Verordnung über den Flughafen
(vom 8. Oktober 1997) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Allgemeines

Geltungsbereich
§ 1. Der Verordnung untersteht, wer den Flughafen betritt oder befährt oder in besonderer Weise in Anspruch nimmt.

Auf die Benützung des Flughafens mit Luftfahrzeugen ist die Verordnung nur anwendbar, wo es ausdrücklich bestimmt wird.

Zum Flughafen gehören das nichtöffentliche Gebiet, das dem Flughafenbetrieb dienende übrige Gelände und die darin befindlichen Gebäude und Anlagen.

Vorbehalten bleiben die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen und die Vorschriften der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) im Flughafenbahnhof.

Sonderordnungen
§ 2. Die Direktion der Volkswirtschaft erlässt die Bestimmungen über:

1. den Zutritt zum nichtöffentlichen Flughafengebiet FN4; vorbehalten bleibt Abs. 2;
2. den Fahrzeug- und Fussgängerverkehr im nichtöffentlichen Flughafengebiet FN5;
3. den Frachtbetrieb FN6.

Die Flughafendirektion kann von jeder Person, die einen Zutrittsausweis beantragt, einen Strafregisterauszug verlangen. In begründeten Fällen kann sie die Vertrauenswürdigkeit in weitergehendem Mass überprüfen; die Kantonspolizei erhebt im Einvernehmen mit der Flughafendirektion die dafür geeigneten und erforderlichen Daten und teilt sie dieser mit.

II. Ordentliche Inanspruchnahme

Grundsatz
§ 3. Die ordentliche Inanspruchnahme des Flughafens als Fluggast, Besucherin, Besucher, Transport-, Speditionsunternehmen, Selbstverzollerin oder Selbstverzoller steht im Rahmen der Sonderordnungen gemäss § 2 und unter Vorbehalt der allgemeinen polizeilichen Ordnung jedermann frei.

Verhalten in öffentlichen Teilen und Fluggastbereichen von Gebäuden
§ 4. In den öffentlichen Teilen und Fluggastbereichen von Flughafengebäuden sind verboten:

1. das Rauchen; die Flughafendirektion kann begrenzte Raucherzonen zulassen;
2. die Verwendung feuer- oder explosionsgefährlichen Materials und übelriechender Stoffe;
3. das Rollschuh-, Rollbrettfahren und dergleichen;
4. jeder zweckwidrige Aufenthalt, namentlich die Benützung als Schlafstelle.
Motorgetriebene Fahrzeuge und Fahrräder dürfen nur zu dienstlichen Zwecken und mit Bewilligung der Flughafendirektion benützt werden. Die Flughafendirektion kann das Lenken motorgetriebener Fahrzeuge der Ausweispflicht unterstellen.

Flugscheinaushändigung
§ 5. Luftverkehrsgesellschaften, Abfertigungsbeauftragte, flugreiseveranstaltende und -vermittelnde Unternehmen dürfen Flugscheine und Reiseunterlagen ausschliesslich an den zugewiesenen Schaltern oder an den von der Flughafendirektion besonders bezeichneten Orten an Fluggäste aushändigen oder verteilen.

Öffentliche Flughafenbesichtigungen; Zuschauerterrassen
§ 6. Die Flughafendirektion kann jedermann zugängliche Flughafenbesichtigungen im nichtöffentlichen Gebiet durchführen.

Für die Teilnahme an öffentlichen Flughafenbesichtigungen und die Benützung der Zuschauerterrassen wird ein Entgelt erhoben.

Wegweisung Zutrittsverbot
§ 7. Die Aufsichtsorgane können Personen, welche die Ordnung erheblich stören oder andere Benützerinnen und Benützer belästigen, nach erfolgloser Mahnung vom Flughafen wegweisen.

Die Flughafendirektion kann ein befristetes oder unbefristetes Zutrittsverbot verfügen.

III. Ausserordentliche Inanspruchnahme

Zulassung durch den Flughafenhalter
a) Allgemein
§ 8. Tätigkeiten, Veranstaltungen und Inanspruchnahmen, die über die ordentliche Benützung des Flughafens hinausgehen oder nicht bestimmungsgemäss sind, bedürfen einer besonderen Zulassung durch den Flughafenhalter; die Flughafendirektion setzt in der Regel eine angemessene Abgabe fest.

Die Zulassung ist in der Regel befristet und kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Sie wird namentlich verweigert, wenn die Inanspruchnahme die Flughafenbetriebsabläufe behindert, stört oder gefährdet oder wenn die räumlichen Verhältnisse oder Umweltschutzinteressen entgegenstehen.

b) Anwendungsfälle
§ 9. Einer besonderen Zulassung durch die Flughafendirektion bedürfen namentlich:

1. Personenbefragungen und das Sammeln von Unterschriften;
2. Kundgebungen aller Art, Ausstellungen und Sportveranstaltungen;
3. das Aufstellen und Anbringen von Werbeträgern, das Verteilen von Werbematerial und die Durchführung von Werbeveranstaltungen;
4. Musik- und Theateraufführungen sowie Spendensammlungen und dergleichen;
5. Foto-, Video- und Filmaufnahmen zu propagandistischen und kommerziellen Zwecken;
6. das Aufstellen von Fahrzeugen zur Ausübung des Taxigewerbes; die kommunalen und regionalen Taxiordnungen bleiben vorbehalten;
7. das Aufstellen von Fahrzeugen auf den inneren Anlegekanten der Terminalvorfahrten;
8. das Aufstellen von Fahrnisbauten, Verkaufsständen und -wagen;
9. der Verkauf von Flugscheinen durch flugreiseveranstaltende und -vermittelnde Unternehmen;
10. die Dauerstationierung von ausschliesslich im nichtgewerbsmässigen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeugen.

Über die Zulassung von Nebengewerben der Luftfahrt wie Luftfahrzeugunterhalts- und Borddienstbetrieben sowie von nicht luftfahrtbezogenen Gewerbebetrieben aller Art, die nicht von unterge-ordneter Bedeutung sind, entscheidet der Regierungsrat. Vorbehalten bleibt § 11.

c) Zustimmung Dritter
§ 10. Für ausserordentliche Inanspruchnahmen des Flughafens, welche Veränderungen an Gebäuden mit sich bringen oder deren erhebliche Abnützung erwarten lassen, muss die schriftliche Zustimmung der Gebäudeeigentümerin oder des Gebäudeeigentümers beigebracht werden.

Zulassung von Gewerbebetrieben durch FIG und SBB
§ 11. Gewerbebetriebe, die von der Flughafen-Immobilien-Gesellschaft (FIG) oder den SBB in ihren Verfügungsbereichen zugelassen werden und dem vom Regierungsrat genehmigten Gesamtkonzept für den Flughafen entsprechen, bedürfen keiner besonderen Zulassung.

IV. Parkierung von Fahrzeugen

Grundsätze
§ 12. Die Flughafendirektion teilt die Parkfelder im nichtöffentlichen Flughafengebiet zu, soweit sie nicht von Dritten erstellt sind. Im übrigen gilt für das Parkieren von Fahrzeugen im nichtöffentlichen Gebiet die Sonderordnung gemäss § 2 Ziffer 2.

Im übrigen Flughafengelände darf nur auf dafür bezeichneten Flächen parkiert werden.

Öffentliche Parkgelegenheiten
§ 13. Die Flughafendirektion kann der Kantonspolizei zeitliche Beschränkungen für das Parkieren an öffentlichen Strassen und auf öffentlichen Parkplätzen beantragen.

Das Parkieren in den öffentlichen Teilen der Parkhäuser und auf sonstigen öffentlichen Parkplätzen ist gebührenpflichtig.

Fahrzeugführerinnen oder Fahrzeugführer, die die Begleichung der Parkgebühr durch Beeinflussung der Abschrankungseinrichtungen oder auf andere Weise umgehen, werden mit einer Pauschalgebühr von Fr. 100 belastet; weitergehender Schadenersatz und strafrechtliche Verfolgung bleiben vorbehalten. Kann die Führerin oder der Führer nicht ermittelt werden, haftet die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter für die Erstattung der Pauschalgebühr und weitergehenden Schadenersatz.

Taxistandplätze
§ 14. Taxifahrzeuge von zugelassenen Betrieben dürfen zur Ausübung des Gewerbes nur auf besonders gekennzeichneten Standplätzen aufgestellt werden.

Die Flughafendirektion regelt die Benützung der Taxistandplätze in der Zulassung.

Terminalvorfahrten
§ 15. Die Flughafendirektion kann die inneren Anlegekanten der Terminalvorfahrten dem allgemeinen Verkehr ganz oder teilweise zugunsten besonderer Transport- und Parkbedürfnisse entziehen.

Abschleppen
§ 16. Die Flughafendirektion kann im übrigen Flughafengelände vorschriftswidrig parkierte Fahrzeuge, die den Verkehr gefährden, erheblich behindern oder das Parkfeld oder Gelände übermässig beanspruchen, abschleppen, sofern weder die Führerin oder der Führer noch die Halterin oder der Halter innert nützlicher Frist erreichbar ist und für Abhilfe sorgt. Die Flughafendirektion benachrichtigt die Halterin oder den Halter von der Wegschaffung so rasch als möglich.

Die Halterin oder der Halter trägt die Abschlepp- und Aufbewah-rungskosten.

V. Schlussbestimmungen

Strafbestimmung
§ 17. Wer der Verordnung oder den Sonderordnungen gemäss § 2 zuwiderhandelt, wird auf Anzeige der Flughafendirektion vom Statthalteramt mit Busse bestraft. Vorbehalten bleibt § 18.

Bei wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung kann die Flughafendirektion der Inhaberin oder dem Inhaber einer von ihr gewährten Zulassung, eines Ausweises oder Fahrzeugkennzeichens die Zulassung, den Ausweis oder das Kennzeichen entziehen.

Ordnungsbussenverfahren; zuständige Organe
§ 18. Zur Ahndung von Zuwiderhandlungen im Ordnungsbussenverfahren gemäss § 354ff. StPO FN2 sind neben der Polizei ermächtigt:

a) die Angestellten des Verkehrsdienstes (Duty Officers) der Flughafendirektion für Übertretungen gemäss § 1 Ziffern 11 bis 13 der Verordnung über das kantonalrechtliche Ordnungsbussenverfahren FN3;
b) die Angestellten des Vorfelddienstes der Flughafendirektion für Übertretungen gemäss § 1 Ziffern 11 und 12 der Verordnung über das kantonalrechtliche Ordnungsbussenverfahren FN3;
c) die Angestellten des Bausicherheitsdienstes der Flughafendirektion für Übertretungen gemäss § 1 Ziffer 11 der Verordnung über das kantonalrechtliche Ordnungsbussenverfahren FN3;
d) die Angestellten der Frachtaufsicht der Flughafendirektion für Übertretungen gemäss § 1 Ziffer 13 der Verordnung über das kantonalrechtliche Ordnungsbussenverfahren FN3.
Die zur Erhebung von Ordnungsbussen ermächtigten Angestellten der Flughafendirektion haben sich mit einem amtlichen Ausweis zu legitimieren.

Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
§ 19. Die Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt werden das Betriebsreglement für den interkontinentalen Flughafen Zürich vom 7. September 1950, die Zutrittsregelung zum nichtöffentlichen Gebiet des Flughafens Zürich (Anhang zum Betriebsreglement) vom 11. Dezember 1985 und die Frachthallenordnung für den Flughafen vom 11. Oktober 1989 aufgehoben.

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FN1 OS 54, 335.
FN2 321.
FN3 321.2.
FN4 748.24.
FN5 748.241.
FN6 748.41.