Gesetz
über Massnahmen gegen die Auswirkungen von Fluglärm und Abgasen in den Randgebieten des Flughafens Zürich
(Fluglärmgesetz)
(vom 27.September 1970) FN1

§ 1. In den Randgebieten des Flughafens Zürich unterliegen die Erstellung von Neubauten und die Benützung bestehender Gebäude den Beschränkungen, die erforderlich sind, um bestehende und voraussehbare Auswirkungen des Lärmes und der Abgase von Flugzeugen, die bei dauernder Einwirkung unzumutbar oder gesundheitsschädlich sind, zu verhindern oder auf ein erträgliches Mass herabzusetzen.

Im übrigen trifft der Regierungsrat im Rahmen der Bundesgesetzgebung alle jene Massnahmen, die geeignet sind, den vom Betrieb des Flughafens ausgehenden Lärm, namentlich in der Nacht, niedrig zu halten.

§ 2. Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung, die durch den Kantonsrat zu genehmigen ist, die erforderlichen Vorschriften.

Die Verordnung hat ein Verbot für Starts und Landungen in der Nacht während einer zu bestimmenden Zeitspanne zu enthalten.

Der Regierungsrat legt nach Anhören der betroffenen Gemeinden Lärmschutzzonen fest mit den nach Massgabe des § 1 gebotenen Beschränkungen der Erstellung von Neubauten und der Benützung bestehender Gebäude sowie mit den Verpflichtungen der Grundeigentümer zu Schallschutzmassnahmen an Gebäuden.

Die festgelegten Lärmschutzzonen sind auch für einen künftigen Ausbau des Flughafens sowie für die An- und Abflugwege verbindlich.

Für bestehende Gebäude hat die Verordnung die Möglichkeit zu gewährleisten, die Verhältnisse des einzelnen Falles angemessen zu berücksichtigen.

§ 3. Die mit Bauverboten, Baubeschränkungen und Verpflichtungen zu Schallschutzmassnahmen belasteten Gebiete sind in einem Zonenplan darzustellen.

Die Gemeinden haben ihre Bauordnungen und Zonenpläne diesem Plan anzupassen; Abweichungen im Interesse zweckmässiger Ortsplanung sind zulässig.

§ 4. Belastungen des Grundeigentums durch die gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Beschränkungen geben Anspruch auf Entschädigung, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung ähnlich sind. Massgebend sind die §§ 183bis ff. des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch FN2.

Aufwendungen für die auf Grund dieses Gesetzes angeordneten Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden sind zu ersetzen, wenn sie solche, wie sie für Neubauten vorgeschrieben werden, erheblich übersteigen und die Einwirkungen des Fluglärms bei Erstellung der Gebäude nicht voraussehbar waren. Wurde für solche Massnahmen Ersatz geleistet, so darf er in diesem Umfange nicht auf die Mieter oder Pächter überwälzt werden.

Übersteigen die Entschädigungen 30% des Verkehrswertes eines Gebäudes, so kann der Regierungsrat das Gebäude enteignen.

Den Mietern, deren Auszug verfügt worden ist, sind die Kosten des Umzugs vom alten zum neuen Wohnort zu ersetzen; zusätzlich haben sie Anspruch auf eine den Verhältnissen angemessene Entschädigung.

§ 5. Ist die zweckmässige Verwendung eines Grundstückes infolge von Beschränkungen auf Grund dieses Gesetzes dem bisherigen Eigentümer nicht mehr möglich, so steht ihm das Recht zu, die Übernahme des Grundstückes durch den Staat zu verlangen. Dieses Recht geht bei Erbgang auf die Erben über. Es erlischt drei Jahre nach Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung, innerhalb dieser Frist bei Verkauf des Grundstückes.

Bei Übernahme des Grundstückes durch den Staat sind die auf Grund von § 4 bereits ausgerichteten Entschädigungen mit Zins auf den Übernahmepreis anzurechnen.

Lehnt der Regierungsrat die Übernahme eines Grundstückes ab, so ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. Ist der Übernahmepreis streitig, so finden die §§ 32 ff. des Gesetzes betreffend die Abtretung von Privatrechten FN3 Anwendung.

§ 6. Für die Finanzierung von Massnahmen im Sinne dieses Gesetzes und von Entschädigungen für den Entzug von Nachbarrechten wird ein Fonds geschaffen.

§ 7. Die Mittel des Fonds sind bestimmt:

a) für den Erwerb von Grundstücken in Zonen mit Bauverbot oder weniger weitgehenden Beschränkungen sowie den Erwerb von Objekten für Realersatz;

b) zur Ausrichtung von Entschädigungen gemäss § 4 dieses Gesetzes;

c) zur Ausrichtung von Entschädigungen für den Entzug von Nachbarrechten.

§ 8. Der Fonds wird aus den Überschüssen der Spezialrechnung für den Flughafen Zürich geäufnet. Für die ersten drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes werden diese Einlagen auf je 10 Mio. Franken festgesetzt. In den folgenden Jahren kann der Kantonsrat jährlich bis zu 5 Mio. Franken zuweisen.

Reichen die Erträgnisse der Spezialrechnung für den Flughafen Zürich während der ersten drei Jahre nicht aus, so ist der zusätzlich erforderliche Betrag der Ordentlichen Betriebsrechnung zu belasten. In den folgenden Jahren kann der Kantonsrat die Ergänzung der Zuweisung bis zum Höchstbetrag der jährlichen Quote zu Lasten der Ordentlichen Betriebsrechnung beschliessen.

Solange der Fonds nach Abzug der Einlagen der ersten drei Jahre einen Bestand von 10 Mio. Franken aufweist, ist die weitere Äufnung einzustellen.

§ 9. Der Regierungsrat verfügt im Rahmen der gesetzlichen Zweckbestimmung über die Mittel des Fonds.

§ 10. Der Kantonsrat beschliesst auf Antrag des Regierungsrates über die Aufhebung des Fonds und die Übertragung seines Restbestan-des auf die Ordentliche Betriebsrechnung, wenn für die Erreichung des Zweckes keine finanziellen Mittel mehr nötig sind.

§ 11. Wer diesem Gesetz, der Verordnung oder einer gestützt darauf ergangenen Verfügung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft. In leichten Fällen kann ein Verweis ausgesprochen werden.

§ 12. Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es annehmen, am Tage nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung in Kraft.

Für die Einführung des Start- und Landeverbotes während Nachtstunden gemäss § 2 Abs. 2 wird eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes eingeräumt.

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FN1 OS 43, 597 und GS V, 677.
FN2 230.
FN3 781.