Verfügung der Finanzdirektion
über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbständigerwerbender bei der Steuereinschätzung
(vom 12.Juli 1994) FN1

I. Unselbständigerwerbende können als notwendige Berufs-auslagen im Sinne von § 26 StG FN2 ohne besonderen Nachweis geltend machen:


Die Kosten für das private Motorfahrzeug können nur ausnahmsweise geltend gemacht werden:
- wenn ein öffentliches Verkehrsmittel fehlt, d. h. wenn die Wohn- oder Arbeitsstätte von der nächsten Haltestelle mindestens 1 km entfernt ist oder bei Arbeitsbeginn oder -ende kein öffentliches Verkehrsmittel fährt;

- wenn sich mit dem privaten Motorfahrzeug eine Zeitersparnis von über einer Stunde (gemessen von der Haustüre zum Arbeitsplatz und zurück) ergibt;

- soweit der Steuerpflichtige auf Verlangen und gegen Entschädigung des Arbeitgebers das private Motorfahrzeug ständig während der Arbeitszeit benützt und für die Fahrten zwischen der Wohn- und Arbeitsstätte keine Entschädigung erhält;

- wenn der Steuerpflichtige zufolge Krankheit oder Gebrechlichkeit ausserstande ist, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen.


In diesen Fällen können zum Abzug geltend gemacht werden:
für Motorrad .................................................... 35 Rp. pro Fahrkilometer
für Auto........................................................... 60 Rp. pro Fahrkilometer

Für Hin- und Rückfahrt über Mittag sind in diesen Fällen höchstens Fr. 2400 im Jahr (Abzug für auswärtige Verpflegung gemäss Ziff. 2 unten) als Arbeitswegkosten abziehbar.

Die vorstehenden Abzüge dürfen nicht kumuliert werden.
3.Für weitere Berufsauslagen wie Berufskleider, Berufswerkzeuge (inkl. EDV-Hard- und -Software), Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Beiträge an Berufsverbände, jedoch ohne Weiterbildungs- und Umschulungskosten gemäss Ziff. 4 unten......................................................3 % des Nettolohns, mindestens jedoch Fr. 1700 und
höchstens Fr. 3400
Der Nettolohn entspricht dem Bruttolohn nach Abzug der Beiträge an AHV/IV/EO und ALV, der laufenden Beiträge und von solchen aus Lohnerhöhungen an Personalvorsorgeeinrichtungen sowie der Prämien der obligatorischen Nichtberufs-Unfallversicherung.
4.Für mit der Berufsausübung zusammenhängende Weiterbildungs- und Umschulungskosten (im Sinne von Ziff. 144 Abs. 1 lit. d und i der Dienstanleitung zum Steuergesetz).....................Fr. 400
5.Für Auslagen infolge Ausübung einer Nebenbeschäftigung in unselbständiger Stellung20 % der Einkünfte
aus der Neben-
beschäftigung,
mindestens jedoch
Fr. 700 und
höchstens Fr. 2100
II. Sind beide Ehegatten erwerbstätig, so werden die Abzüge für Berufsauslagen für jeden Ehegatten nach Massgabe seiner Beschäftigung berechnet.

III. Soweit Berufsauslagen vom Arbeitgeber vergütet werden, steht dem Steuerpflichtigen kein Abzug zu.

IV. Macht ein Steuerpflichtiger geltend, dass die tatsächlichen Auslagen die festgesetzten Pauschalen gemäss Ziff. I/3-5 übersteigen, so sind die Berufsauslagen in vollem Umfang nachzuweisen.

V. Steuerpflichtige haben der Steuererklärung ein vollständig und genau ausgefülltes Formular «Berufsauslagen» (StA-Form 82) beizulegen.

VI. Diese Verfügung gilt ab dem Steuerjahr 1995. Sie ersetzt auf diesen Zeitpunkt die folgenden Verfügungen der Finanzdirektion über:

. . . FN3

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FN1 OS 52, 797.
FN2 631.1.
FN3 Text siehe OS 52, 797.