Verordnung
zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz
(vom 12.November 1986) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

A. Steuerbehörden und Verfahrensgrundsätze

I. Vollzug
§ 1. Das kantonale Steueramt vollzieht das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz FN3 für die Finanzdirektion.

II. Verweisung
§ 2. Die Bestimmungen der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz FN2 über Ausstand und Ablehnung von Steuerbehörden sowie über die Verfahrensgrundsätze mit Ausnahme von § 28 Abs. 1 gelten sinngemäss.

B. Ausgleichs- und Nachsteuerzins

I. Grundsatz
§ 3. Ausgleichs- und Nachsteuerzinsen werden wie Steuern behandelt und im Veranlagungsverfahren festgesetzt.

II. Ausgleichszins
1. Erhebung
§ 4. Hat der Empfänger einer steuerbaren Schenkung die Steuererklärung für die Schenkungssteuer nicht oder verspätet eingereicht, wird ein Ausgleichszins erhoben, wenn die Steuererklärung bis 31. März des auf den Vollzug der Schenkung folgenden ordentlichen Haupteinschätzungsjahres nicht eingereicht wird.

2. Berechnung
§ 5. Der Ausgleichszins wird ab 1. April des auf den Vollzug der Schenkung folgenden ordentlichen Haupteinschätzungsjahres bis zum Eingangsdatum der Steuererklärung oder bei unterlassener Einreichung bis zum Tag der Veranlagung berechnet.

III. Nachsteuer-
zins
§ 6. Der Nachsteuerzins wird ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Veranlagung bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Nachsteuerverfahrens berechnet. Bei Selbstanzeige wird der Nachsteuerzins nur bis zum Datum ihres Eingangs berechnet.

IV. Zinssätze
§ 7. Die Zinssätze für Ausgleichs- und Nachsteuerzinsen werden durch die Finanzdirektion festgesetzt.

Die Finanzdirektion bestimmt, inwieweit wegen Geringfügigkeit auf die Erhebung von Ausgleichs- und Nachsteuerzinsen verzichtet wird.

C. Steuerbezug

I. Vergütungszinsen
§ 8. Vergütungszinsen auf Erbschafts- und Schenkungssteuervorauszahlungen werden im Umfang der veranlagten Steuer ausgerichtet.

Die Vorauszahlung wird vom Tag der Steuerzahlung an bis zum Tag der Veranlagung zu den in den jeweiligen Zeiträumen gültigen Sätzen verzinst.

II. Steuer-rückerstattungen
§ 9. Steuerrückerstattungen infolge Herabsetzung des Steuerbetrags im Einsprache- oder Rekursverfahren werden vom Tag der Zahlung an, frühestens aber nach Ablauf der Zahlungsfrist, bis zum Tag der Steuerrückerstattung verzinst.

III. Zinssätze
§ 10. Die Finanzdirektion setzt die Zinssätze fest.

IV. Zahlungserleichterungen
§ 11. Stundung und Ratenzahlungen sind nur zu bewilligen, wenn die Zahlung des Steuerbetrags für den Steuerpflichtigen eine Härte bedeutet und ausreichende Sicherheit durch Hinterlegen guter Wertpapiere, Grundpfandverschreibung oder Solidarbürgschaft geleistet wird.

Auf Sicherstellung kann verzichtet werden, wenn das der Erbschafts- oder Schenkungssteuer unterliegende Vermögen seit dem Übergang auf den Steuerpflichtigen ohne sein Verschulden einen erheblichen Wertzerfall erfahren hat und der Steuerpflichtige nicht über genügend andere Mittel verfügt.

Dem Empfänger einer periodischen Leistung sind, mit Ausnahme des Nutzniessungsberechtigten, Ratenzahlungen zu bewilligen. Auf die Sicherstellung kann verzichtet werden, wenn der Steuerpflichtige nicht über genügend andere Mittel verfügt.

D. Schlussbestimmungen

I. Übergangsbestimmung
§ 12. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden nach ihrem Inkrafttreten auf sämtliche Erbschafts- und Schenkungssteuerverfahren Anwendung.

Ausgleichszinsen werden frühestens ab 1. April 1989 berechnet.

Nachsteuerzinsen werden nur bei den nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleiteten Nachsteuerverfahren und frühestens ab 1. Januar 1987 erhoben.



II. Inkrafttreten
§ 13. Die Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.

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FN1 OS 49, 828.
FN2 631.11.
FN3 632.1.