Verordnung
über das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht
(Kantonale Bürgerrechtsverordnung)
(vom 25. Oktober 1978)
FN1
Der Regierungsrat beschliesst:
1. Einbürgerung von Schweizern
Gesuch
a) Form
§ 1. Personen mit schweizerischem Bürgerrecht, welche die Einbürgerung in einer zürcherischen Gemeinde verlangen, haben an die Gemeinderatskanzlei zuhanden des Gemeinderates ein schriftliches Einbürgerungsgesuch zu richten. Ein Ehepaar kann gemeinsam ein Gesuch stellen.
FN7
Kinder, die unter der elterlichen Gewalt der gesuchstellenden Person stehen, sind in das Gesuch einzubeziehen; Ausnahmen sind zu begründen. Übt die gesuchstellende Person die elterliche Gewalt nicht allein aus, hat sie, soweit möglich, das schriftliche Einverständnis der anderen berechtigten Person beizubringen.
FN7
Für Bevormundete stellt der Vormund das Einbürgerungsgesuch. Er bringt die Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde bei. Urteilsfähige Mündel über 16 Jahren haben das Gesuch mitzuunterzeichnen.
b) Beilagen
§ 2. Dem Gesuch sind beizulegen:
1. von ledigen Personen ohne Nachkommen: Personenstandsausweis (nicht älter als sechs Monate); von andern Personen: Familienschein (nicht älter als sechs Monate), ausserdem von geschiedenen oder gerichtlich getrennten Personen, die mit ihren unmündigen Kindern eingebürgert werden wollen: das Scheidungs- oder Trennungsurteil (Dispositiv) mit Rechtskraftbescheinigung,
2. Strafregisterauszug,
3. Auszug aus dem Betreibungsregister der Wohngemeinde,
4.
FN7
Erklärung, ob auf das bisherige Bürgerrecht verzichtet wird.
Voraussetzungen
a) allgemein
§ 3. Ein Schweizer Bürger wird ins Gemeindebürgerrecht aufgenommen, wenn er seit mindestens zwei Jahren in der Gemeinde wohnt, sich und seine Familie zu erhalten vermag und einen unbescholtenen Ruf besitzt.
Ist der Gesuchsteller bei der Einreichung des Einbürgerungsgesuchs zwischen 16 und 25 Jahre alt, genügen nebst den übrigen Voraussetzungen zwei Jahre Wohnsitz im Kanton.
FN11
b) Wohnsitz
§ 4. Wohnen im Sinne dieser Verordnung bedeutet ständiger, auf die Dauer hin angelegter Aufenthalt in Übereinstimmung mit den polizeilichen Vorschriften. Vorübergehende Abwesenheit bewirkt keine Unterbrechung.
FN10
Die Wohndauer muss bei der Gesuchstellung erfüllt sein. Sie muss bis zum Entscheid fortbestehen, wenn dies für den Bewerber nicht unzumutbar ist. Er darf zur Zeit des Entscheides jedoch nicht im Ausland wohnen.
c) wirtschaftliche Verhältnisse
§ 5. Die Fähigkeit zur wirtschaftlichen Erhaltung gilt als gegeben, wenn die Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen des Bewerbers voraussichtlich in angemessenem Umfang durch Einkommen, Vermögen und Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sind.
d) unbescholtener Ruf
§ 6. Der Ruf des Bewerbers ist auf Grund des Strafregisters und des Betreibungsregisters zu beurteilen. Er gilt in der Regel als unbescholten, wenn die Registerauszüge für die letzten fünf Jahre keine Einträge von Bedeutung enthalten. Übertretungsstrafen sind nach ihrer Zahl und Schwere zu würdigen. Laufende Strafuntersuchungen werden wenn möglich auf Grund eines Zwischenberichtes beurteilt.
e) Ausnahmen
§ 7. Auf die Erfüllung dieser Voraussetzungen kann im Einzelfall ganz oder teilweise verzichtet werden. Die Gemeinde kann diese Möglichkeit durch Verordnung einschränken oder ausschliessen.
Familien
§ 8.
FN7
Bei der gemeinsamen Einbürgerung eines Ehepaares hat mindestens eine Person die Voraussetzungen zur Einbürgerung zu erfüllen.
Für die andere genügt es, wenn sie einen unbescholtenen Ruf besitzt und zur Zeit des Entscheides den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen in der Gemeinde hat.
FN10
Die Einbürgerung bezieht sich auf die gesuchstellende Person und die unter ihrer elterlichen Sorge
FN14
stehenden Kinder. Übt sie die elterliche Sorge
FN14
nicht allein aus und stimmt der andere Teil der Einbürgerung nicht zu, entscheidet die Behörde über die Einbürgerung nach pflichtgemässem Ermessen.
Wird ein Kind nicht eingebürgert, hindert dies die Einbürgerung der Person, welche die elterliche Sorge
FN14
innehat, nicht.
Kinder können selbständig eingebürgert werden, wenn dies zu ihrer Förderung oder ihrem Schutz beiträgt und der Einbezug in die Einbürgerung des Inhabers der elterlichen Sorge
FN14
nicht möglich ist.
FN9
Abklärungen
§ 9.
FN14
Die gesuchstellende Person hat den Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen zu erbringen, soweit es ihr zuzumuten ist. Die Behörden ergänzen die Akten von Amtes wegen. Die Abklärungen dürfen nicht weiter gehen, als es sachlich erforderlich ist.
Akteneinsicht
§ 10. Der Bewerber hat im Verfahren Anspruch auf Akteneinsicht nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
FN2
.
Einsprachen
§ 11. In Gemeinden, wo die Bürgerrechtsgesuche vor der Beschlussfassung veröffentlicht werden, geschieht das innert 20 Tagen seit Eingang des Begehrens. Besteht ein Einspracherecht, so beträgt die Frist dazu 20 Tage seit der Veröffentlichung.
Der Einsprecher hat keine Parteistellung. Für das Äusserungsrecht des Bewerbers gilt § 10.
Zuständigkeit
§ 12. Falls das Gesetz oder die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt, ist die Gemeindeversammlung oder der Grosse Gemeinderat für die Einbürgerung zuständig.
Beim Entscheid über die Einbürgerung haben nur Gemeindebürger mit politischem Wohnsitz in der Gemeinde das Stimmrecht.
Beschlussfassung
§ 13. Ist der Gemeinderat für die Einbürgerung zuständig, so entscheidet er innert drei Monaten seit Eingang des Begehrens.
Andernfalls stellt er der Gemeindeversammlung oder dem Grossen Gemeinderat innert drei Monaten Antrag unter Beilage der Akten.
Ein ablehnender Antrag wird samt Begründung zunächst dem Bewerber mitgeteilt. Das Gesuch wird nur weitergeleitet, wenn er es ausdrücklich verlangt. Zur Abgabe dieser Erklärung ist ihm allenfalls Frist anzusetzen.
Der Grosse Gemeinderat entscheidet innert drei Monaten über das Begehren, die Gemeindeversammlung bei nächster Gelegenheit. Die Namen der Bewerber werden in der Ankündigung der Gemeindeversammlung bekanntgegeben.
Schutzwürdige private und öffentliche Interessen dürfen durch die Aktenauflage nicht gefährdet werden.
Fristerstreckung, Sistierung
§ 14. Der Regierungsrat kann der zuständigen Behörde für bestimmte Arten von Gesuchen die Fristen generell erstrecken. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde aus besonderen Gründen die Behandlungsfrist verlängern.
Sind einzelne Voraussetzungen für die Einbürgerung nicht oder nur unvollständig gegeben, ist aber ihre Erfüllung in nützlicher Frist zu erwarten, so stellt die zuständige Behörde das Verfahren einstweilen ein, unter Fristansetzung an den Bewerber zur Erfüllung bestimmter Auflagen.
Form der Entscheide
§ 15. Für die Form der Entscheide und die Rechtsmittelbelehrung gilt das Verwaltungsrechtspflegegesetz
FN2
.
Kantonsbürgerrecht
§ 16. Mit dem Gemeindebürgerrecht erwirbt der Angehörige eines andern Kantons ohne weiteres das zürcherische Kantonsbürgerrecht.
Publikation
§ 17. Jede Einbürgerung wird im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde veröffentlicht.
Vollzug
§ 18. Sobald die Einbürgerung rechtskräftig ist, erhält der Bewerber darüber eine Bescheinigung. Der Gemeinderat teilt die Einbürgerung dem Zivilstandsamt und andern interessierten Dienststellen der eigenen Gemeinde sowie dem Zivilstandsamt und dem Gemeinderat der früheren Heimat- und einer allfälligen auswärtigen Wohnsitzgemeinde mit.
Die Verzichterklärung gemäss § 2 Ziffer 4 wird an die frühere Heimatgemeinde weitergeleitet.
FN10
2. Ordentliche Einbürgerung von Ausländern
Allgemeines
§ 19. Für die ordentliche Einbürgerung von Ausländern gelten die Bestimmungen des ersten Abschnittes, mit den nachstehenden Änderungen und Ergänzungen.
Gesuch
§ 20.
FN14
Ausländische Personen richten zunächst auf einem Formular des Bundes ein Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung an die Direktion der Justiz und des Innern.
Für jede vom Gesuch erfasste Person legen sie insbesondere folgende Unterlagen bei:
a) ausgefülltes Formular «Lebenslauf»,
b) Zivilstandspapiere gemäss Merkblatt der Direktion der Justiz und des Innern,
c) Wohnsitzzeugnisse über die nach kantonalem und Bundesrecht geforderte Dauer,
d) Fotokopie des Ausländerausweises,
e) Auszug aus dem Zentralstrafregister für über 15-jährige Personen,
f) Auszüge aus dem Betreibungsregister über die letzten drei Jahre,
g) Bescheinigung des Gemeindesteueramtes über den geregelten Zustand der steuerlichen Verpflichtungen über die letzten drei Jahre.
Dieses Gesuch gilt auch als Begehren um Aufnahme in das Kantons- und Gemeindebürgerrecht.
Voraussetzungen
a) Eignung
§ 21.
FN7
Gesuchstellende Personen mit ausländischem Bürgerrecht müssen die Voraussetzungen von §§ 3–8 sowie die besonderen Wohnsitzvorschriften des Bundes erfüllen und sich zur Einbürgerung eignen.
Die Eignung ist gegeben, wenn die gesuchstellende Person
a) in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist,
b) mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist,
c) die schweizerische Rechtsordnung beachtet,
d) die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.
Für die Kinder gelten diese Anforderungen in jeweils zumutbarem Ausmass.
b) Anforderungen der Gemeinden
§ 22. In der Schweiz geborene Ausländer sind, abgesehen vom Nachweis der Eignung und den Wohnsitzanforderungen des Bundes, gleich zu behandeln wie Schweizer Bürger. Dies gilt auch für nicht in der Schweiz geborene Ausländer zwischen 16 und 25 Jahren, sofern sie nachweisen können, dass sie in der Schweiz während mindestens fünf Jahren den Unterricht auf Volks- oder Mittelschulstufe in einer der Landessprachen besucht haben.
FN12
Bei den andern Ausländern mit Geburtsort im Ausland können die Gemeinden an die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Dauer und die Art des Wohnsitzes strengere Anforderungen stellen.
FN12
Diese dürfen nicht den vollständigen Ausschluss bestimmter Gruppen von Gesuchstellern bewirken.
FN10
Die Wohnsitzanforderungen der Gemeinden dürfen nicht dazu führen, dass der Wohnsitz des Gesuchstellers in der Schweiz mehr als drei Jahre länger dauern muss, als es das Bundesrecht vorschreibt, es sei denn, dass die gesetzliche Mindestwohnsitzdauer von zwei Jahren in der Gemeinde noch nicht erfüllt ist.
FN10
Minderjährige
§ 23.
FN10
Ob ein Ausländer minderjährig ist, beurteilt sich nach schweizerischem Recht.
Inländisches Doppelbürgerrecht
§ 24. Die unmündigen Kinder eines Ausländers, die das zürcherische Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht besitzen, verlieren es, wenn der Bewerber mit ihnen das Bürgerrecht eines andern Kantons erwirbt.
FN4
Sie verlieren das bisherige zürcherische Gemeindebürgerrecht, wenn der Bewerber mit ihnen das Bürgerrecht einer andern zürcherischen Gemeinde erwirbt.
§ 25.
FN5
Verfahren
a) Abklärungen durch die Direktion
§ 26.
FN14
Die Direktion der Justiz und des Innern beurteilt, ob die gesuchstellende Person die Wohnsitzerfordernisse des Bundes und die Anforderungen von § 21 Abs. 2 lit. c und d erfüllt.
Dabei stützt sie sich
a) auf die eingereichten Unterlagen,
b) auf eigene Abklärungen und Registerauszüge, insbesondere über laufende Strafuntersuchungen gegen die gesuchstellende Person,
c) im Übrigen und soweit erforderlich auf Sachverhaltserhebungen durch die Kantonspolizei oder, mit Zustimmung des Gemeinderates, durch die Gemeindepolizei.
Sind die Voraussetzungen von Abs. 1 erfüllt, überweist die Direktion das Einbürgerungsgesuch der Wohnsitzgemeinde.
Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, weist die Direktion das Gesuch ab. Vorgängig gibt sie der gesuchstellenden Person Gelegenheit zu mündlicher oder schriftlicher Stellungnahme. § 29 a gilt sinngemäss.
§ 27.
FN5
b) Gemeindebürgerrecht
Abklärungen und Antrag
§ 28.
FN14
Der Gemeinderat oder die von der Gemeindeordnung bezeichnete Instanz prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts erfüllt sind, und stellt einen begründeten Antrag.
Ablehnende Anträge werden nur dann an die für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts zuständige Instanz weitergeleitet, wenn die gesuchstellende Person es ausdrücklich verlangt.
Entscheid
§ 29.
FN14
Die Gemeindeversammlung oder die von der Gemeindeordnung bezeichnete Instanz entscheidet über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts.
Die Erteilung des kommunalen Bürgerrechts steht unter dem Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts und der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung.
Ablehnung ohne Begründung
§ 29 a. Die Gemeindeversammlung oder der Grosse Gemeinderat können die Aufnahme ausländischer Gesuchsteller mit Geburtsort im Ausland ohne Begründung ablehnen, sofern sie nicht gemäss § 22 Abs. 1 einen Anspruch auf Aufnahme haben.
FN12
Der Entscheid ist jedoch weiterziehbar bezüglich der Berücksichtigung der Verfahrensvorschriften und des übergeordneten Rechts.
FN9
Mitteilung
§ 30.
FN7
Der Gemeinderat macht der Direktion der Justiz und des Innern
FN14
vom Entscheid der Gemeinde, ihrem Gebührenansatz, dem Eintritt der Rechtskraft und einer allfälligen Sistierung Mitteilung. Er legt einen Steuerausweis über die gesuchstellende Person oder deren Familie bei.
In seiner Mitteilung hält der Gemeinderat fest, warum er die Eingliederung der gesuchstellenden Person in die schweizerischen Verhältnisse und ihre Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen als gegeben erachtet.
FN13
c) Kantonsbürgerrecht
Vorbereitung
§ 31.
FN14
Liegen Hinweise vor, die gegen die Erteilung des Kantonsbürgerrechts sprechen, führt die Direktion der Justiz und des Innern weitere Abklärungen durch. § 26 Abs. 2 gilt sinngemäss.
Wenn sich die Erteilung des Kantonsbürgerrechts verzögert, informiert die Direktion die Gemeinde.
Die Direktion teilt der gesuchstellenden Person die Grundlagen für die Gebührenrechnung so bald als möglich mit.
Zuständigkeit
§ 32.
FN14
Die Direktion der Justiz und des Innern entscheidet, ob das Kantonsbürgerrecht erteilt oder verweigert wird.
Voraussetzungen
§ 33.
FN14
Das Kantonsbürgerrecht wird erteilt, wenn
a) das Gemeindebürgerrecht erteilt ist,
b) allfällige weitere Abklärungen der Direktion der Justiz und des Innern keine Ablehnungsgründe ergeben haben und
c) der Aufnahmebeschluss der Gemeinde sachlich vertretbar ist.
Die Erteilung des Kantonsbürgerrechts steht unter dem Vorbehalt der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung.
Zugleich wird das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Ehepartners und der Kinder, welche bereits Schweizer Bürger sind, angepasst.
d) Eidgenössische Einbürgerungsbewilligung
§ 33 a.
FN13
Nach Erteilung des Kantonsbürgerrechts stellt die Direktion der Justiz und des Innern dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Antrag auf Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung.
Verlangen die Bundesbehörden ergänzende Abklärungen, führt die Direktion Erhebungen nach § 26 Abs. 2 durch.
e) Vollzug
§ 34. Liegt die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung vor und hat die gesuchstellende Person die kantonalen und kommunalen Gebühren bezahlt, stellt die Direktion der Justiz und des Innern die Rechtskraft der Kantons- und Gemeindebürgerrechtserteilung durch Verfügung fest.
FN14
Die Verfügung wird dem Bewerber, den Gemeinderäten und Zivilstandsämtern der beteiligten Gemeinden, dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und andern Behörden mitgeteilt.
Vor dem Eingang dieser Mitteilung wird der Bewerber in jeder Beziehung als Ausländer behandelt.
3. Erleichterte Einbürgerung und Wiedereinbürgerung
§ 35. Die Direktion der Justiz und des Innern prüft, ob die Anforderungen des Bundes und die Voraussetzungen der §§ 3–6 erfüllt sind. Sie stützt sich dabei auf Erhebungen gemäss § 26 Abs. 2.
FN14
Nach einem positiven Entscheid der Bundesbehörden sorgt die Direktion der Justiz und des Innern
FN14
für die erforderlichen Mitteilungen im
Sinne von § 34 Abs. 2.
4. Bürgerrechtsentlassung
Zuständigkeit
§ 36. Soll lediglich ein zürcherisches Gemeindebürgerrecht aufgegeben werden, so ist der Gemeinderat für die Entlassung zuständig; wird gleichzeitig auf das Kantons- oder das Schweizerbürgerrecht verzichtet, so entscheidet die Direktion der Justiz und des Innern
FN14
nach Anhörung der Gemeinde.
Gesuch
a) Einreichung
§ 37. Das Gesuch ist bei der entscheidenden Behörde einzureichen; falls die Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht verlangt wird, jedoch beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement.
b) Beilagen
§ 38. Dem Entlassungsgesuch sind beizulegen:
– bei blossem Verzicht auf das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht: Wohnsitzbescheinigung,
– bei gleichzeitigem Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht: Nachweis des ausländischen Wohnsitzes, Zivilstandsunterlagen nach § 2 Ziffer 1, amtlicher Nachweis über den Besitz oder sicher bevorstehender Erwerb einer andern Staatszugehörigkeit.
Voraussetzungen
§ 39. Aus einem Bürgerrecht wird nur entlassen, wer ein anderes Bürgerrecht gleicher Stufe oder die feste Zusicherung einer ausländischen Staatszugehörigkeit besitzt und nicht im Gebiet des Gemeinwesens wohnt, dessen Bürgerrecht er aufgeben will.
Familie
§ 40.
FN7
Die Voraussetzungen müssen bei allen in die Entlassung einbezogenen Familienangehörigen erfüllt sein. §§ 1 und 8 gelten sinngemäss.
Verzicht bei Heirat
§ 40 a.
FN3
Für den Verzicht auf das Bürgerrecht bei Heirat (Art. 161 ZGB) kann die Direktion der Justiz und des Innern
FN14
abweichende Bestimmungen erlassen.
Mitteilungen
§ 41. Die Mitteilungen im Sinne von §§ 18 und 34 erfolgen nach Rechtskraft des Entlassungsbeschlusses. Die Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht wird dem Gesuchsteller durch Vermittlung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes mitgeteilt; die Rechtskraft tritt schon mit dieser Zustellung ein.
Abgabe der Schriften
§ 42. Der Entlassene hat seine Ausweisschriften abzugeben oder berichtigen zu lassen.
5. Gebühren
Allgemeines
a) Festsetzung
§ 43. Für die Erteilung des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts ist in der Regel eine besondere Einbürgerungsgebühr zu entrichten. Zudem sind Kanzleigebühren nach den allgemeinen Gebührenordnungen geschuldet. Auskünfte und ähnliche Hilfestellungen werden nicht besonders verrechnet.
FN10
Für miteingebürgerte Kinder werden keine Gebühren erhoben. Bei der gemeinsamen Einbürgerung eines Ehepaares wird die Gebühr nur einmal verrechnet. Wird nur ein Ehepartner eingebürgert, wird die Gebühr halbiert.
FN10
Aus besonderen Gründen können die Gebühren ganz oder teilweise erlassen werden.
FN6
Für die Berechnung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gebührenfestsetzung massgebend. Sie sind auf Grund der Akten und den Angaben des Bewerbers nach pflichtgemässem Ermessen zu ermitteln.
b) Massgebendes Einkommen
§ 43 a.
FN13
Das massgebende Einkommen gemäss Anhang setzt sich zusammen aus dem steuersatzbestimmenden Einkommen zuzüglich 10% des steuersatzbestimmenden Vermögens, soweit es bei ledigen Bewerbenden Fr. 120 000, bei verheirateten, verwitweten oder geschiedenen Personen mit Unterstützungspflichten Fr. 240 000 übersteigt.
c) Bezug
FN14
§ 44. Die Gebühren werden mit dem Bürgerrechtsentscheid festgesetzt. Es kann verlangt werden, dass der ungefähre Betrag vor dem Entscheid hinterlegt wird. Andernfalls wird dem Bewerber nach dem gutheissenden Entscheid eine kurze Frist zur Zahlung angesetzt, unter der Androhung, dass der Entscheid bei Säumnis dahinfalle.
Gemeindeeinbürgerungsgebühren
a) Grundsatz
§ 45.
FN14
Die Bewerber entrichten Gemeindeeinbürgerungsgebühren, welche die Ansätze der Tabelle im Anhang nicht übersteigen dürfen.
b) Ausnahmen
§ 46. Die Gemeinden können diese Gebühren allgemein, für bestimmte Arten von Bewerbern oder im Einzelfall nach Ermessen herabsetzen oder erlassen.
…
FN8
Für alle Bewerber, welche das 27. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, sind angemessene Ermässigungen vorzusehen.
FN12
Schweizerbürger, die seit zehn Jahren ununterbrochen in der Gemeinde wohnen, entrichten keine Gemeindeeinbürgerungsgebühr.
Einbürgerungsgebühr des Kantons
a) Grundsatz
§ 47.
FN4
Die Aufnahme von Schweizern ins Kantonsbürgerrecht ist gebührenfrei. Ausländer bezahlen eine Einbürgerungsgebühr gemäss Anhang.
b) Ermässigung
§ 48.
FN10
Ausländer, welche das 27. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, bezahlen
a) die halbe Gebühr, wenn sie insgesamt zehn Jahre, wovon die letzten zwei Jahre ununterbrochen in der Schweiz gelebt haben,
b) einen Viertel, wenn sie sich regelmässig in der Schweiz aufhielten.
6. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 49. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft. Anordnungen in laufenden Verfahren unterstehen nach dem Inkrafttreten dem neuen Recht.
§ 50. Die Verordnung über das Gemeindebürgerrecht und das Landrecht vom 3. Juli 1926 wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.
FN1 OS 46, 912 und GS I, 133.
FN2 175.2.
FN3 Eingefügt durch RRB vom 18. November 1987 (OS 50, 233). In Kraft seit 1. Januar 1988.
FN4 Fassung gemäss RRB vom 18. November 1987 (OS 50, 233). In Kraft seit 1. Januar 1988.
FN5 Aufgehoben durch RRB vom 4. Dezember 1991 (OS 51, 889). In Kraft seit 1. Januar 1992.
FN6 Eingefügt durch RRB vom 4. Dezember 1991 (OS 51, 889). In Kraft seit 1. Januar 1992.
FN7 Fassung gemäss RRB vom 4. Dezember 1991 (OS 51, 889). In Kraft seit 1. Januar 1992.
FN8 Aufgehoben durch RRB vom 1. Dezember 1993 (OS 52, 585).
FN9 Eingefügt durch RRB vom 1. Dezember 1993 (OS 52, 585).
FN10 Fassung gemäss RRB vom 1. Dezember 1993 (OS 52, 585).
FN11 Eingefügt durch RRB vom 3. September 1997 (OS 54, 192). In Kraft seit 1. Dezember 1997.
FN12 Fassung gemäss RRB vom 3. September 1997 (OS 54, 192). In Kraft seit 1. Dezember 1997.
FN13 Eingefügt durch RRB vom 11. August 1999 (OS 55, 369). In Kraft seit 1. September 1999.
FN14 Fassung gemäss RRB vom 11. August 1999 (OS 55, 369). In Kraft seit 1. September 1999.
Anhang
Einbürgerungsgebühren gemäss §§ 45 und 47
Massgebendes
Einkommen
Fr.
Gebühr
Fr.
Massgebendes
Einkommen
Fr.
Gebühr
Fr.
bis 20 000
500
bis 51 000
2 600
bis 21 000
600
bis 52 000
2 700
bis 22 000
600
bis 53 000
2 800
bis 23 000
700
bis 54 000
2 900
bis 24 000
700
bis 55 000
3 000
bis 25 000
800
bis 56 000
3 100
bis 26 000
800
bis 57 000
3 100
bis 27 000
900
bis 58 000
3 200
bis 28 000
1 000
bis 59 000
3 300
bis 29 000
1 000
bis 60 000
3 400
bis 30 000
1 100
bis 61 000
3 500
bis 31 000
1 200
bis 62 000
3 600
bis 32 000
1 200
bis 63 000
3 700
bis 33 000
1 300
bis 64 000
3 800
bis 34 000
1 400
bis 65 000
3 900
bis 35 000
1 400
bis 66 000
4 000
bis 36 000
1 500
bis 67 000
4 100
bis 37 000
1 600
bis 68 000
4 200
bis 38 000
1 600
bis 69 000
4 300
bis 39 000
1 700
bis 70 000
4 400
bis 40 000
1 800
bis 71 000
4 500
bis 41 000
1 800
bis 72 000
4 600
bis 42 000
1 900
bis 73 000
4 700
bis 43 000
2 000
bis 74 000
4 800
bis 44 000
2 100
bis 75 000
4 900
bis 45 000
2 100
bis 76 000
5 000
bis 46 000
2 200
bis 77 000
5 100
bis 47 000
2 300
bis 78 000
5 200
bis 48 000
2 400
bis 79 000
5 300
bis 49 000
2 500
bis 80 000
5 400
bis 50 000
2 500
bis 81 000
5 500
Massgebendes
Einkommen
Fr.
Gebühr
Fr.
Massgebendes
Einkommen
Fr.
Gebühr
Fr.
bis 82 000
5 600
bis 107 000
8 700
bis 83 000
5 700
bis 108 000
8 800
bis 84 000
5 900
bis 109 000
9 000
bis 85 000
6 000
bis 110 000
9 100
bis 86 000
6 100
bis 111 000
9 200
bis 87 000
6 200
bis 112 000
9 400
bis 88 000
6 300
bis 113 000
9 500
bis 89 000
6 400
bis 114 000
9 600
bis 90 000
6 500
bis 115 000
9 800
bis 91 000
6 700
bis 116 000
9 900
bis 92 000
6 800
bis 117 000
10 100
bis 93 000
6 900
bis 118 000
10 200
bis 94 000
7 000
bis 119 000
10 400
bis 95 000
7 100
bis 120 000
10 500
bis 96 000
7 300
bis 121 000
10 600
bis 97 000
7 400
bis 122 000
10 800
bis 98 000
7 500
usw. bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 50 000
bis 99 000
7 600
bis 100 000
7 800
bis 101 000
7 900
bis 102 000
8 000
bis 103 000
8 200
bis 104 000
8 300
bis 105 000
8 400
bis 106 000
8 600