Verordnung
zum Schutze des Pfäffikersees

(vom 2. Dezember 1948) FN1

I. Geltungsbereich

§ 1. Der Pfäffikersee und seine Umgebung werden als geschütztes Gebiet erklärt. Dieses wird in fünf Zonen eingeteilt.

§ 2. Die Grenzen des Geltungsbereiches der einzelnen Zonen sind in dem der Verordnung beigegebenen abgeänderten Zonenplan vom 22. Mai 1969 dargestellt. Der Plan ist Bestandteil der Verordnung.

II. Vorschriften für die I. Zone

§ 3. Die I. Zone umfasst das öffentliche See- und Strandgebiet, das dem Gemeingebrauch dient. Als Grenze gilt im Gebiet der Gemeinde Pfäffikon die Seevermarkung (RRB vom 4. Juni 1925), im Gebiet der Gemeinde Wetzikon die Vermarkung aus dem Jahre 1904 und im Gebiet der Gemeinde Seegräben die gemäss Katasterplan von 1889 heute geltende Grenze zwischen dem öffentlichen Seegebiet und privatem Grundeigentum.

§ 4. Der Gemeingebrauch erstreckt sich lediglich auf das Baden, das Fischen vom Ufer aus im Sinne der Gesetze und Verordnungen über die Fischerei, das Wasserschöpfen und das Befahren des Sees mit Paddel-, Segel- und Ruderbooten.

Für jede andere Benützung ist eine Konzession der Direktion der öffentlichen Bauten erforderlich, insbesondere auch für das Befahren des Sees mit Motorbooten. Zu letzteren werden auch Boote mit Aussenbordmotor gerechnet.

§ 5. Durch den Gemeingebrauch darf das Ufergelände nicht beschädigt werden. Daher sind besonders verboten:

a) das Betreten und Befahren der Schilf-, Binsen- und Seerosenbestände;
b) das Beseitigen von Pflanzen aller Art, insbesondere von Gebüschpflanzungen.

§ 6. Wenn eine Behörde für irgendeine Massnahme eine Konzession oder Bewilligung erteilen will, hat sie zunächst die Direktion der öffentlichen Bauten anzuhören. Beantragt diese Verweigerung, so darf nur der Regierungsrat die Konzession oder die Bewilligung erteilen.

Die vom Regierungsrat am 25. März 1861 erteilte Wasserrechtsverleihung (Wasserrecht Nr. 155, Bezirk Hinwil) betreffend die Tieferlegung des Pfäffikersees wird durch diese Verordnung nicht aufgehoben.

Das einzelnen Privaten zustehende Recht auf Streuenutzung in der Zone I bleibt durch diese Verordnung unberührt. Die mit der Ausübung dieses Rechtes in Zusammenhang stehenden Vorkehren sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen.

III. Gemeinsame Vorschriften für die II.-V. Zone

§ 7. In den Zonen II-V ist für alle Massnahmen, welche auf das Landschaftsbild von Einfluss sind, eine Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten einzuholen. Dies gilt insbesondere für Hochbauten, das Erstellen von Einfriedigungen, Reklamevorrichtungen, Freileitungen, Kiesgruben, Steinbrüche, Bodenverbesserungen, Bachverbauungen, Aufforstungen usw.

Von der Bewilligungspflicht sind die für die Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehrungen ausgenommen.

Die Bewilligung ist, sofern nicht die Vorschriften über die einzelnen Zonen etwas anderes bestimmen, zu verweigern, wenn eine nachteilige Beeinflussung des Orts-, Strassen- oder Landschaftsbildes oder eines im Interesse des Natur- und Heimatschutzes erhaltungswürdigen Objektes zu befürchten ist.

§ 8. Das Bewilligungsgesuch ist mit den nötigen Unterlagen (bei Bauten unter Beilage eines Situationsplanes, der Grundriss- und Fassadenpläne sowie eines Beschriebes der für die äussere Gestaltung zur Verwendung kommenden Materialien und Farben) dem Gemeinderat der Gemeinde, in deren Gebiet das fragliche Grundstück liegt, einzureichen, der es mit seinem Gutachten an die Direktion der öffentlichen Bauten weiterleitet.

§ 9. Die geplanten Massnahmen dürfen erst in Angriff genommen werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der öffentlichen Bauten vorliegt.

§ 10. Gesetze oder Verordnungen des Bundes, des Kantons oder der Gemeinden, die Vorschriften aufstellen, welche über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen, bleiben vorbehalten.

IV. Vorschriften für die II. Zone

§ 11. In der II. Zone sind alle baulichen Massnahmen, die nach aussen in Erscheinung treten, verboten.

Diesen Massnahmen werden das Erstellen von Mauern, Freileitungen und Reklamevorrichtungen, das Aufstapeln von grösseren Gegenständen, wie Brettern, sowie Abgrabungen gleichgestellt.

Das Entfernen von Bäumen, Baum- und Strauchgruppen im Torf- und Streueland sowie im Hain längs des Kemptnerbaches ist nur mit Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten zulässig.

Das Betreten und Befahren der Schilf-, Binsen- und Seerosenbestände ist verboten, wobei die Rechte der Grundeigentümer vorbehalten bleiben.

V. Vorschriften für die III. Zone

§ 12. Es gelten die gleichen Vorschriften wie für die II. Zone.

Bauten für den landwirtschaftlichen Betrieb werden bewilligt, sofern sie sich gut in die Landschaft einfügen.

VI. Vorschriften für die IV. Zone

§ 13. In dieser Zone gelten die im Abschnitt III «Gemeinsame Vorschriften für die II.-V. Zone» aufgestellten Bestimmungen ohne Zusatz.

VII. Vorschriften für die V. Zone

§ 14. In diese Zone fallen alle Waldparzellen, gleichgültig in wessen Eigentum sie stehen.

§ 15. Kahlschlags- und Rodungsbewilligungen dürfen nur vom Regierungsrat und nur dann erteilt werden, wenn weder durch den Kahlschlag oder die Rodung noch durch die an der betreffenden Stelle geplante Unternehmung eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes eintritt. Vorbehalten bleiben Rodungen und Kahlschläge, die aus zwingenden forstwirtschaftlichen Gründen unvermeidbar sind.

VIII. Ausnahmen, Rekurse, Strafbestimmungen

§ 16. Der Regierungsrat ist berechtigt, unter sichernden Bedingungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzulassen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche Interessen, es rechtfertigen.

§ 17. Gegen alle gestützt auf diese Verordnung erlassenen Verfügungen der Direktion der öffentlichen Bauten kann Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.

Die Rekursfrist beträgt 30 Tage FN3.

§ 18. Bei Übertretung der Vorschriften dieser Verordnung kann die Direktion der öffentlichen Bauten Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. Wird einem solchen Befehl keine Folge gegeben, so ist die Direktion der öffentlichen Bauten berechtigt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.

Daneben können Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung mit Polizeibusse bis auf Fr. 1000 bestraft werden, sofern nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuches FN2 zur Anwendung gelangen.

§ 19. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

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FN1 OS 38, 181 und GS V, 237. Vom Regierungsrat erlassen.
FN2 SR 311.0.
FN3 Fassung gemäss RRB vom 22. April 1998 (OS 54, 553).