Verordnung
über die Staatsbeiträge an den Brandschutz
(vom 18.September 1991) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 13 und 31 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978 FN2,

beschliesst:

I. Staatsbeiträge an die Brandverhütung

Verbesserungen des Brandschutzes
§ 1. Die Gebäudeversicherungsanstalt gewährt an die Erstellungskosten freiwillig erstellter, vorschriftsgemässer Brandschutzmassnahmen eine einmalige Subvention, sofern der Personen- oder Gebäudeschutz dadurch wesentlich verbessert wird und das Gebäude bei ihr versichert ist.

Subventionsberechtigung und -ansätze
§ 2. Subventionsberechtigt sind insbesondere die Errichtung von Brandmauern, Brandunterteilungen und Fluchtwegen sowie der Einbau von Brandmelde- und automatischen Löschanlagen.

Die Subventionen betragen bei Brandmeldeanlagen 20%, bei baulichen Verbesserungen und automatischen Löschanlagen 30% der Erstellungskosten. Sie können in besonderen Fällen um 10% erhöht werden, namentlich wenn die Verbesserung den Eigentümer unverhältnismässig belastet.

Die Direktion des Innern setzt die weiteren Bedingungen der Subventionsleistung fest.

Ausbildung, Aufklärung
§ 3. Die Gebäudeversicherungsanstalt trägt die Kosten für die Ausbildung der Gemeindefeuerpolizei und die Brandschutzaufklärung, soweit sie dabei mitwirkt. Sie kann die Ausbildung im Brandschutz allgemein unterstützen.

II. Staatsbeiträge an die Brandbekämpfung

1. Feuerwehrwesen

Subventionsempfänger und -ansätze
§ 4. Die Subventionen an die Gemeinden für Bauten und Anschaffungen der Feuerwehr werden wie folgt bemessen:

a) Gemeinden
Finanzkraftindex Anschaffungen Bauten
% %

bis 104 80 30
105-108 75 25
109-112 70 20
113-116 65 15
117-120 60 10
121 und mehr 55 5

b) Betriebsfeuerwehren
§ 5. Die Gebäudeversicherungsanstalt gewährt den Betrieben mit anerkannter Betriebsfeuerwehr Subventionen von 80% der anrechenbaren Kosten für Bauten und Anschaffungen für die Betriebsfeuerwehr, sofern die zum Betrieb gehörenden Gebäude bei ihr versichert sind.

Subventionsberechtigung
§ 6. Ausrüstungen der Feuerwehr sind subventionsberechtigt, wenn sie den Vorschriften entsprechen, welche die Gebäudeversicherungsanstalt nach Anhören der kantonalen feuerwehrtechnischen Fachkommission erlässt.

An Ausrüstungen, die über die Bedürfnisse der Feuerwehr hinausgehen oder unwirtschaftlich sind, werden keine Subventionen gewährt.

Bei Auflösung einer Betriebsfeuerwehr sind früher ausgerichtete Subventionen an Bauten unter Berücksichtigung einer ordentlichen Amortisation zurückzuerstatten. Subventionierte Ausrüstungen gehen vollumfänglich ins Eigentum der Gebäudeversicherungsanstalt über.

Aufwendungen für kantonale und regionale Feuerwehreinrichtungen
§ 7. Die Gebäudeversicherungsanstalt trägt die Kosten des kantonalen Stützpunktes und der Ausrüstung der regionalen Alarmzentralen.

Sie stellt den Gemeinden mit Stützpunktfeuerwehr die zusätzliche Feuerwehr- und Strahlenwehrausrüstung zur Verfügung.

Die zusätzlichen Unterhalts- und Betriebskosten für Stützpunktaufgaben werden von der Gebäudeversicherungsanstalt getragen. Sie legt mit den Stützpunktgemeinden durch Vereinbarung Pauschalbeträge fest.

Einsätze ausserhalb der Standortgemeinde
§ 8. Die Gebäudeversicherungsanstalt übernimmt die Kosten für die Einsätze der Stützpunktfeuerwehr ausserhalb der Standortgemeinde, sofern

a) der Einsatz der örtlich zuständigen Feuerwehr nicht möglich war oder deren Mittel nicht ausgereicht hätten und

b) vom Verursacher kein Ersatz erhältlich ist.

2. Feuerlöschwesen

Subventionsempfänger und -ansätze
§ 9. Die Gebäudeversicherungsanstalt gewährt den Gemeinden Subventionen an die Kosten der Erstellung, den Ausbau und die Erneuerung von Wasserversorgungsanlagen, soweit diese dem Feuerlöschwesen dienen.

Die Subventionen werden wie folgt bemessen:

Finanzkraftindex %

bis 103 50

104-107 40

108-111 30

112-115 20

116 und mehr 10

Die gleichen Subventionen werden Genossenschaften, Korporationen und Privaten gewährt, sofern sie die für die Gemeinden geltenden Bestimmungen erfüllen und der Gemeinde das Recht einräumen, die Anlage nach vorheriger Anzeige von sechs Monaten zu einem Preis zurückzukaufen, der den Selbstkosten, abzüglich der Staatsbeiträge und der ordentlichen Amortisation, entspricht.

Hat die Gebäudeversicherungsanstalt an Wasserversorgungsanlagen von Genossenschaften, Korporationen oder Privaten Subventionen gewährt, zahlt sie den Gemeinden keinen Beitrag an allfällige Entschädigungen für die Hydrantenbenützung.

Abgelegene Liegenschaften und Weiler
§ 10. Die Subventionen für Löschwasserversorgungen abgelegener Liegenschaften und Weiler können angemessen erhöht werden, sofern diese der öffentlichen Wasserversorgung angeschlossen sind. Die Gesamtsumme der Subventionen beträgt höchstens 80% der subventionsberechtigten Kosten.

Subventionsberechtigung
§ 11. Subventionsberechtigt sind Wasserleitungen bis 400 mm Nennweite einschliesslich Hydranten, wenn sie nicht im Versorgungsplan des kantonalen Gesamtplanes enthalten sind. Der subventionsberechtigte Anteil wird wie folgt berechnet:

Leitungen mit Nennweite Anteil in %

100-250 mm 50
300 mm 45
350 mm 30
400 mm 20

Löschwasserversorgungen sind subventionsberechtigt, wenn sie den von der Gebäudeversicherungsanstalt erlassenen Vorschriften entsprechen.

An Anlagen, die den Bedürfnissen des Feuerlöschwesens nicht entsprechen, nicht sachgemäss erstellt oder unterhalten werden, keine Verbesserungen bringen oder unwirtschaftlich sind, werden keine Subventionen gewährt.

Sonderbestimmungen
§ 12. Bei Leitungen, die ausschliesslich oder vorwiegend der Löschwasserversorgung dienen, kann der subventionsberechtigte Anteil angemessen erhöht werden.

Bei den übrigen Anlagen und Anlageteilen der Wasserversorgungen wird die Subventionsberechtigung nach Massgabe des Interessenanteils der Gebäudeversicherungsanstalt von Fall zu Fall festgelegt.

Bei abgelegenen Liegenschaften oder Weilern können an den Aufbau einer vom öffentlichen Netz unabhängigen Löschwasserversorgung Subventionen gewährt werden, wenn der Anschluss an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage nur mit unverhältnismässigem technischen oder finanziellen Aufwand möglich ist.

Anrechenbare Kosten
§ 13. Subventionsberechtigt sind die Kosten der für den Betrieb der Anlage nötigen Grundstücke, Rechte, Bauten und Einrichtungen.

Bauten und Einrichtungen, die nicht Löschzwecken dienen, wie Hauswasserzuleitungen, Absperrschieber in Hydrantenzuleitungen, elektrische Überbrückungen, der Abbruch alter Anlagen, sind nicht subventionsberechtigt.

III. Gemeinsame Bestimmungen

Gesuchstellung
a) Brandverhütung
§ 14. Gesuche um Subventionen an Verbesserungen des Brandschutzes sind an die Gebäudeversicherungsanstalt zu richten.

Das Gesuch um Zusicherung einer Subvention ist der Gebäudeversicherungsanstalt mit der Gebäudebezeichnung, einem Beschrieb der vorgesehenen Massnahmen sowie einem Kostenvoranschlag mit verbindlichen Offerten einzureichen. Bei baulichen Massnahmen sind die entsprechenden Pläne beizulegen.

b) Feuerwehrwesen
§ 15. Gesuche um Subventionen an die Ausrüstungen der Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren sind an die Gebäudeversicherungsanstalt zu richten.

Voraussetzung für eine Subvention ist eine gültige Zusicherung:

a) für Feuerwehrausrüstungen mit gültiger Zulassung der Gebäudeversicherungsanstalt bei Anschaffungskosten von über Fr. 50 000;

b) für Feuerwehrausrüstungen ohne gültige Zulassung der Gebäudeversicherungsanstalt bei Anschaffungskosten von jährlich über Fr.3000.

Dem Gesuch um Zusicherung ist ein detaillierter Kostenvoranschlag beizulegen, bei Bauvorhaben ausserdem Baubeschrieb, Projekt- und Situationspläne.

Die Ausrichtung der Subventionen erfolgt nach Eingang der Abrechnung unter Beilage der Belege.

c) Feuerlöschwesen
§ 16. Gesuche um Subventionen an Löschwasserversorgungen, einschliesslich Feuerweiher und Stauvorrichtungen in fliessenden Gewässern, sind der Direktion der öffentlichen Bauten einzureichen.

Gesuche mit einer Bausumme von weniger als Fr. 100 000 sind erst nach Vorliegen der Schlussabrechnung einzureichen. Die Gebäudeversicherungsanstalt kann diese Bausumme für einzelne Gemeinden erhöhen.

Im übrigen richtet sich die Gesuchstellung nach der Verordnung über die Beitragsleistungen an Wasserversorgungsanlagen.

d) Allgemeines
§ 17. Die Subventionen, für die keine Zusicherung erforderlich ist, werden bei der Abrechnung nach dem im Zeitpunkt der Anschaffung bzw. des Beginns der Baute geltenden Recht bemessen.

Kürzung und Verweigerung von Subventionen
§ 18. Die Subventionen können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Subventionsempfänger Anordnungen trifft, welche den Interessen des Brandschutzes zuwiderlaufen, insbesondere wenn er für Sprinkleranlagen und andere Löscheinrichtungen Anschlussgebühren oder Wasserzinse erhebt oder wenn er im Interesse des Brandschutzes dringend gebotene Anordnungen unterlässt.

Anrechnung früher ausgerichteter Subventionen
§ 19. Bei Zweckentfremdung, vorzeitiger Veräusserung bzw. Untergang von Bauten oder Ausrüstungen, für deren Erstellung oder Anschaffung Subventionen ausgerichtet worden sind, werden diese bei der Subventionierung einer Neubaute oder Neuanschaffung angemessen angerechnet.

Nicht subven-
tionsberechtigte Kosten
§ 20. Bauzinsen, Versicherungsprämien, Anschluss- und allgemeine Gebühren, Provisorien, Reparaturen und Unterhaltsarbeiten sind nicht subventionsberechtigt.

IV. Schlussbestimmung

Inkrafttreten
§ 21. Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Juli 1991 in Kraft.

Die Verordnung über die Beitragsleistungen an den Brandschutz vom 2. Dezember 1981 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.

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FN1 OS 51, 805.
FN2 861.1.