Reglement
über den Unterhalt und die Verwaltung
des Schlosses Kyburg
(vom 12.Oktober 1977) FN1
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Allgemeines
§ 1. Gemäss § 203 f. des Planungs- und Baugesetzes FN3 soll das Schloss seinem Charakter, seiner Geschichte und seiner Lage entsprechend unterhalten werden. Es soll daher weder im Äussern in seinem Gesamteindruck oder in seinen einzelnen Teilen noch in der inneren Einrichtung und Einteilung in seiner gegenwärtigen Gestalt in einer Weise verändert werden, dass die Erhaltung des Schlosses beeinträchtigt wird. In der Umgebung des Schlosses, desgleichen im Dorf Kyburg, sollen keine Vorkehrungen getroffen werden, welche den Eindruck und die Wirkung der Schlossanlage als Ganzes irgendwie beeinträchtigen könnten.
§ 2. Insbesondere sollen die Räume des Schlosses durch eine geeignete Ausstattung den Charakter von historisch getreuen Schlossräumen bewahren. In diesem Sinne ist auch das vorhandene Sammlungsgut zur Einrichtung der Räume des Schlosses durch Beschaffung (Ankauf, Leihgaben usw.) geeigneter Gegenstände zu ergänzen.
§ 3. Abgesehen von den ordentlichen Reparaturen ist für die Vornahme irgendwelcher Arbeiten am Äusseren oder im Inneren der Gebäulichkeiten die Zustimmung des Eidgenössischen Departementes des Innern einzuholen. Diese Verpflichtung umfasst auch die Plätze, Zugänge und die Umgebung des Schlosses.
Für eine Veräusserung der ganzen Sammlung oder einzelner Teile derselben ist ausser der Zustimmung des Regierungsrates diejenige des Bundesrates erforderlich. Letzterem steht ein Vorkaufsrecht auf die zu verkaufenden Gegenstände zu.
II. Verwaltung und Unterhalt
§ 4. Die Verwaltung des Schlosses mit Umgelände sowie der Sammlungen untersteht der Finanzdirektion. FN4 Sie trifft die erforderlichen Anordnungen und erledigt die Verwaltungsgeschäfte unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Regierungsrates und der Zustimmung der Bundesbehörden gemäss § 3.
§ 5. FN4 Der ordentliche Unterhalt obliegt der Direktion der öffentlichen Bauten (Hochbauamt); die Vorschriften über Unterhaltsarbeiten, Bauten und Mobiliar in den staatlichen oder vom Staate genutzten Liegenschaften finden hier sinngemäss Anwendung.
§ 6. Zur Beaufsichtigung und Instandhaltung des Schlosses, seiner Umgebung und der Sammlungen werden ein Schlosswart und ein Stellvertreter bestellt. Für das Anstellungsverhältnis und die Tätigkeit derselben sind die Vorschriften von Abschnitt III massgebend.
III. Der Schlosswart
1. Das Anstellungsverhältnis
§ 7. Das für die Aufsicht und die Instandhaltung der Schlossanlage benötigte Personal (Schlosswart, Schlosswart-Stellvertreter, Aushilfen usw.) untersteht der Liegenschaftenverwaltung der Finanzdirektion. FN4 Die Anstellung erfolgt nach dem Angestelltenreglement (AR) FN2.
Der Schlosswart hat mit seiner Familie im Schloss zu wohnen.
2. Obliegenheiten
§ 8. Der Schlosswart oder sein Stellvertreter haben für die sorgfältige Reinigung und Instandhaltung sämtlicher Gebäulichkeiten und Räume der ganzen Schlossanlage sowie des Gartens, des Hofes, der Zugänge, der Umgebung usw. zu sorgen und sind hiefür auch dann persönlich verantwortlich, wenn ihnen bei Ausführung der Arbeiten Angehörige oder Drittpersonen behilflich sind. Sie haben insbesondere auch für die erforderliche Lüftung, Heizung und Reinigung der Sammlungsräume besorgt zu sein.
§ 9. Der Schlosswart oder sein Stellvertreter haben für die Reinhaltung der Sammlungsgegenstände zu sorgen und sind verantwortlich für den Bestand und die gute Erhaltung sämtlicher Objekte.
§ 10. Der Schlosswart oder sein Stellvertreter haben kleinere Reparaturen sofort selbst auszuführen. Nötigenfalls können sie hiefür einen Handwerker beiziehen, was sie möglichst vorher der Liegenschaftenverwaltung FN4 bekanntgeben müssen. Aufträge an Dritte sowie Auslagen von Materialien für Reparaturen sind in einem Kontrollbuch einzutragen, das den zuständigen Beamten der Liegenschaftenverwaltung FN4 ohne weiteres vorzuweisen ist. Diesen ist auch von den selbst ausgeführten kleineren Reparaturen bei der nächsten Gelegenheit Mitteilung zu machen. Reinigungsmaterial ist bei der Liegenschaftenverwaltung FN4 zu beschaffen.
Bei Unregelmässigkeiten und bei beobachtetem drohendem oder eingetretenem Schaden am Schloss oder seiner Umgebung sowie an den Sammlungen haben der Schlosswart oder sein Stellvertreter sofort die notwendigen Massnahmen zur Verhütung von Schaden zu ergreifen und unverzüglich der Liegenschaftenverwaltung FN4 Bericht zu erstatten.
Liegt bei Schädigungen ein Verschulden der Schlossbewohner oder der Besucher vor, so sind die verantwortlichen Personen festzustellen und in einem Bericht zu bezeichnen.
§ 11. Der Schlosswart oder sein Stellverteter sind verpflichtet, Besuchergruppen zu bestimmten Tageszeiten (gemäss Anschlag im Schloss) durch die Schlossanlage und die Sammlungen zu führen und sie ihnen zu erklären. Sofern die Arbeitslast es bedingt, sind für die zusätzlich nötigen Aufsichten und Kontrollen die Angehörigen oder andere zuverlässige Personen beizuziehen. Bei Abwesenheit ist für ausreichende Stellvertretung zu sorgen.
§ 12. Der Schlosswart oder sein Stellvertreter haben die Eintrittsgelder gegen Abgabe von Karten einzuziehen und die Drucksachen zu verkaufen. Sie sind für richtige Abrechnung verantwortlich.
Die Einnahmen sind monatlich mit den entsprechenden Belegen dem Rechnungssekretariat der Finanzdirektion FN4 abzuliefern. Ein Exemplar der Abrechnung darüber ist jeweils der Liegenschaftenverwaltung FN4 vorzulegen.
IV. Besichtigung des Schlosses
§ 13. Sämtliche Gebäulichkeiten und Räume der Schlossanlage werden für die öffentliche Besichtigung geöffnet, soweit sie nicht bewohnt sind und soweit deren Besichtigung überhaupt allgemeines Interesse besitzt. Hierüber entscheidet die Finanzdirektion FN4.
§ 14. Die allgemeinen Besuchszeiten, einschliesslich Sonntage und Festtage sowie 1. Mai und 1. August, sind:
vormittags 9-12 Uhr und
nachmittags 13-17 Uhr
(in den Monaten November bis und mit Februar 10-12 und 13-16 Uhr).
Montags (Festtage, 1. Mai und 1. August ausgenommen) sowie vom 25. bis und mit 31. Dezember bleibt das Schloss jeweils geschlossen.
Die Finanzdirektion FN4 kann bei besonderen Gelegenheiten oder bei Vornahme von Reparaturen das ganze Schloss oder einzelne Teile desselben für eine bestimmte Zeit von der Besichtigung ausnehmen. Sofern die Schliessung des ganzen Schlosses vorübergehend notwendig wird, ist dies von der Liegenschaftenverwaltung FN4 vorher mindestens im Kantonalen Amtsblatt bekanntzumachen.
§ 15. Das Eintrittsgeld für die Besichtigung wird auf Antrag der Finanzdirektion FN4 durch den Regierungsrat festgelegt.
Stöcke, Schirme, Pakete, Trag- und Anhängetaschen (auch grössere Handtaschen), Rucksäcke usw. müssen beim Eintritt abgegeben werden. Die Schlosswarte sind für diese Gegenstände verantwortlich.
§ 16. Private Anlässe und Veranstaltungen in den Schlossanlagen sind nur ausnahmsweise gestattet. Die Finanzdirektion FN4 ist für die Erteilung der Benützungsbewilligung zuständig.
§ 17. Das Rauchen in den Räumlichkeiten und das Mitführen von Hunden sind verboten.
§ 18. Das Fotografieren und Filmen in den Schlossanlagen darf die übrigen Besucher nicht beeinträchtigen. Erfolgt es gewerbsmässig, ist die Bewilligung der Finanzdirektion FN4 einzuholen.
§ 19. Das Reglement tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kantonalen Amtsblatt in Kraft. Das Reglement über die Verwaltung des Schlosses Kyburg vom 24. Mai 1917 wird aufgehoben.
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FN1 OS 46, 572 und GS V, 242.
FN2 177.12.
FN3 700.1.
FN4 Fassung gemäss RRB vom 25. Januar 1984 (OS 49, 8).