Verordnung
über die Durchführung der pauschalen Steueranrechnung
(vom 7.Dezember 1967) FN1

I. Ermittlung der anrechenbaren Steuerbeträge

Anwendbares Recht
§ 1. Die in den Staatsverträgen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorgeschriebene Anrechnung ausländischer Quellensteuern, mit denen Erträgnisse (Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren) aus diesem Staate belastet sind, wird nach Massgabe des Bundesrechts durchgeführt.

Antrag auf
Steuer-
anrechnung
§ 2. Der Antrag auf Steueranrechnung ist bei der Steuerverwaltung desjenigen Kantons einzureichen, in dem der Antragsteller zu Beginn des auf die Fälligkeit der Erträgnisse folgenden Steuerjahres ansässig ist.

Entscheid
§ 3. Über die im Kanton Zürich eingereichten Anträge entscheidet die Abteilung für Wertschriftenbewertung des kantonalen Steueramtes.

Bei gänzlicher oder teilweiser Abweisung des Antrages ist der Entscheid kurz zu begründen.

Rechtsmittel und Rechtsmittelinstanzen
§ 4. Der Entscheid über die pauschale Steueranrechnung kann mit den gleichen Rechtsmitteln angefochten werden wie der Entscheid über die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer durch den Kanton.

Über Einsprachen entscheidet die Abteilung für Wertschriftenbewertung des kantonalen Steueramtes, über Beschwerden die kantonale Wehrsteuer-Rekurskommission, in letzter Instanz das Bundesgericht.

Rückerstattung
§ 5. Die anrechenbaren Beträge werden dem Antragsteller gemäss Weisung der Abteilung für Wertschriftenbewertung durch die Staatskasse ausbezahlt.

In Sonderfällen kann die Verrechnung mit Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde angeordnet werden.

Ungerechtfertigte Anrechnung und Strafverfolgung
§ 6. Die Abteilung für Wertschriftenbewertung führt den Wiedereinzug ungerechtfertigt ausbezahlter oder verrechneter Steuerbeträge durch und beantragt bei Widerhandlungen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Einleitung der Strafverfolgung.

II. Interne Aufteilung der anrechenbaren Steuerbeträge

Anteil des Bundes
§ 7. Der Bund übernimmt einen Drittel der anrechenbaren Steuerbeträge, soweit eine Steueranrechnung zu Lasten des Bundes gewährt werden kann.

Anteil des Kantons und der Gemeinde
§ 8. Kanton und Gemeinde, in welcher der Antragsteller zu Beginn des auf die Fälligkeit der Erträgnisse folgenden Steuerjahres ansässig ist, übernehmen ihre Betreffnisse entsprechend dem für Staatssteuer und Gemeindesteuern geltenden Steuerfuss.

Bei dieser Verlegung wird eine Kirchensteuer eingerechnet, wie sie von den juristischen Personen der Wohngemeinde geschuldet ist.

Abrechnung
§ 9. Die Abteilung für Wertschriftenbewertung ermittelt aufgrund der Entscheide über die Steueranrechnung die von Bund, Kanton und Gemeinde zu übernehmenden Anteile.

Die Aufteilung des Anteils der Wohngemeinde auf die einzelnen Gemeindegüter soll vom Gemeindesteueramt aufgrund der Sollbeträge der vorläufigen Abrechnung über die Gemeindesteuern vorgenommen werden.

III. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten
§ 10. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.

___________

FN1 OS 42, 845 und GS IV, 442. Vom Regierungsrat erlassen.