Bodenverkehrsordnung
für das nichtöffentliche Flughafengebiet
(vom 15. Oktober 1997) FN1

Die Direktion der Volkswirtschaft,

gestützt auf § 2 der Verordnung über den Flughafen vom 8. Oktober 1997 FN2,

verfügt:

I. Allgemeines

Geltungsbereich; ergänzend anwendbares Recht
§ 1. Die Bodenverkehrsordnung regelt den Fahrzeug- und Fuss-gängerverkehr im nichtöffentlichen Flughafengebiet.

Soweit die Bodenverkehrsordnung und ihre Ausführungsbestimmungen nichts Abweichendes vorsehen, ist das SVG FN4 sinngemäss anwendbar.

Verkehrsüberwachung
§ 2. Die Aufsichtsorgane der Flughafendirektion überwachen den Verkehr und rapportieren wegen Übertretungen an den Rechtsdienst der Flughafendirektion, soweit nicht das Ordnungsbussenverfahren durchgeführt werden kann.

Bei Vorfällen, die zu einem Strafverfahren wegen Verbrechen oder Vergehen Anlass geben können, ziehen die Aufsichtsorgane der Flughafendirektion ohne Verzug die Kantonspolizei bei.

Definitionen
§ 3. In der Bodenverkehrsordnung bedeutet:

Bodenverkehrsleitstelle
(Apron Control) Von der Flughafendirektion betriebene Stelle des Platzverkehrsleitdienstes (Aerodrome Control, ADC) mit dem Rufzeichen Zurich Apron

Fahrstrassen Randstrassen (Umfahrung) und auf Hartbelagsflächen als Fahrwege ausgeschiedene und markierte Verkehrsflächen

Flugbetriebsflächen Pisten, Rollwege, Rollzonen, Luftfahrzeugabstellflächen und die dazugehörigen Sicherheitsflächen

ICAO Internationale Zivilluftfahrtorganisation (International Civil Aviation Organisation)

In Betrieb stehend
(Luftfahrzeug) Ein Luftfahrzeug steht in Betrieb, wenn es mit blinkenden Warnlichtern und laufenden Triebwerken stillsteht oder wenn es mit eigener oder fremder Kraft bewegt wird

Kreuzen In entgegengesetzter Richtung aneinandervorbeifahren

Platzverkehrsleitstelle Von der Schweizerischen Aktiengesellschaft für Flugsicherung betriebene Stelle des Platzverkehrsleitdienstes (Aerodrome Control, ADC) mit dem Rufzeichen Zurich Tower

Rollzonen Hartbelagsflächen des Vorfeldes, des Zentrums für Allgemeine Luftfahrt und des Technischen Dienstes der Swissair unter Ausschluss von Luftfahrzeugabstellflächen, Fahrzeugabstellflächen, Materialplätzen und Fahrstrassen

Sicherheitsflächen Von Hindernissen grundsätzlich freizuhaltende Flächen um eine Piste oder einen Rollweg mit folgenden Abmessungen:

Piste ab ab
Anfang/Ende Längsmittellinie
10/28 je 60 m je 75 m
14/32 je 60 m je 150 m
16/34 je 60 m je 150 m
Rollweg je 50 m

SVG Bundesgesetz über den Strassenverkehr sowie Ausführungserlasse

Überqueren Im rechten Winkel oder dem Strassenverlauf entsprechend traversieren

Zutrittsordnung Zutrittsordnung für das nichtöffentliche Flughafengebiet vom 15. Oktober 1997.
Roll- und
Abstellordnung Roll- und Abstellordnung für Luftfahrzeuge (Anhang 3 zum Betriebsreglement für den Flughafen Zürich) vom 19. August 1992 FN3

II. Fahrzeuge und ihre Führer

Verkehrszulassung
a) Grundsatz
§ 4. Fahrzeuge und ihre Führerinnen oder Führer sind im Rahmen der Zutrittsordnung nach Massgabe von §§ 5 bis 8 zum Verkehr zugelassen.

b) Betriebssicherheit
§ 5. Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren.

Die Halterinnen und Halter sind für den betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand ihrer Fahrzeuge verantwortlich.

Wer ein Fahrzeug führt, muss sich vor Antritt der Fahrt vom betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand seines Fahrzeugs überzeugen.

c) Haftpflichtversicherung
§ 6. Fahrzeuge dürfen erst in Verkehr gebracht werden, wenn die vom SVG FN4 für die entsprechende Fahrzeugkategorie vorgeschriebene oder eine gleichwertige Haftpflichtversicherung der Halterin oder des Halters besteht.

d) Fahrzeuge ohne besonderes Fahrzeugkennzeichen
§ 7. Fahrzeuge, die nicht mit dem besonderen Fahrzeugkennzeichen gemäss Zutrittsordnung versehen sind, dürfen nur in Begleitung eines Fahrzeugs der Flughafendirektion verkehren.

Die Flughafendirektion kann andere mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Unternehmen und Personen zur Begleitung ermächtigen.

e) Führerausweis
§ 8. Wer ein Fahrzeug führt, bedarf des nach SVG FN4 für die entsprechende Fahrzeugkategorie vorgeschriebenen Führerausweises oder eines besonderen Führerscheins.

Die Flughafendirektion regelt, soweit erforderlich, die Ausbildung der Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer und die Erteilung des besonderen Führerscheins.

Fahrzeugausrüstung
§ 9. Die Beleuchtungsausrüstung muss dem SVG FN4 entsprechen. Die Flughafendirektion kann für Fahrzeuge, die zu besonderen Zwecken eingesetzt werden, Ausnahmen bewilligen.

Die Flughafendirektion kann für Anhänger, die auf bestimmten Fahrstrassen verkehren, Schlusslichter oder Richtungsanzeiger vorschreiben.

Fahrzeuge, die auf Flugbetriebsflächen verkehren, müssen mit einer einwandfreien Auspuffanlage und einem Luftfilter am Ansaugstutzen ausgestattet sein.

Schneeketten, Spikesreifen und dergleichen sind auf Flugbetriebsflächen verboten. Ausgenommen sind Fahrzeuge der Berufsfeuerwehr und Sanität sowie Winterdienstfahrzeuge, soweit ihr Einsatz eine derartige Ausrüstung erfordert.

Fahrzeuge, die auf Flugbetriebsflächen ausserhalb von Luftfahrzeugabstellflächen verkehren müssen, sind mit gelben Gefahrenlichtern, Fahrzeuge der Berufsfeuerwehr, Sanität und Polizei für Notfalleinsätze ausserdem mit blauen Gefahrenlichtern und wechselförmigen Zweiklanghörnern auszustatten.

Firmenkennzeichnung
§ 10. Fahrzeuge müssen gut sichtbar mit der Firma des Betriebes gekennzeichnet sein, für den sie eingesetzt werden; ausgenommen sind Fahrzeuge der Flughafendirektion, der Polizei und der zur Drittabfertigung befugten Gesellschaften, sofern sie ausschliesslich der Betreuung besonderer Fluggäste dienen.

III. Verkehrsregeln

A. Allgemeine Regeln

Grundsatz
§ 11. Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Verkehrsflächen weder behindert noch gefährdet und namentlich den Flugverkehr nicht beeinträchtigt.

Signale und Markierungen
§ 12. Signalisation und Markierung erfolgen nach den Normen und Empfehlungen der ICAO und der Verordnung über die Strassensignalisation unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse des Flughafens.

Signale und Markierungen sind zu befolgen. Sie haben Vorrang vor den Verkehrsregeln.

Verhalten bei Unfällen
§ 13. Sind Personen verletzt worden oder haben Dritte Sachschaden erlitten, haben die Beteiligten, namentlich die Fahrzeugführerinnen oder -führer, Unbeteiligte soweit zumutbar, den Verkehrsdienst der Flughafendirektion zu benachrichtigen und dessen Anordnungen zu befolgen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eines Beteiligten gilt nicht als Dritter.

Vermeiden von Lärm und Abgasen
§ 14. Unnötiges Vorwärmen und Laufenlassen des Motors von Arbeitsgeräten und stillstehenden Fahrzeugen sind untersagt.

B. Regeln für den Fahrverkehr

Fahrtzwecke
§ 15. Es dürfen nur Fahrten zu dienstlichen Zwecken und Zubringerfahrten ausgeführt werden.

Benützung der Fahrstrassen
§ 16. Die Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer müssen, sofern keine zwingenden Gründe entgegenstehen, die Fahrstrassen benützen.

Die Flughafendirektion kann Teile des Fahrstrassennetzes für den Verkehr sperren, wenn die Sicherheit es erfordert.

Sicherheitsabstand gegenüber Luftfahrzeugen
§ 17. Gegenüber Luftfahrzeugen, die in Betrieb stehen, ist ein nach den Umständen ausreichender Abstand zu wahren.

Befahren von Luftfahrzeugabstellflächen
§ 18. Luftfahrzeugabstellflächen dürfen nur befahren werden, wenn notwendige Verrichtungen an Luftfahrzeugen oder Unterhalts- oder Kontrollarbeiten an Flughafeneinrichtungen es erfordern oder zugeteilte Parkfelder oder gemietete Räumlichkeiten nicht anders erreicht werden können.

Sofern es der Sicherheitsabstand gegenüber einem nahenden Luftfahrzeug erfordert, kann die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer auf eine Abstellfläche ausweichen, sofern dort kein Luftfahrzeug in Betrieb steht.

Auf Luftfahrzeugabstellflächen gilt die Vortrittsregelung gemäss § 33. Auf rückwärtsfahrende Abfertigungsfahrzeuge ist indes besondere Rücksicht zu nehmen.

Eingeschaltete Induktionsschlaufen der Dockleitsysteme dürfen weder überfahren noch mit Gegenständen belegt werden. Ausgenommen sind Traktoren mit geschleppten Luftfahrzeugen und Fahrzeuge der Flughafendirektion, die ein Luftfahrzeug führen.

Befahren von Pisten und Rollwegen
a) Grundsatz
§ 19. Pisten, deren Sicherheitsflächen und Rollwege dürfen, sofern keine zwingenden Gründe entgegenstehen, nur befahren werden, wenn keine Fahrstrasse benützt werden kann.

Pisten und deren Sicherheitsflächen dürfen zudem nur mit Fahrzeugen befahren werden, die mit Funkgerät und gelben oder blauen Gefahrenlichtern ausgerüstet oder von einem derart ausgerüsteten Fahrzeug begleitet sind.

Abs. 2 gilt auch für Rollwege, sofern sie nicht bloss überquert oder als Ersatz für eine Fahrstrasse benützt werden müssen.

b) Ausnahmen
§ 20. Die Flughafendirektion kann bestimmen, dass bestimmte Rollwege in weitergehendem Mass befahren werden dürfen.

Ausweis verfügen.

c) Fahrzeugfunk
§ 21. Der Fahrzeugfunk darf nur von Personen bedient werden, welche die Funkprüfung der Flughafendirektion bestanden haben und über den entsprechenden

d) Bewilligung der Platzverkehrsleitstelle
§ 22. Bevor Pisten oder deren Sicherheitsflächen befahren oder überquert werden, muss die Bewilligung der Platzverkehrsleitstelle eingeholt werden.

Bis die Bewilligung erteilt wird, muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer vor der markierten Begrenzungslinie der Sicherheitsfläche oder, wo eine solche fehlt, mindestens 50 m vom Pistenrand entfernt anhalten und warten, ohne den Flugbetrieb zu behindern.

Hat die Platzverkehrsleitstelle die Bewilligung erteilt, bevor das Fahrzeug die markierte Begrenzungslinie oder Mindestentfernung erreicht, darf unverzüglich weitergefahren werden.

e) Meldepflicht
§ 23. Wer eine Piste oder deren Sicherheitsfläche verlässt, muss der Platzverkehrsleitstelle Meldung erstatten, es sei denn, die Piste oder deren Sicherheitsfläche werde lediglich überquert. Die erfolgte Überquerung muss gemeldet werden, wenn die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer Luftfahrzeuge oder andere Fahrzeuge führt oder wenn es die Platzverkehrsleitstelle ausdrücklich verlangt.

f) Sprechweise im Funkverkehr
§ 24. Die Flughafendirektion regelt die Sprechweise im Funkverkehr zwischen Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer und Platzverkehrsleitstelle für Bewilligungen und Meldungen.

g) Funkbereitschaft und Gefahrenlichter
§ 25. Fahrzeugführerinnen oder Fahrzeugführer müssen das Fahrzeugfunkgerät solange ununterbrochen auf Empfang und die Gefahrenlichter in Betrieb halten, als sie sich auf Pisten, deren Sicherheitsflächen oder Rollwegen befinden.

Wird lediglich ein Rollweg überquert, kann auf den Einsatz der Gefahrenlichter verzichtet werden.

h) Räumen von Pisten und Rollwegen
§ 26. Naht ein Luftfahrzeug, sind Pisten und Rollwege unverzüglich freizugeben. Das Fahrzeug ist im Falle von Pisten mindestens in den Entfernungen gemäss § 22 Abs. 2 und im Falle von Rollwegen ausserhalb der Sicherheitsfläche aufzustellen.

Winterdienstfahrzeuge im Einsatz, die sich auf einem Rollweg befinden, müssen ihn soweit verlassen, dass das nahende Luftfahrzeug gefahrlos passieren kann.

i) Erhöhte Vorsicht beim Überqueren von Rollwegen
§ 27. Werden Rollwege auf Fahrstrassen überquert, ist gegenüber frei rollenden und geschleppten Luftfahrzeugen erhöhte Vorsicht geboten, namentlich bei schlechten Sichtverhältnissen.

Nötigenfalls ist anzuhalten, um dem Luftfahrzeug den Vortritt zu gewähren.

k) Verantwortlichkeit der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers
§ 28. Befindet sich ein Fahrzeug mit Bewilligung der Platzverkehrsleitstelle auf einer Piste oder deren Sicherheitsfläche, ist für seine Sicherheit in erster Linie die Leitstelle verantwortlich. Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer bleibt dessenungeachtet verpflichtet, sich soweit als möglich zu vergewissern, dass die Gefahr eines Zusammenstosses mit Luftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

Werden Rollwege befahren oder überquert, ist die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer für die Sicherheit des Fahrzeugs allein verantwortlich, es sei denn, sie werden geführt.

Übrige Flugbetriebsflächen
a) Vortritt der Luftfahrzeuge
§ 29. Luftfahrzeuge, die in Betrieb stehen, haben gegenüber jedem andern Verkehr stets Vortritt. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die Luftfahrzeuge schleppen oder führen.

b) Verkehr vor Luftfahrzeugen
§ 30. Vor rollenden Luftfahrzeugen muss die Rollzone in ihrer gesamten Breite freigehalten werden.

Vor frei rollenden Luftfahrzeugen darf nur in einem Abstand von mindestens 200 m, vor geschleppten nur in einem solchen von mindestens 100 m durchgefahren werden.

Wird das Luftfahrzeug von einem Fahrzeug mit eingeschalteten Gefahrenlichtern geführt, darf die dazwischen liegende Verkehrsfläche nicht befahren werden.

c) Parallelverkehr zu Luftfahrzeugbewegungen
§ 31. Auf Fahrstrassen, die an Luftfahrzeugabstellflächen angrenzen und parallel zu Rollzonen verlaufen, darf ein sich bewegendes Luftfahrzeug nicht überholt werden. Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer darf höchstens bis zur Höhe des Luftfahrzeughecks aufschliessen.

Wird das Fahrzeug, das sich auf einer Fahrstrasse gemäss Abs. 1 befindet, von einem Luftfahrzeug überholt, muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer sofort anhalten und warten, bis das Luftfahrzeug die Fahrstrasse zum Zwecke des Einrollens auf die Abstellfläche überquert oder den Überholvorgang beendet hat.

Gegenüber entgegenkommenden Luftfahrzeugen ist besondere Vorsicht geboten. Wer sich auf einer Fahrstrasse gemäss Abs. 1 befindet, muss rechtzeitig anhalten und darf das Einrollen auf die Abstellfläche nicht behindern.

Höchstgeschwindigkeit
§ 32. Sofern nichts anderes signalisiert ist, beträgt die Höchstgeschwindigkeit

a) 30 km/h im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bodenverkehrsleitstelle gemäss § 3 der Roll- und Abstellordnung;
b) 80 km/h im übrigen nichtöffentlichen Flughafengebiet.
Dienstfahrzeuge des Bundes, der Polizei und der Flughafendirektion dürfen die Höchstgeschwindigkeit überschreiten, soweit es der Zweck der Dienstfahrt unumgänglich macht. Dabei sind die Gefahrenlichter einzuschalten; ausgenommen sind Fahrzeuge des Zollfahndungsdienstes, soweit der Dienstzweck es verlangt.

Die Höchstgeschwindigkeit gilt nicht für Versuchsfahrten der Polizei auf markierten Prüfstrecken.

Vortritt von Fahrzeugen untereinander
§ 33. Vortritt gegenüber dem übrigen Fahrverkehr haben in nachstehender Rangfolge:

1. Fahrzeuge mit eingeschalteten blauen Gefahrenlichtern und Zweiklanghörnern;
2. Winterdienstfahrzeuge im Räumeinsatz;
3. andere Fahrzeuge mit eingeschalteten gelben Gefahrenlichtern;
4. Fahrzeuge auf Fahrstrassen;
5. von rechts kommende Fahrzeuge, sofern der Vortritt durch Signalisation oder Markierung nicht anders geregelt ist.
Auf Fahrstrassen ist vor dem Abbiegen nach links den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu gewähren.

Anhalten und Parkieren
§ 34. In Rollzonen, auf Fahrstrassen und weiss oder rot schraffierten Sperrflächen sind unnötiges Anhalten und jegliches Parkieren verboten; unter besonderen Umständen, namentlich bei Platznot, kann die Flughafendirektion Ausnahmen vom Parkverbot bewilligen, sofern die Sicherheit nicht gefährdet wird.

Fahrzeuge, die aus dienstlichen Gründen bei abzufertigenden Luftfahrzeugen stehen müssen, sind innerhalb der Luftfahrzeugabstellfläche aufzustellen.

Fahrzeuge sind nach Möglichkeit auf markierten Parkfeldern und innerhalb derselben zu parkieren.

Fahrzeuge, die verbotswidrig parkiert sind oder unberechtigterweise auf reservierten oder vermieteten Parkfeldern abgestellt werden, können auf Anordnung der Flughafendirektion unverzüglich und auf Kosten der Halterin oder des Halters abgeschleppt werden.

Fahrzeugbeleuchtung
a) Allgemein
§ 35. Sobald Vorfeld und Pisten beleuchtet sind, müssen die Fahrzeuge mit abgeblendetem Scheinwerferlicht verkehren.

Fahrzeuge und Geräte, die auf Parkfeldern oder Geräteabstellflächen abgestellt sind, müssen nicht beleuchtet sein.

b) Besondere Beleuchtung
§ 36. Bei besonderen Strassen- oder Verkehrsverhältnissen sind Fahrzeuge und Fahrzeugzüge zur Vermeidung von Unfällen in geeigneter Weise zusätzlich zu beleuchten. Die Flughafendirektion bestimmt das Nähere.

Personenbeförderung
§ 37. Personen dürfen nur mit dazu zugelassenen Fahrzeugen und auf den dafür vorgesehenen Sitz- oder Stehplätzen befördert werden. Die Flughafendirektion bestimmt das Nähere.

Ladung und Anhänger
§ 38. Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer muss sich vor Fahrtantritt von der ordnungsgemässen Sicherung der Ladung überzeugen.

Die Flughafendirektion bestimmt die höchstzulässige Zahl mitgeführter Gepäck- und Frachtwagenanhänger.

Winterdienstfahrzeuge im Räumeinsatz
§ 39. Auf Winterdienstfahrzeuge im Räumeinsatz ist besondere Rücksicht zu nehmen.

Wo ihr Einsatz es erfordert, sind sie von Art. 34 und Art. 35 SVG FN4 ausgenommen.

C. Regeln für den übrigen Verkehr

Fluggäste und Luftfahrzeugbesatzungen
§ 40. Fluggäste und Luftfahrzeugbesatzungen müssen auf dem Weg zum und vom Luftfahrzeug in der Regel in dafür vorgesehenen Fahrzeugen befördert werden.

Wo dies nicht möglich ist, gelten die Regeln für Fussgängerinnen und Fussgänger.

Fussgängerinnen und Fussgänger
a) Im allgemeinen
§ 41. Soweit möglich müssen sich Fussgängerinnen und Fussgänger in geschlossenen Gruppen bewegen.

Auf Fahrstrassen müssen sie am Rand, nach Möglichkeit ausserhalb der Fahrbahn, und entgegen der Fahrtrichtung gehen oder geführt werden.

b) Im Bereich von Luftfahrzeugen
§ 42. Im Bereich von Luftfahrzeugen ist erhöhte Vorsicht geboten.

Bei Luftfahrzeugen mit laufenden Triebwerken muss hinter dem Luftfahrzeug, vor den Lufteintrittsöffnungen der Triebwerke und vor dem Propellerkreis ein ausreichender Sicherheitsabstand gewahrt werden.

Mit Ausnahme von Personen, die Sicherungs- und Energieversorgungaufgaben wahrnehmen, dürfen sich Fussgängerinnen und Fussgänger nicht vor rollenden Luftfahrzeugen aufhalten.

c) Betreten von Flugbetriebsflächen
§ 43. Flugbetriebsflächen, mit Ausnahme von Abstellflächen, die von einem Luftfahrzeug belegt sind, dürfen nur von Personen betreten werden, deren Dienstausübung es erfordert.

Soweit Rollzonen überquert werden müssen, sind Fahrstrassen zu benützen.

IV. Besondere Sicherheitsbestimmungen

Explosive und feuergefährliche Stoffe
§ 44. Der Umgang mit, das Halten und Lagern von explosiven und feuergefährlichen Stoffen ist nur mit Bewilligung der Flughafendirektion zulässig. Aufgrund anderer Gesetze und Verordnungen erforderliche Bewilligungen bleiben vorbehalten.

Ausgenommen ist das ordnungsgemässe Betanken von Luft- und anderen Fahrzeugen.

Rauchen
§ 45. Auf Flugbetriebsflächen ist das Rauchen in und ausserhalb von Fahrzeugen untersagt.

Vorbehalten bleiben die von der Flughafendirektion besonders gekennzeichneten Raucherzonen.

Verunreinigungen
§ 46. Verunreinigungen von Verkehrsflächen, mit Ausnahme solcher durch wassergefährdende Stoffe, sind von der Verursacherin oder vom Verursacher unverzüglich zu beseitigen.

Bei Verunreinigungen durch wassergefährdende Stoffe, namentlich durch Mineralölprodukte, muss unverzüglich der Verkehrsdienst der Flughafendirektion verständigt werden.

Die Verursacherin oder der Verursacher haftet dem Flughafenhalter für die Kosten der Reinigung, soweit dieser sie selbst ausgeführt hat oder hat ausführen lassen.

Schläuche und Kabel
§ 47. Am Boden liegende ungeschützte Schläuche und Kabel dürfen nicht überfahren werden.

Verkehrshindernisse
§ 48. Verkehrshindernisse dürfen nicht ohne zwingende Gründe geschaffen werden. Sie sind ausreichend zu kennzeichnen und sobald als möglich zu beseitigen.

In Rollzonen und auf Fahrstrassen ist das Aufstellen und Stehenlassen von Geräten und Gegenständen verboten. Im übrigen müssen sie in der Regel auf den dafür vorgesehenen Flächen abgestellt werden.

Vor dem Einrollen eines abzufertigenden Luftfahrzeugs auf die Abstellfläche dürfen Geräte und Gegenstände, die zur Abfertigung benötigt werden, erst dann dorthin verbracht werden, wenn das zuvor abgefertigte Luftfahrzeug die Abstellfläche verlassen hat. Die Geräte und Gegenstände müssen so aufgestellt werden, dass der Manövrierbereich für das abzufertigende Luftfahrzeug nicht beeinträchtigt, dessen Einrollen nicht behindert wird und jede Kollisionsgefahr ausgeschlossen ist. Vor dem Wegrollen des abgefertigten Luftfahrzeugs müssen die Geräte und Gegenstände auf die Materialplätze zurückgebracht werden.

Die Flughafendirektion kann Ausnahmen von Abs. 3 bewilligen.

Bleibt die Aufforderung des Verkehrsdienstes der Flughafendirektion, im Widerspruch zu Abs. 1 bis 4 stehengelassene Geräte und Gegenstände innert nützlicher Frist wegzuräumen, unbeachtet, veranlasst er die Beseitigung auf Kosten der Verursacherin oder des Verursachers.

Besondere Vorkommnisse
§ 49. Bei besonderen Vorkommnissen, namentlich Flugunfällen, sind die von den zuständigen Organen angeordneten Massnahmen zu befolgen.

Personen, die nicht aufgrund besonderer Bestimmungen dazu berechtigt oder verpflichtet sind, dürfen Unfallstellen weder betreten noch befahren.

V. Schlussbestimmungen

Vorbehalt abweichender Vorschriften
§ 50. Die Flughafendirektion ist befugt, notfalls und vorübergehend, namentlich im Zusammenhang mit Umstellungen des Bauverkehrs, von dieser Bodenverkehrsordnung abweichende Vorschriften zu erlassen. Sie bestimmt deren Geltungsdauer und sorgt für ihre ausreichende Bekanntmachung.

Inkrafttreten
§ 51. Diese Bodenverkehrsordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

________
FN1 OS 54, 400.
FN2 748.21.
FN3 748.22.
FN4 SR 741.01.