Verordnung
über die Zahnprothetikerinnen und Zahnprothetiker (Zahnprothetikverordnung)
(vom 10. Juni 1998)
FN1
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Bewilligung zur zahnprothetischen Tätigkeit
A. Praxisbewilligung
Bewilligungspflicht
§ 1. Die selbständige zahnprothetische Tätigkeit bedarf einer Bewilligung der Gesundheitsdirektion.
Die Bewilligung wird Inhaberinnen und Inhabern des zürcherischen Zahnprothetikdiploms erteilt. Die Gesundheitsdirektion regelt die Prüfung in einem Reglement.
Umfang der Tätigkeit
§ 2. Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber sind berechtigt, selbständig abnehmbaren Zahnersatz herzustellen und die dazu erforderlichen Zahnreinigungen, Abdrücke und Einpassungen vorzunehmen.
Es ist ihnen verboten, zahnärztliche Eingriffe durchzuführen. Dies gilt namentlich für das Beschleifen von Zähnen sowie für konservierende, orthodontische, chirurgische und parodontologische Behandlungen.
Zahnprothetikerinnen und Zahnprothetiker dürfen die für die Berufsausübung gebräuchlichen, nicht rezeptpflichtigen Arzneimittel beziehen, anwenden und empfehlen.
B. Vertretung
Zweck
§ 3. Die Gesundheitsdirektion erteilt Bewilligungen zur befristeten zahnprothetischen Tätigkeit:
a) zur Vertretung einer praxisberechtigten Person, welche vorübergehend an der persönlichen Berufsausübung verhindert ist,
b) zur übergangsweisen Fortführung der Praxis bei dauernder Arbeitsunfähigkeit auf Rechnung der arbeitsunfähigen Person oder bei Tod der praxisberechtigten Person auf Rechnung der Erbberechtigten, um die Übernahme der Praxis durch eine praxisberechtigte Nachfolgerin oder einen praxisberechtigten Nachfolger zu ermöglichen.
§ 4. Als Vertreterinnen und Vertreter werden Personen mit zürcherischem Zahnprothetikdiplom zugelassen.
Verfahren
§ 5. Die Bewilligung zur Vertretung ist von der praxisberechtigten Person, bei deren Tod von den Erbberechtigten einzuholen.
Das Diplom der Vertreterin oder des Vertreters muss dem Gesuch beigelegt werden. Die Gesundheitsdirektion kann auf Vorlage der Ausweise verzichten, sofern ihr die Vertreterin oder der Vertreter bekannt ist.
Praxisberechtigten Personen, die ihre Praxis nicht mindestens drei Monate geführt haben, kann die Bewilligung für eine Vertretung verweigert werden.
Die Bewilligung kann von der Gesundheitsdirektion aus wichtigen Gründen verweigert oder zurückgezogen werden.
Befristung
§ 6. Die Bewilligungen werden für eine Dauer von bis zu sechs Monaten ausgestellt. Sie können aus wichtigen Gründen verlängert werden.
Vorübergehende Abwesenheit
§ 7. Während Arbeitsunterbrüchen infolge Ferien, Fortbildung oder Erfüllung gesetzlicher Pflichten von höchstens acht Wochen pro Jahr oder bei Abwesenheit von nicht mehr als einem Tag pro Woche, ist die Vertretung durch eine für die entsprechende Praxis bereits als Assistenzzahnprothetikerin oder Assistenzzahnprothetiker bewilligte Person ohne besondere Bewilligung zulässig.
C. Unselbständige Tätigkeit
Bewilligungspflicht
§ 8. Die Gesundheitsdirektion erteilt Zahnprothetikerinnen oder Zahnprothetikern mit zürcherischem Zahnprothetikdiplom Bewilligungen zur unselbständigen zahnprothetischen Tätigkeit als Assistenzzahnprothetikerin oder Assistenzzahnprothetiker. Die Assistenzbewilligung ist in jedem Einzelfall von der praxisberechtigten Person zu beantragen.
Praktikantinnen und Praktikanten der Prothetikerschulen dürfen im Rahmen schulexterner Praktika bewilligungsfrei beschäftigt werden. Die Einzelheiten werden von der Gesundheitsdirektion durch Weisungen an die Schulleitung geregelt.
Es dürfen höchstens 200 Stellenprozente zur Assistenz und 100 Stellenprozente zwecks Praktikum zugelassen werden. Für Zweitpraxen werden keine Bewilligungen erteilt.
Verantwortung
§ 9. Die praxisberechtigte Person ist für die Tätigkeit der Angestellten verantwortlich.
Praktikantinnen und Praktikanten der Prothetikerschulen dürfen nur unter Aufsicht der praxisberechtigten Person an Patientinnen und Patienten tätig sein.
D. Berufsverbot
Berufsverbot
§ 10. Die Gesundheitsdirektion kann aus schwerwiegenden Gründen die Berufsausübung verbieten.
II. Praxisführung
Berufsausübung in wirtschaftlicher Hinsicht
§ 11. Zahnprothetikpraxen sind im Namen und auf Rechnung der praxisberechtigten Person zu führen.
Kollektivgesellschaften und einfache Gesellschaften sind zulässig, wenn alle Gesellschafterinnen oder Gesellschafter zur selbständigen zahnmedizinischen oder medizinischen Behandlung befugt sind und diese persönlich ausüben. Die Rechnungstellung erfolgt durch die praxisberechtigte Person, welche die Behandlung selbst durchgeführt hat oder für diese verantwortlich ist.
Meldepflicht
§ 12. Eröffnung, Verlegung und Aufgabe einer Praxis, Namenswechsel der praxisberechtigten Person, Mutationen betreffend Assistentinnen und Assistenten wie auch die Ausübung der Praxistätigkeit an mehr als einem Standort sind der Gesundheitsdirektion schriftlich zu melden.
Praxiseinrichtung
§ 13. Die Räume, Einrichtungen und Ausrüstungen haben den Anforderungen an eine sorgfältige Berufsausübung zu entsprechen.
III. Aufzeichnungspflicht
Aufzeichnungen
§ 14. Über die beruflichen Verrichtungen und die dabei verwendeten Materialien sind Aufzeichnungen zu machen und während zehn Jahren aufzubewahren. Die Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Herausgabe der Krankengeschichte und der dazugehörigen Unterlagen in Kopie.
IV. Auskündungen
Befugnis
§ 15. Die Ausübung einer zahnprothetischen Tätigkeit im Kanton Zürich dürfen nur Personen auskünden, die über eine Praxisbewilligung der Gesundheitsdirektion verfügen.
Nicht in der Schweiz praxisberechtigten Personen ist jede Auskündung verboten, durch die sie sich oder andere für eine solche Tätigkeit empfehlen oder den Anschein erwecken, sie seien zu einer solchen Tätigkeit befugt.
Inhalt
§ 16. Die Auskündungen müssen den Namen der praxisberechtigten Person enthalten, dürfen nicht aufdringlich sein und zu keinen Täuschungen Anlass geben.
Der Gebrauch von Phantasie- oder anderen unpersönlichen Bezeichnungen sowie die Bezeichnung als Klinik oder Institut zur Benennung einer Privatpraxis sind nicht statthaft.
Das unberechtigte Führen von Titeln und andere Auskündungen, die zu Täuschungen über die zahnprothetische Ausbildung oder über die Berechtigung zur zahnprothetischen Tätigkeit Anlass geben können, sind verboten.
V. Schlussbestimmungen
Vollzug
§ 17. Die Gesundheitsdirektion sorgt für den Vollzug dieser Verordnung. Sie ist befugt, jederzeit unangemeldet Kontrollen und Inspektionen durchzuführen, Beweismittel zu erheben, nicht bewilligte Praxen zu schliessen sowie die Beseitigung unerlaubter Behandlungsmittel und rechtswidriger Auskündungen zu veranlassen.
Inkrafttreten
§ 18. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Zahnprothetiker vom 29. Januar 1975 aufgehoben.
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FN1 OS 54, 608.