Verordnung
zum Schutze des Greifensees
(vom 27. Juni 1941) FN1
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 182 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 FN2,
verordnet:
I. Geltungsbereich
§ 1. Der Greifensee und seine Umgebung werden als geschütztes Gebiet erklärt. Dieses wird in fünf Zonen eingeteilt.
§ 2. Die Grenzen des Geltungsgebietes und der einzelnen Zonen sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonenplan dargestellt.
Der Plan ist Bestandteil der Verordnung.
II. Vorschriften für die I. Zone
§ 3. Die I. Zone umfasst das See- und Strandgebiet, das durch Vermarkung als öffentliches, im Gemeingebrauch stehendes Eigentum des Staates ausgeschieden ist.
§ 4. Der Gemeingebrauch erstreckt sich lediglich auf das Baden, das Fischen vom Ufer aus im Sinne der Gesetze und Verordnungen über die Fischerei, das Wasserschöpfen und das Befahren des Sees mit Paddel-, Segel- und Ruderbooten.
Für jede andere Benützung ist eine Konzession der Direktion der öffentlichen Bauten notwendig, insbesondere auch für das Befahren des Sees mit Motorbooten. Zu letzteren werden auch Boote mit Aussenbordmotor gerechnet.
§ 5. Durch den Gemeingebrauch darf das Ufergelände nicht beschädigt werden. Daher sind besonders verboten:
a) das Betreten und Befahren des Schilfes;
b) das Beseitigen von Pflanzen aller Art, insbesondere auch Gebüschpflanzungen.
§ 6. Wenn eine Behörde für irgendeine Massnahme eine Konzession oder Bewilligung erteilen will, hat sie zunächst die Direktion der öffentlichen Bauten anzuhören. Beantragt diese Verweigerung, so darf nur der Regierungsrat die Konzession oder die Bewilligung erteilen.
III. Gemeinsame Vorschriften für die II.-V. Zone
§ 7. In den Zonen II-V ist für alle Massnahmen, welche auf das Landschaftsbild von Einfluss sind, eine Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten einzuholen. Dies gilt insbesondere für Hochbauten, das Erstellen von Einfriedigungen, Reklamevorrichtungen, Freileitungen, Kiesgruben, Steinbrüche, Bodenverbesserungen, Bachverbauungen usw.
Von der Bewilligungspflicht sind die für die Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehren ausgenommen.
Die Bewilligung ist, sofern nicht die Vorschriften über die einzelnen Zonen etwas anderes bestimmen, zu verweigern, wenn eine nachteilige Beeinflussung des Orts-, Strassen- oder Landschaftsbildes oder eines im Interesse des Natur- und Heimatschutzes erhaltungswürdigen Objektes zu befürchten ist.
§ 8. Das Bewilligungsgesuch ist mit den nötigen Unterlagen (bei Bauten unter Beilage eines Situationsplanes, der Grundriss- und Fassadenpläne sowie eines Beschriebes der für die äussere Gestaltung zur Verwendung kommenden Materialien und Farben) dem Gemeinderat der Gemeinde, in deren Gebiet das fragliche Grundstück liegt, einzureichen, der es mit seinem Gutachten an die Direktion der öffentlichen Bauten weiterleitet.
§ 9. Die geplanten Massnahmen dürfen erst in Angriff genommen werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der öffentlichen Bauten vorliegt.
§ 10. Gesetze oder Verordnungen des Bundes, des Kantons oder der Gemeinden, die Vorschriften aufstellen, welche über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen, bleiben vorbehalten.
IV. Vorschriften für die II. Zone
§ 11. In der II. Zone sind alle baulichen Massnahmen, die nach aussen in Erscheinung treten, verboten.
Diesen Massnahmen werden das Erstellen von Mauern, Freileitungen und Reklametafeln, das Aufstapeln von grösseren Gegenständen, wie Brettern, sowie Abgrabungen gleichgestellt.
V. Vorschriften für die III. Zone
§ 12. Es gelten die gleichen Vorschriften wie für die II. Zone.
Bauten für landwirtschaftliche Heimwesen werden bewilligt, sofern sie sich gut in die Landschaft einfügen.
VI. Vorschriften für die IV. Zone
§ 13. In dieser Zone gelten die in Abschnitt III «Gemeinsame Vorschriften für die II.-V. Zone» aufgestellten Bestimmungen ohne Zusatz.
VII. Vorschriften für die V. Zone
§ 14. In diese Zone fallen alle Waldparzellen, gleichgültig in wessen Eigentum sie stehen.
§ 15. Kahlschlags- und Rodungsbewilligungen dürfen nur vom Regierungsrat und nur dann erteilt werden, wenn weder durch den Kahlschlag oder die Rodung noch durch die an der betreffenden Stelle geplante Unternehmung eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes eintritt. Vorbehalten bleiben Rodungen und Kahlschläge, die aus forstwirtschaftlichen Gründen notwendig werden.
VIII. Ausnahmen, Rekurse, Strafbestimmungen
§ 16. Der Regierungsrat ist berechtigt, unter sichernden Bedingungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzulassen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche Interessen, es rechtfertigen.
§ 17. Gegen alle gestützt auf diese Verordnung erlassenen Verfügungen der Direktion der öffentlichen Bauten kann Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.
Die Rekursfrist beträgt 30 Tage FN4.
§ 18. Bei Übertretung der Vorschriften dieser Verordnung kann die Direktion der öffentlichen Bauten Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. Wird einem solchen Befehl keine Folge gegeben, so ist die Direktion der öffentlichen Bauten berechtigt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.
Daneben können Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung mit Polizeibusse bis auf Fr. 1000 bestraft werden, sofern nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuches FN3 zur Anwendung gelangen.
§ 19. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
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FN1 OS 36, 342 und GS V, 231.
FN2 230.
FN3 SR 311.0.
FN4 Fassung gemäss RRB vom 22. April 1998 (OS 54, 553).