Taxordnung
für die Abfertigung von Luftexpresssendungen am Flughafen
(vom 20.Mai 1992) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

§ 1. Für die Benützung der Einrichtungen zur Abfertigung von Luftexpresssendungen, die zur Einfuhr bestimmt sind, wird eine Taxe von Fr. 2.30 je Sendung erhoben.

Als Sendung gilt die Verpackungseinheit Paket und die von den Spediteuren verwendete Schutzumschlagtasche für Dokumente, Briefe und Kuverts; die Kuriere haben den Inhalt anderer Behältnisse wie Säcke, Taschen, Koffer und Paletten in die einzelnen Pakete und Schutzumschlagtaschen aufzuteilen.

Die Kuriere sind verpflichtet, die Anzahl der taxpflichtigen Einfuhrsendungen der Flughafendirektion zu deklarieren.

§ 2. Luftexpresssendungen, die zur Ausfuhr bestimmt sind, unterliegen der Sicherheitskontrolle.

Die Flughafendirektion beauftragt eine geeignete Kurierfirma mit der Durchführung der Sicherheitskontrolle gemäss den Grundsätzen der Kantonspolizei.

Für die Sicherheitskontrolle wird eine Taxe von Fr. 20 je Sendung erhoben. Als Sendung gemäss Abs. 1 gelten Säcke, Taschen, Koffer, Paletten und dergleichen.

§ 3. Die Taxen werden von den an den Sendungen berechtigten Kurieren geschuldet.

Die Flughafendirektion stellt den Kurieren monatlich Rechnung. Die Rechnung ist innert 20 Tagen seit Erhalt zu bezahlen.

§ 4. Diese Taxordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.

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FN1 OS 52, 122.