Frachtordnung für den Flughafen
(vom 15. Oktober 1997) FN1
Die Direktion der Volkswirtschaft,
gestützt auf § 2 der Verordnung über den Flughafen vom 8. Oktober 1997 FN2,
verfügt:
I. Geltungsbereich
Geltungsbereich
a) in örtlicher Hinsicht
§ 1. Die Frachtordnung gilt in allen zum nichtöffentlichen Flughafengebiet gehörenden Teilen des Importfrachtbereichs, soweit sie nicht zur ausschliesslichen Verwendung an bestimmte Unternehmen vermietet sind, und im Raum für Geleitscheingüter.
Wo es ausdrücklich bestimmt wird, gilt die Frachtordnung auch auf den landseitigen Frachtrampen und -vorplätzen.
Die Flughafendirektion bezeichnet die zum nichtöffentlichen Flughafengebiet gehörenden Teile des Importfrachtbereichs.
b) in persönlicher Hinsicht
§ 2. Der Frachtordnung untersteht, wer die in § 1 umschriebenen Bereiche benützt.
II. Organisation
Frachtaufsicht
§ 3. Der Dienststelle Frachtaufsicht der Flughafendirektion obliegt die Durchführung der Benützungsordnung in dem zum nichtöffentlichen Flughafengebiet gehörenden Importfrachtbereich und im Raum für Geleitscheingüter.
Die Flughafendirektion bezeichnet die Aufgaben und Befugnisse der Frachtaufsicht im einzelnen.
Vorplatzordnungsdienst
§ 4. Die Flughafendirektion gewährleistet einen Ordnungsdienst zur Durchsetzung der Ordnung auf den landseitigen Frachtrampen und -vorplätzen.
Sie koordiniert die Aufgaben des Ordnungsdienstes mit der Flughafenpolizei, soweit dies aus verkehrs- oder sicherheitstechnischen Gründen erforderlich ist.
Zwangseinlagerungsstelle
§ 5. Die Flughafendirektion richtet eine Stelle für Zwangseinlagerungen gemäss § 18 ein.
Beizug privater Unternehmen
§ 6. Die Flughafendirektion kann geeignete private Unternehmen mit der Durchführung der Frachtaufsicht, des Vorplatzordnungsdienstes oder der Zwangseinlagerung beauftragen.
III. Benützungsordnung
Zutritts- und Zufahrtsberechtigung
§ 7. Zutritt und Zufahrt zum Importfrachtbereich richten sich, soweit dieser zum nichtöffentlichen Flughafengebiet gehört, nach der Zutrittsordnung für das nichtöffentliche Flughafengebiet FN3.
Die Flughafendirektion kann die Zufahrtsberechtigung zu den landseitigen Frachtvorplätzen zum Zwecke eines geordneten Betriebsablaufs oder aus Gründen der Verkehrssicherheit einschränken. Sie sorgt für die erforderlichen Verkehrsbeschränkungen und allgemeinen Fahrverbote und deren Signalisierung durch die zuständige Behörde.
Betriebsabläufe und -zonen
§ 8. Die Flughafendirektion legt die Betriebsabläufe im Importfrachtbereich fest und ordnet die erforderlichen Betriebsflächen und -einrichtungen zu.
Die ausgeschiedenen Betriebsflächen und zugeordneten Betriebseinrichtungen dürfen nur ihrem Bestimmungszweck entsprechend benutzt werden. Davon abweichende Nutzungen bedürfen einer Bewilligung der Flughafendirektion.
Die Flughafendirektion kann Frachtgüter und Gegenstände, die in Missachtung von Abs. 2 abgestellt oder gelagert werden, auf Kosten der verantwortlichen Benützerin oder des verantwortlichen Benützers wegschaffen.
Die Flughafendirektion kann unter Wahrung zollamtlicher Fristen Höchstfristen für Frachtbearbeitung und -lagerung einführen.
Allgemeine Verhaltensregeln
a) Sorgfaltspflicht
§ 9. Benützerinnen und Benützer sind bei ihren Verrichtungen zur Sorgfalt und zur Rücksichtnahme verpflichtet. Sie haben sich bei ihren Verrichtungen so zu verhalten, dass Betriebsstörungen und -behinderungen vermieden werden.
Nicht mehr benötigte Arbeitsmittel wie entladene Fahrzeuge, Anhänger, Transporteinheiten müssen unverzüglich so abgestellt werden, dass sie den Betrieb weder behindern noch stören.
b) Verunreinigungen und Abfälle
§ 10. Verunreinigungen aller Art müssen unverzüglich beseitigt werden.
Abfälle dürfen weder stehen gelassen noch abgelagert werden. Die Flughafendirektion bestimmt die Abfälle, die getrennt nach Wertstoffen in den dafür bereitgestellten Einrichtungen entsorgt werden können.
Bei Verstössen gegen Abs. 1 und 2 sorgt die Flughafendirektion für die Reinigung oder Abfallentsorgung auf Kosten der verantwortlichen Benützerin oder des verantwortlichen Benützers.
c) Freihalten von Verkehrswegen und Brandschutzeinrichtungen
§ 11. Markierte Fahrwege, Ausgänge, Fluchtwege sowie Zwischenräume zwischen Lagergestellen müssen von jeglichen Hindernissen stets freigehalten werden.
Güter oder Fahrzeuge dürfen die Bedienung oder Zugänglichkeit von Brandschutzeinrichtungen nicht erschweren.
d) Fahrverkehr in Frachtgebäuden
§ 12. Die Benützung von Fahrrädern in Frachtgebäuden bedarf der Bewilligung der Flughafendirektion. Sie wird nur bei besonderen Bedürfnissen erteilt.
Die Flughafendirektion kann die Berechtigung zum Lenken von Fahrzeugen mit motorischem Antrieb in Frachtgebäuden von einer Prüfung abhängig machen und einer Ausweispflicht unterstellen. In Frachtgebäuden darf nur im Schrittempo gefahren werden.
Transportmittel dürfen nur ihrem Zweck entsprechend verwendet werden.
Die Flughafendirektion bestimmt die höchstzulässige Zahl ange-hängter Gepäck- und Frachtwagen in Frachtgebäuden.
e) Schieben von Frachtgütern und anderen Lasten
§ 13. Das Schieben von schweren Frachtgütern und anderen Lasten auf Bodenbelägen mit Gabelstaplern oder anderen Mitteln ist verboten.
f) Arbeiten in Sonderlagern
§ 14. Die Flughafendirektion erlässt besondere Sicherheitsbestimmungen für die Arbeit in Sonderlagern.
g) Rauchverbot
§ 15. Das Rauchen in Frachtgebäuden ist verboten. Ausgenommen sind räumlich abgeschlossene Bürolokalitäten und von der Flughafendirektion besonders bezeichnete Raucherzonen.
Für das Rauchen im übrigen nichtöffentlichen Importfrachtbereich gilt die Bodenverkehrsordnung für das nichtöffentliche Flughafengebiet FN4.
h) Schadenmeldungen
§ 16. Bei Unfällen, Diebstählen und Sachbeschädigungen an Gebäuden und Gebäudeeinrichtungen muss unverzüglich die zuständige Aufsichtsstelle benachrichtigt werden.
Bei Unfällen mit Körperverletzung, Diebstählen und mutwilligen Sachbeschädigungen verständigt die Aufsichtsstelle unverzüglich die Kantonspolizei. In den übrigen Schadenfällen erstellt sie in der Regel einen Tatbestandsrapport und leitet ihn an die zuständige Stelle weiter.
i) Verhaltensregeln auf landseitigen Frachtrampen und -vorplätzen
§ 17. Auf den landseitigen Frachtrampen und -vorplätzen sind §§ 9, 10 und 13 anwendbar.
Aufstellen und Lagern von Gütern; Zwangseinlagerung
§ 18. Auf den landseitigen Frachtrampen und -vorplätzen dürfen Güter nur während der Zollöffnungszeiten und zum unverzüglichen Umschlag aufgestellt werden; im übrigen ist das Aufstellen und Lagern von Gütern und Gegenständen im Freien untersagt.
Verbotswidrig aufgestellte oder gelagerte Güter und Gegenstände werden auf Kosten der verantwortlichen Benützerin oder des verantwortlichen Benützers zwangsweise aufbewahrt.
Die Flughafendirektion kann die Zwangseinlagerung für verzollte Frachtgüter vorsehen, die nicht innert angemessener oder vorgeschriebener Frist aus dem nichtöffentlichen Importfrachtbereich abgeführt werden. Zollamtliche Abfuhrverbote, Zwangseinlagerungen und Bussen bleiben vorbehalten.
IV. Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 19. Diese Frachtordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
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FN1 OS 54, 411.
FN2 748.21.
FN3 748.24.
FN4 748.241.