Verordnung
über die Bestattungen

(vom 7. März 1963) FN1

I. Organisatorische Vorschriften

Vollzugsbehörden
§ 1. Die politischen Gemeinden vollziehen unter der Aufsicht der Direktion des Gesundheitswesens die Vorschriften über das Bestattungswesen.

Mehrere Gemeinden können sich zum gemeinsamen Vollzug der Bestattungen zu Zweckverbänden zusammenschliessen, die nach den Vorschriften des Gemeindegesetzes FN2 zu bilden sind.

Friedhofvorsteher
§ 2. Die Gemeinden übertragen die Durchführung der Bestattungen und die Aufsicht über den Friedhof einem Friedhofvorsteher. Sie stellen ihm Personal und Mittel für Einsargung, Transport und Beisetzung der Verstorbenen sowie für den Unterhalt des Friedhofes zur Verfügung.

Als Friedhofvorsteher ist in der Regel der Zivilstandsbeamte zu bezeichnen.

Bestattungspersonal
§ 3. Die Gemeinden haben die ihnen obliegenden Bestattungsleistungen durch selbstgewähltes Personal zu erbringen. Die Durchführung der Bestattungen darf nicht Privaten überlassen werden.

Ausnahmen sind nur zulässig, wo diese Verordnung sie vorsieht.

Verordnungen der Gemeinden
§ 4. Die Gemeinden erlassen zur Ergänzung dieser Verordnung eigene Bestimmungen über den Vollzug der Bestattungen und die Einrichtung der Friedhöfe.

. . . FN4

§ 5.

II. Die Leichenschau

Todesbescheinigung, Anzeigepflicht
§ 6. Über jeden Verstorbenen ist eine Todesbescheinigung durch einen Arzt ausstellen zu lassen. Hiefür gelten die Vorschriften über das Zivilstandswesen.

Der Arzt darf die Todesbescheinigung nur aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Toten ausstellen.

Er hat unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen, wenn der Tod gewaltsam eintrat oder Verdacht auf eine solche Todesursache besteht oder wenn der Tod plötzlich erfolgte und die Todesursache nicht sicher erkannt ist.

Der Arzt darf keine Todesbescheinigung ausstellen, wenn es sich beim Toten um

- seinen Verlobten oder Ehegatten,

- Blutsverwandte in gerader Linie, Geschwister, Halbgeschwister oder deren Ehegatten,

- Personen, die zu ihm im Mündel- oder Adoptionsverhältnis stehen,

handelt.

Entschädigung für die Leichenschau
§ 7. Der Arzt ist für die Leichenschau und die Todesbescheinigung von der Gemeinde, in welcher der Tod erfolgt oder die Leiche aufgefunden worden ist, zu entschädigen.

Die Entschädigung beträgt mangels anderer Vereinbarung einheitlich Fr. 25. FN5

III. Die Bekanntmachung der Bestattung

Veröffentlichungen
§ 8. Die Gemeinden veröffentlichen rechtzeitig vor der Bestattung die Personalien des Verstorbenen sowie Ort und Zeit der Abdankung.

Die Veröffentlichung erfolgt in der Wohngemeinde des Verstorbenen sowie, falls die Abdankung anderswo stattfindet, in dieser anderen Gemeinde.

Auf Wunsch der Angehörigen kann die Veröffentlichung unterbleiben.

Veröffentlichungsorgane
§ 9. Die Bekanntmachungen erfolgen in den amtlichen Mitteilungsblättern der Gemeinde oder in anderer geeigneter Form.

IV. Die Einsargung und Aufbewahrung

Zeitpunkt der Einsargung
§ 10. Die Gemeinden veranlassen die Einsargung der Verstorbenen.

Die Einsargung darf erst nach der ärztlichen Feststellung des Todes vollzogen werden.

Särge
§ 11. Für jede Leiche ist ein besonderer Sarg zu verwenden.

Im gleichen Sarg dürfen beigesetzt werden:

gemeinsam verstorbene Kinder bis zu vier Jahren;

eine bei der Geburt gestorbene Wöchnerin mit ihrem toten Kind.

Leichenhemd, Sargkissen
§ 12. Es ist Sache der Angehörigen, Leichenhemden und Sargkissen zu beschaffen.

Sargvorrat
§ 13. Die Gemeinden sorgen dafür, dass Särge in verschiedenen Grössen vorrätig sind.

Aufbewahrung
§ 14. Die Aufbewahrung des Verstorbenen hat dem Zustand der Leiche entsprechend auf Kosten der Wohngemeinde zu erfolgen.

In Verwesung übergegangene Leichen sind in besonders abgedichteten Särgen einzuschliessen.

V. Die Leichentransporte

Transportleistungen der Gemeinden
§ 15. Die Gemeinden überführen die Leichen innerhalb ihres Gebietes vom Sterbeort zur Abdankungsstätte und zum Grab oder Krematorium.

Sie veranlassen, sofern die Angehörigen nichts anderes anordnen, den Heimtransport von Einwohnern, die anderswo in der Schweiz gestorben sind.

Die Transporte können privaten Unternehmern übertragen werden.

Transportmittel
§ 16. Zu Leichentransporten durch Gemeinden und Private sind Fahrzeuge zu verwenden, die eigens zu diesem Zwecke eingerichtet sind. Zum Transport von Kinderleichen bis zu vier Jahren können Ausnahmen zugelassen werden.

Transportart
§ 17. Die Gemeinden bestimmen in ihren Bestattungsverordnungen die Art des Transportes und der Begleitung der Leichen.

Wo die örtlichen Verhältnisse es erlauben, können sie anordnen, dass die Särge zum Friedhof getragen werden.

Leichenpass
§ 18. FN5 Zur Ausstellung von Leichenpässen nach den eidgenössischen Vorschriften sind die Bezirksärzte und ihre Adjunkte zuständig.

VI. Der Ort der Bestattung

Kantonseinwohner
§ 19. Verstorbene werden im Friedhof der Gemeinde beigesetzt, in der sie ihren letzten Wohnsitz hatten.

Insassen von Heimen und Anstalten werden in der Gemeinde beigesetzt, in der sie ihre Steuern entrichteten.

Auf Wunsch des Verstorbenen oder seiner Angehörigen kann die Beisetzung auch in einer anderen Gemeinde erfolgen. Hiezu ist jedoch deren Bewilligung erforderlich.

Auswärtige
§ 20. Personen, die nicht im Kanton Zürich wohnten, jedoch in einer zürcherischen Gemeinde starben oder tot aufgefunden wurden, werden in dieser Gemeinde bestattet, sofern niemand für den Heimtransport aufkommt.

Die zur Bestattung verpflichtete Gemeinde kann den Verstorbenen in seine Wohngemeinde zurücktransportieren lassen.

VII. Die Erdbestattung

Voraussetzungen
§ 21. Die Erdbestattung erfolgt auf Wunsch des Verstorbenen oder der Angehörigen.

Liegt keine entsprechende Willenserklärung vor, bestimmt die Gemeinde die Bestattungsart, wobei sie nicht gegen den erkennbaren Willen oder die geltenden Traditionen der Glaubensgemeinschaft des Verstorbenen verstossen darf.

Gemeindefriedhöfe
§ 21 FNbis. Die Särge sind in einem Gemeindefriedhof beizusetzen.

Privatfriedhöfe
§ 22. Ausserhalb der Gemeindefriedhöfe dürfen keine Särge beigesetzt werden.

Bestehende Privatfriedhöfe können weiter benutzt werden.

Die Direktion des Gesundheitswesens kann Religionsgemeinschaften die Neuanlage privater Friedhöfe erlauben.

VIII. Die Feuerbestattung

Voraussetzungen
§ 23. Die Feuerbestattung erfolgt auf Wunsch des Verstorbenen oder der Angehörigen.

Liegt keine entsprechende Willenserklärung vor, gilt § 21 Abs. 2.

Bestätigung, Bewilligung
§ 24. Zur Feuerbestattung ist eine Bestätigung des die Todesbescheinigung ausstellenden Arztes erforderlich, dass nach seiner Feststellung der Tod aus einer natürlichen Ursache erfolgte.

Wenn der Arzt diese Bestätigung nicht erteilen kann und auch nicht bestätigt, dass der Todesfall der Polizei gemeldet wurde, ist zur Feuerbestattung eine Bewilligung des am Todesorte zuständigen Bezirksarztes notwendig.

Wurde die Polizei benachrichtigt, ist die Feuerbestattung nur mit Einwilligung der Strafuntersuchungsbehörde zulässig.

Mitwirkung des Bezirksarztes
§ 25. Bedarf es einer Bewilligung des Bezirksarztes, ist ihm die Todesbescheinigung zuzustellen. Er bewilligt die Feuerbestattung, sobald die Todesursache geklärt ist oder die Strafuntersuchungsbehörde zustimmt.

Der Bezirksarzt stellt für seine Verrichtungen nach der Verordnung über die Entschädigung der Bezirksärzte Rechnung.

Die Rechnung ist von der Wohngemeinde, bei Verstorbenen, die ausserhalb des Kantons wohnten, von den Personen zu bezahlen, die um die Feuerbestattung ersuchten.

Feuerbestattung Auswärtiger
§ 26. Zur Feuerbestattung von Personen, die ausserhalb des Kantons Zürich gestorben sind, ist die Zustimmung der am Orte des Todes zuständigen Amtsstelle erforderlich.

Krematorien
§ 27. Die Direktion des Gesundheitswesens ist befugt, die erforderlichen Vorschriften über Einrichtung und Betrieb von Krematorien zu erlassen.

Die Pläne zum Bau und zu wesentlichen baulichen Veränderungen sind ihr vorzulegen.

Krematorien privater Körperschaften
§ 28. Zum Betrieb von Krematorien durch private Körperschaften ist eine Bewilligung der Direktion des Gesundheitswesens erforderlich.

Die Bewilligung berechtigt zur selbständigen Durchführung der Bestattungen innerhalb der privaten Anlagen. Die Direktion des Gesundheitswesens ordnet die Aufsicht.

Urnen
§ 29. Die Leichenasche ist in einer Urne zu sammeln. Die Verfügung darüber steht innert der Grenzen der Schicklichkeit den Angehörigen zu.

Die Gemeinden haben zur Beisetzung der Urnen Gräber zur Verfügung zu stellen.

IX. Die Abdankung

Abdankungsstätten
§ 30. Die Gemeinden stellen in den Friedhöfen Hallen für die Abdankungsfeier zur Verfügung.

Sie können dazu auch die Kirchen in Anspruch nehmen.

Anordnung der Abdankungen
§ 31. Die Anordnung der Abdankungen obliegt den Angehörigen.

X. Die Friedhöfe

Anlage und Vorsorge
§ 32. Die Gemeinden legen Friedhöfe an, deren Grösse der Einwohnerzahl anzupassen ist.

Sie sichern sich rechtzeitig Land, falls mit einer Bevölkerungszunahme zu rechnen ist, die zusätzliche Friedhofflächen erfordert.

§ 33. FN4

Grabanspruch
34. Für jeden Sarg und jede Urne ist in der Regel ein besonderes Grab herzurichten.

Die Särge gleichzeitig verstorbener Kinder bis zum vierten Altersjahr sowie die Särge von Kindern bis zum vierten Altersjahr und ihrer gleichzeitig verstorbener Elternteile können auf Wunsch der Angehörigen im gleichen Grab beigesetzt werden.

Urnen können auf Wunsch der Angehörigen in bestehenden Urnen- und Erdgräbern zusätzlich beigesetzt werden. Die Gemeinden sind befugt, hierüber einschränkende Vorschriften zu erlassen.

Grabfelder
§ 35. Besondere Grabfelder dürfen nur eingerichtet werden für:


In den Grabfeldern sind die Särge und Urnen nach der zeitlichen Reihenfolge der Bestattungen beizusetzen.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Privatgräber und über die nachträgliche Beisetzung von Urnen in bestehenden Gräbern (§§ 34 und 37).

Grabtiefe
§ 36. Die Gräber sind auf folgende Mindesttiefen auszuheben:


Privatgräber
§ 37. Die Gemeinden können gegen Gebühr besondere Privatgräber zur Verfügung stellen. Sie regeln die Einzelheiten in ihren Bestattungsverordnungen und den Verleihungsverfügungen.

In Privatgrabplätzen können die Gemeinden während der laufenden Ruhefrist übereinanderliegende Erdbestattungen für zulässig erklären, sofern auch bei den späteren Beisetzungen die Mindestgrabtiefen gemäss § 36 eingehalten werden und die früher beigesetzten Särge unversehrt bleiben. Nach der letzten Beisetzung muss vor einer gesamten Neubelegung des Privatgrabplatzes die Ruhefrist von § 39 eingehalten werden. FN6

Bepflanzung
§ 38. Bepflanzung und Unterhalt der Gräber können den Angehörigen überlassen oder bestimmten Friedhofgärtnern vorbehalten werden.

Pflegen die Gemeinden die Gräber mit eigenen Gärtnern, können sie hiefür den Auftraggebern oder den Erben Rechnung stellen. Sie haben bei der Bepflanzung auf deren Wünsche Rücksicht zu nehmen.

Vernachlässigte Gräber sind von der Gemeinde in schlichter Weise zu bepflanzen. Die Kosten können den Erben verrechnet werden.

Ruhefrist
§ 39. Die Gräber dürfen nach Ablauf von 20 Jahren abgeräumt und neu belegt werden.

Die Ruhefrist wird nicht verlängert, wenn nachträglich auf Wunsch der Angehörigen in einem Grab zusätzlich Urnen beigesetzt werden. Für solche Urnen müssen nach Abräumung des Grabes keine neuen Grabplätze überlassen werden.

Abräumung der Gräber
§ 40. Bei der Wiederbelegung von Gräbern sind allfällige Überreste früher bestatteter Leichen und die Leichenasche aus Urnen in schicklicher Weise im gleichen Grab tiefer einzugraben oder an anderer Stelle im Friedhof zu beerdigen.

Auf Wunsch der Angehörigen ist ihnen die Urne mit der Leichenasche auszuhändigen.

Ausgrabungen
§ 41. Im Friedhof beigesetzte Leichen dürfen nicht ausgegraben und anderwärts beigesetzt oder kremiert werden. Die Gemeindebehörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn aussergewöhnliche Gründe sie erfordern.

Die Anordnungen der Strafuntersuchungsbehörden bleiben vorbehalten.

Grabzeichen
§ 42. Den Angehörigen steht es frei, auf dem Grab oder an der Grabnische ein Grabzeichen anzubringen.

Die Gemeinden bestimmen die Anforderungen, denen die Grabzeichen zu genügen haben.

Bewilligung für Grabzeichen
§ 43. Die Grabzeichen dürfen nur mit Bewilligung der Gemeindebehörde gesetzt oder geändert werden. Für die Bewilligung wird keine Gebühr erhoben.

Die Gemeinden bestimmen die Fristen, die nach der Beisetzung bis zur Anbringung von Grabzeichen abgewartet werden müssen. Auf Urnengräbern dürfen Grabzeichen sofort nach der Beisetzung angebracht werden.

Verfügung über die Grabzeichen
§ 44. Die Grabzeichen bleiben Eigentum der verfügungsberechtigten Angehörigen. Diese sind für sachgemässe Aufstellung und Instandhaltung verantwortlich.

Bei der Räumung der Grabfelder darf die Gemeinde über die Grabzeichen verfügen, sofern sie auf öffentlichen Aufruf hin nicht innert Monatsfrist abgeholt werden.

Grabzeichen der Gemeinde
§ 45. Sofern die Angehörigen kein Grabzeichen anbringen und ein solches auch nicht ausdrücklich gewünscht wird, bezeichnet die Gemeinde das Grab mit einem schlichten Gedenkzeichen.

Das Zeichen muss den Namen sowie das Geburts- und Sterbejahr des Beigesetzten angeben.

Aufhebung von Friedhöfen
§ 46. Vor Ablauf der Ruhefrist dürfen keine Friedhöfe oder Friedhofteile aufgehoben werden.

Die Direktion des Gesundheitswesens kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewilligen. Sie bestimmt gleichzeitig, wie dabei zu verfahren ist.

XI. Gemeinsame Bestimmungen

Sonderwünsche
§ 47. Das Verfahren bei den Bestattungen soll in der Gemeinde einheitlich sein.

Die Gemeinden sind nicht verpflichtet, Wünschen auf besondere Leistungen nachzukommen. Dies gilt namentlich für besondere Särge oder Urnen, besondere Ausschmückung der Abdankungsräume, zusätzliche Bespannung des Leichenwagens und Überlassung von Privatgräbern.

Kommen die Gemeinden solchen Wünschen nach, haben sie für die dadurch entstehenden Kosten Rechnung zu stellen.

Zusätzliche Leistungen von Gemeinden
§ 48. Für zusätzliche Leistungen, welche die Gemeinden über die Vorschriften dieser Verordnung hinaus von sich aus anordnen, dürfen sie

keine Rechnung stellen. Dies gilt namentlich für das Grabgeläute und das Aufstellen von Trauerurnen.

Öffentlichkeit
§ 49. Die Abdankungen und Beisetzungen sind öffentlich, sofern nicht auf besonderen Wunsch des Verstorbenen oder der Angehörigen ausnahmsweise etwas anderes angeordnet wird.

An Sonn- und allgemeinen Feiertagen sollen keine Bestattungen durchgeführt werden. Ausnahmen sind zulässig, wenn mehrere Feiertage aufeinanderfolgen.

Wartefrist
§ 50. Die Leichen sollen nicht früher als 48 Stunden und in der Regel nicht später als 96 Stunden nach dem Tode beerdigt oder kremiert werden.

Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen der Strafuntersuchungsbehörden oder der Bezirksärzte.

Bestattung von Personen ohne Angehörige
§ 51. Sind keine Angehörigen oder sonstige Personen vorhanden, die sich der Bestattung eines Verstorbenen annehmen, veranlasst die Gemeinde, in der er sich befindet, die Bestattung in ihrem oder einem anderen Friedhof.

Leichenräume
§ 52. Zur Aufbahrung Verstorbener stellen die Gemeinden in den Friedhöfen und Krematorien Leichenräume bereit.

Wo solche fehlen, sollen sie bei Neu- oder Umbauten von Friedhöfen oder Krematorien geschaffen werden.

Totgeburten
§ 53. Für Totgeburten gelten die Vorschriften dieser Verordnung nur, sofern die Eltern eine förmliche Bestattung wünschen. FN6

Über die übrigen Totgeburten ist auf andere schickliche Weise zu verfügen.

Schutz des Totenfriedens
§ 54. Die Gemeinden sind befugt, über die Vorschriften dieser Verordnung und der Gemeindeerlasse hinaus gegen unschickliches Verhalten bei Bestattungen, auf Friedhöfen und in Krematorien sowie gegen unschicklichen Umgang mit Leichen und Leichenasche einzuschreiten.

XII. Kostenregelung

Bestattung in der Wohngemeinde
§ 55. Die Bestattung in der Wohngemeinde erfolgt unentgeltlich. Diese Gemeinde darf nur Rechnung stellen:

1. für den Heimtransport auswärts Verstorbener;

2. für zusätzliche Leistungen, die durch besondere Wünsche der Angehörigen veranlasst wurden;

3. für Bepflanzung und Unterhalt des Grabes gemäss § 38;

4. für die Ausgrabung von Leichen und Urnen, die auf Wunsch der Angehörigen bewilligt wird.

Die Rechnungen sind den Auftraggebern, mangels solcher den Erben zu stellen. Für die Kosten gemäss Ziffer 1 können nur die Erben belangt werden.

Bestattung ausserhalb der Wohngemeinde
§ 56. Findet die Bestattung ausserhalb der Wohngemeinde statt, darf die Bestattungsgemeinde für die von ihr erbrachten Leistungen Rechnung stellen.

Die Rechnungen sollen sich auf die in § 57 genannten Kostenarten beschränken und die Selbstkosten nicht übersteigen. Für die Bezahlung haften die Personen, die um die auswärtige Bestattung nachgesucht haben, oder mangels solcher die Erben.

Für alle Leichentransporte, die nicht von der Wohngemeinde innerhalb ihres Gebietes vorgenommen werden, kann den Auftraggebern oder mangels solcher den Erben Rechnung gestellt werden.

Vergütung bei auswärtiger Bestattung
§ 57. Die Vergütungen der Wohngemeinde für die auswärtige Bestattung betragen mindestens: FN5

Fr.

1. für die Leichenschau 25

2. für die Benützung der Aufbahrungshalle 40

3. für den Sarg, die Einsargung und Aufbahrung 250

4. für den Transport und die Begleitung der Leiche
innerhalb der Bestattungsgemeinde 80

5. für die Benützung der Abdankungshalle 40

6. für ein Erdgrab 400
für ein Urnengrab oder eine Urnennische 250

7. für das Öffnen und Zudecken eines Erdgrabes 150
eines Urnengrabes 50

Die Vergütungen für den Grabplatz und das Öffnen und Zudecken des Grabes entfallen, wenn der Verstorbene kremiert und die Urne nicht in einem Friedhof beigesetzt wird; ebenso ist keine Vergütung für den Grabplatz geschuldet, wenn die Urne in ein bestehendes Grab beigesetzt wird.

Die Vergütungen sind den Personen auszuzahlen, die für die auswärtige Bestattung aufzukommen haben. Sie können im Einverständnis dieser Personen zu ihren Gunsten unmittelbar der Bestattungsgemeinde ausgerichtet werden.

Zusätzliche Leistungen bei Feuerbestattung
§ 58. Besitzt die Wohngemeinde ein Krematorium, hat sie die Einäscherung von Einwohnern unentgeltlich durchzuführen.

Werden Krematorien anderer Gemeinden oder privater Körperschaften beansprucht, vergütet die Wohngemeinde den Personen, die dafür aufzukommen haben, die Kosten der Einäscherung und der Urne, jedoch höchstens bis zum Betrag von Fr. 300. FN5

Kostenausscheidung zwischen Gemeinden
§ 59. Wird ein auswärts Verstorbener in die Wohngemeinde transportiert oder ein in dieser Verstorbener zur Erd- oder Feuerbestattung in eine andere Gemeinde verbracht, hat die Wohngemeinde die auf ihrem Boden erforderlichen Bestattungsleistungen unentgeltlich zu erbringen.

Für jene Leistungen, die sie nicht selbst erbringt, hat sie die in § 57 vorgesehenen Vergütungen zu entrichten.

Kürzung der Vergütung
§ 60. Übersteigt die von der Wohngemeinde gemäss den §§ 57-59 auszurichtende Vergütung den von der Bestattungsgemeinde und für die allfällige Kremation geforderten Gesamtbetrag, kann die Vergütung auf diesen Betrag herabgesetzt werden.

Wegfall der Vergütung
§ 61. Für Beisetzungen ausserhalb von Gemeindefriedhöfen werden keine Vergütungen für den Grabplatz und das Öffnen und Zudecken des Grabes gewährt.

Streitigkeiten über die Kosten
§ 62. Streitigkeiten über Rechnungen von Gemeinden für Bestattungsleistungen und über die von der Wohngemeinde zu leistenden Vergütungen bei auswärtigen Bestattungen werden im Verwaltungsverfahren entschieden. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.

Die Zahlungspflichtigen haften solidarisch.

XIII. Straf- und Vollzugsbestimmungen

Strafvorschriften
§ 63. Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer die §§ 6 Abs. 2, 3 und 4, 16, 21 Abs. 2, 22 Abs. 1, 43 oder 44 Abs. 1 dieser Verordnung oder die Vorschriften der Bestattungsverordnungen der Gemeinden übertritt;

eine Leiche verbirgt oder beiseite schafft oder eigenmächtig Bestattungshandlungen vornimmt;

den Totenfrieden stört, soweit nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuches FN3 anwendbar sind.

Inkrafttreten
§ 64. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1963 in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung vom 29. November 1890 zum Gesetz betreffend das Bestattungswesen aufgehoben.

__________
FN1 OS 41, 394 und GS VI, 252. Vom Regierungsrat erlassen.
FN2 131.1.
FN3 SR 311.0.
FN4 Aufgehoben durch RRB vom 25. Mai 1988 (OS 50, 469). In Kraft seit 1. Juli 1988.
FN5 Fassung gemäss RRB vom 25. Mai 1988 (OS 50, 469). In Kraft seit 1. Juli 1988.
FN6 Fassung gemäss RRB vom 20. November 1996 (OS 53, 508). In Kraft seit 1. Januar 1997.