Verordnung
über die Dentalhygienikerinnen
und Dentalhygieniker
(Dentalhygieneverordnung)

(vom 10. Juni 1998) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Bewilligung zur dentalhygienischen Tätigkeit


A. Praxisbewilligung

Bewilligungspflicht
§ 1. Die selbständige dentalhygienische Tätigkeit bedarf einer Bewilligung der Gesundheitsdirektion. Sie wird erteilt:

a) Dentalhygienikerinnen und Dentalhygienikern mit Prüfungsausweis des Schweizerischen Roten Kreuzes SRK oder dreijähriger ausländischer Ausbildung und einem vom SRK anerkannten Fachausweis nach zweijähriger unselbständiger praktischer Tätigkeit in der Schweiz,

b) Dentalhygienikerinnen und Dentalhygienikern mit Prüfungsausweis der Schweizer Zahnärztegesellschaft SSO oder zweijähriger ausländischer Ausbildung und einem vom SRK anerkannten Fachausweis nach dreijähriger unselbständiger praktischer Tätigkeit in der Schweiz und dem Nachweis von 120 Stunden fachbezogener Fort- und Weiterbildung.

Umfang der Tätigkeit
§ 2. Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber sind berechtigt:

a) selbständig Zahnreinigungen und Zahnsteinentfernungen vorzunehmen, Patientinnen und Patienten bezüglich Mundhygiene und Prophylaxe zu beraten und anzuleiten sowie allgemeine Diagnostik zu betreiben,

b) auf Verordnung einer praxisberechtigten Zahnärztin oder eines Zahnarztes bzw. einer Ärztin oder eines Arztes paradontaltherapeutische Leistungen zu erbringen, soweit diese Behandlung keine zahnärztlichen Fachkenntnisse voraussetzt. Es ist ihnen insbesondere untersagt, medizinische Risikopatientinnen und -patienten zu behandeln sowie Leitungs-, Lokal- und Oberflächenanästhesien durchzuführen,

c) die für die Berufsausübung gebräuchlichen, nicht rezeptpflichtigen Arzneimittel zu beziehen, anzuwenden und zu empfehlen.


B. Vertretung

Zweck
§ 3. Die Gesundheitsdirektion erteilt Bewilligungen zur befristeten dentalhygienischen Tätigkeit:

a) zur Vertretung einer praxisberechtigten Person, welche vorübergehend an der persönlichen Berufsausübung verhindert ist,

b) zur übergangsweisen Fortführung der Praxis bei dauernder Arbeitsunfähigkeit auf Rechnung der arbeitsunfähigen Person oder bei Tod der praxisberechtigten Person auf Rechnung der Erbberechtigten, um die Übernahme der Praxis durch eine praxisberechtigte Nachfolgerin oder einen praxisberechtigten Nachfolger zu ermöglichen.

Fachliche Anforderungen
§ 4. Als Vertreterinnen und Vertreter werden Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker, welche die Voraussetzungen zur selbständigen Berufsausübung erfüllen, zugelassen. Personen mit gleichartigem Diplom werden nur zugelassen, wenn sie der Praxisinhaberin oder dem Praxisinhaber bereits zur Assistenz bewilligt sind.

Verfahren
§ 5. Die Bewilligung zur Vertretung ist von der praxisberechtigten Person, bei deren Tod von den Erbberechtigten einzuholen.

Das Diplom der Vertreterin oder des Vertreters muss dem Gesuch beigelegt werden. Die Gesundheitsdirektion kann auf deren Vorlage verzichten, sofern ihr die Vertreterin oder der Vertreter bekannt ist.

Praxisberechtigten Personen, die ihre Praxis nicht mindestens drei Monate geführt haben, kann die Bewilligung für eine Vertretung verweigert werden.

Die Bewilligung kann von der Gesundheitsdirektion aus wichtigen Gründen verweigert oder zurückgezogen werden.

Befristung
§ 6. Die Bewilligungen werden für eine Dauer von bis zu sechs Monaten ausgestellt. Sie können aus wichtigen Gründen verlängert werden.

Vorübergehende Abwesenheit
§ 7. Während Arbeitsunterbrüchen infolge Ferien, Fortbildung oder Erfüllung gesetzlicher Pflichten von höchstens acht Wochen pro Jahr oder bei Abwesenheit von nicht mehr als einem Tag pro Woche, ist die Vertretung durch eine für die entsprechende Praxis bereits als Assistenzdentalhygienikerin oder Assistenzdentalhygieniker bewilligte Person ohne besondere Bewilligung zulässig.


C. Unselbständige Tätigkeit

Bewilligungspflicht
§ 8. Die Gesundheitsdirektion erteilt Dentalhygienikerinnen und Dentalhygienikern mit SSO- oder SRK-Diplomabschluss oder entsprechendem ausländischen Berufsausweis Bewilligungen zur unselbständigen dentalhygienischen Tätigkeit. Die Assistenzbewilligung ist in jedem Einzelfall von der praxisberechtigten Person zu beantragen.

Praktikantinnen und Praktikanten der Dentalhygieneschulen dürfen im Rahmen schulexterner Praktika bewilligungsfrei beschäftigt werden. Die Einzelheiten werden von der Gesundheitsdirektion durch Weisungen an die Schulleitung geregelt.

Es dürfen pro selbständiger Dentalhygienikerin bzw. pro selbständigem Dentalhygieniker höchstens 200 Stellenprozente zur Assistenz und 100 Stellenprozente zwecks Praktikum zugelassen werden. Für Zweitpraxen werden keine Bewilligungen erteilt.

Verantwortung
§ 9. Die praxisberechtigte Person ist für die Tätigkeit der Angestellten verantwortlich.

Praktikantinnen und Praktikanten der Dentalhygieneschulen dürfen nur unter Aufsicht der praxisberechtigten Person an Patientinnen und Patienten tätig sein.


D. Berufsverbot

Berufsverbot
§ 10. Die Gesundheitsdirektion kann aus schwerwiegenden Gründen die Berufsausübung verbieten.


II. Praxisführung

Berufsausübung in wirtschaftlicher Hinsicht
§ 11. Dentalhygienepraxen sind im Namen und auf Rechnung der praxisberechtigten Person zu führen.

Kollektivgesellschaften und einfache Gesellschaften sind zulässig, wenn alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter zur selbständigen zahnmedizinischen oder medizinischen Behandlung befugt sind und diese persönlich ausüben. Die Rechnungstellung erfolgt durch die praxisberechtigte Person, welche die Behandlung selbst durchgeführt hat oder für diese verantwortlich ist.

Meldepflicht
§ 12. Eröffnung, Verlegung und Aufgabe einer Praxis, Namenswechsel der praxisberechtigten Person, Mutationen betreffend Assistentinnen und Assistenten wie auch die Ausübung der Praxistätigkeit an mehr als einem Standort sind der Gesundheitsdirektion schriftlich zu melden.

Praxiseinrichtung
§ 13. Die Räume, Einrichtungen und Ausrüstungen haben den Anforderungen an eine sorgfältige Berufsausübung zu entsprechen.


III. Aufzeichnungspflicht

Aufzeichnungen
§ 14. Über die beruflichen Verrichtungen sind Aufzeichnungen zu machen und während zehn Jahren aufzubewahren. Die Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Herausgabe der Krankengeschichte und der dazugehörigen Unterlagen in Kopie.


IV. Auskündungen

Befugnis
§ 15. Die Ausübung einer dentalhygienischen Tätigkeit im Kanton Zürich dürfen nur Personen auskünden, die über eine Praxisbewilligung der Gesundheitsdirektion verfügen.

Nicht in der Schweiz praxisberechtigten Personen ist jede Auskündung verboten, durch die sie sich oder andere für eine solche Tätigkeit empfehlen oder den Anschein erwecken, sie seien zu einer solchen Tätigkeit befugt.

Inhalt
§ 16. Die Auskündungen müssen den Namen der praxisberechtigten Person enthalten, dürfen nicht aufdringlich sein und zu keinen Täuschungen Anlass geben.

Der Gebrauch von Phantasie- oder anderen unpersönlichen Bezeichnungen sowie die Bezeichnung als Klinik oder Institut zur Benennung einer Privatpraxis sind nicht statthaft.

Das unberechtigte Führen von Titeln und andere Auskündungen, die zu Täuschungen über die dentalhygienische Ausbildung oder über die Berechtigung zur dentalhygienischen Tätigkeit Anlass geben können, sind verboten.


V. Schlussbestimmungen

Vollzug
§ 17. Die Gesundheitsdirektion sorgt für den Vollzug dieser Verordnung. Sie ist befugt, jederzeit unangemeldet Kontrollen und Inspektionen durchzuführen, Beweismittel zu erheben, nicht bewilligte Praxen zu schliessen sowie die Beseitigung unerlaubter Behandlungsmittel und rechtswidriger Auskündungen zu veranlassen.

Inkrafttreten
§ 18. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.


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FN1 OS 54, 612.