a und b erwähnten Grundwerte richten sich nach dem Stand der Bau- und Maschinenkosten. Der Index des Jahres 1961 wird als Basis genommen.
Die Kapitalien werden in mündelsicheren schweizerischen Wertpapieren angelegt. Ihre Erträgnisse werden den Reserven zugewiesen.
Der Konkordatsrat ist befugt, die Ansätze je nach der Höhe der Rückstellungen zu ändern.
Besondere Fälle
Art. 7. Die Schüler aus Kantonen, die nicht am Konkordat beteiligt sind, bezahlen folgende Entschädigung:
a) den Anteil an die Netto-Jahreskosten gemäss Artikel 5 Abs. 4;
b) einen Grundbeitrag, dessen Höhe durch ein internes Reglement festgelegt wird.
Die dem Konkordat nicht angeschlossenen Kantone werden eingeladen, den Kostenanteil zu übernehmen, der den auf ihrem Gebiete wohnhaften Schülern gemäss Absatz 1 auferlegt wird.
Organe
Art. 8. Die Organe des Konkordates sind:
a) der Konkordatsrat;
b) die Verwaltung;
c) die Geschäftsprüfungskommission.
Die Wahl erfolgt auf vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig, ausgenommen wenn ein Vertreter das 68. Altersjahr im Zeitpunkt der Wahl überschritten hat.
Der Konkordatsrat
Art. 9. Der Rat setzt sich wie folgt zusammen:
a) Angeschlossene Kantone je 1 Mitglied
b) Eidgenossenschaft 2 Mitglieder
c) ETH Zürich, Abteilung Landwirtschaft 1 Mitglied
d) Schweiz. Verband der Ingenieur-Agronomen und
der Lebensmittelingenieure 2 Mitglieder
e) FN7 Schweizerischer Verband der Agro-Ingenieure HTL 2 Mitglieder
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bezeichnen.
Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden durch die Instanzen bestimmt, welche sie delegieren.
Die Befugnisse des Rates sind:
Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und des Sekretärs des Rates,
Ernennung der Mitglieder der Verwaltung,
alle zwei Jahre Ernennung eines Mitgliedes der Geschäftsprüfungskommission und eines Stellvertreters, welche die Kantone vertreten,
Genehmigung der Lehrpläne sowie des Arbeitsprogramms und des Voranschlages der Ingenieurschule für Landwirtschaft FN7,
Genehmigung des Tätigkeitsberichtes und der Rechnung der Ingenieurschule für Landwirtschaft FN7,
Erlass der internen Reglemente und der Besoldungsordnung,
Behandlung der übrigen Geschäfte, die Gegenstand einer ordnungsgemässen Traktandenliste bilden.
Der Rat vereinigt sich einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung und auf Verlangen von einem Viertel seiner Mitglieder oder auf Gesuch der Verwaltung hin zu ausserordentlichen Sitzungen. Beschlüsse werden nach einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst.
Die Einladungen sind mindestens drei Wochen vor einer Sitzung zu verschicken. Der Rat kann nur Beschlüsse fassen, soweit es sich um Geschäfte handelt, die auf der Tagesordnung der Einladung stehen.
Die Verwaltung
Art. 10. FN7 Die Verwaltung setzt sich wie folgt zusammen:
a) Eidgenossenschaft 1 Mitglied
b) Sitzkanton 1 Mitglied
c) Andere Kantone,
wovon ein westschweizerischer oder das Tessin 2 Mitglieder
d) Schweizerischer Verband der Ingenieur-Agronomen
und der Lebensmittel-Ingenieure 1 Mitglied
e) Schweizerischer Verband der Agro-Ingenieure HTL 1 Mitglied
Die Mitglieder der Verwaltung brauchen dem Konkordatsrat nicht anzugehören. Die Verwaltung konstituiert sich selbst.
Der Direktor nimmt in der Regel an den Sitzungen der Verwaltung teil. Er hat beratende Stimme und Antragsrecht.
Ein Vertreter der Lehrerkonferenz mit beratender Stimme kann zu den Sitzungen eingeladen werden.
Die Befugnisse der Verwaltung sind:
- Ernennung des Direktors, des Vizedirektors, der Professoren, der Assistenten und des Personals der Ingenieurschule für Landwirtschaft, Aufstellen der Pflichtenhefte und Festlegung der Besoldungen im Rahmen der Reglemente;
- Vertretung der Schule gegen aussen;
- Verwaltung der Spezialfonds;
- Entscheidung über budgetierte Ausgaben, welche 10 000 Franken übersteigen;
- Entscheidung über nichtbudgetierte Ausgaben bis 4000 Franken unter Vorbehalt der Deckung;
- Überwachung der Kurse und des Betriebes der Institution;
- Vorbereitung der Sitzung des Konkordatsrats;
- letztinstanzliche Entscheidung von Differenzen zwischen dem Personal der Ingenieurschule für Landwirtschaft;
- Erledigung weiterer Aufgaben gemäss den internen Reglementen.
Die Geschäftsprüfungskommission
Art. 11. Die Kommission hat folgende Befugnisse:
Prüfung der Rechnung,
Prüfung, ob die Geschäftsführung im Sinne der Beschlüsse des Rates oder der Verwaltung vollzogen wird,
Berichterstattung an den Rat.
Die Geschäftsprüfungskommission setzt sich wie folgt zusammen:
Eidgenossenschaft 1 Mitglied
Kantone 2 Mitglieder und 2 Stellvertreter
Jedes zweite Jahr hat sich der am längsten im Amte stehende Vertreter der Kantone zurückzuziehen, und der amtsälteste Stellvertreter wird sein Nachfolger. Die in der Verwaltung vertretenen Kantone können nicht gleichzeitig in der Geschäftsprüfungskommission vertreten sein.
Beziehungen der verschiedenen Organisationen zum landwirtschaftlichen Technikum
Art. 12. Die Beziehungen zwischen dem landwirtschaftlichen Technikum und den verschiedenen Organisationen, welche dort Kurse und Konferenzen durchführen werden, bilden Gegenstand eines durch die Verwaltung und die verantwortlichen Organe der betreffenden Organisation genehmigten Reglementes.
Die Leistungen der Ingenieurschule für Landwirtschaft FN7 sind nach zum voraus festzulegenden Bedingungen zu vergüten. Grundsätzlich ist die Ingenieurschule für Landwirtschaft FN7 für ihre Leistungen zu entschädigen.
Die Verwaltung bestimmt, ob Kurse, Versammlungen und Veranstaltungen verschiedener Art an der Ingenieurschule für Landwirtschaft FN7 stattfinden können und setzt die diesbezüglichen Bedingungen fest.
Interkantonale Lehrmittelzentrale für den landwirtschaftlichen Unterricht
Art. 13. Die Ingenieurschule für Landwirtschaft FN7 stellt der Zentrale in seinen Gebäuden die notwendigen Räumlichkeiten kostenlos zur Verfügung. Sie wird durch den Schweizerischen Verband der IngenieurAgronomen verwaltet.
Art. 14. FN5
Internationale Kurse
Art. 15. Die Ingenieurschule für Landwirtschaft FN7 kann für internationale Kurse herangezogen werden, welche der Bund durchführt oder deren Patronat er übernimmt.
Einzahlung der Kantonsbeiträge
Art. 16. FN7 Die am Konkordat beteiligten Kantone verpflichten sich einzuzahlen:
a) ihren Anteil an die Erstellungskosten (Art. 4) nach rechtsgültigem Beitritt;
b) den auf Grund der reservierten Plätze berechneten Beitrag (Art. 5 Abs. 3) je zu Beginn des Jahres;
c) den Anteil an die jährlichen Kosten (Art. 5 Abs. 4) zu 40% im August des Vorjahres, zu 50% im Januar des Rechnungsjahres und den Rest nach Abschluss der Rechnung.
Beitritt und Kündigung
Art. 17. Kantone, die nach dem Inkrafttreten des Konkordates aufgenommen werden wollen, müssen ihren Anteil laut Verteilungsschlüssel, nach Abzug der Hälfte ihrer Beiträge an die Erstellungskosten gemäss Artikel 7 Abs. 2, einzahlen.
Die dem Konkordat angeschlossenen Kantone haben das Recht, ihre Mitgliedschaft unter Beachtung einer dreijährigen Frist auf das Ende eines Schuljahres zu kündigen. Das einbezahlte Kapital wird nicht zurückerstattet. FN7
Aufnahmegesuche und Kündigungen sind an den Bundesrat zu richten, der sie an die Konferenz der kantonalen Landwirtschaftsdirektoren, an den Konkordatsrat und an die angeschlossenen Kantone weiterleitet.
Inkraftsetzung
Art. 18. Das Konkordat tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat und der Veröffentlichung in der Eidgenössischen Gesetzessammlung in Kraft FN4. Es wird als rechtsgültig betrachtet, sobald die Beiträge der Kantone an die Erstellungskosten die Summe von 4 Mio. Franken erreichen.
Das Fürstentum Liechtenstein kann dem Konkordat mit gleichen Rechten und Pflichten wie die Kantone beitreten. FN6
Anhänge I und II
Siehe SR 412.191.02.
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