Verordnung
über Jugend + Sport
(vom 28.September 1994) FN1
Der Regierungsrat,
gestützt auf Art. 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport vom 17. März 1972 FN2 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über die Förderung von Turnen und Sport vom 21. Oktober 1987 FN3,
beschliesst:
§ 1. Der Direktion des Militärs obliegt die Durchführung von Jugend + Sport. Sie verfügt über ein Amt für Jugend + Sport.
§ 2. Das Amt für Jugend + Sport führt insbesondere folgende kantonalen Kurse und Veranstaltungen durch:
a) Kurse zur Aus- und Fortbildung der Leiter;
b) Sportfachkurse (Jugendlager);
c) Zürcher Orientierungslauf (in Zusammenarbeit mit dem Kantonalzürcherischen Verband für Sport).
§ 3. Die Entschädigung für das Lehr- und Hilfspersonal in Kursen zur Aus- und Fortbildung der Leiter sowie in Sportfachkursen (Jugendlager) wird durch besonderen Beschluss festgelegt.
§ 4. Die Direktion des Militärs ernennt eine Koordinationskommission Jugend + Sport, bestehend aus je einem Vertreter der Direktionen der Volkswirtschaft und des Erziehungswesens auf deren Vorschlag, des Amtes für Jugend + Sport sowie des Kantonalzürcherischen Verbandes für Sport. Die Direktion des Militärs führt den Vorsitz.
Es werden keine Tag- und Sitzungsgelder ausgerichtet.
§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über «Jugend und Sport» vom 18. April 1973 aufgehoben.
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FN1 OS 52, 856.
FN2 SR 415.0.
FN3 SR 415.01.