Verordnung
über die berufliche Vorsorge
(vom 17. August 1983) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 97 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG) FN5,

beschliesst:

A. Aufsicht

Amt für berufliche Vorsorge
§ 1. FN8 Die Aufsicht über die Personalvorsorgeeinrichtungen gemäss Art. 61 und 62 BVG5 und Art. 89bis Abs. 6 ZGB FN4 wird bei der Direktion des Innern durch das kantonale Amt für berufliche Vorsorge ausgeübt.

Das Amt ist gegenüber den Vorsorgeeinrichtungen, deren Kontrollstellen und Experten weisungsberechtigt.

Rechnungen und Berichte
§ 2. FN8 Die Vorsorgeeinrichtungen reichen dem Amt ungesäumt die jährlichen Rechnungen und Berichte sowie die übrigen Unterlagen nach Massgabe des BVG zur Prüfung ein.

Versicherungskasse für das Staatspersonal
§ 3. FN8 Bei der Versicherungskasse für das Staatspersonal trägt das Amt der Aufsicht Rechnung, welche bereits durch andere kantonale Behörden ausgeübt wird.

Gebühren
§ 4. FN10 Das Amt erhebt folgende Gebühren:

a) Ausübung der Aufsicht bei einem Bruttovermögen der Vorsorgeeinrichtung (ohne Rückkaufswert von Versicherungen) von


Zuschlag für Versicherungsprämien, welche die Vorsorgeeinrichtung zugunsten der Destinatäre entrichtet:
b) Eintrag ins Register für die
berufliche Vorsorge Fr. 250 bis 2500

c) Änderung oder Löschung
eines Registereintrags Fr. 250

d) Genehmigung von
Schlussberichten
nach Löschung im Register Fr. 200 bis 2000

e) Aufhebung einer
Vorsorgeeinrichtung Fr. 200 bis 2000

f) Urkundenänderung Fr. 100 bis 600
g) Reglementsprüfung Fr. 200 bis 500
h) Aufsichtsrechtliche
Massnahmen und besondere
Entscheide Fr. 250 bis 2500

§§ 5-12. FN7

B. Rechtspflege

§§ 13-22. FN9

C. Übergangsbestimmung

Einführung
§ 23. Das Amt trifft die für die Einführung der Registrierung und Aufsicht erforderlichen Anordnungen.

Inkrafttreten
§ 24. Diese Verordnung bedarf der Genehmigung des Bundesrates FN6.

Die Bestimmungen über die Führung des Registers gemäss Art. 48 BVG FN5 treten auf den 1. Oktober 1983, die übrigen Bestimmungen auf den 1. Januar 1985 in Kraft.

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FN1 OS 48, 822.
FN2 211.1.
FN3 271.
FN4 SR 210.
FN5 SR 831.4.
FN6 Vom Bundesrat genehmigt am 18. November 1983.
FN7 Aufgehoben durch RRB vom 18. Dezember 1991 (OS 52, 20).
FN8 Fassung gemäss RRB vom 18. Dezember 1991 (OS 52, 20).
FN9 Aufgehoben durch RRB vom 18. Januar 1995 (OS 53, 37).
FN10 Fassung gemäss RRB vom 19. November 1997 (OS 54, 415). In Kraft seit 1. Januar 1998.