Verordnung
über die Chiropraktoren
(vom 14.Mai 1964) FN1
I. Die Bewilligungen zur chiropraktischen Tätigkeit
Abgrenzung der chiropraktischen Tätigkeit
§ 1. Die chiropraktische Tätigkeit umfasst die diagnostische Beurteilung schmerzhafter Zustände und Funktionsstörungen, die durch Veränderungen oder Verschiebungen der Wirbelsäule oder des Beckens bedingt sind, sowie die manipulative Behandlung dieser Störungen.
Andere diagnostische und therapeutische Verrichtungen sind den Chiropraktoren untersagt, insbesondere die Behandlung übertragbarer Krankheiten, chirurgische, gynäkologische oder geburtshilfliche Eingriffe, diätetische Massnahmen, Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln sowie physikalische Therapie, die nicht gegen Veränderungen oder Verschiebungen der Wirbelsäule oder des Beckens gerichtet ist.
A. Die Praxisbewilligung
Bewilligungspflichtige Personen
§ 2. Einer Bewilligung zur selbständigen chiropraktischen Tätigkeit (Praxisbewilligung) bedürfen alle Chiropraktoren, die Kranke untersuchen oder behandeln, ohne dabei im Namen eines praxisberechtigten Chiropraktors tätig zu sein.
Die Bewilligung wird nach bestandener interkantonaler oder kantonaler Prüfung erteilt.
B. Bewilligungen für Vertreter und Assistenten
Tätigkeitsbereich der Vertreter und Assistenten
§ 3. Die Direktion des Gesundheitswesens erteilt Bewilligungen zur unselbständigen chiropraktischen Tätigkeit:
a) zur Vertretung eines praxisberechtigten Chiropraktors, der vorübergehend an der persönlichen Berufsausübung verhindert ist;
b) zur übergangsweisen Fortführung der Praxis eines verstorbenen Chiropraktors auf Rechnung der Erben;
c) zur Assistenz unter der persönlichen Aufsicht eines praxisberechtigten Chiropraktors.
Fachliche und sonstige Anforderungen
§ 4. Als Vertreter und Assistenten werden Chiropraktoren zugelassen, welche die erste interkantonale Prüfung bestanden haben. FN4
Als Vertreter können auch Chiropraktoren ausländischer Staatsangehörigkeit zugelassen werden.
Bewilligungen zur Assistenz in einer bestehenden Praxis werden nur erteilt, um die für die Zulassung zur Prüfung vorgeschriebenen Ausbildung zu ermöglichen.
Bewilligungsverfahren
§ 5. Die Vertreter- und Assistentenbewilligungen sind vom praxisberechtigten Chiropraktor einzuholen, Bewilligungen zur übergangsweisen Fortführung der Praxis eines verstorbenen Chiropraktors von dessen Erben.
Die Ausweise über die Ausbildung des Vertreters oder Assistenten sind beizulegen. Die Direktion des Gesundheitswesens kann auf die Vorlage dieser Ausweise verzichten, sofern ihr der Vertreter oder Assistent bekannt ist.
Die Bewilligung kann von der Direktion des Gesundheitswesens aus wichtigen Gründen jederzeit zurückgezogen werden.
Vertretung des Praxisinhabers
§ 6. Die Bewilligungen zur Vertretung eines an der persönlichen Berufsausübung verhinderten Chiropraktors sind zu befristen. Als Höchstfristen gelten:
a) bei Vertretern mit Praxisbewilligung für den Kanton Zürich zwölf Monate;
b) bei anderen Vertretern drei Monate.
Die Fristen können aus wichtigen Gründen verlängert werden.
Fortführung der Praxis eines verstorbenen Chiropraktors
§ 7. Bewilligungen zur Fortführung der Praxis eines verstorbenen Chiropraktors werden nur erteilt, um die Übernahme der Praxis durch einen praxisberechtigten Chiropraktor zu ermöglichen. Sie sind auf drei Monate zu befristen, können aber aus wichtigen Gründen verlängert werden.
Assistenzzeit
§ 8. FN4 Die Assistenzzeit ist auf drei Jahre beschränkt. Sie kann um ein Jahr verlängert werden, wenn der Assistent die Prüfung wiederholen muss.
II. Die Berufsausübung
Meldepflicht
§ 9. Eröffnung, Verlegung und Aufgabe einer chiropraktischen Praxis sind der Direktion des Gesundheitswesens zu melden.
Praxisinhaber
§ 10. Inhaber einer chiropraktischen Einzelpraxis und Teilhaber einer chiropraktischen Gemeinschaftspraxis dürfen nur praxisberechtigte Chiropraktoren sein, die in der Praxis selbst in eigenem Namen tätig sind.
Befugnis zu Auskündungen
§ 11. Eine chiropraktische Tätigkeit dürfen nur Chiropraktoren auskünden, die im Kanton praxisberechtigt sind oder auf Grund einer gleichartigen Ausbildung die Praxisbewilligung eines anderen Kantons besitzen.
Die Befugnisse der Ärzte bleiben vorbehalten.
Inhalt der Auskündungen
§ 12. Die Auskündungen müssen den Namen des praxisberechtigten Chiropraktors enthalten. Sie dürfen das übliche Mass nicht überschreiten, nicht aufdringlich sein und zu keinen Täuschungen Anlass geben. Insbesondere sind verboten:
a) die Bezeichnung einer Praxis als Klinik oder Institut oder überhaupt der Gebrauch von Phantasie- oder andern unpersönlichen Bezeichnungen für eine Praxis;
b) der Hinweis auf besondere Fachgebiete oder Spezialtitel;
c) das Führen medizinischer Titel ausser gegebenenfalls in der Form «Doktor der Chiropraktik», abgekürzt «DC»;
d) Zeitungsinserate ausser bei Eröffnung und Verlegung einer Praxis sowie bei vorübergehender Abwesenheit des Inhabers.
III. Die Prüfung
Reglement der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz
§ 13. Die Prüfung der Chiropraktoren erfolgt durch eine interkantonale Prüfungskommission nach dem Reglement der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz über die interkantonale Chiropraktorenprüfung.
. . . FN3
§§ 14-21. FN3
IV. Vollzugsbestimmungen FN2
Vollzugsauftrag
§ 22. Die Direktion des Gesundheitswesens sorgt für den Vollzug dieser Verordnung. Sie ist befugt, die Beseitigung unerlaubter Behandlungs- und Auskündungsmittel zu veranlassen.
Strafbestimmungen
§ 23. Mit Busse können bestraft werden:
a) Übertretungen der §§ 1, 2, 5 und 9-12 dieser Verordnung;
b) die Betätigung als chiropraktischer Vertreter oder Assistent ohne Bewilligung;
c) FN3
Inkrafttreten
§ 24. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Verordnung über die Bewilligung zur Ausübung der Chiropraktik vom 16. März 1939 und das Reglement über die Prüfung von Chiropraktikern vom 27. März 1953 als aufgehoben erklärt.
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FN1 OS 41, 698 und GS VI, 31. Vom Regierungsrat erlassen.
FN2 Ursprünglich §§ 25-27.
FN3 Aufgehoben durch RRB vom 27. Januar 1988 (OS 50, 338). In Kraft seit 13. Februar 1988.
FN4 Fassung gemäss RRB vom 27. Januar 1988 (OS 50, 338). In Kraft seit 13. Februar 1988.