Dienstanleitung
zum Steuergesetz
(vom 3. Juli 1952) FN1
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 98 der Vollziehungsverordnung vom 29. November 1951 (VV) FN4 zum Gesetz über die direkten Steuern vom 8. Juli 1951 (StG) FN3,
beschliesst:
Einleitung
1
Die Dienstanleitung enthält Richtlinien für die Verwaltungs- und Einschätzungsbehörden zur Erhebung der zürcherischen Staatssteuer.
2
Die Richtlinien gelten für den Regelfall. Besondern Verhältnissen ist in angemessener Weise Rechnung zu tragen.
3
Die für die Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse sind mit Sorgfalt zu ermitteln.
Die Angaben des Steuerpflichtigen und die geltend gemachten Beweismittel sind unvoreingenommen zu prüfen.
4
Die steuerrechtlichen Bestimmungen sind nach Treu und Glauben anzuwenden.
5
Werden zur Erreichung von Steuervorteilen Rechtsgeschäfte abgeschlossen oder Rechtsformen verwendet, die dem wirtschaftlichen Tatbestand offensichtlich nicht entsprechen und der Steuerumgehung oder Steuerverschiebung dienen, so sind die Steuern nach Massgabe des wirtschaftlichen Tatbestandes zu erheben.
Erster Abschnitt: Rechtliche Grundlagen der Steuererhebung
A. Im allgemeinen
6
Die Steuererhebung erfolgt auf Grund des Gesetzes über die direkten Steuern vom 8. Juli 1951 FN3 und der Vollziehungsverordnung vom 26. November 1951 FN4.
7
Die Besteuerung von unselbständig erwerbenden Ausländern ohne Niederlassungsbewilligung erfolgt nach Massgabe der Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (Quellensteuer-verordnung II) FN6 und der Weisungen der Finanzdirektion zur Durchführung der Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer. FN15
Die Besteuerung von Ausländern ohne Niederlassungsbewilligung für weitere Einkünfte sowie für Vermögen erfolgt nach Massgabe der Weisungen der Finanzdirektion über ergänzende Veranlagungen bei der Erhebung von Quellensteuern.
Betragen die dem Steuerabzug an der Quelle unterworfenen Bruttoeinkünfte eines Steuerpflichtigen in einem Kalenderjahr mehr als Fr. 90 000, so wird, falls Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton im Sinne von § 3 Abs. 1 und 2 StG besteht, für dieses und das nachfolgende Jahr eine nachträgliche Veranlagung für das gesamte Einkommen und Vermögen durchgeführt; die Quellensteuer und die ergänzend veranlagte Steuer werden an die ordentlichen Steuern angerechnet. FN18
7bis
Ferner sind die Bestimmungen des Konkordates über den Ausschluss von Steuerabkommen vom 10. Dezember 1948 FN7 zu beachten.
B. Im interkantonalen Verhältnis
8
Im interkantonalen Verhältnis sind das Verbot der Doppelbesteuerung (Art. 46 Abs. 2 BV) FN8 und die hiezu entwickelte Praxis des Bundesgerichtes zu berücksichtigen.
9 FN21
C. Im internationalen Verhältnis
10
Im internationalen Verhältnis sind zu berücksichtigen:
a) FN15 die Verordnung über die Quellensteuer für Personen mit Wohnsitz im Ausland (Quellensteuerverordnung I) FN5 und die Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (Quellensteuerverordnung II) FN6;
b) die mit ausländischen Staaten abgeschlossenen allgemeinen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung;
c) die zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in einzelnen Fällen abgeschlossenen besonderen Vereinbarungen;
d) die zu den Abkommen erlassenen Ausführungsbestimmungen des Bundes und des Kantons;
e) die nach Massgabe von § 6 StG im internationalen Verhältnis anwendbaren bundesgerichtlichen Grundsätze.
11-17
Zweiter Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen über die Steuerpflicht
A. Bestand und Umfang der Steuerpflicht im allgemeinen
I. Besteuerung von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton
1. Natürliche Personen (§ 3 StG)
18
Steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben natürliche Personen:
a) die im Kanton wohnen;
b) die im Kanton ihren gesetzlichen Wohnsitz haben;
c) die sich im Kanton länger als drei Monate aufhalten.
19
Im Kanton wohnt, wer sich hier nicht nur vorübergehend, sondern für längere Zeit aufhält und am Orte seines Verweilens einen festen Mittelpunkt der Lebensführung begründet hat.
Massgebend ist die Gesamtheit aller Umstände. Die polizeiliche Anmeldung und die Hinterlegung der Schriften sind keine notwendigen Voraussetzungen für die Begründung des Wohnsitzes.
20
Die Abwesenheit zur Erfüllung eines Sonderzweckes hebt den Wohnsitz nicht auf. Dies trifft insbesondere zu:
a) bei Personen, die sich lediglich zu Ausbildungs- oder Studienzwekken ausserhalb des Kantons aufhalten (Lehrlinge, Volontäre, Studenten usw.); wird jedoch am Aufenthaltsort im Ausland zu Ausbildungs- oder Studienzwecken ein Arbeitsverhältnis begründet, wie bei Hausangestellten, Kindermädchen, Stagiaires, so gilt der zürcherische Wohnsitz in der Regel als aufgehoben;
b) bei Personen, die sich in einer ausserkantonalen Heil-, Pflege-, Erziehungs-, Verwahrungs- oder Strafanstalt aufhalten, aber ihre festen Beziehungen zum Kanton beibehalten;
c) bei Personen, die aus beruflichen Gründen den Kanton für eine zeitlich zum voraus begrenzte Dauer verlassen (wie Gelehrte, Kaufleute, Ingenieure, Monteure, Seeleute, Saisonarbeiter), aber ihre festen Beziehungen zum Kanton beibehalten;
d) bei Personen, die sich ausserhalb des Kantons am Arbeitsort aufhalten, die arbeitsfreien Tage indessen regelmässig bei ihrer im Kanton wohnenden Familie, bei Eltern oder Geschwistern verbringen, sofern sie am Arbeitsort weder in leitender Stellung tätig noch zu weitgehender Präsenz verpflichtet sind.
21
Personen, die ohne wesentliche Unterbrechung des Aufenthaltes regelmässig während mindestens 90 Tagen im Jahr ausser Kanton im eigenen Hause oder in einer auf längere Zeit gemieteten Wohnung einen eigenen Haushalt führen, begründen am Ort des Saisonaufenthaltes ein Spezialsteuerdomizil, behalten jedoch ihr allgemeines Steuerdomizil im Kanton bei.
22
Gesetzlichen Wohnsitz im Kanton haben:
a) FN21
b) FN23 in der Regel Kinder unter elterlicher Gewalt, wenn der Inhaber der elterlichen Gewalt im Kanton Wohnsitz hat (Art. 25 Abs. 1 ZGB) FN9;
c) FN23 bevormundete Personen, wenn sich der Sitz der Vormundschaftsbehörde im Kanton befindet (Art. 25 Abs. 2 ZGB) FN9.
23
Der länger als drei Monate dauernde Aufenthalt ist dem Wohnsitz gleichgestellt. Eine kurzfristige Unterbrechung des Aufenthaltes ist unbeachtlich.
Die Besteuerung am Aufenthaltsort ist jedoch unzulässig:
a) gegenüber Personen, die in der Schweiz einen tatsächlichen oder gesetzlichen Wohnsitz haben;
b) gegenüber Personen, die auf Grund von Staatsverträgen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Besteuerung am Aufenthaltsort ausgenommen sind.
Der Nachweis des auswärtigen Wohnsitzes ist vom Steuerpflichtigen zu erbringen.
2. Juristische Personen (§ 4 StG)
24
Steuerpflichtig sind juristische Personen, die ihren statutarischen Sitz im Kanton haben.
Befindet sich der statutarische Sitz einer juristischen Person ausserhalb des Kantons, wird aber die Verwaltung tatsächlich im Kanton geführt, so ist die juristische Person an ihrem tatsächlichen Sitz im Kanton steuerpflichtig.
II. Besteuerung von Personen mit Wohnsitz oder Sitz ausserhalb des Kantons
1. Personen mit Betriebsstätten im Kanton (§ 5 Abs. 1 StG)
25
Steuerpflichtig sind natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz ausserhalb des Kantons, die im Kanton, sei es allein oder als Mitglieder von Personengesellschaften (Art. 530 ff., 552 ff., 594 ff. OR) FN10, eine Betriebsstätte unterhalten.
Eine Betriebsstätte im Kanton ist dann vorhanden, wenn sich hier ständige Anlagen oder Einrichtungen (Warenlager, Büros, Werkstätten, Verkaufsläden, Automaten und dergleichen) befinden, mittels deren sich ein qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil des Betriebes vollzieht.
Gleichgültig ist, welche Bezeichnung die zürcherische Betriebsstätte führt und ob sie als Filiale, Agentur usw. auftritt. Die Eintragung der Firma oder eines Teilhabers in das Handelsregister des Kantons Zürich ist nicht Voraussetzung der Steuerpflicht. Diese ist auch gegeben, wenn die Betriebsstätte formell auf den Namen eines Dritten (Agenten usw.), tatsächlich aber auf Rechnung und Gefahr der Firma geführt wird.
2. Personen mit Liegenschaften im Kanton (§ 5 Abs. 1 StG)
26
Steuerpflichtig sind natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz ausserhalb des Kantons, die Eigentümer oder Nutzniesser zürcherischer Liegenschaften sind.
Als Liegenschaften gelten:
a) Grund und Boden sowie Gebäude mit ihren Bestandteilen und Zugehör nach Art. 642-644 ZGB FN9 und §§ 135 und 136 EG ZGB FN2;
b) in das Grundbuch aufgenommene selbständige und dauernde Rechte, insbesondere Baurechte, sowie Bergwerke nach Art. 655 ZGB FN9.
c) Stockwerkeigentum (Art. 712 a ZGB) FN9.
27
III. Verfahren bei Bestreitung der Steuerhoheit
28
Bestreitet ein Steuerpflichtiger, der zürcherischen Steuerhoheit zu unterstehen, so klärt der Steuerkommissär, nötigenfalls in Verbindung mit dem Gemeindesteueramt, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse mit möglichster Beschleunigung ab. Er nimmt die Steuerhoheit für den Kanton in Anspruch, sofern nicht unzweifelhaft feststeht, dass sie nicht gegeben ist.
29
Der Entscheid über die Inanspruchnahme der Steuerhoheit erfolgt im Einschätzungsverfahren. Auf Verlangen des Steuerpflichtigen ist darüber ein Vorentscheid zu treffen.
30
Vorentscheide über die Inanspruchnahme der Steuerhoheit sind dem Steuerpflichtigen und der Gemeinde unter Wahrung der Formvorschriften von § 78 Abs. 1 und 2 StG sowie von §§ 27-29 VV mitzuteilen.
31
Gegen den Vorentscheid über die Inanspruchnahme der Steuerhoheit stehen dem Steuerpflichtigen und der Gemeinde die gleichen Rechtsmittel zur Verfügung wie gegen die Einschätzung (Einsprache, Rekurs, Beschwerde).
B. Besteuerung der Ehegatten und unmündigen Kinder FN23
I. Ehegatten in ungetrennter Ehe (§ 8 StG) FN18
32 FN18
In rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten sind gemeinsam steuerpflichtig (§ 8 Abs. 2 StG).
II. Rechtlich und tatsächlich getrennt lebende Ehegatten FN23
33
Eine rechtliche Trennung der Ehe liegt vor:
a) FN23 wenn durch den Richter die Berechtigung zum Getrenntleben festgestellt und der gemeinsame Haushalt aufgehoben ist (Art. 175 und 176 ZGB) FN9;
b) wenn die Ehe gerichtlich getrennt oder geschieden ist (Art. 146 ZGB) FN9.
34
Eine tatsächliche Trennung der Ehe liegt vor, wenn der gemeinsame Haushalt tatsächlich aufgehoben ist und zwischen den Ehegatten keinerlei Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt mehr besteht, in dem der Ehemann beispielsweise keine oder nur noch ziffernmässig beschränkte Beiträge an den Unterhalt der Ehefrau und der mit ihr lebenden Kinder leistet.
35 FN18
Rechtlich oder tatsächlich getrennt lebende Ehegatten sind am jeweiligen Ort des Mittelpunktes ihrer Lebensführung steuerpflichtig. Ihre Einkommen und Vermögen werden nicht zusammengerechnet.
III. Unmündige Kinder (§ 9 StG) FN18
36 FN23
Unmündige Kinder, die unter elterlicher Gewalt stehen, sind bis zum Beginn des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr zurücklegen, unselbständig steuerpflichtig; ihr Einkommen und ihr Vermögen werden, soweit es sich nicht um Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkünfte (wie Taggelder aus Arbeitslosen-, Kranken- und Unfallversicherung, IV-Renten) handelt, dem Inhaber der elterlichen Gewalt zugerechnet (§ 9 Abs. 1 StG).
IV. In ungetrennter Ehe lebende Ehegatten ohne gemeinsamen Wohnsitz FN23
37 FN23
Das seit dem 1. Januar 1988 geltende Zivilrecht bestimmt den Wohnsitz der Ehefrau nicht mehr in besonderer Weise. Jeder Ehegatte hat seinen zivilrechtlichen und regelmässig auch steuerrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde, in der sich der Mittelpunkt seines Lebens befindet. Im allgemeinen ist dies der Ort, wo das Ehepaar die gemeinsame Wohnung hat.
38 FN23
Haben in ungetrennter Ehe lebende Ehegatten ausnahmsweise keine gemeinsame Wohnung, bestehen aber die eheliche Gemeinschaft und die gemeinsame Verwendung der Mittel fort, so ist die Einschätzung wie folgt vorzunehmen:
a) Wohnen beide Ehegatten in der gleichen Gemeinde im Kanton, sind sie gemeinsam steuerpflichtig (§ 8 Abs. 2 StG; Ziffer 32).
b) Wohnen beide Ehegatten im Kanton, jedoch in verschiedenen Gemeinden, sind sie ebenfalls gemeinsam steuerpflichtig (§ 8 Abs. 2 StG; Ziffer 32). Einschätzungsgemeinde für beide Ehegatten ist die Gemeinde, in welcher der Ehemann Wohnsitz hat. Zwischen dieser Gemeinde und der Wohnsitzgemeinde der Ehefrau ist jedoch für die Gemeindesteuer eine Steuerausscheidung vorzunehmen, wobei die Regeln nach lit. c zu beachten sind.
c) Wohnt nur ein Ehegatte im Kanton, ist nur dieser Ehegatte steuerpflichtig. Dieser wird für einen angemessenen Teil des gesamten Einkommens und Vermögens beider Ehegatten besteuert. Die Steuer berechnet sich nach den steuerfreien Beträgen und dem Tarif für Ehegatten, die in ungetrennter Ehe leben. Massgebend für den Steuersatz ist das gesamte Einkommen und Vermögen beider Ehegatten. Im übrigen bleiben abweichende Regeln des interkantonalen und internationalen Steuerrechts vorbehalten.
C. Dauer der Steuerpflicht
I. Bei natürlichen Personen (§ 13 Abs. 1 StG)
39 FN18
Unmündige, unter elterlicher Gewalt stehende Kinder werden selbständig steuerpflichtig mit dem 1. Januar des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr zurücklegen, bei früherer Mündigkeit mit dem Zeitpunkt der Heirat (Art. 14 Abs. 2 ZGB) FN9 oder der Mündigerklärung (Art. 15 ZGB) FN9, bei Bevormundung mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der elterlichen Gewalt.
Für neu in den Kanton eingezogene Personen beginnt die Steuerpflicht mit dem Tage des Einzuges in den Kanton, es sei denn, sie hätten vor diesem Zeitpunkt bereits im Kanton steuerbare Werte (Ziffern 25, 26, 41 und 322 lit. d) besessen.
40 FN18
Für Aufenthalter, die im Sinne von § 3 Abs. 2 StG steuerpflichtig werden, umfasst die Steuerpflicht auch die ersten drei Monate.
41
Für Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons beginnt die Steuerpflicht mit dem Tage, an welchem sie im Kanton steuerbare Werte (Ziffern 25 und 26) erwerben.
42 FN18
Die Steuerpflicht für das Erwerbseinkommen und die Erwerbsersatzeinkünfte (Ziffer 36) beginnt in allen Fällen erst mit dem 1. Januar des Jahres, in welchem der Steuerpflichtige das 20. Altersjahr zurücklegt (§ 9 Abs. 2 StG).
43
Für Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Kanton endet die Steuerpflicht:
a) mit dem Tage des Wegzuges des Steuerpflichtigen aus dem Kanton, sofern damit seine persönlichen Beziehungen zum bisherigen Wohnort nicht nur vorübergehend aufgehoben werden;
b) bei Tod des Steuerpflichtigen mit dem Todestag;
c) FN18 mit dem Tage der Unterstellung unmündiger Kinder, die bisher bevormundet waren, unter die elterliche Gewalt.
44
Für Steuerpflichtige mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons endet die Steuerpflicht mit dem Tage, an welchem sie im Kanton steuerbare Werte (Ziffern 25 und 26) aufgeben.
II. Bei juristischen Personen (§ 13 Abs. 2 und 3 StG)
45
Die Steuerpflicht beginnt:
a) bei neugegründeten juristischen Personen mit Sitz im Kanton mit dem Tage, an welchem sie die Rechtspersönlichkeit erwerben; massgebend ist der Tag des Eintrages in das Handelsregister oder, wenn ein solcher Eintrag nicht erforderlich ist, wie bei Vereinen, kirchlichen Stiftungen, Familienstiftungen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes, das Datum der Gründung (Art. 52 ZGB FN9, Art. 643, 764 Abs. 2, 783, 838, 927 ff. OR FN10);
b) FN18 bei Übersiedelung auswärts bestehender juristischer Personen in den Kanton mit dem Tage der Verlegung des Sitzes in den Kanton, es sei denn, sie hätten vor diesem Zeitpunkt bereits im Kanton steuerbare Werte (Ziffern 25, 26, 45 lit. c und 322 lit. d) besessen;
c) bei juristischen Personen mit Sitz ausserhalb des Kantons mit dem Tage, an welchem sie im Kanton steuerbare Werte (Ziffern 25 und 26) erwerben.
46 FN18
Die Steuerpflicht endet:
a) FN27 bei Auflösung einer juristischen Person mit dem Tage der Beendigung der Liquidation, frühestens aber nach Ablauf eines Jahres seit dem dritten Schuldenruf oder, bei vorzeitiger Vermögensverteilung gemäss Art. 745 Abs. 3 OR, frühestens nach Ablauf von drei Monaten nach dem dritten Schuldenruf;
b) bei Buchwertübertragung von Aktiven und Passiven auf eine andere steuerpflichtige juristische Person mit Ablauf des Steuerjahres; die übernehmende juristische Person tritt in das Steuerrechtsverhältnis der aufgelösten juristischen Person ein (§ 13 Abs. 3 StG);
c) bei Übersiedelung einer juristischen Person ausserhalb des Kantons mit dem Tage der Aufgabe des Sitzes im Kanton;
d) bei juristischen Personen mit Sitz ausserhalb des Kantons mit dem Tage, an welchem sie die im Kanton steuerbaren Werte (Ziffern 25 und 26) aufgeben.
D. Steuerbefreiungen (§§ 16 und 17 StG)
47
Der Entscheid über Steuerbefreiungen steht der Finanzdirektion zu (§ 99 StG).
Gesuche um Steuerbefreiung sind bei der Finanzdirektion einzureichen (§ 98 Abs. 1 StG).
Dritter Abschnitt: Besteuerung der natürlichen Personen
A. Einkommenssteuer
I. Berechnung des Reineinkommens
1. Im allgemeinen
48
Die nach Gesetz steuerbaren Einkünfte (§§ 19-22 StG), vermindert um die nach Gesetz zulässigen Abzüge (§§ 25-27 StG), ergeben das Reineinkommen.
2. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit
a) Berechnungsmethoden
49
Bei Berechnung des Reineinkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind nicht nur die Geschäftseinnahmen und die Geschäftsausgaben, sondern auch die Veränderungen der Geschäftsaktiven und der Geschäftspassiven zu berücksichtigen.
50
Sind nur geringfügige Geschäftsaktiven und Geschäftspassiven vorhanden und haben sich diese im Geschäftsjahr nicht wesentlich verändert, so kann das Reineinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Überschuss der laufenden Geschäftseinnahmen über die laufenden Geschäftsausgaben berechnet werden.
51
Das Reineinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit kann auch wie folgt berechnet werden:
Differenz zwischen dem Geschäftsvermögen am Anfang und am Ende des Bemessungsjahres;
zuzüglich: steuerrechtlich nicht abzugsfähige Verminderungen des Geschäftsvermögens (Entnahmen für private Zwecke des Steuerpflichtigen, übermässige Abschreibungen usw.);
abzüglich: Vermehrungen des Geschäftsvermögens aus Kapitaleinlagen des Steuerpflichtigen und nicht steuerbaren Geschäftserträgen.
b) Berechnung bei Steuerpflichtigen mit kaufmännischer Buchhaltung
52
Bei Steuerpflichtigen, die nach dem System der einfachen oder doppelten Buchhaltung ordnungsgemäss Buch führen, berechnet sich das Reineinkommen unter Vorbehalt der besondern steuerrechtlichen Bestimmungen auf Grund der Buchhaltung.
53
Eine Buchhaltung ist ordnungsgemäss geführt, wenn über die Geschäftsvorgänge fortlaufend systematische, vollständige, klare und periodisch abgeschlossene Bücher geführt werden und auf den Geschäftsabschluss ein detailliertes und vollständiges Inventar erstellt wird.
54
Zeigt sich, dass der buchmässig ausgewiesene Bruttoertrag erheblich geringer ist als der brancheübliche Bruttoertrag, so ist zu prüfen, auf welche Gründe die Abweichung zurückzuführen ist. Vermag der Steuerpflichtige keine Erklärung für die Abweichung zu geben oder erweisen sich die von ihm genannten Gründe als unzutreffend, so ist eine Einschätzung auf Grund der Buchhaltung abzulehnen. In diesem Fall ist der Bruttogewinn nach den brancheüblichen Gewinnsätzen zu schätzen.
c) Berechnung bei Steuerpflichtigen ohne ordnungsgemässe kaufmännische Buchhaltung FN18
55
Bei Steuerpflichtigen, die keine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, ist das Reineinkommen nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen.
56
Für Branchen, für welche Erfahrungszahlen bestehen, ist der Bruttogewinn auf Grund des Wareneinkaufs, der brancheüblichen Gewinnsätze und in Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse zu schätzen.
57 FN25
3. Berücksichtigung des Aufwandes (§ 29 StG)
58
Die Bestimmung von § 29 Abs. 1 StG dient als Kontrollmittel für die Richtigkeit des nach den Ziffern 48-57 berechneten Reineinkommens.
59
Ist der Aufwand höher als das direkt berechnete Reineinkommen, und sind über die Einkommensverhältnisse des Steuerpflichtigen einwandfreie und vollständige Feststellungen nicht möglich, so ist das steuerbare Reineinkommen nach dem Aufwand zu bemessen, sofern keine Anhaltspunkte für ein höheres Reineinkommen vorliegen. Die festgestellte Vermögensvermehrung ist zum Aufwand hinzuzurechnen, die steuerfreien Einkünfte und der Vermögensverbrauch sind davon abzuziehen.
60
Zum Aufwand im Sinne von § 29 StG gehören die Ausgaben des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Familienangehörigen für Wohnung, Anschaffung von Hausrat, Bekleidung, Verpflegung, Bedienung, Erziehung, Ferien, Vergnügungen, Geschenke, Steuern usw.
II. Steuerbare Einkünfte
1. Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (§ 19 lit. a StG)
61
Steuerbar sind alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis empfangenen Leistungen, insbesondere:
a) der ordentliche Arbeitslohn ohne Rücksicht auf dessen Bezeichnung Stundenlohn, Taglohn, Wochenlohn, Monatsgehalt, Jahresgehalt, Stücklohn, Akkordentschädigung, Lohn für Überzeit-, Nacht- und Extraarbeiten, Arbeitsprämien usw.)
b) sämtliche Lohnzulagen ohne Rücksicht darauf, aus welchen Gründen sie ausgerichtet werden (Familien- und Kinderzulagen, Ortszulagen, Teuerungszulagen usw.);
c) die in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber oder von Dritten empfangenen Trinkgelder;
d) Provisionen ohne Rücksicht darauf, ob sie nach Massgabe des Umsatzes oder nach andern Massstäben ausgerichtet werden;
e) FN15 Gratifikationen, Tantiemen und ähnliche Zuwendungen, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Erfüllung einer Rechtspflicht oder freiwillig geleistet werden und ob sie regelmässig oder ausnahmsweise ausgerichtet werden, jedoch unter Vorbehalt der besondern Bestimmungen über die Besteuerung von Dienstaltersgeschenken (Ziffern 116-118);
f) anlässlich der Heirat oder der Geburt von Kindern ausgerichtete Leistungen;
g) vom Arbeitgeber bezahlte Versicherungsprämien für private Lebens- und Krankenversicherungen des Arbeitnehmers;
h) FN18 vom Arbeitgeber ausbezahlte Alters-, Invaliditäts- und Hinterlassenenleistungen sowie dem Arbeitnehmer oder einer diesem nahestehenden Person ausgerichtete Unterstützungsleistungen jeder Art, wie Beiträge an Krankheitskosten und Arbeitslosenunterstützungen;
i) vom Arbeitgeber bezahlte Ferien des Arbeitnehmers und ihm nahestehender Personen.
62
Reiseentschädigungen, Kilometergelder und andere Spesenvergütungen sind steuerbar, soweit diese Entschädigungen höher sind als die gemäss Ziffer 144 lit. a und lit. e abzugsberechtigten Aufwendungen.
63
Steuerbar sind sämtliche Naturalleistungen, insbesondere Amts- oder Dienstwohnung, freie Beleuchtung oder Heizung, freie Landnutzung, freie Station (Verpflegung und Unterkunft), Gratisbezug von Nahrungsmitteln und Brennstoffen, das unentgeltliche Überlassen von Motorfahrzeugen und damit zusammenhängende Leistungen usw.
Als Naturalleistungen sind ferner steuerbar bei besonderen Anlässen ausgerichtete Gaben (Kunstgegenstände, Schmuck u. a. m.).
Diese Naturalleistungen sind nach ihrem ortsüblichen Marktwert einzuschätzen. Wo sie im Anstellungsvertrag oder durch Dienstreglement oder dergleichen beziffert sind, gelten die Bewertungen für die Einschätzung nur soweit sie mit dem ortsüblichen Marktwert übereinstimmen.
64 FN15
Als Lohn gelten auch die Besoldungen und Zulagen der Beamten und Angestellten der eidgenössischen und kantonalen Militärverwaltungen, der Kommandanten der Heereseinheiten und des Instruktionspersonals sowie, mit Ausnahme des Soldes, sämtliche an haupt- und nebenamtliche Zivilschutzbedienstete ausgerichtete Entschädigungen.
65
Steuerbar sind die den trainierenden Militärpiloten und -beobachtern ausgerichteten Entschädigungen (Flugentschädigungen) gemäss Art. 10 des Bundesratsbeschlusses über den Flugdienst der Fliegertruppen vom 27. Dezember 1967 FN11, wobei jedoch die mit diesen Dienstleistungen verbundenen Auslagen und Prämien in Abzug gebracht werden können.
Die den Militärberufsfliegern für ausserordentliche Dienstleistungen ausgerichteten Entschädigungen (Berufsfliegerentschädigungen) gemäss Art. 5 des Bundesratsbeschlusses über den Flugdienst der Militärberufsflieger vom 27. Dezember 1967 FN11 sind der Einkommenssteuer unterworfen, wobei jedoch die mit diesen Dienstleistungen verbundenen Auslagen in Abzug gebracht werden können.
66
Der den Hinterbliebenen ausgerichtete Besoldungsnachgenuss ist steuerbar. FN18
Steuerpflichtig ist der Empfänger des Besoldungsnachgenusses.
66 FNbis FN15
Angemessene Ausgleichszahlungen im Sinne von Art. 334 Abs. 1 ZGB FN9 für zugewendete Arbeit unterliegen der Einkommenssteuer dann, wenn sie der Schuldner als Betriebsaufwand von seinen Einkünften abgezogen hat. Ausgleichszahlungen für zugewendete eigene Einkünfte sind nicht steuerbar.
Für die Bemessung des Steuersatzes ist § 32 Abs. 4 StG anzuwenden (Ziffer 225).
2. Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (§ 19 lit. b StG)
a) Einkünfte aus der Bewirtschaftung von Grund und Boden (Landund Forstwirtschaft)
67 FN27
Das Reineinkommen berechnet sich nach den Ziffern 48-54.
68-76 FN25
b) Einkünfte aus dem Betrieb eines Geschäftes oder Gewerbes
77
Steuerbar sind:
a) der erzielte Erlös aus der Veräusserung von Waren und Erzeugnissen sowie aus sonstigen Leistungen jeder Art;
b) die übrigen ordentlichen Geschäftseinnahmen, wie der Ertrag von Liegenschaften, Wertpapieren, Beteiligungen;
c) ausserordentliche Gewinne, wie Gewinne bei Veräusserung von Anlagevermögen, Höherbewertung von Geschäftsaktiven, Übernahme von Geschäftsaktiven in das Privatvermögen oder Einbringung von Geschäftsaktiven in eine juristische Person sowie Gewinne bei teilweiser oder gänzlicher Liquidation einer Unternehmung; unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen über die Besteuerung der Gewinne auf Liegenschaften (Ziffern 119-125);
d) der Geldwert der Erzeugnisse und Waren, die zum Gebrauch oder Verbrauch des Steuerpflichtigen, der von ihm unterhaltenen Personen und des privaten Dienstpersonals aus dem Geschäftsbetrieb entnommen werden.
78
Die Gewinne und Gewinnanteile des Steuerpflichtigen bei Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind dem Einkommen des Jahres zuzurechnen, für welches der Geschäftsabschluss erfolgt.
c) Einkünfte aus der Ausübung eines freien Berufes
79
Steuerbar sind die für berufliche Leistungen jeder Art zugeflossenen Einkünfte (Honorare für anwaltliche, ärztliche, schriftstellerische, künstlerische Tätigkeit, Liegenschaftenvermittlung, Agententätigkeit usw.) sowie sämtliche übrigen ordentlichen und ausserordentlichen Einkünfte (Ziffer 77 lit. b und c).
3. Einkünfte aus Liegenschaften (§ 19 lit. c StG)
80
Steuerbar sind:
a) der Mietwert der vom Steuerpflichtigen und seinem Haushalt, einschliesslich des privaten Dienstpersonals, benützten Liegenschaften;
b) der Mietwert der für eigene geschäftliche Zwecke benützten Liegenschaften mit dem Betrag, mit welchem er als Geschäftsausgabe von den Geschäftseinnahmen abgezogen wurde;
c) die Miet- oder Pachtzinseinnahmen aus vermieteten oder verpachteten Liegenschaften, einschliesslich der Naturalleistungen des Pächters;
d) die Beiträge von Mietern oder Pächtern an Neueinrichtungen, Unterhalt oder Betriebskosten von Liegenschaften;
e) die Vergütungen, die für zeitlich beschränkte Belastungen von Grundstücken dem Eigentümer erbracht werden, wie beispielsweise Entschädigungen für Baurechte oder Kiesausbeutungsrechte;
f) auf Grund der Enteignungsgesetze entrichtete Entschädigungen für Unfreiwilligkeit.
81 FN15
Der bei eigener Nutzung (Ziffer 80 lit. a) anzurechnende Mietwert ist nach der «Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte» festzusetzen.
82 FN13
83 FN13
84
Entschädigungen der Mieter für Heizung, Warmwasser und Treppenhausreinigung, welche die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen, fallen für die Ermittlung des steuerbaren Bruttoertrages aus Liegenschaften ausser Betracht.
Sind Entschädigungen für Heizung, Warmwasser oder Treppenhausreinigung vertraglich in den Mietzinsen einbezogen, so dürfen die Mieteinnahmen um diese Aufwendungen gekürzt werden.
Der derart berechnete Bruttoertrag ist Ausgangspunkt für die Pauschalierung der Liegenschaftskosten (Ziffer 170). FN15
85
Die Besteuerung der Gewinne auf Liegenschaften richtet sich nach den Ziffern 119-125.
4. Einkünfte aus beweglichem Vermögen (§ 19 lit. c StG)
86
Bei festverzinslichen Kapitalanlagen (Darlehen, Sparheften, Obligationen, Schuldbriefen, Gülten) sind steuerbar die Bruttozinsen, einschliesslich der eingenommenen Marchzinsen.
87
Nichtbezahlte Marchzinsen sind bei der Berechnung der Einkünfte aus beweglichem Vermögen ausser acht zu lassen.
Gehören jedoch Kapitalanlagen zu den Aktiven eines Geschäftes, das beim Abschluss die Schuldmarchzinsen in Rechnung gestellt hat, so müssen auch die ihnen gegenüberstehenden Aktivmarchzinsen berücksichtigt werden.
88
Bei Geschäftsanteilen (Aktien, Stammeinlagen bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen, Genussscheinen u. a.) sind steuerbar alle Leistungen der Gesellschaft oder Genossenschaft, die keine Rückzahlung des Geschäftsanteiles darstellen.
89
Von den Bruttoeinkünften aus beweglichem Vermögen können die darauf erhobenen nicht rückforderungsberechtigten und auch nicht angerechneten ausländischen Steuern, nicht aber die eidgenössische Verrechnungssteuer abgezogen werden.
90
Die Einkünfte aus beweglichem Vermögen sind in der Regel dem Einkommen des Jahres zuzurechnen, in welchem der Steuerpflichtige einen rechtlichen Anspruch darauf erhält (Jahr der Fälligkeit der Kapitalerträgnisse). Gilt Gegenwartsbemessung (Ziffern 310, 312, 313 und 314), so ist bei festverzinslichen Forderungen ein Jahresbetreffnis zu erfassen.
Sind fällige Kapitalerträge für den Steuerpflichtigen nur beschränkt verfügbar, so ist ein angemessener Minderwert in Abzug zu bringen.
91
Bei Berechnung der Erträge von ausländischen Kapitalanlagen sind die Devisenkurse des Tages zu berücksichtigen, an welchem die Erträge fällig geworden sind.
5. Einkünfte aus Urheberrechten, Patenten und dergleichen (§ 19 lit. d StG)
92
Steuerbar sind die Einkünfte aus Verleihung oder Nutzung von Urheberrechten an Werken der Literatur und Kunst, Rechten an Mustern und Modellen, Erfindungspatenten usw., wie Lizenzeinnahmen, Vergütungen für die Erlaubnis zur Aufführung oder sonstigen Wiedergabe von Werken der Literatur und Kunst.
Von den steuerbaren Einkünften können die damit verbundenen notwendigen Aufwendungen abgezogen werden.
6. Gewinne aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen (§ 19 lit. e StG)
93
Steuerbar sind Lotterie-, Sport-Toto- und Lottogewinne sowie Gewinne aus ähnlichen Veranstaltungen, Wettbewerben u. a. m.
Steuerbar sind auch Naturaltreffer.
94
Als Gewinn gilt die Differenz zwischen dem Bruttoerlös und den gesamten Aufwendungen in der Bemessungsperiode.
95
Die auf diesen Gewinnen erhobene eidgenössische Verrechnungssteuer kann von den steuerbaren Einkünften nicht abgezogen werden.
7. Nutzniessungen (§ 19 lit. f StG)
96
Nutzniessungen sind Einkünfte aus einem Rechte, das dem Steuerpflichtigen den Genuss an beweglichen oder unbeweglichen Vermögenswerten verschafft.
97
Nutzniessungen sind vom Nutzniesser zu versteuern.
98
Steuerbare Liquidationsgewinne auf Vermögenswerten, die in Nutzniessung stehen, werden dem Eigentümer zugerechnet.
8. Bezüge von Stiftungen (§ 19 lit. f StG)
99 FN18
Bezüge von Stiftungen (Familienstiftungen, Stiftungen mit kulturellen Zwecken usw.) sind steuerbar, soweit es sich dabei nicht um steuerfreie Unterstützungen im Sinne von § 24 Abs. 1 lit. e StG (Ziffern 138 ff.) oder um Schenkungen handelt.
Die Leistungen aus Stiftungen der 2. Säule und der 3. Säule a sind nach § 19 lit. g und i StG steuerbar (Ziffern 101 lit. b, 106 ff. und 113bis ff.).
9. Entschädigungen für die Aufgabe oder Unterlassung einer Tätigkeit (§ 19 lit. f StG)
100
Steuerbar sind Entschädigungen für die Einstellung einer Unternehmung, für den Verzicht auf die Ausübung einer Konkurrenztätigkeit (Konkurrenzverbot), Streikunterstützungen usw.
10. Abfindungen für gegenwärtige oder spätere Einkünfte (§ 19 lit. f StG)
101 FN18
Steuerbar sind Kapitalleistungen, die dem Steuerpflichtigen als Ersatz für anderweitige Einkünfte zukommen, insbesondere
a) Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen ohne Vorsorgecharakter, wie Reugelder, Gewinnbeteiligungen, Abfindungen für vorzeitige Vertragsauflösung;
b) Kapitalzahlungen aus der 2. Säule (Ziffern 113bis ff.) und gleichartige Kapitalzahlungen des Arbeitgebers.
Eine Kapitalabfindung an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten für Unterhaltsansprüche gehört nicht zu den steuerbaren Einkünften, sondern zu den steuerfreien Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Pflichten (Ziffer 137bis).
103
102
Massgebend für die Besteuerung ist der Zeitpunkt, in welchem der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch auf die steuerbare Leistung erhält. Anwartschaften sind nicht steuerbar.
103bis FN18
Die Steuerberechnung bei Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen und Kapitalzahlungen mit Vorsorgecharakter richtet sich nach den Ziffern 224 ff.
103ter FN18
Aus der 2. Säule bei vorzeitiger Auflösung des Vorsorgeverhältnisses gewährte Kapitalzahlungen und gleichartige Kapitalzahlungen des Arbeitgebers sind steuerfrei, soweit sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der 2. Säule verwendet werden (Ziffer 113quater).
11. Renten und Pensionen (§§ 19 lit. g, 202bis und 202ter StG) FN18
a) Renten aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) FN18
104
Steuerbar sind:
a) Pensionen und Renten auf Grund eines Versicherungsverhältnisses (Alters- und Hinterlassenenversicherungen, Invalidenversicherungen, Unfallversicherungen) oder eines Leibrenten- oder Verpfründungsvertrages;
b) Pensionen und Renten, die auf Grund eines früheren Arbeitsverhältnisses ausgerichtet werden;
c) Pensionen und Renten, die freiwillig von einem Dritten zu dessen Lebzeiten ausgerichtet werden;
d) Pensionen und Renten, die auf Grund letztwilliger Verfügungen ausgerichtet werden;
e) Pensionen und Renten aus Haftpflichtrecht, wie Ersatzleistungen für bleibende Nachteile usw.
105
Als Renten im Sinne vorstehender Bestimmungen sind auch Naturalleistungen (z. B. freie Wohnung und Verpflegung) zu betrachten. Sie sind nach ihrem ortsüblichen Marktwert zu schätzen.
106 FN18
Renten aus der 2. Säule sind in vollem Umfang steuerbar (§ 19 lit. g Abs. 2 StG); Ziffer 106bis bleibt vorbehalten.
106bis FN17
Nur zu vier Fünfteln ihres Betrages steuerbar (§ 202bis StG) sind Renten aus der 2. Säule
a) von Arbeitnehmern, die
- vor dem 1. Januar 1987 zu laufen begonnen haben, oder
- nach dem 1. Januar 1987 zu laufen beginnen und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1985 bereits bestanden hat,
wenn sie teilweise, mindestens aber zu 20% aus eigenen Mitteln erworben worden sind;
b) von Selbständigerwerbenden, die
- vor dem 1. Januar 1987 zu laufen begonnen haben, oder
- nach dem 1. Januar 1987 zu laufen beginnen und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1985 bereits bestanden hat.
Für das Bestehen eines Vorsorgeverhältnisses ist stets der Zeitpunkt der tatsächlichen Begründung massgebend, und nicht das bei einem allfälligen Einkauf von Beitragsjahren rechnerisch ermittelte fiktive Eintrittsdatum.
Hat ein Steuerpflichtiger im Laufe seiner Erwerbstätigkeit Vorsorgekapital der 2. Säule steuerfrei in eine andere Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule eingebracht, so gilt das Vorsorgeverhältnis als in jenem Zeitpunkt begründet, in welchem der Beitritt zur ersten Vorsorgeeinrichtung erfolgte. Als eigene Beiträge sind die seit dem Beitritt zur ersten Vorsorgeeinrichtung geleisteten Arbeitnehmerbeiträge zu berücksichtigen.
Wurde eine vom früheren Arbeitgeber ausgerichtete Kapitalzahlung oder Kapital aus der 3. Säule a steuerfrei in die 2. Säule eingebracht, so gilt das Vorsorgeverhältnis als in jenem Zeitpunkt begründet, in welchem der Beitritt zur 2. Säule erfolgte; die steuerfrei eingebrachten Leistungen gelten nicht als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen.
Hat ein Arbeitnehmer im Laufe seiner Erwerbstätigkeit zeitweise als Selbständigerwerbender Beiträge an die 2. Säule entrichtet, so gelten diese zu 50% als eigene Beiträge.
b) Renten aus anerkannten Vorsorgeformen (3. Säule a) FN17
106ter FN17
Renten aus der 3. Säule a sind stets in vollem Umfang steuerbar (§ 19 lit. g Abs. 2 StG).
c) Renten aus obligatorischer Unfallversicherung gemäss UVG FN17
106quater FN17
Renten aus obligatorischer Unfallversicherung, die von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder von privaten Versicherungsgesellschaften, öffentlichen Unfallversicherungskassen und anerkannten Krankenkassen ausgerichtet werden, sind in vollem Umfang steuerbar (§ 19 lit. g Abs. 2 StG); vorbehalten bleibt Ziffer 106quinquies.
Hilflosenentschädigungen sind steuerfrei (Ziffer 139).
Die Besteuerung von Renten aus Zusatzversicherungen zur obligatorischen Unfallversicherung richtet sich nach Ziffer 108bis.
106quinquies FN17
Renten aus obligatorischer Unfallversicherung, die für einen vor dem 1. Januar 1986 eingetretenen Nichtberufsunfall ausgerichtet werden, sind zu drei Fünfteln ihres Betrages steuerbar, wenn die im Unfalljahr geschuldete Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung voll aus eigenen Mitteln erbracht worden ist; zu vier Fünfteln ihres Betrages sind solche Renten steuerbar, wenn die Prämie teilweise, mindestens aber zu 20% aus eigenen Mitteln erbracht worden ist (§ 202ter StG).
d) Renten der AHV und der IV FN17
107 FN18
AHV- und IV-Renten werden zu vier Fünfteln als Einkommen besteuert.
Pflegebeiträge und Hilflosenentschädigungen sind steuerfrei (Ziffer 139).
107bis FN16
e) Andere Renten FN17
108 FN25
108bis FN17
Ist eine andere Rente ausschliesslich aus eigenen Mitteln erworben worden, so werden drei Fünftel, ist sie teilweise, mindestens aber zu 20% aus eigenen Mitteln erworben worden, so werden vier Fünftel ihres Betrages besteuert (§ 19 lit. g Abs. 3).
f) Gemeinsame Bestimmungen FN17
108ter FN17
Den für den Erwerb einer Rente aufgewendeten eigenen Mitteln sind in allen Fällen (Ziffern 106bis, 106quinquies, 108bis) die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt.
Freiwillig sowie auf Grund letztwilliger Verfügungen eingeräumte Pensionen und Renten, bei welchen der Übergang des Stammrechtes der Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer unterworfen wurde, sind wie ausschliesslich aus eigenen Mitteln erworbene Pensionen und Renten zu behandeln.
g) FN26 Leistungen der Militärversicherung
108quater FN26
Folgende Leistungen der Militärversicherung sind vollumfänglich steuerbar:
a) Renten, wie Invalidenrenten (Art. 8 lit. k MVG FN12), Altersrenten für invalide Versicherte (Art. 8 lit. 1 MVG), Hinterlassenenrenten (Art. 8 lit. n MVG), Ehegatten- und Waisenrenten bei ungenügenden Vorsorgeleistungen (Art. 8 lit. o MVG);
b) Ersatzeinkünfte, wie Taggelder (Art. 8 lit. e MVG), Entschädigungen für die Verzögerung der Berufsausbildung (Art. 8 lit. f MVG), Entschädigungen an Selbständigerwerbende (Art. 8 lit. g MVG), Taggelder und Renten als Eingliederungs- und Nachfürsorgemassnahmen (Art. 8 lit. h und i MVG).
Vorbehalten bleibt Ziffer 143ter.
12. Bezüge gemäss Erwerbsersatzordnung FN15
109 FN15
Die Bezüge gemäss Erwerbsersatzordnung sind steuerbar.
13. Bezüge aus Arbeitslosenversicherungskassen
110
Die Bezüge aus Arbeitslosenversicherungskassen sind steuerbar.
14. Bezüge aus Unfall- und Krankenversicherungen
111
Taggelder aus Unfall- und Krankenversicherungen sind steuerbar.
Die Auszahlungen aus Unfall- und Krankenversicherungen zur Deckung der Arzt-, Spital- und Heilungskosten werden nicht besteuert.
Eine Verrechnung von Taggeldern aus Unfall- und Krankenversicherungen mit den Arzt-, Spital- und Heilungskosten, für welche der Steuerpflichtige persönlich aufkommen musste, ist zulässig.
15. Alimente (§ 19 lit. h StG)
112 FN18
Die laufenden Beiträge, die bei geschiedener oder getrennter (Ziffern 33 und 34) Ehe ein Ehegatte an den Unterhalt des andern ausrichtet, sind beim Empfänger steuerbar.
113
Beiträge an den Unterhalt von Kindern aus geschiedener oder getrennter Ehe werden beim Empfänger nicht besteuert.
16. Kapitalleistungen aus bundesrechtlich geordneten Sozialversicherungen (§§ 19 lit. i und 202bis StG) FN17
113bis FN17
Kapitalzahlungen der AHV, aus der 2. Säule und der 3. Säule a sowie Abfindungen aufgrund des UVG sind in vollem Umfang steuerbar (§ 19 lit. i StG); die Ziffern 113ter und 113quater bleiben vorbehalten.
113ter FN17
Nur zu vier Fünfteln ihres Betrages steuerbar (§ 202bis StG) sind Kapitalzahlungen aus der 2. Säule
a) von Arbeitnehmern, die
- vor dem 1. Januar 1987 fällig geworden sind, oder
- nach dem 1. Januar 1987 fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1985 bereits bestanden hat,
wenn sie teilweise, mindestens aber zu 20% aus eigenen Mitteln erworben worden sind;
b) von Selbständigerwerbenden, die
- vor dem 1. Januar 1987 fällig geworden sind, oder
- nach dem 1. Januar 1987 fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1985 bereits bestanden hat.
Die Ziffern 106bis Abs. 2 bis 5 und 108ter sind sinngemäss anwendbar.
Steuerfrei sind (§ 24 Abs. 1 lit. d StG):
113quater FN17
a) bei vorzeitiger Auflösung eines Vorsorgeverhältnisses der 2. Säule ausgerichtete Kapitalzahlungen sowie gleichartige Kapitalzahlungen des Arbeitgebers, soweit sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der 2. Säule verwendet werden;
b) bei vorzeitiger Auflösung eines Vorsorgeverhältnisses der 3. Säule a ausgerichtete Kapitalzahlungen, soweit sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der 2. Säule oder in die 3. Säule a verwendet werden.
113quinquies FN17
Die Steuerberechnung von Kapitalleistungen aus bundesrechtlich geordneten Sozialversicherungen richtet sich nach den Ziffern 224 ff.
17. FN18 Einkünfte aus Nebenerwerb
114
Steuerbar sind:
a) Einkünfte aus Nebenerwerb, wie Entschädigungen für literarische oder künstlerische Tätigkeit, Privatunterricht, Buchhaltungsarbeiten, Hausverwaltungen, Gutachten, Leitung von Vereinen usw.;
b) Entschädigungen aus nebenamtlicher Tätigkeit, wie feste Bezüge, Gebühren für amtliche Verrichtungen, Taggelder, Sitzungsgelder, Reiseentschädigungen;
c) Einkünfte aus Vermietung von Zimmern, Aufnahme von Pensionären usw.
115
Mit dem Nebenerwerb notwendigerweise verbundene Ausgaben und Aufwendungen können von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden.
18. FN18 Dienstaltersgeschenke (§ 21 StG)
116 FN15
Dienstaltersgeschenke sind Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis, die dem Arbeitnehmer bei Erreichen einer bestimmten Anzahl Dienstjahre, z. B. nach dem 15., 20., 25. und 30. Dienstjahr, als ausserordentliche Vergütung ausgerichtet werden. Regelmässige Lohnzulagen, wie jährliche Treueprämien, aus Anlass eines Firmenjubiläums ausgerichtete Sondergratifikationen sowie Kapitalabfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 32 Abs. 4 und 6 StG) gelten auch dann nicht als Dienstaltersgeschenke, wenn deren Höhe nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses bemessen worden ist.
117 FN23
Dienstaltersgeschenke, die nach mindestens fünfzehnjähriger Dauer des gleichen Arbeitsverhältnisses ausgerichtet werden, sind nur steuerbar, soweit sie zusammengerechnet Fr. 9000 übersteigen.
118 FN23
Empfängt ein Arbeitnehmer, sei es aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen, mehrere Dienstaltersgeschenke für mindestens 15jährige Tätigkeit, so werden diese Dienstaltersgeschenke für die Berechnung des steuerfreien Betrages zusammengezählt und soweit besteuert, als die Summe den steuerfreien Betrag von Fr. 9000 übersteigt. Der steuerfreie Betrag wird jedem Steuerpflichtigen somit nur einmal gewährt.
118bis FN13
19.18 Gewinne auf Liegenschaften (§ 22 StG)
a) Gewinne auf Privatliegenschaften
119
Gewinne bei Veräusserung von Liegenschaften, die Bestandteil des Privatvermögens sind, unterliegen nicht der Einkommenssteuer.
b) Gewinne auf Geschäftsliegenschaften
120 FN15
Gewinne auf Liegenschaften sind nur in dem Umfang als Einkommen steuerbar, in dem Erwerbspreis und wertvermehrende Aufwendungen den Einkommenssteuerwert übersteigen. Dies gilt sowohl für Veräusserungsgewinne als auch für buchmässige Aufwertungsgewinne und Privatentnahmen.
121 FN15
Als Gewinne sind steuerbar:
a) sofern der Erlös über dem Einkommenssteuerwert, aber unter dem Anlagewert liegt:
- die Differenz zwischen dem Erlös und dem Einkommenssteuerwert;
b) sofern der Erlös den Einkommenssteuerwert und den Anlagewert übersteigt:
- die Differenz zwischen dem Anlagewert und dem Einkommenssteuerwert.
122 FN15
Als Bruttoerlös gilt bei Veräusserung der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers, wie Übernahme der Grundstückgewinnsteuer durch den Erwerber, Einräumung von Nutzungsrechten an den Veräusserer, Schwarzzahlungen u.a.m. (§ 167 StG). Bei Umwandlung von Einzelfirmen, Personengesellschaften oder juristischen Personen sowie bei Überführung ins Privatvermögen gilt der Verkehrswert als Bruttoerlös.
Vom Bruttoerlös werden zur Ermittlung des Erlöses im Sinne von Ziffer 121 Entschädigungen für gewillkürte Zugehör, wie Wirtschaftsmobiliar, Hotelmobiliar, Maschinen, landwirtschaftliche Geräte (Art. 644 ZGB FN9, § 136 EG ZGB FN2), und die Veräusserungskosten, wie übliche Mäklerprovisionen und Insertionskosten (§ 166 Abs. 1 lit. d StG), Handänderungssteuern und Handänderungsgebühren (§ 166 Abs. 1 lit. e StG), nicht jedoch die vom Veräusserer bezahlte Grundstückgewinnsteuer abgezogen.
123 FN13
124 FN15
Als Anlagewert im Sinne von Ziffer 121 gelten der Erwerbspreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers (§ 165 Abs. 1 StG) und der Erwerbskosten, wie übliche Mäklerprovisionen und Insertionskosten (§ 166 Abs. 1 lit. d StG), Handänderungssteuern und Handänderungsgebühren (§ 166 Abs. 1 lit. e StG), bzw. der Einkommenssteuerwert bei Privateinlagen, sowie alle späteren wertvermehrenden Aufwendungen (§ 166 Abs. 1 lit. a und b StG).
Zu den wertvermehrenden Aufwendungen zählen auch betriebseigene Leistungen; sie sind zu ihrem Verkehrswert im Zeitpunkt der Leistungen anzurechnen.
Nicht zu den Anlagekosten zählen die Liegenschaftensteuern (§ 166 Abs. 1 lit. c StG). FN23
125 FN15
Für die Festsetzung des Anlagewertes und des Erlöses ist die Grundstückgewinnsteuerveranlagung massgebend.
Ist die Feststellung des massgebenden Anlagewertes oder des Erlöses aufgrund der Grundstückgewinnsteuerveranlagung nicht möglich, was beispielsweise der Fall sein kann,
- wenn der für die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer massgebende Zeitpunkt nicht mit dem Zeitpunkt übereinstimmt, in welchem die Liegenschaft zum Geschäftsvermögen wurde,
- wenn zufolge über zwanzigjähriger Besitzesdauer bei der Veranlagung zur Grundstückgewinnsteuer der Verkehrswert der Liegenschaft vor zwanzig Jahren zur Anrechnung gebracht wurde,
- bei ausserkantonalen Liegenschaften,
so sind diese Werte anhand der Kaufverträge, Bauabrechnungen, Buchhaltungen, Einschätzungsakten u.a.m. zu ermitteln oder, soweit dies nicht möglich ist, zu schätzen.
126
127-129
III. Steuerfreie Einkünfte
1. Erbschaft, Vermächtnis und Schenkung (§ 24 Abs. 1 lit. a StG) FN18
130
Der Vermögenszuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung unterliegt nicht der Einkommenssteuer.
131 FN15
Zuwendungen, die im Hinblick auf ein gegenwärtiges oder früheres Arbeitsverhältnis ausgerichtet werden, sind nicht als Schenkungen zu behandeln, sondern unterliegen wie Gratifikationen (Ziffer 61 lit. e) der Einkommenssteuer (vgl. hiezu Ziffern 101-103bis). Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über Dienstaltersgeschenke (§ 21 StG, Ziffern 116-118).
132
Ehrengaben, die von Gemeinwesen oder kulturellen Institutionen als Ausdruck der allgemeinen Wertschätzung künstlerischer, wissenschaftlicher oder kultureller Tätigkeit ausgerichtet werden, sind nicht als Einkommen, sondern als Schenkungen zu behandeln.
Der Einkommenssteuer unterworfen bleiben dagegen alle Leistungen, die in Verbindung mit der Ausführung eines Auftrages oder Werkes oder für die Teilnahme an einem Wettbewerb ausgerichtet werden.
2. Kapitalzahlungen für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile sowie für Tod (§ 24 Abs. 1 lit. b StG) FN18
133 FN18
Kapitalzahlungen für bleibende körperliche Nachteile sowie für Tod sind der Einkommenssteuer nicht unterworfen; vorbehalten bleibt § 24 Abs. 2 StG (Ziffer 133 Absatz 3).
Insbesondere sind steuerfrei:
a) Kapitalzahlungen aus privater Unfallversicherung;
b) Kapitalzahlungen aus Haftpflichtrecht (Haftpflicht aus unerlaubter Handlung, Haftpflicht des Geschäftsherrn, Tierhalters, Werkeigentümers, Motorfahrzeughalters, Eisenbahnunternehmens usw.).
Nicht steuerfrei sind gemäss §§ 19 lit. a, f oder i und 24 Abs. 2 StG Kapitalzahlungen für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile sowie für Tod, wenn sie aus der 2. Säule oder der 3. Säule a oder vom Arbeitgeber stammen, ferner Kapitalzahlungen der AHV und Abfindungen aufgrund des UVG (Ziffern 113bis bis 113quinquies).
134
Renten für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile sowie für Tod sind gemäss Ziffern 104 ff. steuerbar. Vorbehalten bleiben die steuerfreien Leistungen der Militärversicherung (Ziffer 143).
3. Kapitalzahlungen aus Lebensversicherungen (§ 24 Abs. 1 lit. c StG) FN18
135 FN18
Kapitalzahlungen aus privaten Lebensversicherungen sind der Einkommenssteuer nicht unterworfen.
Insbesondere sind steuerfrei:
a) die Auszahlung der Versicherungssumme einschliesslich Überschussbeteiligungen an den Versicherungsnehmer;
b) die Auszahlung der Rückkaufssumme an den Versicherungsnehmer.
Fällt eine solche Versicherungs- oder Rückkaufssumme nicht dem Versicherungsnehmer, sondern einem Dritten (Begünstigten) zu, so unterliegt die Zuwendung der Erbschafts- oder Schenkungssteuer.
Der Einkommenssteuer unterliegen hingegen Kapitalzahlungen aus Lebensversicherungen, die im Rahmen der 2. Säule oder der 3. Säule a abgeschlossen wurden oder vom Arbeitgeber stammen (Ziffer 113 FNbis ff.).
4. Bei vorzeitiger Auflösung eines Vorsorgeverhältnisses gewährte Kapitalzahlungen und gleichartige Kapitalzahlungen des Arbeitgebers (§ 24 Abs. 1 lit. d StG) FN18
136 FN18
Steuerfrei sind bei vorzeitiger Auflösung eines Vorsorgeverhältnisses gewährte Kapitalzahlungen aus der 2. Säule sowie gleichartige Kapitalzahlungen des Arbeitgebers, soweit sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine gleiche Einrichtung (2. Säule) verwendet werden, ebenso Kapitalzahlungen aus der 3. Säule a, soweit sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der 2. Säule oder in die 3. Säule a verwendet werden.
5. Unterstützungen (§ 24 Abs. 1 lit. e StG) FN18
137
Im gleichen Haushalt lebende Familienangehörige sind für den ihnen vom Familienvorstand gewährten Unterhalt nicht steuerpflichtig, sofern der Unterhalt nicht Entgelt für Mitarbeit im Beruf, Geschäft oder Gewerbe bildet.
137bis
Eine Kapitalabfindung an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten für Unterhaltsansprüche gehört zu den steuerfreien Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Pflichten (Ziffer 102).
Die laufend ausbezahlten Alimente hingegen sind beim Empfänger steuerbar (Ziffer 112).
138
Zuwendungen an unterstützungsberechtigte Familienangehörige oder bedürftige Personen sind, soweit die Unterstützungen für den Unterhalt notwendig sind, steuerfrei.
139 FN18
Die aufgrund öffentlich-rechtlicher Erlasse ausgerichteten Unterstützungen, wie Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenbeihilfen, Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Pflegebeiträge und Hilflosenentschädigungen aus bundesrechtlich geordneten Sozialversicherungen wie auch Unterstützungen von Fürsorgebehörden, sind steuerfrei.
139bis FN14
Von öffentlichen oder privaten Institutionen ausgerichtete Stipendien sind steuerfrei, wenn sie nicht mit einem Erwerbsverhältnis in Zusammenhang stehen und zusammen mit den übrigen Einkünften die Ausbildungskosten sowie den notwendigen Lebensbedarf des Empfängers und der von ihm unterhaltenen Familienangehörigen nicht übersteigen.
140
Die an Wehrmänner oder an ihre Angehörigen oder Hinterbliebenen ausgerichteten Unterstützungen der Stiftung Schweizerische Nationalspende für unsere Soldaten und ihre Familien, der Winkelriedstiftung usw. sind steuerfrei.
141bis FN17
141
Steuerbar sind dagegen Unterstützungsleistungen, die aus der 2. Säule, aus der 3. Säule a oder vom Arbeitgeber stammen.
6. Sold für Militär- und Zivilschutzdienst (§ 24 Abs. 1 lit. f StG) FN18
142 FN15
Der den Angehörigen der Schweizerischen Armee und den Zivilschutzpflichtigen ausgerichtete Sold ist ohne Rücksicht auf Grad oder Funktion des Empfängers steuerfrei.
Die in Ziffer 64 genannten besonderen Leistungen werden als Lohn besteuert.
143 FN25
7. FN27 Ausgleichszahlungen im Sinne von Art. 334 Abs. 1 ZGB FN9 (§ 24 Abs. 1 lit. g StG)
143bis FN14
Angemessene Ausgleichszahlungen im Sinne von Art. 334 Abs. 1 ZGB FN9 sind steuerfrei, wenn sie vom Schuldner nicht zum Abzug geltend gemacht wurden, oder wenn sie auf die Zuwendung von eigenen Einkünften zurückzuführen sind.
8. FN27 Leistungen der Militärversicherung
143ter FN26
Folgende Leistungen der Militärversicherung sind steuerfrei:
a) Invaliden- und Hinterlassenenrenten, die vor dem 1. Januar 1994 zu laufen begonnen haben, einschliesslich der altrechtlichen Invalidenrenten, die nach dem 1. Januar 1994 in eine Altersrente umgewandelt werden (Art. 112 Abs. 2 MVG FN12);
b) Integritätsschadenrenten und Genugtuungsleistungen (Art. 12 Abs. 4 MVG);
c) Schadenersatzleistungen (Sachleistungen und Kostenvergütungen gemäss Art. 8 lit. a, b, c, d, p, s, u und v MVG);
d) Kapitalzahlungen im Sinne von § 24 Abs. 1 lit. b StG (Abfindungen gemäss Art. 8 lit. q MVG und Entschädigungen für Berufsausbildungskosten gemäss Art. 8 lit. t MVG).
IV. Abzüge von den steuerbaren Einkünften
1. Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit (§§ 25 Abs. 1 lit. a und 26 StG) FN15
144 FN15
Von den steuerbaren Einkünften können abgezogen werden:
a) FN23 die mit der Ausübung des Berufes notwendig verbundenen, vom Steuerpflichtigen aus seinen Einkünften zu tragenden Reiseausgaben sowie Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte; vorbehalten bleibt Ziffer 144 FNbis;
b) die Aufwendungen für ausschliesslich Berufs- oder Arbeitszwecken dienende Kleider, sofern für die Berufsausübung besondere Kleider notwendig oder üblich sind;
c) die Aufwendungen für die vom Steuerpflichtigen auf seine Rechnung anzuschaffenden Hilfsmittel zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit (Berufswerkzeuge, Fachliteratur) sowie die Ausgaben für Ersatz der dem Arbeitgeber gehörenden Berufsgegenstände;
d) Weiterbildungskosten, soweit sie zur Erhaltung oder Sicherung der erreichten Stellung und für den Aufstieg im angestammten Beruf notwendig sind;
e) FN22 Mitgliederbeiträge an Gewerkschaften und andere Berufsverbände;
f) die mit der Berufsausübung notwendig verbundenen Mehrkosten bei auswärtiger Verköstigung, sofern die Dauer der Arbeitspause die Heimkehr nicht ermöglicht;
g) die dem Steuerpflichtigen bei Schicht- und Nachtarbeit erwachsenden Mehrkosten;
h) die durch die Berufsausübung bedingten notwendigen Ausgaben für Miete, Heizung, Beleuchtung und Reinigung der Arbeitsräume; werden solche Räume teilweise für Privat-, teilweise für berufliche Zwecke in Anspruch genommen, so ist eine der verschiedenen Benützung entsprechende Verteilung der Gesamtkosten vorzunehmen;
i) Umschulungskosten, soweit sie für eine Berufsumstellung notwendig sind und nicht von Dritten (Arbeitgeber, Arbeitslosenversicherung, Invalidenversicherung usw.) getragen werden oder durch Stipendien gedeckt sind. Die Abzugsfähigkeit von Umschulungskosten setzt grundsätzlich eine abgeschlossene Erstausbildung in einem öffentlich anerkannten Beruf (abgeschlossenes Studium, Lehrabschluss) oder eine Anlehre und eine mindestens 5jährige Tätigkeit im angelernten Beruf voraus. Nicht zu den abzugsfähigen Umschulungskosten gehören Kosten für den Besuch von Schulen und Kursen und andere Kosten, welche nicht im Hinblick auf eine spätere hauptberufliche Erwerbstätigkeit aufgewendet werden.
144 FNbis FN22
Als Arbeitswegkosten können nur die Kosten für das öffentliche Verkehrsmittel abgezogen werden. Ausnahmsweise können die Kosten für das private Motorfahrzeug geltend gemacht werden:
a) wenn ein öffentliches Verkehrsmittel fehlt, d. h. wenn die Wohn- oder Arbeitsstätte von der nächsten Haltestelle mindestens 1 km entfernt ist oder bei Arbeitsbeginn oder -ende kein öffentliches Verkehrsmittel fährt;
b) wenn sich mit dem privaten Motorfahrzeug eine Zeitersparnis von über einer Stunde (gemessen von der Haustüre zum Arbeitsplatz und zurück) ergibt;
c) soweit der Steuerpflichtige auf Verlangen und gegen Entschädigung des Arbeitgebers das private Motorfahrzeug ständig während der Arbeitszeit benützt und für die Fahrten zwischen der Wohn- und Arbeitsstätte keine Entschädigung erhält;
d) wenn der Steuerpflichtige zufolge Krankheit oder Gebrechlichkeit ausserstande ist, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen.
145
Hat die Finanzdirektion für einzelne Berufsgruppen einheitliche Berufsabzüge festgesetzt (§ 26 Abs. 2 StG; § 99 VV), so dürfen höhere Abzüge nur gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige sämtliche geltend gemachten Berufsauslagen nachweist.
2. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit (§ 25 Abs. 1 lit. b StG) FN15
a) Im allgemeinen
146 FN15
Die Geschäftsaufwendungen sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.
Aufwendungen vertraulichen Charakters, beispielsweise bezahlte Unterprovisionen, können nur geltend gemacht werden, wenn die Empfänger dieser Leistungen genannt werden.
147
Aufwendungen, die ganz oder teilweise der privaten Lebenshaltung des Steuerpflichtigen dienen, sind nicht abzugsberechtigt.
b) Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
148 FN27
Die Bestimmungen über die Geschäftsausgaben beim Betrieb eines Geschäftes oder Gewerbes (Ziffern 150 und 151) werden entsprechend angewendet.
149 FN25
c) Beim Betrieb eines Geschäftes oder Gewerbes
150 FN18
Als Geschäftsaufwendungen kommen in Betracht:
a) Material-, Produktions- und Vertriebskosten;
b) allgemeine Geschäftsunkosten;
c) Schuldzinsen für Fremdkapital (Ziffer 174);
d) Löhne und Aufwendungen für Personalversicherung und berufliche Vorsorge (Ziffern 154 und 155);
e) geschäftsmässig begründete Abschreibungen (Ziffern 156-167);
f) geschäftsmässig begründete Rückstellungen;
g) Kosten, die anlässlich der Veräusserung von Liegenschaften des Geschäftsvermögens entstehen, soweit sie bei der Grundstückgewinnsteuer nicht angerechnet werden können.
151
Als Geschäftsaufwendungen können ferner folgende, mit dem Betrieb eines Geschäftes oder Gewerbes in engem Zusammenhang stehende Steuern und Abgaben berücksichtigt werden:
a) Gewerbesteuern;
b) Warenumsatzsteuer;
c) auf Emissionen des Geschäftsbetriebes erhobene und vom Geschäftsbetrieb übernommene Stempelabgaben.
d) Bei der Ausübung eines freien Berufes
152
Abzugsberechtigt sind Ausgaben für:
a) Miete, Heizung, Beleuchtung und Reinigung der für die Ausübung des Berufes benutzten Räume;
b) die für die Ausübung des Berufes erforderlichen Materialien;
c) die Kosten des Unterhalts des Betriebsmobiliars sowie der zur Ausübung des Betriebes erforderlichen Gerätschaften und Verkehrsmittel;
d) Löhne, Naturalleistungen, Prämien und Beiträge im Sinne der Ziffern 154 ff. für Arbeitnehmer;
e) Schuldzinsen für Fremdkapital.
153
Im übrigen sind die Bestimmungen über die Geschäftsausgaben beim Betrieb eines Geschäftes oder Gewerbes (Ziffern 150 und 151) entsprechend anzuwenden.
e) Löhne und Aufwendungen für Personalversicherung und berufliche Vorsorge FN18
154
Als Geschäftsausgaben fallen in Betracht die ausgerichteten Entschädigungen jeder Art für die Mitwirkung Dritter bei der selbständigen Erwerbstätigkeit.
Aufwendungen für private Angestellte (Dienstboten, Personal für die Wartung und Pflege der Kinder, Herrschaftsgärtner, Privatchauffeure usw.) sind nicht abzugsberechtigt.
155 FN18
Zu den Geschäftsaufwendungen gehören somit:
a) die an Arbeitnehmer ausgerichteten Barlöhne mit Einschluss aller Lohnzulagen;
b) die Naturalleistungen an Arbeitnehmer (freie Wohnung, freie Station, Dienstkleider usw.), wobei sie der Gewinn- und Verlustrechnung des Betriebes höchstens mit den Selbstkosten belastet werden dürfen;
c) die vom Arbeitgeber zu tragenden Prämien und Beiträge für jede Art von Personalversicherungen mit unwiderruflicher Begünstigung des Personals;
d) die vom Arbeitgeber für das im Betrieb beschäftigte Personal zu leistenden Beiträge an die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung, an die eidgenössische Invalidenversicherung, an die Erwerbsersatzordnung für Wehrpflichtige und an die Arbeitslosenversicherung sowie Prämien, die aufgrund des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung zu entrichten sind (Ziffer 182 lit. b);
e) Zuwendungen des Arbeitgebers an von der Steuerpflicht befreite Ausgleichskassen und Sozialversicherungskassen sowie an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (§ 16 lit. e und f StG), wenn sie der angemessenen Vorsorge des eigenen Personals dienen und mit ihrer Verwendung zu Vorsorgezwecken in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (§ 25 Abs. 1 lit. l StG).
Nicht zu den Geschäftsaufwendungen gehören in der Regel die Prämien für die eigene Lebens-, Unfall- und Krankenversicherung des Arbeitgebers sowie dessen Prämien und Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder anderer Vorsorgeformen. Die Prämien und Beiträge für den Arbeitgeber sind nach § 25 Abs. 1 lit. g, h und o StG abziehbar (Ziffern 189 FNquater ff.).
f) Abschreibungen
156
Abschreibungen sind zulässig für Wertverminderungen von Geschäftsaktiven.
157
Die Abschreibungen werden nur dann als Abzug von den steuerbaren Einkünften anerkannt, wenn sowohl die abzuschreibenden Vermögenswerte als auch die Abschreibungen in der Buchhaltung des Steuerpflichtigen enthalten sind.
Wird keine ordnungsgemässe Buchhaltung geführt, so sind Abschreibungen auf Geschäftsaktiven nur zulässig, wenn ein Inventarbuch oder Abschreibungstabellen geführt werden, welche das Anschaffungsdatum und den Anlagewert der einzelnen Vermögenswerte, die vorgenommenen Abschreibungen und die sich daraus ergebenden Restwerte enthalten.
158
Bei Anlagevermögen, das der Abnutzung unterliegt (Fabrikgebäude, Arbeitersiedlungen, Geschäftshäuser, Maschinen, Installationen, Mobiliar und dergleichen), richtet sich die Höhe der Abschreibung nach dem Anlagewert, der Gebrauchsdauer und dem Endwert des abzuschreibenden Objektes.
Als Anlagewert gelten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, zuzüglich allfälliger wertvermehrender Aufwendungen.
Als Endwert ist der Wert anzusehen, den der abzuschreibende Vermögenswert in dem Zeitpunkt haben wird, in welchem er aus dem Betrieb ausscheidet.
Die jährliche Abschreibung wird in der Weise berechnet, dass die Differenz zwischen Anlagewert und Endwert auf die Jahre der voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt wird.
159
Für die einzelnen Branchen sollen die Abschreibungen nach einheitlichen Sätzen berechnet werden.
160
Durch besondere Verhältnisse bedingte ausserordentliche Abschreibungen sind zulässig, soweit deren Begründetheit vom Steuerpflichtigen nachgewiesen wird.
161
Bei Anlagevermögen, das der Abnutzung nicht unterliegt (Beteiligungen, Wertpapiere usw.) sowie bei Umlaufvermögen (Waren, Guthaben, fremde Devisen usw.) ergibt sich die Höhe der Abschreibung aus der Differenz zwischen den Buchwerten und den niedrigeren Verkehrswerten am Bilanzstichtag.
162
Patente können nach Massgabe der mutmasslichen Gebrauchsdauer vollständig abgeschrieben werden.
163
Entgeltlich erworbene Geschäftswerte, die lediglich Gewinnchancen und keine Vermögensrechte darstellen (Goodwill), können vollständig abgeschrieben werden.
164
Die Abschreibung auf dem für die Milchkundschaft bezahlten Wert, der gestützt auf die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen ein Vermögensrecht darstellt, ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Buchwert und dem niedrigeren Verkehrswert am Bilanzstichtag.
165
Steuerpflichtigen, die den Nachweis leisten, dass in früheren Jahren infolge ungünstiger Geschäftsabschlüsse die zulässigen Abschreibungen nicht vorgenommen werden konnten, kann bei günstigeren Geschäftsabschlüssen die Nachholung dieser Abschreibungen gestattet werden.
166
Die Abschreibungen können bilanzmässig entweder durch Herabsetzung der entsprechenden Aktivwerte oder durch Äufnung von Passivkonti (Amortisationskonto, Delkrederekonto usw.) zum Ausdruck gebracht werden.
167
Zum steuerbaren Einkommen sind zu rechnen:
a) Rückstellungen für noch nicht entstandene Verbindlichkeiten und für zukünftigen Betriebsaufwand;
b) FN23 Einlagen in Reserven mit Ausnahme der Einlagen in Arbeitsbeschaffungsreserven gemäss Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven vom 12. Juni 1988 (ABRG; ZStB Nr. 68/60).
3. Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften (§ 25 Abs. 1 lit. c StG) FN15
a) FN27 Unterhalts- und Verwaltungskosten
168 FN15
Zu den Unterhalts- und Verwaltungskosten gehören:
a) Aufwendungen für Reparaturen und Renovationen, die keine Wertvermehrung zur Folge haben; FN27
Aufwendungen für die Modernisierung von Liegenschaften, insbesondere solche für bauliche Massnahmen zur Verbesserung der Wärmeisolation und zur Einsparung von Energie, für die Einrichtung zeitgemässer Heiz- und Waschanlagen, der Schwemmkanalisation, von Antennen für Radio und Fernsehen, gelten zur Hälfte als Unterhaltskosten;
b) die jährlichen Prämien für Versicherungen gegen Sachschaden und Haftpflicht;
c) die mit dem Grundbesitz verbundenen jährlichen Abgaben, wie Wasserzins, Gebühren für Schwemmkanalisation und Kehrichtabfuhr, Dolenreinigung und Feuerschau;
d) die Ausgaben für Reinigung, Beleuchtung und Heizung von Vorräumen, Treppenhaus, Kellerräumen und Estrich in Miethäusern, soweit diese Kosten vom Hauseigentümer bestritten werden;
e) die Kosten für Verwaltung und Wartung der Liegenschaften, soweit sie durch Dritte besorgt werden;
f) die Kosten für Vermietung, Erhebung der Mietzinse, Betreibungen, Ausweisungen und Prozesse mit Mietern.
g) FN26 die Einlagen in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds (Art. 712 l ZGB) von Stockwerkeigentümergemeinschaften, sofern diese Mittel nur zur Bestreitung von Unterhaltskosten für die Gemeinschaftsanlagen verwendet werden;
h) FN26 Ausgaben für nachträglich erstellte Luftschutzbauten sowie für die Beschaffung von obligatorischen Einrichtungen, soweit diese Kosten vom Eigentümer der Liegenschaft getragen werden müssen;
i) FN26 erhebliche Ausgaben für bauliche Massnahmen, welche auf behördliche Auflage hin vorgenommen werden, sofern die behördliche Anordnung auf eine Änderung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zurückzuführen ist und aus der auferlegten baulichen Vorkehr keine Wertvermehrung resultiert.
169
Bei Liegenschaften des Geschäftsvermögens, bei verpachteten Landwirtschaftsbetrieben und bei vermieteten oder verpachteten Liegenschaften, welche zur Hauptsache geschäftlichen oder gewerblichen Zwecken dienen, sind nur die tatsächlichen Aufwendungen abzugsfähig.
170 FN15
Bei allen anderen Liegenschaften berechnen sich die Abzüge für die Unterhalts- und Verwaltungskosten entweder aufgrund der tatsächlichen Aufwendungen im Bemessungsjahr oder aufgrund eines Pauschalabzugs. FN27
Die Pauschale wird in Prozenten des jeweilen pro Jahr deklarierten Bruttomietertrags der Liegenschaft berechnet und beträgt 20%. FN27
Der Bruttomietertrag berechnet sich nach den Vorschriften der Ziffern 80, 81 und 84.
Die Wahl zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten oder dem Pauschalabzug steht dem Steuerpflichtigen in jedem Steuerjahr und für jede Liegenschaft zu. FN27
. . . FN25
171 FN25
b) FN27 Nicht abzugsberechtigte Aufwendungen
Nicht abzugsberechtigt sind:
172
a) wertvermehrende Aufwendungen für Neueinrichtungen und Verbesserungen von Liegenschaften;
b) Grundeigentümerbeiträge, wie Strassen-, Trottoir-, Dolen-, Werkleitungs-, Perimeterbeiträge und Kanalisationsanschlussgebühren;
c) Quartierplan- und Vermessungskosten, Güterzusammenlegungs- und Meliorationskosten;
d) die mit dem Erwerb von Liegenschaften verbundenen Abgaben und übrigen Kosten, wie Handänderungsgebühren, Handänderungssteuern, Insertionskosten, Mäklerprovisionen, an Stelle des Veräusserers übernommene Grundstückgewinnsteuer.
4. Kosten für die Verwaltung des Vermögens (§ 25 Abs. 1 lit. c StG) FN15
173
Abzugsberechtigt sind die Kosten der durch Dritte besorgten Verwaltung, wie Kosten für:
a) Verwaltung von Vermögen durch Behörden (Vormundschaft, Erbschaftsverwaltung);
b) Verwaltung von Vermögen durch Willensvollstrecker;
c) Verwaltung von Vermögen durch Banken, Treuhandinstitute, Rechtsanwälte, Vermögensverwalter;
d) Verwahrung von Wertpapieren und anderen Wertsachen in offenen Depots oder Schrankfächern;
e) Erstellung der der Steuerbehörde einzureichenden Wertschriftenverzeichnisse mit Ertragsangaben sowie der Rückforderungs- und Anrechnungsanträge für ausländische Quellensteuern bis zum Höchstbetrag von 1 FN1/2 des Steuerwertes der deklarierten Wertschriften und Guthaben.
5. Schuldzinsen (§ 25 Abs. 1 lit. d StG) FN15
174 FN24
Abzugsberechtigt sind nur die Zinsen für Beanspruchung von Fremdkapital (wie Schuldbrief-, Obligationen-, Darlehens-, Kontokorrentzinsen), nicht dagegen Zinsen von im Geschäftsbetrieb investiertem Kapital.
. . . FN25
6. Renten und dauernde Lasten (§ 25 Abs. 1 lit. d StG) FN15
175
Als Renten sind abzugsberechtigt diejenigen Beträge, die vom Rentenschuldner dem Rentengläubiger ausgerichtet worden sind (Ziffern 104 ff.).
176
Als dauernde Lasten sind abzugsberechtigt Aufwendungen, die auf besonderen gesetzlichen, vertraglichen oder durch letztwillige Verfügung begründeten Verpflichtungen beruhen und nicht Schuldabtragungen sind, wie beispielsweise Leistungen auf Grund von Grundlasten (Art. 782 ff. ZGB) FN9 oder Dienstbarkeiten (Art. 730 ff. und 779 ff. ZGB) FN9.
7. Alimente (§ 25 Abs. 1 lit. e StG) FN15
177
Abzugsberechtigt sind Alimente an geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten, nicht aber Alimente an Kinder (Ziffern 112 und 113).
177 FNbis
Nicht abzugsberechtigt ist die anstelle von Alimenten dem geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten ausgerichtete Kapitalabfindung (Ziffern 102 und 137 FNbis).
8. Besondere Aufwendungen für schwere Invalidität und dauernde Pflegebedürftigkeit (§ 25 Abs. 1 lit. f StG) FN15
178 FN18
Die besonderen, durch schwere Invalidität oder dauernde Pflegebedürftigkeit verursachten Aufwendungen an Geldmitteln oder Arbeit für die Steuerpflichtigen oder deren Kinder sowie für weitere von den Steuerpflichtigen unterstützte oder betreute Personen können bis zum Betrage von Fr. 11 400 für jede invalide oder dauernd pflegebedürftige Person abgezogen werden. FN23
Der Abzug steht auch mehreren Steuerpflichtigen für die gleiche unterstützte Person entsprechend ihren Aufwendungen zu; gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten können für die gleiche unterstützte Person nur einen Abzug geltend machen.
179
Die Invalidität gilt als schwer, wenn der Invalide dauernd auf fremde Hilfe angewiesen oder in seiner Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt ist.
180
Dauernde Pflegebedürftigkeit ist anzunehmen, wenn eine Person in ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit so stark beeinträchtigt ist, dass sie dauernd der Wartung durch Dritte bedarf.
181
Als abzugsberechtigte Aufwendungen an Geldmitteln fallen in Betracht: Arztkosten, Kosten für Pflegepersonal, Arzneien, Prothesen, Invalidenfahrzeuge usw.
181 FNbis
Als Aufwendung an Arbeit ist abzugsberechtigt die Pflege, die der invaliden oder dauernd pflegebedürftigen Person im privaten Haushalt zukommt.
Die Bewertung der Arbeit richtet sich nach dem Mass der Pflegebedürftigkeit. Sie entspricht betragsmässig jenen Kosten, die mutmasslich für fremdes Pflegepersonal aufgewendet worden wären.
9. Beiträge an die AHV, IV, EO, ALV und UV (§ 25 Abs. 1 lit. g StG) FN18
Abzugsberechtigt sind:
182 FN18
a) die Beiträge der Steuerpflichtigen;
b) die Arbeitgeberbeiträge mit Ausnahme der Beiträge für privates Dienstpersonal.
10. Versicherungsprämien und Sparzinsen (§ 25 Abs. 1 lit. h StG) FN14
183
Abzugsberechtigt sind Prämien und Beiträge für die im Steuergesetz genannten Versicherungen sowie Zinsen von Sparkapitalien bis zum Gesamtbetrag von zusammen höchstens Fr. 3800 für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige; für alle übrigen Steuerpflichtigen beträgt der Abzug höchstens Fr. 1900. Der jeweilige Höchstbetrag erhöht sich um Fr. 600 für jedes Kind im Sinne von § 31 Abs. 1 Ziffer 3 StG. FN23
Der Abzug der Beiträge an die 2. Säule und an die 3. Säule a richtet sich nach § 25 Abs. 1 lit. o StG (Ziffern 189 FNquater ff.). FN18
184bis
Abzugsberechtigt sind Zinsen auf Bankguthaben jeder Art, auf in- und ausländischen Obligationen, Hypothekar- und anderen Darlehensforderungen.
184ter-184sexties FN13
11. Zuwendungen an politische Parteien (§ 25 Abs. 1 lit. k StG) FN15
184septies FN23
Abzugsberechtigt sind Zuwendungen und Beiträge an die im zürcherischen Kantonsrat zu Beginn der Bemessungsperiode vertretenen politischen Parteien bis zum Gesamtbetrag von Fr. 2400 für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige und von Fr. 1200 für alle übrigen Steuerpflichtigen.
12. Zuwendungen (§ 25 Abs. 1 lit. m StG) FN15
185
Abzugsberechtigt bis zu höchstens 20% des Reineinkommens sind unentgeltliche Zuwendungen:
a) an den Kanton und seine Anstalten sowie an zürcherische Gemeinden und ihre Anstalten;
b) an andere juristische Personen, welche im Hinblick auf gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht im Kanton befreit sind;
c) an Institutionen mit Sitz ausser Kanton, die im allgemein schweizerischen Interesse weltweit gemeinnützig tätig sind.
186
Die Zuwendung darf nicht mehr an den Geber zurückfallen oder sonst in seinem Interesse verwendet werden.
187
Vergabungen, die von Erben bei Anlass des Todes des Erblassers vorgenommen und bei der Erbschaftssteuer berücksichtigt wurden, können bei der Einkommenssteuer der Erben nicht mehr berücksichtigt werden.
188
Entgeltliche Zuwendungen oder solche, die in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht erfolgen, können nicht abgezogen werden.
189
Zuwendungen zu Kultuszwecken sind nicht abzugsberechtigt.
13. Ausbildungskosten (§ 25 Abs. 1 lit. n StG) FN15
189bis FN23
Abzugsberechtigt sind die nach Abzug von Stipendien verbleibenden Ausbildungskosten der Steuerpflichtigen, wenn diese eine höhere Lehranstalt (Universität, Eidgenössische Technische Hochschule, Technikum, Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule, Maturitätsschule usw.) oder zum Erwerb eines Berufsabschlusses eine Schule besuchen, bis höchstens Fr. 4900 für jede in Ausbildung stehende Person.
Vom Abzug ausgeschlossen sind Kosten für den Besuch von Schulen und Kursen, die nicht auf einen anerkannten Studienabschluss, auf einen Berufsabschluss oder auf den Erwerb der Maturität ausgerichtet sind.
189ter FN14
Als Ausbildungskosten können abgezogen werden die unmittelbar mit der Ausbildung zusammenhängenden Aufwendungen, wie Schulgelder, Lehrmittel und Prüfungsgebühren sowie Fahrtkosten und Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung. Für den Abzug von Fahrtkosten und Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung gelten die von der Finanzdirektion für Unselbständigerwerbende erlassenen Vorschriften.
14. Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und an die ihr gleichgestellten andern Vorsorgeformen (3. Säule a) [§§ 25 Abs. 1 lit. o und 202quater StG] FN17
a) Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) FN17
189quater
Abzugsberechtigt sind die von Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden an steuerbefreite Einrichtungen der 2. Säule geleisteten Beiträge in dem Umfang, in dem diese nach Gesetz, Statuten oder Reglement der Vorsorgeeinrichtungen entrichtet werden müssen. FN17
Nur im Rahmen von § 25 Abs. 1 lit. h StG abziehbar sind nach Gesetz, Statuten oder Reglement der Vorsorgeeinrichtung geleistete Beiträge für den Einkauf von Beitragsjahren, wenn das Vorsorgeverhältnis am 31. Dezember 1985 bereits bestanden hat und nach Gesetz, Statuten oder Reglement der Vorsorgeeinrichtung das reglementarische ordentliche Rücktrittsalter vor dem 1. Januar 2002 erreicht wird. FN23
Nicht abziehbar sind freiwillig geleistete Beiträge, die dazu dienen, das eigene Vorsorgekapital und damit die späteren Leistungen der Vorsorgeeinrichtungen an den Steuerpflichtigen zu erhöhen. Als freiwillig geleistet gelten Beiträge zum Einkauf von Beitragsjahren, wenn sie statutarisch oder reglementarisch nicht vorgesehen oder ihre Höhe in Statuten oder Reglement nicht nach schematischen Kriterien, die sich nach dem beitragspflichtigen Einkommen richten, begrenzt ist. FN20
b) Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (3. Säule a) FN17
189quinquies FN17
Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, die obligatorisch oder freiwillig einer Einrichtung der 2. Säule angehören, können - unabhängig von der Höhe ihrer Erwerbseinkünfte - für geleistete Beiträge an die 3. Säule a höchstens den im Merkblatt über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (3. Säule a) (ZStB Bd. IA Nr. 22/62) genannten Betrag von ihren Einkünften abziehen.
Der Abzug entfällt mit der dauernden Aufgabe der Erwerbstätigkeit, jedenfalls aber mit Erreichen des AHV-Rentenalters. Bei vorübergehendem Unterbruch der Erwerbstätigkeit (Militärdienst, Arbeitslosigkeit, Krankheit usw.) bleibt die Abzugsberechtigung erhalten.
Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, die keiner Einrichtung der 2. Säule angehören, können für geleistete Beiträge an die 3. Säule a bis zu 20% ihres Erwerbseinkommens, höchstens jedoch den im Merkblatt über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (3. Säule a) (ZStB Bd. IA Nr. 22/64) genannten Betrag von ihren Einkünften abziehen.
Der Abzug entfällt, wenn im Bemessungsjahr (z. B. zufolge eines Geschäftsverlustes) kein Erwerbseinkommen erzielt wird, jedenfalls aber mit Erreichen des AHV-Rentenalters.
189sexies FN17
Der Abzug bemisst sich nach dem gesamten Erwerbseinkommen aus selbständiger und unselbständiger, haupt- und nebenberuflicher Erwerbstätigkeit gemäss Steuererklärung, also nach dem Erwerbseinkommen nach Abzug der AHV/IV/EO/ALV-Beiträge. Ein allfälliger Verlustvortrag wird nicht berücksichtigt. Bei vorübergehendem Unterbruch der Erwerbstätigkeit treten die entsprechenden Erwerbsausfallentschädigungen (für Militärdienst, Taggelder aus Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung) an die Stelle des Erwerbseinkommens.
Ein Abzug, der mangels genügendem Erwerbseinkommen nicht oder nicht voll geltend gemacht werden konnte, kann in späteren Jahren nicht nachgeholt werden.
. . . FN19
c) Beiträge von verheirateten Steuerpflichtigen FN17
189septies FN17
Bei verheirateten Steuerpflichtigen steht jedem erwerbstätigen Ehegatten, der für seine eigene Vorsorge Beiträge an die 3. Säule a leistet, entweder ein Abzug nach Ziffer 189quinquies oder Ziffer 189sexies zu.
Bei Mitarbeit des einen Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten kann ein Abzug nur beansprucht werden, sofern nachgewiesen wird, dass die Mitarbeit die eheliche Beistandspflicht übersteigt und auf einem Arbeitsverhältnis beruht, mithin die Beiträge an Sozialversicherungen (AHV, IV, EO, ALV, UVG) nach den für Arbeitnehmer geltenden Regeln abgerechnet werden.
15. FN18 Geschäftsverluste (§ 27 StG)
190
Geschäftsverluste sind mit den steuerbaren Einkünften des gleichen Jahres zu verrechnen. Dasselbe gilt für das negative Ergebnis aus dem Abzug nicht steuerbarer Liegenschaftengewinne (Ziffern 120-125).
191 FN15
Ist eine Verrechnung nicht oder nur teilweise möglich, so kann der Geschäftsverlust oder dessen Rest mit den Einkünften der vier unmittelbar folgenden Jahre verrechnet werden.
192-198
16. FN18 Nicht abzugsberechtigte Ausgaben
199
Die abzugsberechtigten Ausgaben und Aufwendungen sind im Gesetz abschliessend aufgezählt. Andere Ausgaben und Aufwendungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
200
Es sind beispielsweise nicht abzugsberechtigt:
a) sämtliche Ausgaben für den Haushalt des Steuerpflichtigen und seiner Angehörigen;
b) FN15 die Ausgaben für Schulung, mit Ausnahme der Ausbildungskosten im Sinne von § 25 Abs. 1 lit. n StG (Ziffer 189 FNbis) sowie der Aufwendungen für die mit der Berufsausübung zusammenhängende Weiterbildung und Umschulung (Ziffer 144 lit. d und h);
c) die Ausgaben für Repräsentation;
d) die Ausgaben für Steuern der Kantone und Gemeinden sowie des Bundes auf dem Einkommen und Vermögen (Staats- und Gemeindesteuern, Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer, Grundstückgewinnsteuer, direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Militärpflichtersatz usw.) sowie entsprechende ausländische Steuern;
e) die Ausgaben für Geldstrafen in Disziplinar- und Strafverfahren sowie die Kosten dieser Verfahren;
f) die Kosten für Anschaffung und dauernde Verbesserung von Vermögensobjekten;
g) FN18 die Einlagen in Selbstversicherungsfonds und Sparversicherungen mit Ausnahme der Beiträge an die 3. Säule a im Sinne und im Umfang von Artikel 82 BVG (Ziffern 189 FNquinquies ff.);
h) die Kosten der Vermögensverwaltung, soweit sie nicht notwendigerweise durch Dritte besorgt wird (Ziffer 173);
i) die Ausgaben für Tilgung von Schulden, gleichgültig, ob für die Tilgung eine rechtliche Verpflichtung besteht oder nicht;
k) Verluste auf Privatvermögen (Kapitalverluste).
V. Besteuerung neu zuziehender Personen ohne Erwerbstätigkeit (§ 30 StG)
201
Die Besteuerung neu zuziehender Personen nach dem Aufwand ist beschränkt:
a) in persönlicher Hinsicht auf Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit in der Schweiz Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben;
b) in zeitlicher Hinsicht auf den Rest des Jahres des Einzuges in die Schweiz und das folgende Steuerjahr.
202
Die Besteuerung nach dem Aufwand ist unter den erwähnten Voraussetzungen zulässig, ohne Rücksicht darauf, welche Staatsangehörigkeit der Steuerpflichtige besitzt und ob er im Hotel, in einer Mietwohnung oder im eigenen Haus Wohnsitz nimmt.
203
Der Steuerpflichtige ist berechtigt, in allen Fällen die Einschätzung nach den tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu verlangen.
204
Bestehen über die Erwerbstätigkeit Zweifel, so ist die Einschätzung nach den tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen durchzuführen.
VI. Steuerberechnung
1. Steuerfreie Beträge (§ 31 StG)
205
Anspruch auf die vollen steuerfreien Beträge besitzen nur Steuerpflichtige, die für ihr gesamtes Einkommen im Kanton steuerpflichtig sind.
206
Steuerpflichtigen, die nur für einen Teil ihres Einkommens der zürcherischen Steuerhoheit unterstehen, werden die steuerfreien Beträge nach dem Verhältnis des im Kanton steuerbaren Reineinkommens zum gesamten Reineinkommen gewährt (§ 7 Abs. 1 StG).
207
Massgebend für die Festsetzung der steuerfreien Beträge sind die Verhältnisse zu Beginn jedes Steuerjahres, bzw. bei Steuerpflichtigen, die erst im Laufe des Steuerjahres in die Steuerpflicht eintreten, die Verhältnisse zu Beginn der Steuerpflicht (§ 31 Abs. 2 StG).
208
Bei Zwischeneinschätzungen (§ 59 StG) sind für die Festsetzung der steuerfreien Beträge die Verhältnisse des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Änderung der Einschätzungsgrundlagen massgebend (§ 31 Abs. 2 StG).
209
Die steuerfreien Beträge werden vom Gemeindesteueramt bei Ausstellung des Steuerzettels festgesetzt (§ 59 VV).
210
Gegen die Festsetzung der steuerfreien Beträge kann der Steuerpflichtige bis zum Ablauf der Zahlungsfrist der letzten Rate beim Gemeindesteueramt Einsprache erheben.
211
Lassen sich im Einspracheverfahren nicht alle streitigen Punkte erledigen, so erlässt das Gemeindesteueramt einen Einspracheentscheid.
Der Einspracheentscheid ist dem Steuerpflichtigen unter Wahrung der Formvorschriften von § 78 Abs. 1 und 2 StG sowie von §§ 27-29 VV mitzuteilen.
212
Gegen den Einspracheentscheid des Gemeindesteueramtes kann der Steuerpflichtige innert dreissig Tagen nach Zustellung Rekurs bei der Finanzdirektion erheben (§ 122 StG).
213-223
2. Steuerberechnung und Steuersätze (§ 32 StG) FN18
224
Für die Berechnung des Steuersatzes ist das gesamte steuerbare zürcherische und auswärtige Einkommen massgebend (§ 7 StG).
224bis
Kapitalzahlungen, die
a) von einer Einrichtung der 2. Säule oder der 3. Säule a für gesetzliche oder reglementarische Leistungen infolge Erreichens der Altersgrenze, Invalidität, Todes des Vorsorgenehmers oder vorzeitiger Auflösung eines Vorsorgeverhältnisses ausgerichtet werden,
b) vom Arbeitgeber bei endgültiger Aufgabe der Erwerbstätigkeit durch den Arbeitnehmer, bei dessen Invalidität oder Tod anstelle oder zur Ergänzung von Leistungen aus Einrichtungen der 2. Säule ausgerichtet werden, soweit sie den Vorsorgebedarf des Empfängers nicht übersteigen,
c) gestützt auf das AHVG, IVG und das UVG ausgerichtet werden,
sind getrennt vom übrigen Einkommen zu dem Steuersatz zu besteuern, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine jährliche Leistung von einem Fünfzehntel der Kapitalzahlung ausgerichtet würde (§ 32 Abs. 6 StG). FN23
Im gleichen Steuerjahr zur Besteuerung gelangende Kapitalzahlungen im Sinne von § 32 Abs. 6 StG werden zusammengerechnet. FN18
Sozialabzüge werden nicht gewährt. FN18
224ter FN21
225 FN23
Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, welche nicht nach Ziffer 224 FNbis besteuert werden, sind unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz zu erfassen, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde (§ 32 Abs. 4 StG).
B. Vermögenssteuer
I. Bewertung des Vermögens (§ 34 StG)
226 FN15
Unbewegliches Vermögen wird, soweit es landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich beworben wird, zum Ertragswert, in allen andern Fällen zum Verkehrswert bewertet.
227
Bewegliches Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet.
II. Die einzelnen Vermögensbestandteile
1. Liegenschaften
228 FN13
228bis FN14
Der massgebende Wert der Liegenschaften ist nach der «Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte» festzusetzen
229-246 FN13
2. Betriebsmobiliar und Vorräte
247
Maschinen, Einrichtungen, Büromobiliar, Werkzeuge, Instrumente usw. sind zum Anlagewert, abzüglich der Alter und Abnutzung entsprechenden Wertverminderungen, zu bewerten.
248
Vorräte an Rohmaterialien, Waren, Halb- und Fertigfabrikaten sind zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um den Betrag der bis zum Bilanzstichtag eingetretenen Wertverminderungen und unter Berücksichtigung der in jenem Zeitpunkt drohenden besonderen Verlustgefahren, zu bewerten.
Für drohende Verlustgefahren ist eine Risikorückstellung bis zu 33 1/3% des massgebenden Inventarwertes zulässig, sofern ein mengenmässig vollständiges Inventar vorliegt und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. die Marktwerte nachgewiesen sind.
249 FN25
3. Barschaft
250
Barschaft inländischer Währung ist zum Nominalwert zu bewerten. Für Barschaft ausländischer Währung gilt der Geldkurs des letzten Tages des Vorjahres, beziehungsweise des letzten Tages des Geschäftsjahres.
4. Wertpapiere und Guthaben
251
Für kotierte Wertpapiere ist, vorbehältlich Absatz 2, der Börsenkurs des Bewertungsstichtages als Verkehrswert massgebend.
Für Wertpapiere, die an einer inländischen Börse kotiert sind, gilt bei Bewertungen auf das Ende eines Kalenderjahres der in der Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung enthaltene Kurs als Verkehrswert. FN15
252 FN15
Für nicht kotierte Wertpapiere ist der Verkehrswert nach der von der Konferenz staatlicher Steuerbeamter und der Eidgenössischen Steuerverwaltung herausgegebenen «Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer» zu ermitteln. Ausserbörsliche Kursnotizen sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
253
Stammeinlagen bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaftsanteile sind in der Regel wie nicht kotierte Wertpapiere (Ziffer 252) zu bewerten.
254
Beteiligungen an juristischen Personen sind je nach ihrer Art nach den Ziffern 251, 252 oder 253 zu bewerten.
. . . FN13
255
Schuldbriefe, Gülten, Grundpfandverschreibungen und andere Guthaben sind zum Nominalwert zu bewerten. Verlangt der Steuerpflichtige eine tiefere Bewertung, so ist der Verkehrswert besonders zu ermitteln unter Berücksichtigung des Zinsfusses, der Kündbarkeit, der Sicherheiten, der Zahlungsfähigkeit des Schuldners sowie allfälliger weiterer wertbeeinflussender Umstände.
256
Kapitaleinlagen bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie bei einfachen Gesellschaften sind in der Regel zum Nominalwert zu bewerten. Besitzt die Gesellschaft offene oder stille Reserven, so haben die Gesellschafter ausserdem einen ihrer Kapitaleinlage entsprechenden Anteil an den Reserven zu versteuern.
257
Anteile (Teilrechte) an Korporationen des kantonalen Privatrechtes sind zum Verkehrswert zu bewerten.
5. Sammlungen
258
Als Verkehrswert ist die Versicherungssumme anzunehmen, soweit nicht vom Steuerpflichtigen nachgewiesen wird oder andere Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Versicherungssumme nicht dem Verkehrswert entspricht.
6. Hausrat (§ 38 StG) FN14
258bis FN14
Der Hausrat und die persönlichen Effekten sind steuerfrei. Wertvolle Objekte sind dann als Hausrat bzw. persönliche Effekten zu qualifizieren, wenn sie in erster Linie Wohnzwecken oder dem persönlichen Gebrauch dienen und der Kapitalanlage-Charakter von untergeordneter Bedeutung ist.
III. Abzug von Schulden (§ 39 StG)
259
Schulden sind stets mit demjenigen Betrag abzuziehen, der nachgewiesenermassen bezahlt werden muss.
260
Soweit dieser Betrag noch nicht feststeht, ist der mutmassliche Zahlungsbetrag zu ermitteln. Schulden in fremder Währung sind in der Regel zu den gleichen Devisenkursen wie die Guthaben in Franken umzurechnen.
IV. Besteuerung neu zuziehender Personen ohne Erwerbstätigkeit (§ 40 StG)
261
Steuerpflichtige, die gemäss § 30 StG nach dem Aufwand eingeschätzt werden (Ziffern 201 und 202), werden für die Vermögenssteuer mit dem in der Regel zu 5% kapitalisierten Betrag des der Einkommenssteuer zu Grunde liegenden Aufwandes eingeschätzt, auch wenn das tatsächliche Vermögen grösser oder kleiner sein sollte.
V. Steuerberechnung
1. Steuerfreier Betrag (§ 41 StG)
262-264
265
Die Ziffern 205-212 sind entsprechend anzuwenden.
2. Steuersätze (§ 42 StG)
266
Für die Berechnung des Steuersatzes ist das gesamte steuerbare zürcherische und auswärtige Vermögen massgebend (§ 7 StG).
Vierter Abschnitt: Besteuerung der juristischen Personen
A. Im allgemeinen
I. Arten der juristischen Personen (§ 43 StG)
267
Als inländische juristische Personen im Sinne von § 43 Abs. 1 StG gelten:
a) Kapitalgesellschaften:
- Aktiengesellschaften nach Art. 620 ff. OR FN10;
- Kommanditaktiengesellschaften nach Art. 764 ff. OR FN10;
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach Art. 772 ff. OR FN10;
b) Genossenschaften nach Art. 828 ff. OR FN10;
c) Vereine nach Art. 60 ff. ZGB FN9;
d) Stiftungen nach Art. 80 ff. und 335 ZGB FN9;
e) Körperschaften des öffentlichen Rechtes (Bund, Kantone, Gemeinden);
f) Anstalten des öffentlichen Rechtes, wie beispielsweise die Schweizerischen Bundesbahnen, Banken und Transportunternehmungen von Gemeinden;
g) Korporationen des kantonalen Privatrechtes (Wald-, Flur-, Viehbesitzer-, Brunnen-, Meliorationsgenossenschaften und Genossenschaften zu ähnlichen Zwecken; vgl. § 49 EG ZGB) FN2.
268
Nach ausländischem Recht errichtete juristische Personen, die im Kanton steuerpflichtig sind, werden denjenigen inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie am ähnlichsten sind (§ 43 Abs. 2 StG).
269 FN15
Als Holdinggesellschaften im Sinne von § 50 Abs. 1 StG gelten Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die statutengemäss und tatsächlich die dauernde Verwaltung von Beteiligungen bezwecken. Als Nebenzweck vertragen sich mit dem Charakter einer Holdinggesellschaft die Vermögensverwaltung und die Kapitalanlage.
269bis FN28
Als Verwaltungsgesellschaften im Sinne von § 50bis StG gelten Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die sich im wesentlichen auf die Verwaltung ihres eigenen Vermögens beschränken. Als Verwaltungstätigkeit gelten auch Funktionen wie Verwertung immaterieller Rechte, Vermittlung von Know-how, Fakturierung, Inkasso, sofern sie keinen eigentlichen Bürobetrieb und keinen grösseren Personaleinsatz in der Schweiz erfordern. Dagegen erscheinen Akquisitionen, Marktuntersuchungen, Handels- und Agententätigkeit sowie die Ausübung von Beratungs- und Werbefunktionen in der Schweiz als Geschäftstätigkeit. Vorbehalten bleiben die nachstehenden Absätze.
Auf eine Geschäftstätigkeit im Ausland bzw. auf eine Verwaltungstätigkeit in der Schweiz ist jedoch auch dann zu schliessen, wenn im Rahmen von Anweisungen aus dem Ausland und ohne wesentlichen Bezug zum schweizerischen Markt entweder sog. Ausland-AuslandGeschäfte (Handelstätigkeit mit Einkauf und Verkauf im Ausland) getätigt oder Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber ausländischen Konzerngesellschaften erbracht werden.
Als Anweisungen im Sinne des vorstehenden Absatzes gelten allgemeine Handlungsanweisungen oder konkrete Weisungen der geschäftsleitenden Organe oder übergeordneter Leitungsorgane bei Konzerngesellschaften.
II. Nichtanerkennung von juristischen Personen (§ 44 StG)
270
Juristische Personen, die zum Zwecke der Steuerumgehung oder Steuerverschiebung gegründet worden sind und über deren Einkünfte oder Vermögenswerte nach wie vor tatsächlich der Gründer verfügen kann, sowie bestehende juristische Personen, die lediglich der Steuerumgehung oder Steuerverschiebung dienen, haben keinen Anspruch auf steuerrechtliche Anerkennung. Ihre Einkünfte und Vermögenswerte können demjenigen Steuerpflichtigen zugerechnet werden, dem sie dank seiner beherrschenden Stellung zur juristischen Person tatsächlich zustehen.
271
Bei Familienstiftungen ist zunächst zu prüfen, ob sie zivilrechtlich Bestand haben. Dies trifft zu, wenn sie statutengemäss und tatsächlich nur an die Kosten der Erziehung oder Ausstattung von Familienangehörigen beitragen oder notleidende Familienangehörige unterstützen (Art. 335 ZGB) FN9. Familienstiftungen, die den standesgemässen Unterhalt der Familienangehörigen bezwecken oder regelmässig den Ertrag des Stiftungsvermögens an die Destinatäre ausschütten, sind zivilrechtlich ungültig und auch steuerrechtlich unbeachtlich.
272
Zivilrechtlich gültige Familienstiftungen können:
a) nach den Grundsätzen von Ziffer 270 steuerrechtlich unbeachtlich sein;
b) nach den Grundsätzen von Ziffer 24 Abs. 2 einen steuerrechtlich unbeachtlichen statutarischen Sitz haben.
B. Ertrag (§§ 45 und 46 StG)
I. Steuerbarer Ertrag
273
Steuerbar sind die gesamten Einkünfte im Sinne der §§ 19, 20 und 22 StG, soweit diese Bestimmungen ihrer Natur nach auf juristische Personen Anwendung finden können.
274
Als geschäftsmässig nicht begründete Belastungen der Gewinn- und Verlustrechnung fallen in Betracht:
a) freiwillige Zuwendungen an Dritte, die nicht gemäss § 46 lit. d oder e StG abzugsberechtigt sind;
b) offene und verdeckte Gewinnausschüttungen jeder Art, gleichgültig, ob sie in bar oder natura erfolgen (Gewinnanteile [Tantiemen], übermässige Gehälter, Zinsen, Provisionen, übernommene Verrechnungssteuern auf eigenen Dividenden, geldwerte Leistungen usw.) oder im Verzicht auf Leistungen Dritter bestehen (zinslose Darlehen usw.);
c) Einzahlungen auf das Gesellschafts- oder Genossenschaftskapital aus Mitteln der Gesellschaft oder Genossenschaft;
d) Einlagen in Reserven (Ziffer 167);
e) geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen (Ziffern 156 ff.) und Rückstellungen.
275 FN23
Der Gewinn- und Verlustrechnung belastete Strafsteuern und Steuerbussen sind dem steuerbaren Ertrag zuzurechnen.
276
Als Ertrag zu besteuern sind auch der Gewinn- und Verlustrechnung nicht gutgeschriebene Einkünfte, wie beispielsweise Überschüsse von Separatrechnungen, Gewinne bei Veräusserung von Anlagevermögen, Höherbewertung von Aktiven, Eingang abgeschriebener Guthaben, teilweiser oder gänzlicher Liquidation einer Unternehmung.
277
Die Besteuerung der Gewinne auf Liegenschaften richtet sich nach § 45 Abs. 2 StG. Die Ziffern 120-125 werden sinngemäss angewendet.
277bis FN14
Für Verwaltungsgesellschaften gelten folgende Bestimmungen:
a) FN23 Erträge aus Beteiligungen gemäss § 50 Abs. 2 StG sowie Kapitalund Aufwertungsgewinne auf solchen Beteiligungen sind mit Ausnahme der gemäss § 50ter StG separat zu besteuernden Gewinne (Ziffer 277ter) steuerfrei. Von den Erträgen aus Beteiligungen werden abgezogen die damit zusammenhängenden Verwaltungs- und Finanzierungskosten sowie die Kapitalverluste. Der Finanzierungskostenanteil wird im Verhältnis des Beteiligungswertes zum Wert der Gesamtaktiven festgelegt. Ein Gesamtverlust aus dieser Gruppe von Einkünften kann nicht mit Einkünften aus schweizerischer oder aus ausländischer Quelle verrechnet werden.
b) FN23 Einkünfte von in der Schweiz ansässigen Schuldnern, Erträge aus schweizerischem Grundeigentum, Kapitalgewinne, soweit sie nicht steuerbefreit sind oder separat besteuert werden (lit. a), sowie Einkünfte, für die eine Entlastung von ausländischen Quellensteuern beansprucht wird und der Staatsvertrag die ordentliche Besteuerung in der Schweiz voraussetzt, werden zum ordentlichen Tarif besteuert. Diese Einkünfte werden nach Abzug des darauf entfallenden Aufwandes zum normalen Tarif für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften besteuert. Verlustüberschüsse aus dem Inlandgeschäft können mit den steuerbaren Einkünften aus ausländischer Quelle verrechnet werden.
c) Einkünfte von im Ausland ansässigen Schuldnern werden nach Abzug des darauf entfallenden Aufwandes mit einem Anteil von mindestens 10% zum ordentlichen Tarif besteuert. Der Prozentsatz des steuerbaren Ertrages wird individuell nach der Bedeutung der in der Schweiz erfolgenden Verwaltungstätigkeit festgelegt. Satzbestimmend ist nur die für die Besteuerung massgebende Ertragsquote. Verlustüberschüsse aus dieser Gruppe können mit der für die Besteuerung massgebenden Quote mit den Einkünften aus schweizerischer Quelle verrechnet werden.
277ter FN22
Kapital- und Aufwertungsgewinne, die eine Holding- oder Verwaltungsgesellschaft innert zehn Jahren nach Überführung von Beteiligungen im Sinne von § 50 Abs. 2 StG zu Buchwerten in den ertragssteuerfreien Bereich realisiert, werden mit einer separaten Jahressteuer besteuert. Auf diesen Gewinnen werden keine Abzüge gewährt (§ 50ter StG).
II. Steuerfreier Ertrag
278
Der Ertragssteuer sind nicht unterworfen:
a) FN23 bei allen juristischen Personen der Vermögenszuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung (§ 46 lit. c StG, vgl. § 24 Abs. 1 lit. a StG, Ziffer 130);
b) bei Vereinen die Beiträge der Vereinsmitglieder (§ 51 Abs. 1 StG);
c) bei Stiftungen die Zuwendungen des Stifters (§ 51 Abs. 1 StG);
d) bei Korporationen des kantonalen Privatrechtes die Beiträge der Mitglieder (§ 52 Abs. 2 StG);
e) bei Korporationen mit Teilrechten die Einkünfte, welche aus der Urproduktion dienenden Liegenschaften und aus obligatorischen Forstreserven fliessen (§ 52 Abs. 3 StG).
279
Einzahlungen der Gesellschafter auf das Gesellschaftskapital, einschliesslich der Agiogewinne bei Ausgabe eigener Aktien, und Einzahlungen der Genossenschafter auf das Genossenschaftskapital, einschliesslich der Eintrittsgelder, unterliegen nicht der Ertragssteuer.
280 FN23
Verzichte der Gesellschafter oder Genossenschafter auf Guthaben oder Zahlungen, die der Deckung von Verlusten dienen (Verzichte bei Nachlassverträgen, Leistungen von Genossenschaftern in Erfüllung ihrer Nachschusspflicht usw.), bilden keine steuerbaren Einkünfte.
III. Abzüge
281
Die Abzüge von den steuerbaren Einkünften bestimmen sich nach den Bestimmungen von § 25 StG (Ziffern 146 ff.), soweit ihre Anwendung nicht durch den besonderen Charakter der juristischen Personen ausgeschlossen ist.
282 FN23
Abzugsberechtigt sind insbesondere:
a) die bezahlten oder geschuldeten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie des Bundes und ausländischer Steuerhoheiten auf Ertrag und Kapital (§ 46 lit. a StG);
b) Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen (§ 46 lit. b StG);
c) durch Aktienemission verursachte Aufwendungen. Diese sind auch bei Kapitalerhöhungen mit Agio abzugsberechtigt;
d) von Versicherungsgesellschaften zur Verteilung an ihre Versicherten bestimmte Überschüsse (§ 46 lit. c StG);
e) Zuwendungen an von der Steuerpflicht befreite Ausgleichskassen und Sozialversicherungskassen sowie an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (§ 16 lit. e und f StG), soweit sie der angemessenen Vorsorge des eigenen Personals dienen und mit ihrer Verwendung zu Vorsorgezwecken in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (§ 46 lit. e StG, vgl. Ziffer 155 Abs. 1 lit. e);
f) Zuwendungen bis höchstens 20% des steuerbaren Ertrages an den Kanton und seine Anstalten, an zürcherische Gemeinden und ihre Anstalten und an andere juristische Personen, welche im Hinblick auf gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht im Kanton befreit sind;
g) Verluste aus den dem Bemessungsjahr unmittelbar vorausgehenden vier Geschäftsjahren, soweit sie bei den bisherigen Einschätzungen noch nicht berücksichtigt werden konnten (§ 46 lit. g StG, vgl. § 27 StG, Ziffern 190 und 191); abziehbar sind auch die auf den im Sinn von § 58bis StG übernommenen Betrieb entfallenden Verluste.
283 FN15
Gründungs- und Organisationskosten können als Geschäftsausgaben abgezogen werden. Vorbehalten bleibt deren Verlegung auf höchstens fünf Jahre im Sinne von Art. 664 OR und die Behandlung als ausserordentliche Aufwendungen nach § 57 Abs. 5 StG (Ziffern 310- 315).
C. Kapital (§ 47 StG)
I. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften (§ 47 Abs. 1 lit. a und b StG)
284 FN15
Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften entrichten die Kapitalsteuer vom einbezahlten Aktien-, Stamm- oder Anteilscheinkapital und von den als Ertrag versteuerten Reserven oder - bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften im Sinne von §§ 50 Abs. 1 und 50bis StG - denjenigen Reserven, die im Falle der Ertragsbesteuerung als Ertrag besteuert worden wären. Den als Ertrag versteuerten Reserven werden solche gleichgestellt, die aus nicht steuerbaren Einkünften gebildet wurden.
285
Die Höhe des steuerbaren Aktien- oder Stammkapitals bestimmt sich nach den Statuten der Gesellschaft, dem Eintrag im Handelsregister und den Beschlüssen der Gesellschaft über die Kapitaleinzahlung.
286
Dem einbezahlten Aktien- oder Stammkapital stehen Partizipationsscheinkapital und Genussscheinkapital mit Nominalwert gleich.
287
Das einbezahlte Aktien- oder Stammkapital unterliegt der Kapitalsteuer ohne Rücksicht darauf, ob es nach einer ordnungsgemäss aufgestellten Bilanz durch Aktiven voll gedeckt ist oder nicht. Die Gesellschaft hat das einbezahlte nominelle Aktien- oder Stammkapital als Kapital zu versteuern, auch wenn ihr wirkliches Vermögen kleiner ist. Passivsaldi der Bilanz dürfen nicht vom Aktien- oder Stammkapital, sondern nur von steuerbaren Reserven (Ziffer 289) abgezogen werden.
288
Veränderungen im Stand des Aktien- oder Stammkapitals (Erhöhung, Rückzahlung, Herabsetzung), die auf den für die Einschätzung massgebenden Bilanzstichtag rückwirkend vorgenommen werden, sind nur zu beachten, wenn sie im Zeitpunkt der Vornahme der Einschätzung von der Gesellschaft beschlossen sind.
289
Als steuerbare Reserven sind zu betrachten:
a) der Gewinnvortrag auf neue Rechnung;
b) die als Ertrag versteuerten offenen und stillen Reserven, wie steuerrechtlich übermässige Abschreibungen und Rückstellungen, aus dem Gewinn gemachte Reserveeinlagen;
c) FN22 die Arbeitsbeschaffungsreserven gemäss Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven vom 12. Juni 1988 (ABRG; ZStB Nr. 68/60);
d) die aus steuerfreien Einkünften, wie Agiogewinnen, nicht steuerbaren Liegenschaftengewinnen, Vermögenszuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung, gebildeten Reserven.
II. Übrige juristische Personen (§ 47 Abs. 1 lit. c StG) FN15
290
Bei den juristischen Personen, die nicht unter Ziffer 284 fallen, gilt das Reinvermögen als steuerbares Kapital.
291
Das Reinvermögen wird nach den für natürliche Personen geltenden Bestimmungen ermittelt.
292
Bei Korporationen mit Teilrechten werden die Liegenschaften, welche der Urproduktion dienen, sowie die obligatorischen Forstreserven nicht besteuert (§ 52 Abs. 3 StG).
D. Steuerberechnung (§§ 48-52 StG)
1. Steuerfreie Beträge
293
Steuerfreie Beträge, wie sie den natürlichen Personen nach §§ 31 und 41 StG gewährt werden, fallen für die juristischen Personen ausser Betracht.
294 FN23
Genossenschaften und Vereine, die weder einen steuerbaren Ertrag von Fr. 7000 noch ein steuerbares Kapital von Fr. 70 000 erreichen, werden nicht besteuert (§§ 48 Abs. 5 und 51 Abs. 3 StG).
2. Steuersätze
295 FN15
Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die gemäss § 48 Abs. 1 StG nach der Ertragsintensität besteuert werden, ist für die Berechnung des Ertragssteuersatzes der gesamte steuerbare zürcherische und auswärtige Ertrag und das gesamte steuerbare zürcherische und auswärtige Kapital massgebend (§ 7 StG). Bei Verwaltungsgesellschaften gemäss § 50bis StG sind die Einkünfte aus dem Ausland nur mit der für die Besteuerung massgebenden Ertragsquote satzbestimmend.
296 FN23
Der Ertragssteuersatz berechnet sich:
a) bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, ohne Holdinggesellschaften, nach einem renditeabhängigen Dreistufentarif. Dieser Tarif setzt sich zusammen aus einer Steuer von 4% als Grundsteuer, einem Zuschlag von 5% auf dem Teil des steuerbaren Ertrags, der 4% Rendite übersteigt, und einem weiteren Zuschlag von 5% auf dem Teil des steuerbaren Ertrags, der 8% Rendite übersteigt, wobei die einfache Staatssteuer auf drei Dezimalen zu berechnen ist und in allen Fällen nicht mehr als 12% des steuerbaren Ertrags beträgt (§ 48 Abs. 1-3 StG);
b) bei Kapital- oder Aufwertungsgewinnen auf Beteiligungen, die zu Buchwerten in eine Holding- oder Verwaltungsgesellschaft gelangt sind und separat besteuert werden, einheitlich mit 6% (Ziffer 277ter; § 50ter StG);
c) bei den übrigen juristischen Personen einheitlich mit 4% (§§ 51 Abs. 2 und 52 Abs. 1 StG).
Die Holdinggesellschaften entrichten vorbehältlich der separaten Jahressteuer auf Beteiligungsgewinnen (lit. b und Ziffer 277ter; § 50ter StG) keine Ertragssteuer (§ 50 Abs. 1 StG).
Der Kapitalsteuersatz beträgt:
297 FN15
a) 11/2%O bei den juristischen Personen, die nicht Holdinggesellschaften sind;
b) 0,3%O bei den Holdinggesellschaften.
3. Beteiligungsabzug FN15
297bis FN14
Beteiligungen sind Aktien, GmbH-Stammeinlagen, Genossenschaftsanteile und Partizipationsscheine. Keine Beteiligungen sind Genussscheine und Gründeranteile, Obligationen und andere Guthaben.
Erträge aus Beteiligungen sind alle ordentlichen und ausserordentlichen Gewinnausschüttungen mit ihren rückforderbaren ausländischen Quellensteuern und Rückerstattungen der pauschalen Steueranrechnung, soweit sie als Ertrag besteuert werden. Keine Erträge aus Beteiligungen sind insbesondere Kapitalrückzahlungen, Kapital- und Aufwertungsgewinne, Erlöse aus Verkäufen von Bezugsrechten, verbuchte Gratisaktien und alle Leistungen, die bei der leistenden Gesellschaft oder Genossenschaft geschäftsmässig begründete Aufwände darstellen.
Die prozentuale Ermässigung der Ertragssteuer ist nach der folgenden Formel auf drei Dezimalen zu berechnen:
Nettoertrag aus Beteiligungen x 100
steuerbarer Gesamtreinertrag
Der Finanzierungskostenanteil versteht sich als Anteil an den Bruttoschuldzinsen, Kommissionen und weiteren Aufwendungen, die wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen sind. Er ist im Verhältnis des Ertragssteuerwertes der Beteiligungen, für deren Erträge die Ermässigung beansprucht wird, zum Ertragssteuerwert der Gesamtaktiven auf drei Dezimalen zu berechnen. FN23
Tiefere tatsächliche Verwaltungskosten als die anteiligen von 5% des Ertrages aus Beteiligungen sind von der steuerpflichtigen Gesellschaft geltend zu machen und nachzuweisen.
Die steuerpflichtige Gesellschaft kann nicht auf den Beteiligungsabzug verzichten, um Kürzungen bei der pauschalen Steueranrechnung zu verhindern.
Fünfter Abschnitt: Einschätzungen und Einschätzungsgrundlagen
A. Haupteinschätzungen
I. Arten der Haupteinschätzungen
1. Ordentliche Haupteinschätzungen (§ 53 StG)
a) Bei Beginn der Steuerpflicht (§ 53 lit. a StG)
298
Eine ordentliche Haupteinschätzung ist durchzuführen:
a) für natürliche Personen, die selbständig steuerpflichtig werden (Ziffer 39);
b) für neugegründete juristische Personen, die ihren Sitz im Kanton haben oder deren Verwaltung im Kanton geführt wird (Ziffer 45 lit. a);
c) FN18 für Personen, die neu in den Kanton einziehen, sofern sie nicht bereits im Kanton beschränkt steuerpflichtig gewesen sind (Ziffern 40, 45 lit. b und 322 lit. d);
d) für Personen mit Wohnsitz oder Sitz ausserhalb des Kantons bei Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten, wie beispielsweise bei Erwerb von Liegenschaften oder Errichtung von Betriebsstätten (Ziffern 41 und 45 lit. c).
b) Während der Dauer der Steuerpflicht (§ 53 lit. b StG)
299
Eine ordentliche Haupteinschätzung ist durchzuführen:
a) FN18 für natürliche Personen, vorbehältlich § 195 StG, alle zwei Jahre;
b) für juristische Personen jährlich.
c) Bei Beendigung der Steuerpflicht (§ 53 lit. c StG)
300
Bei Beendigung der Steuerpflicht (§ 13 StG, Ziffern 43, 44 und 46) ist eine ordentliche Haupteinschätzung durchzuführen, sofern dem Steuerpflichtigen ausserordentliche Einkünfte, wie Kapitalabfindungen, Liquidations- oder Lotteriegewinne, zugekommen sind, die noch nicht oder noch nicht voll besteuert worden sind (§ 58 StG, Ziffer 316).
Vorbehalten bleibt die Regelung bei Unternehmensumstrukturierungen (§§ 13 Abs. 3 und 58bis StG, Ziffern 46, 316ter-316quinquies). FN18
d) Bei Heirat (§ 53 lit. d StG)
300bis FN17
Eine ordentliche Haupteinschätzung ist durchzuführen bei Beginn des auf die Heirat folgenden Steuerjahres.
Die Ehegatten werden bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Heirat stattfand, getrennt besteuert, selbst wenn ein Ehegatte vor der Heirat im Kanton nicht oder nur beschränkt steuerpflichtig war.
Eine ordentliche Haupteinschätzung nach § 53 lit. d StG entfällt, wenn beide Ehegatten erst nach der Heirat oder am Hochzeitstag in den Kanton einziehen. In diesen Fällen ist eine ordentliche Haupteinschätzung nach § 53 lit. a StG durchzuführen, bei der die Ehegatten gemeinsam einzuschätzen sind (§ 8 StG).
300ter FN17
Die Wiedervereinigung von rechtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten wird der Heirat gleichgestellt.
e) Bei Erreichen des 20. Altersjahres (§ 53 lit. e StG) FN22
300 FNquater FN22
Eine ordentliche Haupteinschätzung ist in jedem Falle durchzuführen bei Beginn des Steuerjahres, in welchem der Steuerpflichtige das 20. Altersjahr zurücklegt.
2. Ausserordentliche Haupteinschätzungen (§ 54 StG)
301
Eine ausserordentliche Haupteinschätzung mit allgemeiner Neueinschätzung des Einkommens und Vermögens ist in den Steuerjahren, in denen die natürlichen Personen nicht der ordentlichen Haupteinschätzung nach § 53 lit. b StG unterliegen, durchzuführen:
a) auf Verlangen des Steuerpflichtigen;
b) FN23 sofern sich gegenüber der letzten Einschätzung das Reineinkommen um mehr als Fr. 6000 oder das Reinvermögen um mehr als Fr. 100 000 erhöht hat.
II. Folgen der Nichteinreichung der Steuererklärung im Haupteinschätzungsverfahren
1. Bei Verpflichtung zur Einreichung einer Steuererklärung
a) Gemeinsame Bestimmungen
302
Ist der Steuerpflichtige zur Einreichung der Steuererklärung gemahnt worden und hat er innerhalb der Mahnfrist keine solche abgegeben, so wird er nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt (§ 87 Abs. 2 StG).
Ein nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzter Steuerpflichtiger hat im Einspracheverfahren die Unrichtigkeit der Einschätzung nachzuweisen (§ 90 Abs. 3 StG).
303
Bei schuldhafter Nichteinreichung einer Steuererklärung wird der Steuerpflichtige mit Busse bestraft. Ebenso wird gebüsst, wer dazu anstiftet oder dabei vorsätzlich Hilfe leistet (§§ 185-187 StG). FN15
Kommen auf den Steuerpflichtigen die Bestimmungen über Steuerhinterziehung (§§ 188 ff. StG) zur Anwendung, so wird er nicht nach § 185 StG bestraft.
304
Gegen Steuerpflichtige, die infolge Nichteinreichung der Steuererklärung gar nicht oder zu niedrig eingeschätzt worden sind, wird das Nach- und Strafsteuerverfahren durchgeführt (§§ 102 ff. und 188 ff. StG).
b) Besondere Bestimmungen für das ausserordentliche Haupteinschätzungsverfahren
305
Ausserordentliche Haupteinschätzungen, für die eine Steuererklärung trotz Verpflichtung nicht eingereicht wird, werden vom Steuerkommissär von Amtes wegen nachgeholt (§ 54 Abs. 4 StG).
306
Ist indessen eine unmittelbar vorangegangene Einschätzung unvollständig und in Rechtskraft erwachsen, so wird, wenn die Entdeckung der früheren unvollständigen Versteuerung erst nach Ablauf des ausserordentlichen Haupteinschätzungsjahres erfolgt, die ausserordentliche Haupteinschätzung im Nach- und Strafsteuerverfahren (§§ 102 ff. und 188 ff. StG) durchgeführt.
2. Bei Berechtigung zur Einreichung einer Steuererklärung
307
Für Steuerpflichtige, die vom Recht auf Einreichung einer Steuererklärung für eine ausserordentliche Haupteinschätzung innert der angesetzten Frist keinen Gebrauch machen, dauert die bisherige Einschätzung unverändert fort (§ 54 Abs. 3 StG).
III. Einschätzungsgrundlagen
1. Allgemeine Regel (§ 56 StG)
308
Als Einkommen oder Ertrag wird, sofern das Gesetz nichts anderes vorschreibt, das Ergebnis des dem Steuerjahr vorangehenden Kalenderoder Geschäftsjahres (Bemessungsjahr), als Vermögen oder Kapital sein Bestand am Ende dieses Jahres besteuert.
Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen gemäss § 3 Abs. 5 und 7 StG. FN15
Die allgemeine Regel von § 56 StG gilt auch für die ordentliche Haupteinschätzung bei Heirat (§ 53 lit. d StG). Abweichungen von der Vorjahresbemessung ergeben sich aus den persönlichen Verhältnissen jedes Ehegatten (§§ 57 und 59 StG). FN18
Die allgemeine Regel von § 56 StG gilt auch dann, wenn Kinder, die bis anhin unter elterlicher Gewalt gestanden sind, bei Eintritt der Mündigkeit oder bei Bevormundung infolge Erlöschens der elterlichen Gewalt erstmals selbständig steuerpflichtig werden (vgl. Ziffer 39). FN22
309
Umfasst ein Geschäftsjahr weniger oder mehr als zwölf Monate, so wird der ordentliche Geschäftsertrag auf zwölf Monate umgerechnet. Ausserordentliche Einkünfte, wie Kapitalabfindungen, Gewinne bei Veräusserung von Anlagevermögen, Höherbewertung von Geschäftsaktiven, Übernahme von Geschäftsaktiven in das Privatvermögen, Einbringung von Geschäftsaktiven in eine juristische Person, Liquidationsgewinne sowie ausserordentliche Verluste werden nicht auf zwölf Monate umgerechnet.
Ein unterjähriger Geschäftsverlust ist nur dann auf ein Jahresergebnis umzurechnen, wenn die Steuer für das Restjahr, in welchem der Verlust erzielt worden ist, als Bruchteil der Jahressteuer berechnet wird, also bei Beginn der Steuerpflicht und bei Zwischeneinschätzungen im Laufe des Steuerjahres. Als verrechenbarer Verlustvortrag in den folgenden Jahren kann nur der noch nicht verrechnete Teil des tatsächlichen Verlustes abgezogen werden. FN18
309bis FN23
Kapitalzahlungen und Liquidationsgewinne, die getrennt vom übrigen Einkommen oder Ertrag zu besteuern sind (§§ 32 Abs. 5 und 6, 50ter StG, § 5 ABRG), werden in dem Jahr besteuert, in dem sie zufliessen.
2. Bei Beginn der Steuerpflicht
a) Auf Anfang eines Steuerjahres (§ 57 Abs. 1, 3, 4 und 5 StG) FN15
310
Personen, für welche die Steuerpflicht auf den 1. Januar eines Steuerjahres beginnt, sind im ersten Steuerjahr einzuschätzen auf Grund:
a) des in diesem Jahr erzielten ordentlichen Einkommens oder Ertrages;
b) der in diesem Jahr erzielten ausserordentlichen Einkünfte gemäss § 57 Abs. 4 StG;
c) ihres Vermögens oder Kapitals zu Beginn des Steuerjahres.
Ausserordentliche Aufwendungen gemäss § 57 Abs. 5 StG sind nicht abziehbar. FN15
311
Im zweiten Steuerjahr gilt, sofern eine Haupteinschätzung vorzunehmen ist, die allgemeine Regel des § 56 StG (Ziffer 308). Die Einschätzung erfolgt demnach auf Grund:
a) des im Vorjahr erzielten ordentlichen Einkommens oder Ertrages;
b) der im Vorjahr erzielten ausserordentlichen Einkünfte gemäss § 57 Abs. 3 StG;
c) der im laufenden Jahr erzielten ausserordentlichen Einkünfte gemäss § 57 Abs. 4 StG;
d) des Vermögens oder Kapitals am Ende des Vorjahres.
Die im Vorjahr angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen gemäss § 57 Abs. 5 StG werden von dem für dieses Jahr massgebenden Einkommen oder Ertrag abgezogen. FN15
311 FNbis FN17
Vorbehalten bleibt die Regelung bei Unternehmensumstrukturierungen (§§ 13 Abs. 3 und 58 FNbis StG, Ziffern 46, 316 FNter - 316 FNquinquies).
b) Im Laufe eines Steuerjahres (§ 57 Abs. 2-5 StG)
312
Personen, für welche die Steuerpflicht im Laufe eines Steuerjahres beginnt, sind einzuschätzen auf Grund:
a) des seit Beginn der Steuerpflicht im Steuerjahr erzielten ordentlichen, auf ein volles Jahr umgerechneten Einkommens oder Ertrages;
b) der seit Beginn der Steuerpflicht im Steuerjahr erzielten ausserordentlichen Einkünfte gemäss § 57 Abs. 4 StG;
c) des Vermögens oder Kapitals zu Beginn der Steuerpflicht.
Ausserordentliche Aufwendungen gemäss § 57 Abs. 5 StG sind nicht abziehbar. FN15
313
Der Kapitalertrag wird für die Einschätzung, die für den Rest des ersten Steuerjahres gilt, nach folgenden Regeln berechnet:
a) bei festverzinslichen Wertpapieren und ähnlichen Kapitalanlagen ist massgebend ein voller Jahresertrag, gleichgültig, ob in der Zeit vom Beginn der Steuerpflicht bis zum Ende des Steuerjahres ein Zins fällig geworden ist;
b) bei den übrigen Kapitalanlagen (Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung usw.) ist massgebend der gesamte im Steuerjahr fällig werdende Ertrag, sofern in der Zeit vom Beginn der Steuerpflicht bis zum Ende des Steuerjahres wenigstens ein Teilbetreffnis des Ertrages fällig wird. Ist während dieser Zeit keine Vergütung irgendwelcher Art fällig geworden, so gilt die Kapitalanlage für das erste Steuerjahr als ertragslos.
314
Ist im zweiten Steuerjahr eine Haupteinschätzung vorzunehmen, so erfolgt diese auf Grund:
a) des im zweiten Steuerjahr erzielten ordentlichen Einkommens oder Ertrages;
b) der im zweiten Steuerjahr erzielten ausserordentlichen Einkünfte gemäss § 57 Abs. 4 StG;
c) der im ersten Steuerjahr erzielten ausserordentlichen Einkünfte gemäss § 57 Abs. 3 StG;
d) des Vermögens oder Kapitals zu Beginn des zweiten Steuerjahres.
Die im ersten Steuerjahr angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen gemäss § 57 Abs. 5 StG werden von dem für dieses Jahr massgebenden Einkommen oder Ertrag abgezogen. FN15
315
Im dritten Steuerjahr gilt, sofern eine Haupteinschätzung vorzunehmen ist, die allgemeine Regel des § 56 StG (Ziffer 308). Die Einschätzung erfolgt demnach auf Grund:
a) des im Vorjahr erzielten ordentlichen Einkommens oder Ertrages;
b) der im Vorjahr erzielten ausserordentlichen Einkünfte gemäss § 57 Abs. 3 StG;
c) der im laufenden Jahr erzielten ausserordentlichen Einkünfte gemäss § 57 Abs. 4 StG;
d) des Vermögens oder Kapitals am Ende des Vorjahres.
Die im Vorjahr angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen gemäss § 57 Abs. 5 StG werden von dem für dieses Jahr massgebenden Einkommen oder Ertrag abgezogen. FN15
315bis FN17
Vorbehalten bleibt die Regelung bei Unternehmensumstrukturierungen (§§ 13 Abs. 3 und 58bis StG, Ziffern 46, 316ter-316quinquies).
3. Bei Beendigung der Steuerpflicht (§ 58 StG)
Im Jahre der Beendigung der Steuerpflicht wird erhoben:
316
a) eine Steuer vom ordentlichen Einkommen oder Ertrag sowie vom Vermögen oder Kapital nach der Dauer der Steuerpflicht;
b) eine volle Jahressteuer von den ausserordentlichen Einkünften, die im Vorjahr erzielt worden sind, mit Ausnahme der ausserordentlichen Einkünfte, die gemäss § 32 Abs. 5 und 6 StG getrennt vom übrigen Einkommen besteuert werden (Ziffer 309bis);
c) eine volle Jahressteuer von den ausserordentlichen Einkünften, die im Steuerjahr bis zur Beendigung der Steuerpflicht erzielt worden sind.
Massgebend für den Einkommens- oder Ertragssteuersatz der Steuern nach Abs. 1 ist das ordentliche steuerbare Einkommen bzw. der ordentliche steuerbare Ertrag, vermehrt um die ausserordentlichen Einkünfte, mit Ausnahme derjenigen, die gemäss §§ 32 Abs. 5 und 6 StG, 50ter StG und § 5 ABRG getrennt vom übrigen Einkommen oder Ertrag besteuert werden. Für die Berechnung des Ertragssteuersatzes ist das im Jahr der Beendigung der Steuerpflicht steuerbare Kapital massgebend. FN23
316bis FN17
Vorbehalten bleibt die Regelung bei Unternehmensumstrukturierungen (§§ 13 Abs. 3 und 58bis StG, Ziffern 46, 316ter 316quinquies).
4. Bei Unternehmensumstrukturierungen (§ 58bis StG)
316ter FN17
Bereits bestehende oder neugegründete juristische Personen, die im Laufe des Steuerjahres Aktiven und Passiven einer andern juristischen Person zu Buchwerten übernommen haben, sind bis Ablauf des Steuerjahres ohne Berücksichtigung des auf den übernommenen Betrieb entfallenden Ertrags einzuschätzen. Im nachfolgenden Steuerjahr ist der ordentliche und ausserordentliche Vorjahresertrag des übernommenen Betriebs zum eigenen, nach den Bestimmungen der §§ 56-58 StG (Ziffern 308-316) berechneten Ertrag hinzuzurechnen.
Bereits bestehende oder neugegründete juristische Personen, die zu Beginn des Steuerjahres Aktiven und Passiven einer andern juristischen Person zu Buchwerten übernommen haben, sind einzuschätzen aufgrund ihres eigenen Ertrags nach den Bestimmungen der §§ 56-58 StG (Ziffern 308-316) sowie aufgrund des ordentlichen oder ausserordentlichen Vorjahresertrags des übernommenen Betriebs.
316quater FN17
Für juristische Personen, die im Laufe des Steuerjahres Aktiven und Passiven zu Buchwerten auf eine andere juristische Person übertragen, gilt die bisherige Einschätzung bis Ablauf des Steuerjahres unverändert fort. Sofern die Steuerpflicht nicht mit Ablauf des Steuerjahres beendet ist (§ 13 Abs. 3 StG, Ziffer 46), sind im nachfolgenden Steuerjahr die auf den übertragenen Betrieb entfallenden Steuerfaktoren aus Ertrag und Kapital auszuscheiden.
Bei juristischen Personen, die zu Beginn des Steuerjahres Aktiven und Passiven zu Buchwerten auf eine andere juristische Person übertragen, sind die auf die übertragenden Aktiven und Passiven entfallenden Steuerfaktoren aus Ertrag und Kapital auszuscheiden.
Bei der übertragenden juristischen Person ist trotz allfälliger Beendigung der Steuerpflicht keine ordentliche Haupteinschätzung nach § 53 lit. c StG (Ziffern 300 und 316) durchzuführen, wenn deren vor der Umstrukturierung erzielte ausserordentliche Ertrag bei der im Kanton steuerpflichtigen übernehmenden juristischen Person voll besteuert werden kann.
316quinquies FN17
Im interkantonalen und internationalen Verhältnis sind die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der Doppelbesteuerung zu beachten.
B. Zwischeneinschätzungen (§§ 59-61 StG)
I. Arten der Zwischeneinschätzungen
317
Als Gründe für eine Zwischeneinschätzung fallen in Betracht:
a) FN23 Vermögensanfall von Todes wegen (§ 59 Abs. 1 lit. a StG);
b)
c) Mündigkeit von Kindern oder Wegfall der elterlichen Gewalt über unmündige Kinder (§ 59 Abs. 1 lit. c StG);
d) FN18 Scheidung, dauernde rechtliche oder tatsächliche Trennung der Ehegatten, dauernder Wegfall der Scheidungsrente sowie Tod eines Ehegatten (§ 59 Abs. 1 lit. d StG);
e) dauernde Änderung der Erwerbsgrundlagen, wie Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit, Wechsel zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit, Geschäftsaufgabe oder Pensionierung (§ 59 Abs. 1 lit. e StG);
f) Änderung der für die interkantonale oder internationale Steuerausscheidung massgebenden Verhältnisse (§ 59 Abs. 1 lit. f StG).
318 FN23
Als Vermögensanfall von Todes wegen im Sinne von § 59 Abs. 1 lit. a StG gelten insbesondere:
a) Erbanfall;
b) Vermächtnis und Schenkung von Todes wegen;
c) Leistung aus einer Lebensversicherung auf den Todesfall;
d) Anspruch aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung infolge Todes eines Ehegatten.
319, 320 FN21
321
Eine dauernde Änderung der Erwerbsgrundlagen im Sinne von § 59 Abs. 1 lit. e StG ist in der Regel anzunehmen:
a) bei Aufnahme der hauptberuflichen Erwerbstätigkeit durch den Pflichtigen oder dessen Ehefrau;
b) bei Aufgabe der hauptberuflichen Erwerbstätigkeit durch den Pflichtigen oder dessen Ehefrau;
c) bei Berufswechsel des Pflichtigen oder dessen Ehefrau, insbesondere bei Übergang von unselbständiger zu selbständiger Erwerbstätigkeit und umgekehrt;
d) FN15 bei Umwandlung einer Betriebsgesellschaft in eine Holdinggesellschaft (§ 50 Abs. 1 StG) oder Verwaltungsgesellschaft (§ 50bis StG) oder umgekehrt.
322
Eine Veränderung der für die interkantonale oder internationale Steuerausscheidung massgebenden Verhältnisse wird in der Regel eintreten:
a) bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die ausserhalb des Kantons Liegenschaften oder Betriebsstätten erwerben oder veräussern;
b) bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die aus dem Kanton wegziehen, hier aber noch im Kanton steuerbare Werte behalten (Ziffern 25 und 26);
c) bei beschränkt Steuerpflichtigen (Ziffern 25 und 26), die zu ihren bereits im Kanton steuerbaren Werten neue hinzuerwerben oder einzelne hievon veräussern.
d) FN18 bei neu in den Kanton einziehenden Personen, die im Kanton bereits beschränkt steuerpflichtig sind (Ziffern 40 und 45 lit. b).
323
Eine Zwischeneinschätzung wird durchgeführt:
a) auf Verlangen des Steuerpflichtigen (§ 59 Abs. 1 StG);
b) FN23 sofern sich gegenüber der letzten Einschätzung aus einem der in § 59 Abs. 1 lit. a-f StG genannten Gründe das Reineinkommen oder der Ertrag um mehr als Fr. 6000, das Reinvermögen oder das Kapital um mehr als Fr. 100 000 erhöht hat (§ 59 Abs. 2 StG).
II. Folgen der Nichteinreichung der Steuererklärung im Zwischeneinschätzungsverfahren
324
Zwischeneinschätzungen, für die eine Steuererklärung trotz Verpflichtung nicht eingereicht wird, werden vom Steuerkommissär von Amtes wegen nachgeholt (§ 59 Abs. 5 StG).
Im übrigen sind die Ziffern 302-304 und 306 entsprechend anzuwenden.
325
Für Steuerpflichtige, die vom Recht auf Einreichung einer Steuererklärung für eine Zwischeneinschätzung innert der angesetzten Frist keinen Gebrauch machen, dauert die bisherige Einschätzung unverändert fort (§ 59 Abs. 4 StG).
III. Einschätzungsgrundlagen
326
Bei Zwischeneinschätzungen tritt eine Änderung der bisherigen Einschätzungsgrundlagen nur hinsichtlich der durch die Änderung weggefallenen oder neu hinzugekommenen Teile des Einkommens und Vermögens oder Ertrages und Kapitals ein.
Bei Zwischeneinschätzungen zufolge Scheidung oder dauernder rechtlicher oder tatsächlicher Trennung der Ehegatten ist bei beiden Ehegatten von den bisherigen gemeinsamen Einschätzungsgrundlagen auszugehen. FN18
327
Auf wegfallende Teile des Einkommens und Vermögens oder Ertrages und Kapitals sind die Bestimmungen über die Einschätzungsgrundlagen für Haupteinschätzungen bei Beendigung der Steuerpflicht (§§ 61 Abs. 2 und 58 StG, Ziffer 316) entsprechend anzuwenden.
328
Auf neu hinzukommende Teile des Einkommens und Vermögens oder Ertrages und Kapitals sind die Bestimmungen über die Einschätzungsgrundlagen für Haupteinschätzungen bei Beginn der Steuerpflicht (§§ 61 Abs. 2 und 57 StG, Ziffern 310-315) entsprechend anzuwenden.
Schlussbestimmungen
329
Die Bestimmungen dieser Dienstanleitung finden Anwendung auf die Einschätzungen für das Steuerjahr 1952 und die folgenden Steuerjahre.
330
Mit dem Inkrafttreten dieser Dienstanleitung tritt die Dienstanleitung für die Steuerkommissäre vom 21. Dezember 1944 mit den seitherigen Änderungen ausser Kraft.
Soweit jedoch nach den Bestimmungen des Steuergesetzes (§ 202 Abs. 2) und der Vollziehungsverordnung (§ 100) das bisherige Recht noch anwendbar ist, bleibt auch die bisherige Dienstanleitung anwendbar.
331
Diese Dienstanleitung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
__________
FN1 OS 39, 129 und GS IV, 373.
FN2 230.
FN3 631.1.
FN4 631.11.
FN5 631.41.
FN6 631.42.
FN7 671.1.
FN8 SR 101.
FN9 SR 210.
FN10 SR 220.
FN11 Heute: SR 512.271.
FN12 SR 833.1.
FN13 Aufgehoben durch RRB vom 8. September 1982 (OS 48, 522).
FN14 Eingefügt durch RRB vom 8. September 1982 (OS 48, 522).
FN15 Fassung gemäss RRB vom 8. September 1982 (OS 48, 522).
FN16 Aufgehoben durch RRB vom 15. Oktober 1986 (OS 49, 719).
FN17 Eingefügt durch RRB vom 15. Oktober 1986 (OS 49, 719).
FN18 Fassung gemäss RRB vom 15. Oktober 1986 (OS 49, 719).
FN19 Aufgehoben durch RRB vom 23. November 1988 (OS 50, 511).
FN20 Fassung gemäss RRB vom 23. November 1988 (OS 50, 511).
FN21 Aufgehoben durch RRB vom 3. Oktober 1990 (OS 51, 230).
FN22 Eingefügt durch RRB vom 3. Oktober 1990 (OS 51, 230).
FN23 Fassung gemäss RRB vom 3. Oktober 1990 (OS 51, 230).
FN24 Fassung gemäss RRB vom 5. Dezember 1990 (OS 51, 320).
FN25 Aufgehoben durch RRB vom 20. Juli 1994 (OS 52, 801).
FN26 Eingefügt durch RRB vom 20. Juli 1994 (OS 52, 801).
FN27 Fassung gemäss RRB vom 20. Juli 1994 (OS 52, 801).
FN28 Fassung gemäss RRB vom 29. Oktober 1996 (OS 53, 474). In Kraft seit 1. Januar 1997.