Verordnung
über das Bewilligungsverfahren
nach Automobilkonzessionsverordnung
(vom 4. Dezember 1996) FN1
Der Regierungsrat
gestützt auf Art. 7 Abs. 2 und 3 sowie Art. 34 bis 38 und 56 Abs. 4 der Automobilkonzessionsverordnung (AKV) vom 18. Dezember 1995 FN2
beschliesst:
Zuständigkeit
§ 1. Die Volkswirtschaftsdirektion entscheidet über Bewilligungen gemäss Art. 7 Abs. 2 und 3 sowie Art. 34 bis 37 der Automobilkonzessionsverordnung FN2.
Die Aufsicht über die Einhaltung der technischen Anforderungen und der Zulassungsvorschriften der eingesetzten Fahrzeuge obliegt der nach der Strassenverkehrsgesetzgebung zuständigen kantonalen Behörde. Für die Aufsicht über die Einhaltung der übrigen Bewilligungsvoraussetzungen ist die Volkswirtschaftsdirektion zuständig.
Gesuche
§ 2. Bewilligungsgesuche sind der Volkswirtschaftsdirektion in zweifacher Ausfertigung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, auf welchen die Fahrten aufgenommen werden sollen, einzureichen.
Das Gesuch enthält:
1. Name, Vorname und Wohnadresse oder Firma, Sitz und Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
2. Zweck der Fahrten;
3. Angaben über die zu befördernden Personen;
4. vorgesehene Fahrstrecke mit Bezeichnung der Anfangs- und Endpunkte sowie der Haltestellen;
5. Angaben über die Zahl und die Häufigkeit der Fahrten sowie die Zeitspanne, während der die Fahrten ausgeführt werden;
6. Angaben, ob die Fahrten in eigener Regie oder im Auftragsverhältnis ausgeführt werden;
7. Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsaufnahme;
8. gewünschte Bewilligungsdauer;
9. Fahrplan und Tarif;
10. Angaben über die Art und die Zulassung der einzusetzenden Fahrzeuge;
11. Angaben zur Art der Bewilligung;
12. bei Änderungen zusätzlich deren Umschreibung;
13. bei Übertragungen zusätzlich alle erforderlichen Angaben gemäss Ziffer 1-10 über den künftigen Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung.
Die Volkswirtschaftsdirektion kann weitere Angaben verlangen.
Vernehmlassungsverfahren
§ 3. Vor dem Bewilligungsentscheid werden der Verkehrsverbund sowie die weiteren betroffenen Amtsstellen angehört. Die Zulassung der Fahrzeuge und die vorgesehene Fahrstrecke, einschliesslich der Haltestellen, sowie die Massnahmen zur Bevorzugung des öffentlichen Verkehrs werden durch die nach der Strassenverkehrsgesetzgebung zuständigen kantonalen Stellen beurteilt.
Fahrbetrieb
§ 4. Der Fahrbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung erteilt ist.
Unterhalts- und Meldepflicht
§ 5. Die verwendeten Fahrzeuge sind ständig in gutem Zustand zu halten.
Fahrzeugwechsel und andere wesentliche Änderungen, die die Angaben gemäss § 2 betreffen, sind der Volkswirtschaftsdirektion umgehend zu melden.
Verzicht
§ 6. Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung meldet den Verzicht auf die Bewilligung schriftlich der Volkswirtschaftsdirektion.
Grundgebühr
§ 7. Die Grundgebühren für Bewilligungsentscheide werden in einem Rahmen von Fr. 300-1000 festgesetzt.
Die Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden ist ergänzend anwendbar.
Regalgebühr
§ 8. Es wird eine Regalgebühr erhoben. Sie beträgt für jedes Geltungsjahr der Bewilligung 8 Franken pro Kilometer der auf Kantonsgebiet bewilligten Strecke. Angebrochene Kilometer werden auf den nächsten Kilometer aufgerundet.
Die Regalgebühr wird für die ganze Geltungsdauer der verliehenen Bewilligung berechnet. Bei nicht ganzjährigen Betrieben gilt bis zu sechs Monaten der halbe Jahressatz, für mehr als sechs Monate der ganze.
Sonderregelungen
§ 9. Bei Schülertransporten gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. d AKV FN2 wird die Grundgebühr auf die Hälfte reduziert und die Regalgebühr entfällt.
Bei Bewilligungen nach Art. 7 Abs. 3 AKV FN2 kann die Grundgebühr angemessen reduziert werden.
Behörden und Institutionen des Kantons sind von der Gebührenpflicht befreit, wenn die Bewilligung Dienstleistungen betrifft, die sie für sich selbst in Anspruch nehmen.
Übergangsbestimmungen
§ 10. Bestehende Bewilligungen bleiben in Kraft. Änderungen gemäss § 5 werden der Volkswirtschaftsdirektion gemeldet.
Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wurden, werden nach den Übergangsbestimmungen gemäss Art. 56 AKV behandelt.
Für bestehende, bisher nicht konzessionspflichtige Fahrbetriebe, die neu eine kantonale Bewilligung benötigen, ist das Gesuch spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der Verordnung einzureichen. Der Fahrbetrieb darf einstweilen weitergeführt werden, sofern die im Betrieb eingesetzten Fahrzeuge den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Inkrafttreten
§ 11. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
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FN1 OS 53, 516.
FN2 SR 744.11.