Luftreinhaltung Teilmassnahmenplan Feuerung
(vom 19. Juni 1996) FN1
Der Regierungsrat beschliesst:
II. Massnahmen im Handlungsspielraum des Kantons Zürich:
1. Aufgrund von Art. 32 LRV FN2 werden folgende Emissionsbegrenzungen für Feuerungsanlagen festgelegt:
a) Bei Heizkesseln mit Vorlauftemperaturen über 110 °C dürfen die Stickoxid-Emissionen 120 mg/m FN3 für Heizöl «extraleicht» und 80 mg/m FN3 für Gasbrennstoffe nicht überschreiten. Für Anlagen, welche aus technischen Gründen höhere Vorlauftemperaturen erfordern, kann die Baudirektion diese Werte auf ein begründetes Gesuch hin bis zu den LRV FN2-Grenzwerten erhöhen.
b) Bei stationären Verbrennungsmotoren dürfen die Stickoxid-Emissionen 120 mg/m FN3 für Heizöl «extraleicht» und 80 mg/m FN3 für Erd- und Wasserstoffgas nicht überschreiten. Die Begrenzungen gelten nicht für Verbrennungsmotoren von Notstromgruppen, die während höchstens 50 Stunden im Jahr betrieben werden.
c) Bei Holz- und Kohlefeuerungen mit einem Massenstrom über 1500 g NOx/h dürfen die Stickoxid-Emissionen 150 mg/m FN3 nicht überschreiten.
d) Gasbefeuerte stationäre Verbrennungsmotoren sind mit einer Einrichtung zur kontinuierlichen Überwachung der Funktionstauglichkeit des Katalysators auszurüsten, welche bei Störungen die Anlage automatisch abschaltet.
e) Anlagen gemäss Anh. 2 Ziffer 72 LRV FN2 müssen für NOx und CO die gleichen Emissionsbegrenzungen wie Anlagen gemäss Anh. 2 Ziffer 71 LRV FN2 einhalten.
f) Die Stickoxid-Emissionen von Ölfeuerungen dürfen nicht höher sein als die Emissionsgrenzwerte, auch wenn der Stickstoffgehalt im Heizöl grösser ist als 140 mg/kg.
2. Bestehende Feuerungsanlagen sind wie folgt zu sanieren:
a) Die Sanierungsfristen für Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW, welche die Abgasverlustgrenzwerte der LRV FN2 nicht einhalten können, werden wie folgt festgelegt:
Wird bei sanierungspflichtigen Feuerungsanlagen innerhalb der gesetzten Frist eine Wärmepumpe eingebaut, welche mindestens 50% des jährlichen Wärmebedarfs deckt, muss der Abgasverlustgrenzwert spätestens bis 30. Juni 2003 eingehalten werden.
Feuerungsanlagen, die nach dem 1. Juli 1992 installiert wurden und welche die Emissionsbegrenzungen nicht einhalten können, sind innert 30 Tagen einzuregulieren und, falls dies nicht möglich ist, innert einem bis maximal sechs Jahren zu sanieren.
b) Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 70 kW bis 5 MW, welche das Alter von zwölf Jahren überschreiten und die Stickoxid-Emissionsgrenzwerte nicht einhalten, sind innert einer Frist von drei Jahren den neuen Anforderungen anzupassen. Massgebend ist das Kessel- oder das Brenneralter (älterer Anlagenteil).
Bestehende Feuerungsanlagen, welche mit Ausnahme der NOx-Emissionen alle übrigen Anforderungen der LRV FN2 erfüllen, müssen nicht saniert werden, falls eine Wärmepumpe eingebaut wird, welche mindestens 50% des jährlichen Wärmebedarfs deckt.
c) Feuerungsanlagen müssen die NOx-Grenzwerte von Neuanlagen auch dann einhalten, wenn nur der Brenner bzw. nur der Kessel ersetzt wird.
d) Feuerungsanlagen, bei denen das Produkt direkt mit dem Rauchgas in Kontakt kommt, müssen ihre NOx-Fracht so weit reduzieren, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Die Baudirektion legt nach Anhörung der Betreiber die einzelnen Sanierungsschritte fest.
3.-8. . . .
9. Reduktion der Emissionen aus Industrie und Gewerbe
b) Reinigungsarbeiten, bei denen jährlich mehr als 400 kg flüchtige organische Verbindungen (VOC) verbraucht werden, sind in geschlossenen Anlagen auszuführen, die mit einer Abluftreinigung versehen sind. Anlagen, welche diesen Anforderungen nicht genügen, sind spätestens bis Ende 1999 zu sanieren.
c) Arbeiten zum Oberflächenschutz von Objekten im Freien mit einer Oberfläche über 50 m FN2 sind so auszuführen, dass die Staubemissionen nicht mehr als 1 mg/m FN3 betragen, falls die Stäube Schwermetalle, PCB oder PAH enthalten.
d) Umschlag, Verteilung, Lagerung und Entsorgung von flüchtigen organischen Verbindungen haben in geschlossenen Systemen und Behältern so zu erfolgen, dass die folgenden Massenströme nicht überschritten werden:
Stoffe gemäss Anh. 1 Ziffer 71 Abs. 1 Klasse 1 LRV FN2: 0,1 kg/h
Stoffe gemäss Anh. 1 Ziffer 71 Abs. 1 Klasse 2 und 3 LRV FN2: 1,0 kg/h
Anlagen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, müssen bis Ende 1998 saniert werden.
Bei der Reinigung von Lagertanks (Benzintanks oder Tanks für andere flüchtige organische Verbindungen) ab einem Volumen von 5 m FN3 müssen Abluftreinigungseinrichtungen verwendet werden. Die Baudirektion wird beauftragt, bis Mitte 1997 entsprechende Richtlinien auszuarbeiten.
III. Dieser Beschluss tritt auf den 1. Juli 1996 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Teilmassnahmenplan Feuerungen vom 4. März 1992 aufgehoben.
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FN1 OS 53, 374.
FN2 SR 814.318.142.1.