Zutrittsordnung
für das nichtöffentliche Flughafengebiet
(vom 15. Oktober 1997) FN1

Die Direktion der Volkswirtschaft,

gestützt auf § 2 der Verordnung über den Flughafen vom 8. Oktober 1997 FN2,

verfügt:

I. Nichtöffentliches Flughafengebiet

Umfang
§ 1. Das nichtöffentliche Flughafengebiet umfasst das Areal innerhalb der Umzäunung und den Zollauslandsbereich in den Gebäuden des Flughafens.

Soweit erforderlich, legt die Flughafendirektion einzelne Abweichungen von der Zollgrenze fest.

Zonen
§ 2. Die Flughafendirektion kann das nichtöffentliche Flughafengebiet in Zonen aufteilen. Sie legt deren Grenzen fest und kennzeichnet sie in geeigneter Weise.

II. Zutrittsberechtigung

A. Allgemeines

Voraussetzungen
§ 3. Das nichtöffentliche Flughafengebiet oder eine bestimmte Zone darf nur betreten oder befahren, wer

a) als Fluggast abfliegt oder einreist oder für jeden einzelnen Zutritt ein dienstliches Bedürfnis hat und
b) durch den Besitz eines gültigen Ausweises als zutrittsberechtigt gekennzeichnet ist.
Wird ein Fahrzeug oder fahrbares Gerät benutzt, muss dieses ein gültiges Kennzeichen gemäss § 21 ff. tragen.

Wer einen Flugschein erwirbt oder sonstwie in den Besitz eines solchen gelangt ohne die Absicht, die Flugreise auszuführen, ist zum Zutritt mittels dieses Flugscheins nicht berechtigt.

Ausnahmen von der Ausweis- und Kennzeichenpflicht
§ 4. Wer von einer hiezu ermächtigten zutrittsberechtigten Person begleitet ist, bedarf keines eigenen Ausweises.

Für die Militärpersonen gilt die von der Flughafendirektion in Ab-sprache mit dem Zollinspektorat und der Kantonspolizei getroffene besondere Ordnung.

Zutrittsort
§ 5. Die Flughafendirektion bestimmt die Zutrittsorte in Absprache mit dem Zollinspektorat und der Kantonspolizei.

Andere Zugänge als die in ihrem Ausweis angegebenen Zutrittsorte darf die zutrittsberechtigte Person nicht benützen.

Aufhebung und Beschränkung
§ 6. Die Flughafendirektion kann die durch den Ausweis begründete Zutrittsberechtigung für einzelne Personen, bestimmte Personengruppen oder generell aufheben oder beschränken, wenn und solange besondere Umstände dies erfordern. Ausgenommen sind die Angehörigen des Büros für Flugunfalluntersuchungen, der Flugsicherung und die Beamtinnen und Beamten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt, des Zollinspektorates und der Kantonspolizei.

Zutrittskontrolle
§ 7. Die Flughafendirektion sorgt für eine wirksame Kontrolle der Zutrittsberechtigung an den Zutrittsorten durch den Einsatz von Kontrollpersonal oder auf andere geeignete Weise.

B. Ausweise

Ausweisarten
§ 8. Als Ausweis gemäss § 3 Abs. 1 lit. b) gelten:

1. der Flughafenausweis gemäss § 12 ff.;
2. der Dienstausweis der Angehörigen des Büros für Flugunfalluntersuchungen und der Beamtinnen und Beamten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt, des Zollinspektorats und der Kantonspolizei; unter Vorbehalt allfälliger Einschränkungen der ausstellenden Instanz berechtigt der Ausweis zur Mitnahme von Begleitpersonen;
3. die Ausweise des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten für Missionschefs und diplomatisches Personal, leitende und hohe Beamtinnen und Beamte internationaler Organisationen in der Schweiz, Berufspostenchefs und Berufskonsularbeamtinnen und -beamte;
4. der C-Ausweis für Duty-Officers der Flughafendirektion; der Ausweis berechtigt zur Mitnahme von Begleitpersonen;
5. der Dienstausweis (Crew Member Certificate oder gleichwertiger Ausweis) von Luftfahrzeugbesatzungsmitgliedern in Uniform;
6. der Dienstausweis (Crew Member Certificate, gleichwertiger Ausweis oder Cockpit Permit) von Luftfahrzeugbesatzungsmitgliedern, die keine Uniform tragen, in Verbindung mit einem gültigen Flugschein, einer Bordkarte oder der schriftlichen Bestätigung des Arbeitgebers über die Erfüllung eines Sonderauftrages;
7. für Schweizer Pilotinnen und Piloten von Privatluftfahrzeugen ein gültiger amtlicher Ausweis mit Foto, für ausländische Pilotinnen und Piloten solcher Luftfahrzeuge ein gültiger Reiseausweis mit Foto, je in Verbindung mit der Fluganmeldung oder dem Flugplan;
8. für Fluggäste die zum Durchschreiten der Passkontrolle notwendigen Ausweise (gültiger Flugschein und Reiseausweis); diese Ausweise sind gültig nur für den Weg zum und vom Luftfahrzeug; ausserhalb der Gebäude müssen Fluggäste auf dem Weg zum oder vom Luftfahrzeug ausserdem vom hiezu ermächtigten zutrittsberechtigten Personal begleitet sein; Fluggäste von Privatluftfahrzeugen können stattdessen von einem Besatzungsmitglied begleitet werden.

Die Flughafendirektion kann ausnahmsweise weitere Ausweise anerkennen, sofern sie den in Abs. 1 aufgeführten gleichwertig sind.

Die Flughafendirektion bestimmt aufgrund der Zutrittserfordernisse für jeden Ausweis den Bereich der Zutrittsberechtigung, soweit er nicht in dieser Zutrittsordnung festgelegt wird.

Vorzeigepflicht
§ 9. Sofern kein anderweitiges Kontrollsystem besteht, muss der Ausweis beim Zutritt dem Kontrollpersonal unaufgefordert vorgezeigt werden. Innerhalb des nichtöffentlichen Flughafengebiets ist er auf Verlangen vorzuweisen.

Tragpflicht
§ 10. Innerhalb des nichtöffentlichen Flughafengebiets muss der Ausweis gut sichtbar getragen werden. Ausgenommen sind die Ausweise gemäss § 8 Abs. 1 Ziffer 7 und 8; die Flughafendirektion kann in begründeten Fällen weitere Ausnahmen gestatten.

Verwendungsverbot
§ 11. Wird der Flughafen mit einem Luftfahrzeug erreicht oder verlassen, dürfen die Ausweise gemäss § 8 Abs. 1 Ziffer 1 bis 4 nicht verwendet werden, es sei denn, es handle sich um einen Inlandflug eines von Angehörigen des Büros für Flugunfalluntersuchungen oder des Bundesamtes für Zivilluftfahrt geführten Luftfahrzeugs.

C. Flughafenausweis im besonderen

Begriff und Arten
§ 12. Der Flughafenausweis ist ein Dokument der Flughafendirektion. Er lautet auf den Namen der berechtigten Person und ist befristet.

Die Flughafendirektion bestimmt die Arten von Flughafenauswei-sen.

Ausstellung
a) Voraussetzung
§ 13. Ein Flughafenausweis wird unter Vorbehalt bestimmter Arten nur ausgestellt, wenn ein anhaltendes dienstliches Bedürfnis den regelmässigen oder häufigeren Zutritt zum nichtöffentlichen Flughafengebiet erfordert.

Die ausstellende Instanz entscheidet, ob diese Voraussetzung erfüllt ist. Vorbehalten bleibt die Überprüfung durch die Flughafendirektion.

b) Ermächtigung zum Mitführen von Begleitpersonen ohne Ausweis
§ 14. Sofern ein dienstliches Bedürfnis der zutrittsberechtigten Person besteht, kann die Flughafendirektion sie im Ausweis ermächtigen, Begleitpersonen ohne Ausweise in diejenigen Bereiche mitzuführen, zu deren Betreten sie selbst berechtigt ist. Die Flughafendirektion erteilt die Ermächtigung zurückhaltend und knüpft sie an einschränkende Bedingungen.

Der ermächtigten Person ist untersagt, Begleitpersonen die Benützung automatisierter Durchgänge sowie den Zutritt zu den Warteräumen für Fluggäste ohne Sicherheitskontrolle zu ermöglichen.

c) Zuständigkeit und Verfahren
§ 15. Der Flughafenausweis wird unter Vorbehalt von Abs. 3 gestützt auf einen begründeten Antrag von der Flughafendirektion ausgestellt.

Zum Antrag sind ausschliesslich die von der Flughafendirektion bezeichneten Stellen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers der Person befugt, für die der Ausweis ausgestellt werden soll.

Die Flughafendirektion kann andern Amtsstellen oder privaten Unternehmen die Befugnis zur Ausstellung einzelner Ausweisarten erteilen.

Verweigerung und Entzug
§ 16. Die Flughafendirektion kann einer Person den Ausweis verweigern oder entziehen, wenn sie nicht oder nicht mehr vertrauenswürdig erscheint.

Verlust
§ 17. Wer den Flughafenausweis verliert oder wem er sonstwie abhanden kommt, hat den Verlust dem Ausweisbüro der Flughafendirektion unverzüglich zu melden.

Gebühr, Depot
§ 18. Die Flughafendirektion kann für die Ausstellung von Flughafenausweisen oder den Ersatz abhandengekommener Ausweise eine angemessene Gebühr erheben.

Die Abgabe von Flughafenausweisen kann an ein Depot für rechtzeitige Rückgabe gebunden werden.

Rückgabe
§ 19. Ausweise müssen der gemäss § 15 Abs. 2 antragsberechtigten Stelle oder der ausstellenden Instanz ungesäumt zurückgegeben werden,

a) wenn die Gültigkeitsdauer des Ausweises abgelaufen ist;
b) wenn die Ausweisinhaberin oder Ausweisinhaber eine Funktion übernimmt, die keinen Zutritt zum nichtöffentlichen Flughafengebiet mehr erfordert;
c) wenn das Arbeitsverhältnis der Ausweisinhaberin oder des Ausweisinhabers beendet ist.
Die gemäss § 15 Abs. 2 antragsberechtigten Stellen übermitteln die zurückgegebenen Ausweise ohne Verzug der ausstellenden Instanz.

Ausstellungskontrolle
§ 20. Die Flughafendirektion stellt den gemäss § 15 Abs. 2 antragsberechtigten Stellen regelmässig die sie betreffende Liste der Ausweisinhaberinnen und Ausweisinhaber zu.

Diese Stellen sind verpflichtet, die Liste ungesäumt zu überprüfen und mit den erforderlichen Richtigstellungen und unterzeichnet der Flughafendirektion zurückzugeben.

D. Fahrzeugkennzeichen

Begriff und Arten
§ 21. Das besondere Fahrzeugkennzeichen ist ein Dokument der Flughafendirektion. Es lautet auf ein bestimmtes Fahrzeug oder fahrbares Gerät und ist befristet.

Die Flughafendirektion bestimmt die Arten von besonderen Fahr-zeugkennzeichen.

Abgabe
§ 22. Besondere Fahrzeugkennzeichen werden nur für Fahrzeuge oder fahrbare Geräte abgegeben, für deren Verwendung im nichtöffentlichen Flughafengebiet ein in der Regel anhaltendes dienstliches Bedürfnis besteht. Die Flughafendirektion kann für einzelne Arten von besonderen Fahrzeugkennzeichen weitere Voraussetzungen einführen.

Die abgebende Stelle entscheidet, ob die Voraussetzungen zur Abgabe erfüllt sind. Vorbehalten bleibt die Überprüfung durch die Flughafendirektion.

Das besondere Fahrzeugkennzeichen wird von der Flughafendirektion abgegeben. Sie kann ihre Befugnis mit Bezug auf einzelne Arten von besonderen Fahrzeugkennzeichen anderen Amtsstellen oder privaten Unternehmen übertragen.

Befestigung am Fahrzeug
§ 23. Das besondere Kennzeichen muss am Fahrzeug oder fahrbaren Gerät stets gut sichtbar befestigt sein.

Ergänzend anwendbare Bestimmungen
§ 24. Im übrigen sind die Bestimmungen über den Flughafenausweis sinngemäss anwendbar.


III. Sicherheitsschliessung

Begriff und Arten
§ 25. Die Sicherheitsschliessung umfasst alle Durchgänge im nichtöffentlichen Gebiet und an dessen Grenzen, die auf Anordnung der Flughafendirektion dauernd geschlossen gehalten werden müssen.

Die Flughafendirektion bestimmt die Arten der Sicherheitsschliessung und legt deren Ausgestaltung fest.

Berechtigung zur Öffnung
§ 26. Die von der Sicherheitsschliessung umfassten Türen und Tore dürfen nur von Personen geöffnet werden, denen die Flughafendirektion einen entsprechenden Schlüssel abgegeben hat.

Die Türen und Tore müssen mit Schlüsseln entriegelt werden. Vorbehalten bleibt die Öffnung mittels Nottaster und Fernentriegelung im Notfall.

Schlüssel
a) Begriff
§ 27. Schlüssel sind alle Mittel, mit welchen Türen und Tore gemäss § 26 entriegelt werden können, namentlich mechanische, magnetisch oder elektronisch kodierte Schlüssel oder Schlüsselkarten.

b) Abgabe
§ 28. Schlüssel werden nur abgegeben, wenn

a) die vorgesehene Person einen gültigen Ausweis für das Betreten des betroffenen Bereichs hat oder gleichzeitig erlangt und
b) ein dauerndes dienstliches Bedürfnis für die Benützung der entsprechenden Durchgänge besteht.
Schlüssel werden unter Vorbehalt von Abs. 3 ausschliesslich von der Flughafendirektion auf begründeten Antrag der gemäss § 15 Abs. 2 befugten Stellen abgegeben.

Die Flughafendirektion kann andern Amtsstellen oder privaten Unternehmen die Befugnis zur Abgabe von Schlüsseln einzelner Arten der Sicherheitsschliessung erteilen.

c) Aufbewahrung
§ 29. Wer einen Schlüssel erhalten hat, ist verpflichtet, ihn stets auf sich zu tragen oder an einem sicheren Ort unter Verschluss aufzubewahren.

d) Gebrauch
§ 30. Der Schlüssel darf ohne ausdrückliche Ermächtigung der Flughafendirektion weder an andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter noch an Dritte weitergegeben werden.

Der Schlüssel darf ausschliesslich zu dienstlichen Zwecken benützt werden. Er darf namentlich dann nicht verwendet werden, wenn der Flughafen mit einem Luftfahrzeug verlassen oder erreicht wird.

Schlüsselinhaberinnen oder Schlüsselinhaber, die einen sich automatisch schliessenden Durchgang mit Sicherheitsschliessung durchschreiten, müssen dessen Schliessung abwarten. Bei allen andern Durchgängen müssen sie sich vergewissern, dass der Durchgang wieder geschlossen ist.

Schlüsselinhaberinnen oder Schlüsselinhaber sind dafür verantwortlich, dass mit ihnen keine unberechtigten Personen den Durchgang benützen.

e) Weitere Bestimmungen
§ 31. §§ 17 bis 20 sind sinngemäss anwendbar.

IV. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten
§ 32. Diese Zutrittsordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

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FN1 OS 54, 393.
FN2 748.21.