Reglement
über die Wohnungsentschädigung
bei der Kantonspolizei
(vom 3.März 1976) FN1
Der Regierungsrat beschliesst:
Grundbetrag der Wohnungsentschädigung
§ 1. Der Grundbetrag der Wohnungsentschädigung ist gemäss § 21 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz betreffend das Kantonspolizeikorps vom 8. Mai 1974 FN2 Bestandteil der Grundbesoldung.
Für die Berechnung der zusätzlichen Wohnungsentschädigung erhöht sich der Grundbetrag um 81/3% (nicht versicherte Zulage als 13. Monatsbesoldung). Er beläuft sich damit auf Fr. 10 761 FN4.
Er ändert sich bei prozentualen Änderungen der Grundbesoldung,
die für das gesamte Staatspersonal erfolgen, im gleichen Verhältnis wie jene.
Zusätzliche Wohnungsentschädigung
§ 2. Korpsangehörigen, mit Ausnahme der Offiziere, die aus dienstlichen Gründen dem Wohnsitzzwang unterliegen und einen Nettowohnungsmietzins aufzubringen haben, der den Grundbetrag gemäss § 1 dieses Reglements übersteigt, wird eine zusätzliche Wohnungsentschädigung ausgerichtet, sofern die Voraussetzungen gemäss §§ 3 ff. erfüllt sind.
Dem Wohnsitzzwang im Sinne von Abs. 1 unterliegt, wer am zugewiesenen Dienstort oder in einem bestimmten Rayon zu wohnen hat. Die Dienstorte und die Wohnrayons werden vom Regierungsrat bezeichnet.
Bezugsberechtigung
§ 3. Anspruch auf die zusätzliche Entschädigung haben in ungetrennter Ehe lebende und diesen gleichgestellte Korpsangehörige, die seit der Aufnahme in das Kantonspolizeikorps fünf Dienstjahre vollendet haben oder dauernd einer Polizeistation zugeteilt sind.
Den in ungetrennter Ehe Lebenden gleichgestellt sind ledige, verwitwete, geschiedene und in getrennter Ehe lebende Korpsangehörige, die zur Erfüllung von Unterstützungs- oder Unterhaltspflichten gegenüber Angehörigen gezwungen sind, einen eigenen Haushalt zu führen, oder denen durch das Polizeikommando vorgeschrieben wird, eine Wohnung zu mieten.
Polizeiassistentinnen FN3 steht ein Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung nur zu, wenn sie die Voraussetzungen von Abs. 2 erfüllen.
Eine Kommandierung zur Aushilfe ist ohne Auswirkung auf die bisherige Bezugsberechtigung.
Höhe der zusätzlichen Entschädigung
§ 4. Die zusätzliche Entschädigung beträgt 60% des den Grundbetrag übersteigenden Nettomietzinses. Ist der Nettomietzins höher als Fr.13 600, bleibt die Entschädigung auf den diesem Grenzwert entsprechenden Betrag beschränkt. FN5
Als Nettomietzins gilt der vertragliche Jahresmietzins ohne Aufwendungen für Heizung und andere Nebenleistungen des Vermieters.
Die Ausrichtung der zusätzlichen Entschädigung setzt die Zustimmung des Kommandanten zum Mietvertrag voraus.
Sonderfälle
§ 5. Auf begründetes Gesuch hin kann die Direktion für Soziales und Sicherheit FN6 bei Korpsangehörigen mit Wohnsitzpflicht am Dienstort die Anrechnung eines den in § 4 Abs. 1 genannten Grenzwert übersteigenden Nettomietzinses bewilligen, sofern am Dienstort keine geeignete preisgünstigere Wohnung gemietet werden kann. Diese Entschädigung beträgt höch-
stens 50% des den Grenzwert übersteigenden Betrages.
Kann ein Korpsangehöriger dem Wohnsitzzwang am Dienstort ohne Wohnungswechsel Folge leisten, entfällt die Möglichkeit der Anrechnung eines über dem Grenzwert liegenden Mietzinses gemäss Abs. 1.
Fällt die Wohnsitzpflicht am Dienstort dahin und besteht nur noch die Verpflichtung, in einem bestimmten Rayon zu wohnen, so wird die zusätzliche Entschädigung spätestens nach einem Jahr aufgrund von § 4 neu festgesetzt. Erfolgt ein Wohnungswechsel innert Jahresfrist, wird die zusätzliche Entschädigung auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit des neuen Mietvertrages angepasst.
Garagen
§ 6. Landstationierten oder ihnen durch besonderen Beschluss des Regierungsrates gleichgestellten Korpsangehörigen, die ein eigenes Motorfahrzeug halten und dieses jederzeit für Dienstfahrten zur Verfügung stellen, steht eine Entschädigung im Ausmass von 80% des vertraglichen Mietzinses der Garage zu. Bei vorübergehenden Kommandierungen und für Abstellplätze im Freien besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
Eigenheime
§ 7. Für bezugsberechtigte Korpsangehörige in Eigenheimen sind die Bestimmungen von § 4 sinngemäss anzuwenden, wobei anstelle des Nettomietzinses der amtlich geschätzte Nettomietwert tritt. Die den Grundbetrag übersteigende zusätzliche Entschädigung beträgt jedoch höchstens Fr. 335 im Jahr.
Als Eigenheime gelten Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen sowie Wohnungen in eigenen Mehrfamilienhäusern.
Für Garagen in Eigenheimen wird unter den in § 6 genannten Voraussetzungen eine Entschädigung von höchstens Fr. 731 im Jahr ausgerichtet. Massgebend ist der amtlich geschätzte Mietwert der Garage.
Versetzung
§ 8. Bei Versetzung bleibt der bisherige Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung noch bis zu einem Wohnungswechsel, jedoch längstens während eines Jahres bestehen. Während dieser Frist wird der anrechenbare Nettomietzins nicht mehr erhöht.
Wegfall der Bezugsberechtigung
§ 9. Der Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung entfällt sofort oder entsteht nicht für Korpsangehörige, die dem Wohnsitzzwang nicht nachkommen, von ihm befreit werden, oder Teile ihrer Wohnung an Dritte untervermieten.
Auszahlung, Unterbrüche, Versicherung
§ 10. Die Entschädigungen werden monatlich ausbezahlt. Sie werden bei allfälligen Kürzungen der Besoldung bei Dienstaussetzung wegen Krankheit, Unfalls oder Militärdienstes weiterhin ungekürzt ausgerichtet.
Sie sind bei der Beamtenversicherungskasse nicht versichert.
Inkrafttreten
§ 11. Dieses Reglement tritt am 1. April 1976 in Kraft.
Auf den gleichen Zeitpunkt werden das Reglement über die Zulagen und Entschädigungen bei der Kantonspolizei vom 2. Dezember 1971 sowie § 33 des Reglements über die Zulagen und Entschädigungen bei der Kantonspolizei vom 11. Dezember 1974 aufgehoben.
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FN1 OS 46, 50 und GS IV, 107.
FN2 551.11.
FN3 Heute Polizeibeamtinnen.
FN4 Stand 1. Januar 1992.
FN5 Fassung gemäss RRB vom 5. Juli 1989 (OS 50, 632). In Kraft seit 1. Juli 1989.
FN6 Fassung gemäss RRB vom 9. Dezember 1998 (OS 54, 923). In Kraft seit 1. Januar 1999.