Verordnung
zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes Kappel am Albis
(vom 20.August 1970) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 182 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 FN2,

verordnet:

A. Geltungsbereich

§ 1. Der historische Dorfteil beim Kloster Kappel, der Weiler Näfenhüser, das Schlachtfeld und die umgebenden Landwirtschafts-, Wald- und Riedgebiete werden zur Erhaltung der Landschaft in ihrer Gesamtwirkung und zur Wahrung der bau- und allgemein geschichtlichen Eigenart der beiden Häusergruppen als geschützt erklärt.

Das Schutzgebiet wird in vier Zonen eingeteilt, nämlich


I. Zone: Naturschutzgebiet
II. Zone: aufgehoben
III. Zone: Landschaftsschutzgebiet
IV. Zone: Geschütztes Ortsbild
V. Zone: Wald

§ 2. Die Grenzen des Schutzgebiets und der einzelnen noch in Kraft stehenden Zonen sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonenplan dargestellt.

Der Plan ist Bestandteil der Verordnung.

B. Vorschriften für die I. Zone (Naturschutzgebiet)

§ 3. In der I. Zone sind alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten, Pflanzen oder Tiere schädigen, gefährden oder stören oder die Beschaffenheit des Bodens verändern können, verboten.


§ 4. Einer Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten bedürfen:
§ 5. Die landwirtschaftliche Nutzung, wie sie bisher ausgeübt wurde, ist unter Vorbehalt der §§ 3 und 4 gestattet.

§ 6. Die Ausübung von Jagd und Fischerei ist im Rahmen der hiefür geltenden Vorschriften gestattet.

C. Gemeinsame Vorschriften für die II. bis V. Zone (Bauverbotsgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Geschütztes Ortsbild, Waldgebiet)

§ 7. Für alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Orts- oder Landschaftsbild in Erscheinung treten, ist - soweit sie gemäss den nachstehenden Bestimmungen nicht überhaupt verboten sind - eine Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten erforderlich.


Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigten Vorkehren weder das Orts- oder Landschaftsbild beeinträchtigen noch in anderer Weise den Wert des Schutzgebietes vermindern.

§ 8. Nicht bewilligungspflichtig sind die für die herkömmliche Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehren.

§ 9. Alle Bauten haben von Bächen beidseits einen Abstand von 15 Metern, von der Bachmitte gemessen, einzuhalten.

Vom Wald haben sämtliche Bauten einen Abstand von 30 Metern einzuhalten.

Längs bewaldeten Bächen gilt der Waldabstand.

D. Vorschriften für die II. Zone

§ 10.

E. Vorschriften für die III. Zone (Landschaftsschutzgebiet)

§ 11. In der III. Zone dürfen Bauten nur bewilligt werden, soweit sie für die Ausübung der herkömmlichen Land- und Waldwirtschaft notwendig sind und sich zudem gut in das Landschaftsbild einfügen.

F. Vorschriften für die IV. Zone (Geschütztes Ortsbild)

§ 12. In der IV. Zone dürfen Bauten nur erstellt oder verändert werden, sofern das Bild des Klosters Kappel und seiner historischen Umgebung bzw. das Bild des Weilers Näfenhüser nicht beeinträchtigt wird.

G. Vorschriften für die V. Zone (Wald)

§ 13. In die V. Zone fallen alle Waldparzellen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse.

§ 14. Rodungsbewilligungen dürfen von der zuständigen Behörde nur erteilt oder zur Bewilligung beantragt werden, wenn wichtige öffentliche Interessen dies verlangen und weder durch die Rodung noch durch die geplanten Massnahmen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu befürchten ist.

Kahlschläge sind grundsätzlich untersagt. Im Interesse des Waldbaues notwendige kleinflächige Kahlschläge dürfen durch das zuständige Kreisforstamt bewilligt werden, wenn keine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes eintritt und keine schädlichen Rückwirkungen auf die angrenzenden Waldungen und Naturschutzgebiete zu befürchten sind.

H. Bewilligungsverfahren

§ 15. Alle Bewilligungsgesuche sind mit den nötigen Unterlagen, bei Bauten unter Beilage eines Situationsplanes, der Grundriss- und Fassadenpläne sowie eines Beschriebes der für die äussere Gestaltung zur Verwendung kommenden Materialien und Farben, dem Gemeinderat einzureichen, der sie mit seiner Stellungnahme an die Direktion der öffentlichen Bauten weiterleitet.

§ 16. Die geplanten Massnahmen dürfen erst in Angriff genommen werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der öffentlichen Bauten und gegebenenfalls eine Rodungsbewilligung des Regierungsrates vorliegt.

I. Schlussbestimmungen

§ 17. Der Regierungsrat ist berechtigt, unter sichernden Bedingungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzulassen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche Interessen, es rechtfertigen.

§ 18. Gegen alle gestützt auf diese Verordnung erlassenen Verfügungen der Direktion der öffentlichen Bauten kann Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.

§ 19. Bei Übertretung der Vorschriften dieser Verordnung kann die Direktion der öffentlichen Bauten Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. Wird einem solchen Befehl keine Folge gegeben, so ist die Direktion der öffentlichen Bauten berechtigt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.

§ 20. Übertretungen dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden, soweit nicht Strafbestimmungen des Bundes zur Anwendung kommen, mit Busse bis Fr. 1000 bestraft.

Die Untersuchung und Beurteilung der Übertretungen steht ausschliesslich dem Statthalteramt zu.

§ 21. Gesetze und Verordnungen des Bundes, des Kantons oder der Gemeinden, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen, bleiben vorbehalten.

Insbesondere finden die Vorschriften der Gemeindebauordnung von Kappel ergänzend Anwendung.

§ 22. Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

II. Im Gebiet Schürenmoos zwischen der Strasse Kappel-Hausen, dem Buchwäldli, dem Chalchofenwald und dem Naturschutzgebiet Schürenmooshölzli in der Gemeinde Kappel a. A. wird eine Freihaltezone gemäss Plan 1 : 5000 vom 22. April 1980 festgesetzt.

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FN1 OS 43, 592 und GS V, 203.
FN2 230.
FN3 Heute Freihaltezone.

Zonenplan zur Verordnung zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes Kappel a.A.

vom 20. August 1970

BILD Illustration 1

Zonenplan zur Verordnung zum Schutze des Orts- und

Landschaftsbildes Kappel a.A.

FN1 Kanton Zürich Gemeinde Kappel a.A. 22.4.80

BILD Illustration 2 fehlt!