Verordnung
über Nebentätigkeit und Erfindungen von Professoren
der Universität
(vom 4.Mai 1994) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf die §§ 135 und 135 a des Unterrichtsgesetzes vom 23. Dezember 1859 FN2,

beschliesst:

I. Zuständigkeit

Erteilung der Bewilligungen
§ 1. Bewilligungen gemäss § 135 Abs. 1 und 2 des Unterrichtsgesetzes FN2 erteilt die Erziehungsdirektion. Sie kann die Bewilligungen zeitlich beschränken.

II. Nebentätigkeit

Bewilligungspflicht
§ 2. Eine Nebentätigkeit eines vollamtlichen Professors ist bewilligungspflichtig, wenn

a) die gesamte Nebentätigkeit im Durchschnitt eines Jahres mehr als einen halben Tag je Kalenderwoche beansprucht oder

b) aus den Nebentätigkeiten und damit zusammenhängenden finanziellen Beteiligungen dem Professor voraussichtlich Bruttoeinnahmen von über Fr. 15 000 im Jahr zufliessen.

Infrastrukturbenützung
§ 3. Die Inanspruchnahme von Personal, Räumen oder Einrichtungen der Universität zur Ausübung einer Nebentätigkeit ist für alle Professoren bewilligungspflichtig.

Verfahren
a) Gesuch
§ 4. Das Bewilligungsgesuch ist rechtzeitig vor Beginn der Nebentätigkeit einzureichen.

Das Gesuch gibt Auskunft über

a) die Art der Nebentätigkeit;

b) die mutmassliche zeitliche Belastung;

c) die voraussichtlichen Bruttoeinnahmen;

d) den Umfang der Inanspruchnahme von Personal, Räumen oder Einrichtungen der Universität;

e) die Entstehung weiterer Kosten.

b) Entzug
§ 5. Die Erziehungsdirektion kann die Bewilligung nachträglich entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung dahinfallen oder wenn im Bewilligungsgesuch falsche Angaben gemacht wurden.

Abgabepflicht
§ 6. Eine Abgabepflicht trifft alle Professoren, wenn Personal, Räume oder Einrichtungen der Universität in Anspruch genommen werden oder weitere Kosten entstehen und die Nettoeinnahmen aus der Nebentätigkeit und aus damit zusammenhängenden finanziellen Beteiligungen Fr. 15 000 im Jahr übersteigen.

Die Abgabe wird von der Erziehungsdirektion festgelegt und beträgt in der Regel 20% der Nettoeinnahmen; bei starker Belastung der Infrastruktur kann sie bis auf 30% erhöht werden.

Die Abgabe ist grundsätzlich jährlich zu entrichten, spätestens aber bei Beendigung der Nebentätigkeit.

Selbst-
deklaration
§ 7. Die Professoren melden der Erziehungsdirektion am Ende jedes Kalenderjahres die ausgeübte Nebentätigkeit, deren Umfang, die damit verbundene Beanspruchung der Infrastruktur der Universität sowie die daraus erzielten Einnahmen.

Bewilligungsfreie Nebentätigkeiten
§ 8. Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf:

a) die Mitwirkung in wissenschaftlichen und universitären Gremien;

b) die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen;

c) die Gutachtertätigkeit für universitäre Aufgaben;

d) die Mitwirkung an der Herausgabe von wissenschaftlichen Zeitschriften;

e) die Ausübung eines öffentlichen Amtes, für das der Inhaber durch den Regierungsrat oder den Erziehungsrat gewählt worden ist;

f) die Expertentätigkeit an kantonalen Maturitätsprüfungen.

Die Inanspruchnahme von Personal, Räumen oder Einrichtungen der Universität oder die Beschäftigung von universitätsfremdem Personal für bewilligungsfreie Tätigkeiten bedarf ebenfalls keiner Bewilligung.

III. Erfindungen

Grundsatz
§ 9. Professoren können über Erfindungen, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit machen, frei verfügen, soweit der Staat das Nutzungsrecht nicht in Anspruch nimmt.

Verwertung
a) Anbietungspflicht
§ 10. Beabsichtigt ein Professor, eine Erfindung zu verwerten, so hat er sie dem Staat zunächst zur Nutzung anzubieten. Gleichzeitig gibt er Auskunft über die Inanspruchnahme von Personal, Räumen und Einrichtungen der Universität im Zusammenhang mit der Entstehung der Erfindung.

b) Übernahme des Nutzungsrechts
§ 11. Nimmt der Staat das Nutzungsrecht in Anspruch, leistet er dem Professor eine angemessene Vergütung, die von der Erziehungsdirektion festgelegt wird. Dabei sind die Inanspruchnahme von Personal, Räumen und Einrichtungen der Universität im Zusammenhang mit der Entstehung der Erfindung sowie weitere Kosten anzurechnen.

c) Verzicht auf eine Übernahme
§ 12. Nimmt der Staat das Nutzungsrecht nicht in Anspruch, hat der Professor auf den Einnahmen aus der Verwertung eine angemessene Abgabe zu leisten, die von der Erziehungsdirektion festgelegt wird. Dabei sind die Inanspruchnahme von Personal, Räumen und Einrichtungen der Universität im Zusammenhang mit der Entstehung der Erfindung sowie weitere Kosten zu berücksichtigen.

Jeweils auf Ende eines Jahres sind der Erziehungsdirektion die aus der Verwertung erzielten Einnahmen zu melden.

IV. Urheberrechtlich geschützte Werke

Abgabe- und Meldepflicht
§ 13. Die Pflicht zur Entrichtung einer Abgabe entsteht, wenn ein Professor aus der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken, die er in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit geschaffen hat, Nettoeinnahmen von mehr als Fr. 30 000 pro Werk erzielt. Er setzt die Erziehungsdirektion darüber in Kenntnis und erteilt ihr über die Inanspruchnahme von Personal, Räumen und Einrichtungen der Universität Auskunft.

Die Abgabe wird von der Erziehungsdirektion festgelegt. Sie beträgt in der Regel 10% der erzielten Nettoeinnahmen. Bei starker Beanspruchung der Infrastruktur kann sie bis auf 30% erhöht werden.

V. Erhebung der Abgaben

Vollzug
§ 14. Die Abgaben werden durch die Universitätskasse erhoben.

VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Teuerungsausgleich
§ 15. Die in dieser Verordnung festgesetzten Minimalbeträge werden durch die Erziehungsdirektion der Teuerung angepasst, wenn diese gegenüber der letzten Festsetzung wenigstens 5% beträgt. Massgebend ist jeweils der vom Bundesamt für Statistik auf Ende Oktober errechnete Landesindex der Konsumentenpreise.

Inkrafttreten
§ 16. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1994 in Kraft.

Bewilligungspflichtige Nebentätigkeiten und öffentliche Ämter, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens ausgeübt werden, sind der Erziehungsdirektion innert sechs Monaten zu melden. Sie können während höchstens eines Jahres ohne Bewilligung und ohne Leistung einer Abgabe weiter ausgeübt werden. Diese Regelung gilt auch für die Bewilligungspflicht gemäss § 3.

Auf Erfindungen und urheberrechtlich geschützte Werke, deren Verwertung vor Inkrafttreten begonnen hat, finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung.

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FN1 OS 52, 665.
FN2 410.1.