Gesetz
über das Gesundheitswesen
(Gesundheitsgesetz)

(vom 4. November 1962) FN1

I. Aufgabe

Schutz der Volksgesundheit
§ 1. Staat und Gemeinden haben die Aufgabe, die Gesundheit des Volkes zu fördern und ihre Gefährdung zu verhüten.

II. Die Gesundheitsbehörden

Direktion des Gesundheitswesens
§ 2. Die Direktion des Gesundheitswesens vollzieht dieses Gesetz und die dazugehörenden Verordnungen, soweit der Vollzug nicht den Bezirks- und Gemeindebehörden obliegt.

Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über das Veterinärwesen.

Fachkommissionen
§ 3. FN20 Der Regierungsrat bestellt zur fachlichen Beratung der Direktion des Gesundheitswesens eine aus neun bis elf Mitgliedern bestehende Sanitätskommission. Sechs bis acht Mitglieder müssen aus Berufen der Gesundheitspflege stammen. Die Sanitätskommission begutachtet insbesondere grundsätzliche Fragen der Weiterentwicklung des Gesundheitswesens, der Rechtsetzung und der Zulassung zu den Berufen der Gesundheitspflege.

Die Sanitätskommission kann Fachleute mit beratender Stimme beiziehen.

Für besondere Aufgaben, namentlich für die Beaufsichtigung der kantonalen Krankenhäuser, kann der Regierungsrat weitere Kommissionen bestellen.

Bezirksärzte
§ 4. Der Regierungsrat wählt für jeden Bezirk einen Bezirksarzt und einen Adjunkten, die der Direktion des Gesundheitswesens unterstehen. Er kann ihre Zahl nach Bedarf erhöhen.

Die Bezirksärzte erfüllen die Aufgaben, die ihnen die Gesetzgebung überträgt. Sie beraten die Gesundheitsbehörden der Gemeinden.

Sofern Gemeinden eigene amtsärztliche Dienste unterhalten, kann der Regierungsrat diesen Diensten bezirksärztliche Funktionen übertragen.

Gemeinden
§ 5. Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben, die ihnen die Gesundheitsgesetzgebung überträgt.

Sie bestimmen nach dem Gemeindegesetz FN2 die zuständigen Behörden und ihre Aufgaben. Der Gemeinderat kann ihnen die Behandlung der Übertretungen auf dem Gebiete des Gesundheitswesens übertragen.

Die Gemeinden können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Verordnungen erlassen. . . . FN18

Aufsichtsrechtliches Einschreiten
§ 6. Die Direktion des Gesundheitswesens hat rechtswidrige Anordnungen der Bezirks- und Gemeindebehörden aufzuheben, auch wenn kein Rekurs erhoben wird.

Sie ist befugt, an Stelle der Bezirks- und Gemeindebehörden zu handeln, wenn diese ihre Obliegenheiten nicht erfüllen.

III. Die Berufe der Gesundheitspflege FN20

A. Gemeinsame Bestimmungen

Bewilligungspflicht
§ 7. Eine Bewilligung der Direktion des Gesundheitswesens ist erforderlich, um gegen Entgelt oder berufsmässig

a) Krankheiten, Verletzungen oder sonstige gesundheitliche Störungen festzustellen und zu behandeln oder überhaupt medizinische Verrichtungen vorzunehmen;

b) die Geburtshilfe auszuüben;

c) Arzneimittel herzustellen oder im Gross- oder Kleinhandel abzugeben.

Der Regierungsrat kann auch die berufsmässige Pflege von Kranken, Wöchnerinnen und Säuglingen bewilligungspflichtig erklären.

Die Inhaber der Bewilligung unterstehen der Aufsicht der Direktion des Gesundheitswesens.

Voraussetzungen der Bewilligung
§ 8. Die Direktion des Gesundheitswesens erteilt die Bewilligung, wenn der Gesuchsteller die durch dieses Gesetz verlangten fachlichen Anforderungen erfüllt, vertrauenswürdig ist und nicht an einem geistigen oder körperlichen Gebrechen leidet, das ihn zur Berufsausübung offensichtlich unfähig macht.

Sofern in einer Berufsart, für deren Ausübung dieses Gesetz ein eidgenössisches Diplom verlangt, nicht genügend Berufsangehörige vorhanden sind, um die Betreuung der Bevölkerung sicherzustellen, kann die Direktion des Gesundheitswesens auch Personen mit einem gleichwertigen anderen Diplom zur Berufsausübung zulassen. Die Bewilligungen können mit Bedingungen über Art und Ort der Tätigkeit verbunden werden. Diese Bedingungen sind auf höchstens acht Jahre zu befristen.

Der Regierungsrat regelt die Zulassung von Assistenten und Vertretern auf dem Verordnungswege.

Entzug der Bewilligung
§ 9. Die Direktion des Gesundheitswesens kann die Bewilligung entziehen, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind oder wenn den Behörden nachträglich Tatsachen zur Kenntnis gelangen, auf Grund derer die Bewilligung hätte verweigert werden müssen. Als Entzugsgründe gelten insbesondere:

schwere, die Patienten gefährdende Verletzung der Berufspflichten;

missbräuchliche Ausnützung der beruflichen Stellung;

ernstliche sittliche Verfehlungen an Patienten;

offensichtliche Überforderung von Patienten.

Der Entzug kann für die ganze oder einen Teil der Berufstätigkeit auf bestimmte oder unbegrenzte Zeit erfolgen.

Der Betroffene ist anzuhören.

Berufsausübung in persönlicher Hinsicht
§ 10. Der Inhaber der Bewilligung hat die bewilligte Tätigkeit persönlich auszuüben. Bei Abwesenheit, Krankheit oder Todesfall ist vorübergehend eine Vertretung zulässig.

Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Apotheken, die Drogerien und die Herstellungs- und Grosshandelsbetriebe für Arzneimittel FN9.

Berufsausübung in wirtschaftlicher Hinsicht
§ 11. Die Praxis der Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Zahnprothetiker und Hebammen sowie die Apotheken sind im Namen und auf Rechnung des Inhabers der Bewilligung zu führen. Vorbehalten bleiben § 23 Abs. 2 und § 24 sowie die Tätigkeit in Krankenhäusern und gemeinnützigen Polikliniken und Instituten.

Sorgfalts- und Beistandspflicht
§ 12. Die Inhaber der Bewilligung haben bei der Ausübung ihres Berufes alle Sorgfalt anzuwenden.

Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen sind verpflichtet, in dringenden Fällen Beistand zu leisten.

Staat und Gemeinden sorgen für eine zweckmässige Organisation der Notfalldienste, wo solche noch nicht bestehen.

Auskündungen
§ 13. Die Ausübung eines Berufes der Gesundheitspflege darf nur auskünden, wer die zur Berufsausübung erforderliche Bewilligung besitzt. FN20

Auskündungen von ausserkantonalen Angehörigen solcher Berufe sind nur zulässig, wenn die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen zur Berufsausübung im Kanton Zürich erfüllt sind.

Die Auskündungen dürfen nicht aufdringlich sein und nicht zu Täuschungen Anlass geben.

Tarife und Begutachtungskommissionen
§ 14. Die Vergütung für die Leistungen von Angehörigen der Berufe der Gesundheitspflege bleibt der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung überlassen. Der Regierungsrat kann Tarife aufstellen, die bei Fehlen einer Vereinbarung wegleitend sind. FN20

Der Regierungsrat kann zur Begutachtung beanstandeter Rechnungen besondere Kommissionen einsetzen, sofern innerhalb der Berufsverbände keine wirksamen Rechnungsprüfungsstellen unter einem neutralen Obmann bestehen. Werden für die Begutachtung Kosten erhoben, so trägt sie in der Regel der Teil, zu dessen Ungunsten das Gutachten ausfällt.

Anzeigepflicht und -befugnis
§ 15. Die Angehörigen der Berufe der Gesundheitspflege haben der Polizeibehörde verdächtige oder aussergewöhnliche Todesfälle, wie Unglücksfälle und Selbstmorde, unverzüglich zu melden. FN20

Sie sind ohne Rücksicht auf die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses befugt, der Polizeibehörde Wahrnehmungen zu melden, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, die öffentliche Gesundheit oder die Sittlichkeit schliessen lassen.

Förderung des Nachwuchses
§ 15a. Der Staat fördert, soweit es notwendig ist, den Nachwuchs für die Berufe der Gesundheitspflege. FN20

Der Staat kann für die Ausbildung des Nachwuchses in den Berufen der Gesundheitspflege nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gesuchsteller Subventionen bis zu 90% der beitragsberechtigten Ausgaben gewähren oder dazu eigene Einrichtungen schaffen. FN22

B. Die Ärzte

Fachliche Anforderungen, Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
§ 16. Die Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit wird Inhabern des eidgenössischen Arztdiploms erteilt.

Zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit sind ohne Bewilligung berechtigt:

a) die Professoren der medizinischen Fakultät der Universität Zürich mit einem Lehrauftrag für klinische Fächer;

b) die im Grenzgebiet benachbarter Kantone niedergelassenen und dort praxisberechtigten eidgenössisch diplomierten Ärzte für die Berufstätigkeit, die sie von ihrem Wohnort aus in den Grenzgebieten des Kantons Zürich ausüben;

c) die im Ausland praxisberechtigten Grenzärzte gemäss Staatsverträgen;

d) die in andern Kantonen praxisberechtigten eidgenössisch diplomierten Ärzte, die in besonderen Einzelfällen vom behandelnden Arzt oder vom Kranken zugezogen werden.

Privatapotheken
§ 17. Die Ärzte ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur sind berechtigt, mit Bewilligung der Direktion des Gesundheitswesens eine Privatapotheke zu führen.

C. Die Zahnärzte

Fachliche Anforderungen, Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
§ 18. Die Bewilligung zur selbständigen zahnärztlichen Tätigkeit wird Inhabern des eidgenössischen Zahnarztdiploms erteilt.

Die Professoren der medizinischen Fakultät der Universität Zürich mit einem Lehrauftrag für Zahnheilkunde sind ohne Bewilligung zur selbständigen zahnärztlichen Tätigkeit berechtigt.

D. Die Chiropraktoren

Fachliche Anforderungen
§ 19. FN20 Die Bewilligung zur selbständigen Ausübung der Chiropraktik wird Schweizer Bürgern erteilt, wenn sie die interkantonale Chiropraktorenprüfung bestanden haben.

Der Regierungsrat kann ein eigenes Prüfungsverfahren einführen. Er regelt die Einzelheiten durch Verordnung. FN24

E. Die Zahnprothetiker

Fachliche Anforderungen, Befugnisse
§ 20. Die Bewilligung zur Zahnprothetik wird Schweizer Bürgern auf Grund der kantonalen oder einer anerkannten ausserkantonalen Prüfung erteilt. FN24

Die Bewilligung berechtigt den Inhaber, selbständig abnehmbaren Zahnersatz (Ganz- und Teilgebisse) herzustellen und die dazu erforderlichen Abdrücke und Einpassungen vorzunehmen. Dagegen ist er zu zahnärztlicher Tätigkeit wie namentlich zu zahnchirurgischen, zahnkonservierenden und orthodontischen Behandlungen, zum Beschleifen von Zähnen und zu prothetischen Parodontosebehandlungen nicht berechtigt.

Prüfung
§ 21. Zur Prüfung werden nur Bewerber zugelassen, die auf Grund einer Berufslehre die Lehrabschlussprüfung nach den eidgenössischen Vorschriften über den Zahntechnikerberuf bestanden haben. Sie müssen hernach während zehn Jahren als Zahntechniker tätig gewesen sein und in dieser Zeit eine zusätzliche Ausbildung erworben haben. Während der letzten fünf Jahre vor der Prüfung ist Wohnsitz im Kanton Zürich erforderlich.

Der Regierungsrat bestimmt die Anforderungen an die zusätzliche Ausbildung. Er erlässt ein Prüfungsreglement und bestellt eine Prüfungskommission FN6.

F.18

§ 22. FN18

G. Die Apotheker

Fachliche Anforderungen, Inhaber der Apotheke
§ 23. Die Bewilligung zum Betrieb einer Apotheke wird Inhabern des eidgenössischen Apothekerdiploms erteilt. Ein Apotheker darf nur eine Apotheke betreiben.

Die Bewilligung wird auch Genossenschaften erteilt, deren Mitglieder vom Bunde anerkannte Krankenkassen sind, sofern die Leitung der Apotheke einem eidgenössisch diplomierten Apotheker übertragen wird.

Krankheit oder Tod des Apothekers
§ 24. Bei Krankheit oder Tod des Apothekers kann der Weiterbetrieb der Apotheke im Namen und auf Rechnung des Inhabers oder der Erben gestattet werden, sofern die Leitung einem eidgenössisch diplomierten Apotheker übertragen wird. Solche Ausnahmebewilligungen sind in der Regel auf höchstens 15 Jahre zu befristen.

Einrichtung und Geschäftsumfang der Apotheken
§ 25. Die Apotheken müssen zweckmässige Räume und Einrichtungen aufweisen. Der Verkauf hat sich in der Hauptsache auf Apotheken- und Drogeriewaren zu beschränken.

Eine Apotheke darf ohne weitere Bewilligung als Apotheke und Drogerie geführt und bezeichnet werden.

Offenhalten der Apotheken
§ 26. Das Offenhalten der Apotheken wird durch die Direktion des Gesundheitswesens geordnet. FN8

H. Die Drogisten

Fachliche Anforderungen
§ 27. Die Bewilligung zum Betrieb einer Drogerie wird erteilt, wenn der Inhaber oder Leiter die höhere Fachprüfung für Drogisten bestanden hat. FN22

Der Regierungsrat kann ein eigenes Prüfungsverfahren einführen. Er regelt die Einzelheiten durch Verordnung. FN24

Inhaber und Leiter der Drogerie
§ 28. Die Bewilligung wird dem Inhaber der Drogerie (Einzelperson, Handelsgesellschaft oder Genossenschaft) erteilt.

Führt der Inhaber die Drogerie nicht selbst oder besitzt er keinen nach § 27 genügenden Ausweis, muss die Drogerie von einem Leiter geführt werden, der diese Anforderungen erfüllt.

Filialdrogerien
§ 29. Für Filialdrogerien ist eine besondere Bewilligung einzuholen. Sie müssen von einem Leiter geführt werden, der die Anforderungen des § 27 erfüllt.

Einrichtung und Geschäftsumfang der Drogerien
§ 30. Eine Drogerie muss zweckmässige Räume und Einrichtungen aufweisen. Der Verkauf hat sich in der Hauptsache auf Drogeriewaren zu beschränken.

Abgrenzung der Verkaufsbefugnisse
§ 31. Die Abgrenzung der Befugnisse zwischen Apotheken und Drogerien richtet sich nach den Vorschriften über die Heilmittel FN9.

I.19 Die andern Berufe der Gesundheitspflege

Bewilligungsformen
§ 31 a. Die Ausbildung und die Tätigkeit anderer Berufe der Gesundheitspflege werden vom Regierungsrat durch Verordnung geregelt. Im Bereich der von dieser Verordnung erfassten Berufe werden die gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen anerkannten ausserkantonalen Ausbildungsabschlüsse den kantonal anerkannten gleichgestellt. FN24

Die Bewilligungen zur Berufsausübung können befristet werden, sind aber auf Gesuch hin zu erneuern, wenn die Voraussetzungen fortbestehen. Die Direktion des Gesundheitswesens kann die Inhaber der von ihr anerkannten Diplome gesamthaft ermächtigen, ihren Beruf ohne persönliche Bewilligung auszuüben. FN19

J. Die Herstellungs- und Grosshandelsbetriebe für Arzneimittel

Fachliche Anforderungen, Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
§ 32. Die Apotheken sind befugt, Arzneimittel herzustellen und im Grosshandel abzugeben.

Die Drogerien sind befugt, aus Arzneimitteln, die sie offen an Verbraucher abgeben dürfen, Arzneien herzustellen und solche Arzneien im Grosshandel abzugeben. Der Regierungsrat bestimmt den Umfang dieser Befugnis auf Grund des Ausbildungsstandes der Drogisten.

Im übrigen ist zur Herstellung und zum Grosshandel mit Arzneimitteln eine Bewilligung der Direktion des Gesundheitswesens erforderlich. Sie wird Bewerbern erteilt, die für fachmännische Herstellung, Lagerung, Prüfung und Abgabe der Mittel Gewähr bieten. Die Bewilligung kann befristet werden, ist aber auf Gesuch hin zu erneuern, wenn die Voraussetzungen fortbestehen.

Abgrenzung des Grosshandels
§ 33. Arzneimittel dürfen im Grosshandel nur an Personen geliefert werden, die befugt sind, sie weiter abzugeben oder berufsmässig anzuwenden.

IV. Das Veterinärwesen

Direktion des Regierungsrates FN25
§ 34. Die zuständige Direktion FN25 vollzieht die Vorschriften über das Veterinärwesen.

Bezirkstierärzte
§ 35. Der Regierungsrat wählt für jeden Bezirk einen Bezirkstierarzt und einen Adjunkten, die der zuständigen Direktion FN25 unterstehen. Er kann ihre Zahl nach Bedarf erhöhen.

Tierärzte
§ 36. Für die tierärztliche Tätigkeit ist eine Bewilligung der zuständigen Direktion FN25 erforderlich. Die Bewilligung zur selbständigen tierärztlichen Tätigkeit wird Inhabern des eidgenössischen Tierarztdiploms erteilt.

Zur selbständigen tierärztlichen Tätigkeit sind ohne Bewilligung berechtigt:

a) die Professoren der veterinär-medizinischen Fakultät der Universität Zürich;

b) die im Grenzgebiet benachbarter Kantone niedergelassenen und dort praxisberechtigten eidgenössisch diplomierten Tierärzte für die Berufstätigkeit, die sie von ihrem Wohnort aus in den Grenzgebieten des Kantons Zürich ausüben;.

c) die im Ausland praxisberechtigten Grenztierärzte gemäss Staatsverträgen;

d) die in andern Kantonen praxisberechtigten, eidgenössisch diplomierten Tierärzte, die in besonderen Einzelfällen vom behandelnden Tierarzt oder vom Tierhalter zugezogen werden.

Privatapotheken
§ 37. Die Tierärzte sind berechtigt, eine Privatapotheke für Tierheilmittel zu führen.

Verweis auf die allgemeinen Bestimmungen
§ 38. Für die Tierärzte gelten sinngemäss die §§ 7-14 und 15 a.

V. Die Krankenhäuser

Aufgaben von Staat und Gemeinden
§ 39. Der Staat errichtet und betreibt zentrale Kantonsspitäler, Heil- und Pflegeanstalten für psychisch Kranke und Spezialkrankenhäuser, deren Einzugsgebiet sich über den ganzen Kanton erstreckt.

Die Errichtung und der Betrieb anderer Spitäler und Krankenheime sind Sache der Gemeinde. Als Krankenheime gelten auch Pflegeabteilungen in Altersheimen. FN23

Nebenbeschäftigung
§ 39 a. FN19 Den in staatlichen Krankenhäusern tätigen Ärzten in leitenden Funktionen kann der Regierungsrat bewilligen, in beschränktem Umfang Patienten auf eigene Rechnung zu behandeln.

Die Ärzte haben dem Krankenhaus als Entgelt für das Recht, Privatpatienten zu behandeln, Abgaben von ihren Honorarerträgen zu leisten. Diese können linear oder progressiv sein. Lineare Abgaben dürfen höchstens 50%, progressive höchstens 70% betragen. In Ausnahmefällen kann nach medizinischen Fachgebieten unterschieden werden.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Staatsbeiträge
§ 40. FN22 Der Staat leistet Kostenanteile an die Investitionen und den Betrieb der den Bedürfnissen der Bevölkerung dienenden Krankenhäuser. Die Kostenanteile richten sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gesuchsteller. Sie betragen:

a) bis zu 90% der beitragsberechtigten Ausgaben der Gemeinden für kommunale und regionale Krankenhäuser;

b) bis zu 100% der beitragsberechtigten Ausgaben für überregionale öffentliche Krankenhäuser und gemeinnützige private Krankenhäuser.

Aufnahmepflicht
§ 41. Die Krankenhäuser sind verpflichtet, Personen aufzunehmen, die dringend eine Krankenhausbehandlung benötigen.

Aufsicht, Abgrenzung der Krankenhäuser von ähnlichen Anstalten
§ 42. Die Krankenhäuser unterstehen in gesundheitspolizeilicher Beziehung der Aufsicht der Direktion des Gesundheitswesens.

Säuglings- und Kinderheime, Erziehungsheime für behinderte oder bildungsunfähige Kinder, Erholungsheime, Altersheime, Heime und Anstalten für Invalide und ähnliche Anstalten gelten nicht als Krankenhäuser und unterstehen, sofern sie nicht vom Staate geführt werden, in gesundheitspolizeilicher Beziehung der Aufsicht der Gemeinden. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften anderer Gesetze.

Rechte und Pflichten des Patienten
§ 42 a. FN19 Der Regierungsrat regelt die Rechte und Pflichten des Patienten in den staatlichen und vom Staat unterstützten Krankenhäusern durch Verordnung. Sie werden den Patienten in geeigneter Weise zugänglich gemacht.

Bewilligungspflicht
§ 43. Zum Betrieb von Krankenhäusern bedarf es einer Bewilligung der Direktion des Gesundheitswesens.

Aus schwerwiegenden Gründen kann die Direktion des Gesundheitswesens die Bewilligung verweigern oder entziehen.

VI. Die Betreuung psychisch Kranker

Krankenhäuser für psychisch Kranke
§ 44. Offene Krankenhäuser für psychisch Kranke, in denen nur freiwillig eintretende Kranke aufgenommen und ohne Beschränkung der persönlichen Freiheit betreut werden, unterstehen ausschliesslich den allgemeinen Vorschriften über Krankenhäuser.

Geschlossene Krankenhäuser für psychisch Kranke, die eingerichtet sind, die persönliche Freiheit der Insassen nötigenfalls zu beschränken, unterstehen zusätzlich den folgenden Bestimmungen.

Aufnahmevoraussetzungen
§ 45. In geschlossene Krankenhäuser für psychisch Kranke dürfen Kranke aufgenommen werden:

1. bei freiwilligem Eintritt:


2. bei unfreiwilligem Eintritt:
§ 46.

Entlassung
§ 47. Der freiwillig eingetretene oder ärztlich eingewiesene Kranke ist auf seinen Wunsch oder auf Wunsch seines gesetzlichen Vertreters zu entlassen, sobald sein Zustand es erlaubt.

Über die Entlassung entscheidet der ärztliche Leiter des Krankenhauses nach den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch FN3.

Kontrolle der Aufnahmen
§ 48. Die geschlossenen Krankenhäuser für psychisch Kranke melden alle aufgenommenen Kranken täglich dem Bezirksarzt. Dieser überprüft innert acht Tagen nach der Aufnahme, ob die Voraussetzungen der Aufnahme erfüllt sind, und verfügt gegebenenfalls die Entlassung.

In den staatlichen Krankenhäusern üben an Stelle der Bezirksärzte die vom Regierungsrat gewählten ärztlichen Direktoren diese Kontrolle aus.

Rechtsmittel gegen die Einweisung und Zurückbehaltung psychisch Kranker
§ 49. Die Rechtsmittel gegen die Einweisung und Zurückbehaltung Kranker in Krankenhäusern für psychisch Kranke richten sich nach den massgebenden Sondergesetzen, insbesondere nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches über die fürsorgerische Freiheitsentziehung FN14 und dem Einführungsgesetz FN3 dazu.

§ 50.

Meldepflicht des Krankenhausleiters
§ 51. Der ärztliche Leiter des Krankenhauses hat dem gesetzlichen Vertreter oder der einweisenden Behörde zu melden, wenn der Zustand des Kranken die Entlassung erlaubt.

Verlegung und Wiederaufnahme von Kranken
§ 52. Zur Verlegung eines Kranken von einem geschlossenen Krankenhaus für psychisch Kranke in ein anderes ist kein neues Einweisungsverfahren erforderlich. Das gleiche gilt für die Wiederaufnahme eines Kranken, der entwichen oder beurlaubt worden ist, sofern sie innert drei Monaten erfolgt.

Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften anderer Gesetze.

Kantonale Familienpflege
§ 53. Die ärztlich geleitete kantonale Familienpflege befasst sich mit der Unterbringung und Beaufsichtigung psychisch Kranker in Privatfamilien und Heimen.

Sie kann Kranke, die sie von einem Krankenhaus für psychisch Kranke übernommen hat, in dieses Krankenhaus zurückverlegen, sofern ihnen die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann. Die Zuständigkeit und das Verfahren richten sich nach den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch FN3.

VII. Gesundheitliche Vor- und Fürsorge

Schwangeren- und Mütterberatung, Geburtshilfe
§ 54. . . . FN17

Die Gemeinden sorgen ferner dafür, dass für Hausgeburten genügend Hebammen vorhanden sind. Der Regierungsrat erlässt die erforderliche Verordnung FN7.

Gesundheitsunterricht in den Schulen
§ 55. Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Schüler der Volks- und Fortbildungsschulen zu einer zweckmässigen Pflege der Gesundheit angeleitet werden. Dazu gehört der Unterricht über gesunde Ernährungs- und Lebensweise und die Folgen der Genussgifte.

Der Staat bildet die Lehrkräfte für den Unterricht in Gesundheitspflege aus.

Schulärztlicher Dienst FN22
§ 56. Die Gemeinden sorgen für ärztliche Überwachung der Gesundheit der Lehrer, Kinder und Jugendlichen in allen Schulen und Anstalten ihres Gebietes.

. . . FN21

Für die vom Staate betriebenen Schulen und Anstalten trifft der Regierungsrat die entsprechenden Massnahmen.

Volkszahnpflege, Staatsbeiträge
§ 57. FN22 Der Staat und die Gemeinden fördern die Volkszahnpflege. Ihre Organisation und Überwachung obliegt der Direktion des Gesundheitswesens. Der Staat kann zu diesem Zwecke eigene Einrichtungen schaffen oder Subventionen nach der finanziellen Leistungsfähigkeit bis zu einem Drittel der beitragsberechtigten Ausgaben gewähren.

Schulzahnpflege FN22
§ 58. Die Gemeinden sorgen für Aufklärung der Eltern und Schüler über die Gesunderhaltung der Zähne und die Ursachen des Zahnzerfalls. Sie sorgen ferner für die regelmässige zahnärztliche Untersuchung und Behandlung der Schulkinder und können sie auf die vor- und nachschulpflichtige Jugend ausdehnen. Die Behandlung ist nicht obligatorisch.

Die Kosten der Untersuchung werden von den Gemeinden getragen. Die Kosten der Behandlung können den Eltern nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise überbunden werden.

. . . FN21

§ 59. FN20 Die Gemeinden sorgen für die spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege. Sie können diese Aufgabe privaten Stellen übertragen.

Spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege, Staatsbeiträge
Der Staat leistet an die spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gesuchsteller einen Kostenanteil bis zu 40% der beitragsberechtigten Kosten. FN22

An akut Kranke, die wegen Platzmangels in den allgemeinen Abteilungen des Universitätsspitals, des Kantonsspitals Winterthur oder der kantonalen psychiatrischen Kliniken in Krankenhäuser mit höheren Taxen eingewiesen werden müssen, kann der Staat einen angemessenen Beitrag an die Mehrkosten ausrichten.

Krankentransport
§ 60. Die Gemeinden organisieren den Transport von Kranken und Verunfallten.

VIII. Massnahmen gegen übertragbare und andere Krankheiten

Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten
§ 61. Der Regierungsrat regelt die Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten durch Verordnung FN13, soweit sie nicht durch Bundesrecht FN15 geordnet sind.

Einschneidende Massnahmen, wie Einweisung von Kranken in Krankenhäuser, Schliessung von Betrieben, Verbot von Massenveranstaltungen, dürfen nur angeordnet werden, wenn sich die Ausbreitung einer übertragbaren Krankheit auf andere Art nicht wirksam bekämpfen lässt.

Die Kosten staatlich empfohlener Schutzimpfungen trägt ganz oder teilweise der Staat. Die Impfungen sind freiwillig. Schäden aus Impffolgen, die über das übliche Mass einer Impfreaktion hinausgehen, ersetzt der Staat, soweit sie nicht anderweitig gedeckt werden. Die Schadenersatzpflicht des Staates entfällt ganz oder teilweise, wenn der Schaden durch grobes Selbstverschulden des Geimpften herbeigeführt wurde.

Mitwirkung anderer Stellen, Staatsbeiträge
§ 62. Zur Durchführung der Massnahmen können die Gesundheitsbehörden der Gemeinden, Ärzte und gemeinnützige Organisationen, die sich mit der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten befassen, beigezogen werden.

Der Staat leistet einen Kostenanteil bis zur vollen Höhe an die Aufwendungen, welche den Gemeinden oder gemeinnützigen Organisationen aus den Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten erwachsen. FN22

Massnahmen gegen nicht übertragbare Krankheiten, Staatsbeiträge
§ 63. FN22 Der Staat und die Gemeinden fördern Massnahmen gegen andere Krankheiten, die besonders verbreitet oder bösartig sind. Der Staat leistet einen Kostenanteil bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben oder kann eigene Massnahmen treffen.

IX. Die Heilmittel

Umschreibung, Pharmakopöe
§ 64. Als Heilmittel gelten die Arzneimittel einschliesslich der pharmazeutischen Spezialitäten sowie die für den Publikumsgebrauch bestimmten medizinischen Apparate und Vorrichtungen.

Die Bestimmungen der schweizerischen Pharmakopöe sind für den gesamten Verkehr mit Arzneimitteln verbindlich.

Abgabeberechtigte Geschäfte
§ 65. Die Abgabe von Arzneimitteln an Verbraucher ist auf die Apotheken beschränkt. Die Bestimmungen über die Privatapotheken von Ärzten und Tierärzten bleiben vorbehalten.

Sofern die Zusammensetzung, die Wirkung und die Anwendungsform eines Arzneimittels sowie der Charakter der zu behandelnden Krankheit es zulassen, ist die Abgabe auch den Drogerien gestattet. Die Direktion des Gesundheitswesens kann harmlose Arzneimittel zum Verkauf durch weitere Personen freigeben.

Die Direktion des Gesundheitswesens kann den Verkauf von medizinischen Apparaten und Vorrichtungen auf Geschäfte beschränken, die für fachmännische Abgabe Gewähr bieten.

Rezeptpflicht
§ 66. Arzneimittel, die infolge ihrer Zusammensetzung, Wirkung und Anwendungsform oder wegen des Charakters der zu behandelnden Krankheit bei Anwendung durch Nichtärzte gefährlich sind, dürfen nur gegen ärztliches, zahnärztliches oder tierärztliches Rezept abgegeben werden.

Ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Rezepte dürfen ohne Rücksicht auf die Art des verschriebenen Mittels nur durch Apotheken ausgeführt werden.

Anpreisungen
§ 67. Heilmittelanpreisungen, die irreführend, übertrieben oder anstössig sind oder zu unzweckmässigem Gebrauch anregen, sind verboten.

Für Arzneimittel, die nur gegen Rezept abgegeben werden dürfen oder zur Sucht führen können, sind Anpreisungen, die sich an die Verbraucher richten, verboten. Sie können für alle Arzneimittel untersagt werden, deren Abgabe auf die Apotheken beschränkt ist.

Mündliche Anpreisungen von Heilmitteln sind ausserhalb der ständigen Verkaufsräume nur mit Bewilligung der Direktion des Gesundheitswesens zulässig.

Listen und Gutachten der IKS
§ 68. Für die Abgrenzung der Abgabeberechtigung und der Rezeptpflicht sowie die Zulassung von Anpreisungen sind die Listen und Gutachten der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) FN10 verbindlich.

Pharmazeutische Spezialitäten und medizinische Apparate und Vorrichtungen
§ 69. Die pharmazeutischen Spezialitäten und medizinischen Apparate und Vorrichtungen sowie ihre Anpreisungen, die von der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) FN10 zu prüfen sind, dürfen erst in den Verkehr gebracht werden, nachdem sie von ihr als zulässig befunden wurden.

Pharmazeutische Spezialitäten, die der Inhaber einer Apotheke nach seiner eigenen Formel herstellt oder herstellen lässt und die er nur in seinen Verkaufsräumen abgibt und anpreist (Hausspezialitäten), sind von dieser Prüfung ausgenommen. Sie sind jedoch der Direktion des Gesundheitswesens zur Registrierung zu melden.

Besondere Anordnungen in Ausnahmefällen
§ 70. Die Direktion des Gesundheitswesens kann allgemein und unabhängig von der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) FN10 Anpreisung und Abgabe von Heilmitteln, von denen Schädigungen der Gesundheit zu befürchten sind, verbieten oder die Abgabe unter Rezeptpflicht stellen.

Sie kann auch die Abgabeberechtigung erweitern, sofern dadurch keine Gefährdung der Gesundheit zu erwarten ist.

Die Direktion des Gesundheitswesens trifft ihre Entscheidungen nach Anhören von Fachärzten.

Einziehung
§ 71. Von der Direktion des Gesundheitswesens können eingezogen werden:

a) vorschriftswidrige, fehlerhaft hergestellte, verdorbene, unrechtmässig angepriesene oder zur unrechtmässigen Abgabe bestimmte Mittel sowie die dazu gehörenden Packungen und Behälter;

b) die zur Herstellung solcher Mittel dienenden Stoffe und Einrichtungen;

c) unzulässige oder zur unrechtmässigen Abgabe bestimmte Anpreisungsmittel.

Die Einziehungsbefugnisse der Strafbehörden bleiben vorbehalten.

X. Die Gifte und ionisierenden Strahlen

Aufgaben des Regierungsrates
§ 72. Der Regierungsrat erlässt, unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung, Vorschriften zum Schutze von Leben und Gesundheit vor Giften FN11 und ionisierenden Strahlen FN5.

XI. Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

Aufgaben des Regierungsrates
§ 73. Der Regierungsrat erlässt die Vorschriften zum Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände FN12.

XII. Allgemeine Hygiene

Ergänzende Schutzmassnahmen
§ 74. Die Gesundheitsbehörden der Gemeinden sorgen allgemein für die Verhütung von Gesundheitsschädigungen und die Beseitigung von Gefahren für die Gesundheit.

Sie sind befugt, gegen Belästigungen durch Rauch, Russ, Dünste, Lärm, Erschütterungen sowie gegen Gewässerverunreinigungen und dergleichen einzuschreiten. Sie sind dazu verpflichtet, wenn Gefahren für die Gesundheit bestehen.

Ausführungsverordnungen
§ 75. Die Gemeinden können hierüber Verordnungen erlassen. Erweist sich zur Bekämpfung bestimmter Gefahren für die Gesundheit eine einheitliche Regelung als notwendig, kann der Regierungsrat sie treffen FN4.

XIII. Wohn- und Arbeitsräume

§§ 76-78.

XIV. Das Bestattungswesen

Bestattungsort
§ 79. Die Bestattung erfolgt auf dem Friedhof der Gemeinde, in welcher der Verstorbene seinen letzten Wohnort hatte. Die Wohngemeinde ist verpflichtet, den Heimtransport von an anderen Orten in der Schweiz Verstorbenen zu übernehmen; sie kann jedoch die Transportkosten den Erben verrechnen.

Wenn der Verstorbene nicht im Kanton Zürich wohnte und niemand für den Rücktransport aufkommt, erfolgt die Bestattung auf dem Friedhof der Gemeinde, in welcher der Tod eingetreten oder die Leiche aufgefunden worden ist.

Auf Wunsch des Verstorbenen oder seiner Angehörigen kann die Bestattung auch in einer anderen Gemeinde erfolgen. Hiezu ist die Bewilligung der zuständigen Gesundheitsbehörde erforderlich.

Kostenregelung
§ 80. Die Erdbestattung von Kantonseinwohnern erfolgt in der Wohngemeinde unentgeltlich.

Für Bestattungen ausserhalb der Wohngemeinde kann den Personen, die um die auswärtige Bestattung ersucht haben, oder mangels solcher den Erben Rechnung gestellt werden.

An Erdbestattungen ausserhalb der Wohngemeinde und an Feuerbestattungen leistet die Wohngemeinde den Personen, die dafür aufgekommen sind, eine vom Regierungsrat festzusetzende Vergütung.

§ 81.

XV. Schlussbestimmungen

Vollzugs- und Ausführungsbestimmungen
§ 82. Der Regierungsrat ist befugt, nach Anhören von Vertretern der Wissenschaft und der unmittelbar beteiligten Berufsverbände weitere Bestimmungen zum Vollzug und zur Ausführung dieses Gesetzes zu erlassen.

Kantonsrätliche Genehmigung von Verordnungen
§ 83. Die vom Regierungsrat auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind dem Kantonsrat zur Genehmigung vorzulegen, sofern sie folgende Gebiete regeln:

a) die Staatsbeiträge;

b) die Kostgeldtaxen in den kantonalen Anstalten;

c) die allgemeine Hygiene (Kapitel XII);

d)

§ 84. FN21

Strafbestimmungen
§ 85. Wer vorsätzlich oder fahrlässig


wird, soweit nicht besondere Strafbestimmungen anwendbar sind, mit Busse bestraft.

Übergangsbestimmungen
§ 86. Bewilligungen, die auf Grund der früheren Medizinalgesetzgebung erteilt wurden, bleiben in Kraft. Ihr Inhalt richtet sich jedoch nach der neuen Gesetzgebung.

Die auf Grund der früheren Gesetzgebung zur Zahnbehandlung patentierten Zahntechniker bleiben zur Behandlung von Zähnen befugt, ausgenommen die Behandlung von Mund- und Kieferkrankheiten, die Anwendung der Narkose, das Ausstellen von Rezepten und Einspritzungen ausserhalb der Mundhöhle. Im übrigen unterstehen sie den Bestimmungen des Titels III dieses Gesetzes.

Aufgehobene Gesetze
§ 87. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben: . . . FN16

Inkrafttreten
§ 88. Das Gesetz tritt nach Annahme durch die Stimmberechtigten am Tage nach der amtlichen Veröffentlichung des kantonsrätlichen Erwahrungsbeschlusses in Kraft.

________
FN1 OS 41, 291 und GS VI, 3.
FN2 131.1.
FN3 230.
FN4 710.3.
FN5 714.1.
FN6 811.22.
FN7 811.31.
FN8 811.411.
FN9 812.1.
FN10 812.2.
FN11 812.5.
FN12 817.1.
FN13 818.11.
FN14 SR 210.
FN15 SR 818.1 ff.
FN16 Text siehe OS 41, 311.
FN17 Aufgehoben durch Jugendhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (OS 48, 210).
FN18 Aufgehoben durch G vom 6. September 1987 (OS 50, 217).
FN19 Eingefügt durch G vom 6. September 1987 (OS 50, 217).
FN20 Fassung gemäss G vom 6. September 1987 (OS 50, 217).
FN21 Aufgehoben durch Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
FN22 Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
FN23 Fassung gemäss G vom 27. September 1992 (OS 52, 251). In Kraft seit 1. Januar 1993 (OS 52, 253).
FN24 Fassung gemäss Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen G vom 22. September 1996 (OS 53, 475). In Kraft seit 1. April 1997 (OS 54, 100).
FN25 Fassung gemäss G vom 15. März 1998 (OS 54, 517). In Kraft seit 1. August 1998 (OS 54, 624).