Verordnung
über die Tierärzte
(vom 14.Juli 1955) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf die §§ 41 und 43 des Gesetzes betreffend das Medizinalwesen vom 2. Oktober 1854 FN2,

verordnet:

I. Praxis der Tierärzte

§ 1. Die Bewilligung zur selbständigen tierärztlichen Tätigkeit (Praxisbewilligung) wird nur Inhabern des eidgenössischen Tierarzt-Diploms erteilt.

§ 2. Die tierärztliche Praxis ist vom Bewilligungsinhaber persönlich und auf eigene Rechnung zu führen. Sie ist mit dem Namen des Bewilligungsinhabers zu bezeichnen.

§ 3. Die Ausübung einer tierärztlichen Tätigkeit darf nicht in aufdringlicher oder zu Täuschungen Anlass gebender Weise bekanntgegeben werden.

Hinweise auf eine Tätigkeit als Spezialtierarzt bedürfen der Genehmigung der Gesundheitsdirektion FN3. Die Genehmigung wird nur bei hinreichender Spezialausbildung auf dem betreffenden Fachgebiet und nach Anhören der Veterinär-medizinischen Fakultät erteilt.

§ 4. Ausser der Praxisbewilligung kann die Gesundheitsdirektion FN3 Bewilligungen für die tierärztliche Tätigkeit unter der persönlichen Aufsicht eines praxisberechtigten Tierarztes (Assistentenbewilligungen) oder zur Vertretung eines praxisberechtigten Tierarztes (Vertreterbewilligungen) erteilen an:

a) eidgenössisch diplomierte Tierärzte;

b) Studierende der Veterinärmedizin, die nach Ablegung der eidgenössischen anatomisch-physiologischen Medizinalprüfung mindestens drei klinische Semester und die medizinische chirurgische und buiatrische Klinik als Praktikant absolviert haben;

c) nicht eidgenössisch diplomierte Tierärzte, die ein ausländisches Staatsdiplom einer anerkannten Hochschule erworben oder das Fachexamen an einer schweizerischen Fakultät bestanden haben.

Die Bewilligung ist vom praxisberechtigten Tierarzt unter Vorlage der Studienausweise des Assistenten oder Vertreters einzuholen. Auf die Vorlage der Studienausweise kann verzichtet werden, wenn der Assistent oder Vertreter der Gesundheitsdirektion FN3 bereits bekannt ist.

Die Bewilligung kann aus wichtigen Gründen jederzeit zurückgezogen werden.

Schweizer Bürger, die an einer schweizerischen Universität ein dem eidgenössischen Staatsexamen gleichwertiges Fachexamen bestanden haben, sind in bezug auf Assistenz und Vertretung den eidgenössisch diplomierten Tierärzten gleichgestellt.

§ 5. Stellvertreter und Assistenten sind nicht berechtigt, den praxisberechtigten Tierarzt in seinen tierseuchenpolizeilichen Funktionen oder als Fleischschauer zu vertreten. Vorbehalten bleibt die Vertretung durch besonderen Auftrag der Aufsichtsbehörde.

§ 6. Die Assistententätigkeit an den Kliniken der Veterinärmedizinischen Fakultät bedarf keiner besonderen Bewilligung der Gesundheitsdirektion FN3.

§ 7. Die Gesundheitsdirektion FN3 kann die Bewilligung erteilen, dass die Praxis eines verstorbenen Tierarztes unter der bisherigen Bezeichnung und auf Rechnung der Erben durch einen Vertreter weitergeführt wird, bis ein praxisberechtigter Tierarzt die Praxis übernimmt. Eine solche Bewilligung ist auf drei Monate zu befristen. Sie kann aus wichtigen Gründen verlängert werden, sofern die Praxis durch einen eidgenössisch diplomierten Tierarzt als Vertreter geführt wird.

§ 8. Die Ankündigung einer unbefugten Ausübung der Tierheilkunde und das Führen von Berufsbezeichnungen, die darauf hinweisen, sowie das Führen von Titeln und andere Ankündigungen, die zu Täuschungen über die medizinische Ausbildung oder über die Berechti-gung zur Heiltätigkeit Anlass geben können, sind untersagt.

Die Vorschubleistung für eine unbefugte Ausübung der Tierheilkunde ist verboten.

II. Privatapotheken

§ 9. Die eidgenössisch diplomierten Tierärzte mit kantonaler Praxisbewilligung sind berechtigt, eine Privatapotheke zu führen. Die Gesundheitsdirektion FN3 regelt durch besondere Weisungen die Anforderungen an die Privatapotheken, den Bezug, die Lagerung und die Abgabe der Arzneistoffe.

§ 10. Der Tierarzt ist für die vorschriftsgemässe Beschaffenheit und Abgabe der Tierarzneien verantwortlich.

Tierarzneien mit stark wirkenden und sehr stark wirkenden Stoffen dürfen nicht an Kinder oder geistig zurückgebliebene Personen ausgehändigt werden.

§ 11. Die Gesundheitsdirektion FN3 lässt die tierärztlichen Privatapotheken bei ihrer Eröffnung und nachher periodisch überprüfen.

Sie kann damit den Direktor des Veterinär-pharmakologischen Institutes beauftragen.

Die Tierärzte sind verpflichtet, alle Beanstandungen unverzüglich zu beheben.

§ 12. Die Gesundheitsdirektion FN3 kann fehlbaren Tierärzten das Recht zur Führung einer Privatapotheke vorübergehend oder dauernd entziehen.

III. Vollzugs- und Schlussbestimmungen

§ 13. Die Gesundheitsdirektion FN3 sorgt für den Vollzug dieser Verordnung. Sie ist befugt, unerlaubte Behandlungs- und Anpreisungsmittel zu beschlagnahmen.

§ 14. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Bewilligungen, die von der Gesundheitsdirektion FN3 vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, bleiben in Kraft.

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FN1 OS 39, 569 und GS VI, 64.
FN2 Heute §§ 34 ff. des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 4. November 1962 (810.1).
FN3 Fassung gemäss RRB vom 4. November 1998 (OS 54, 799). In Kraft seit 1. Januar 1999.