Verordnung
über Entschädigungen von Kommissionen
und von Nebenämtern
(vom 30. Dezember 1981) FN1
Der Regierungsrat,
gestützt auf §§ 52 und 63 der Verordnung über das Dienstverhältnis der Beamten der Verwaltung und der Rechtspflege (Beamtenverordnung) vom 16. November 1970 FN2,
beschliesst:
A. Kommissionen mit Sitzungsgeldern des Kantonsrates
§ 1. Für Präsidenten und Mitglieder der nachstehend aufgeführten Kommissionen gelten die Sitzungsgelder der Mitglieder von Kommissionen des Kantonsrates. Vorbehalten bleiben die bei einzelnen Kommissionen besonders aufgeführten Entschädigungen. Auf Beamte und Angestellte ist § 4 anwendbar.
I. Direktion des Innern
1. Archivkommission
2. FN13 Aufsichtskommission der Gebäudeversicherung
II. Direktion der Justiz
III. Direktion der für Sozales und Sicherheit FN23
Strassenverkehrskommission
IV. Direktion der Finanzen
V. FN13 Direktion der Volkswirtschaft
1. | Fachkommission für die beratende Mitwirkung bei Ausländerrekursen |  |
2. | Spezialkommission für die beratende Mitwirkung bei der Zuteilung von Saisonarbeitskräften |  |
3. | Begutachtende Zuteilungskommission für das Gesundheits- und Fürsorgewesen |  |
4. | Begutachtende Zuteilungskommission für das Bildungswesen |  |
5. | Paritätische Kommission für den Entlastungsfonds der Arbeitslosenversicherung |  |
6. | Kommission für Arbeitsbeschaffung |  |
7. | Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung |  |
8. | Wohnbaukommission |  |
9. | Börsenkommission |  |
10. | Kommission für das Handelswesen |  |
11. | Berufsbildungsrat und die von ihm eingesetzten Kommissionen
Mitglieder des Rates und der Kommissionen erhalten für die Erledigung von Einzelaufträgen, die sie auf besondere Weisung des Rates übernehmen, je Stunde eine Entschädigung von |
Fr. 25 |
12. | Arbeitsgruppen des Amtes für Berufsbildung
Für Einzelaufträge beträgt die Entschädigung je Stunde |
Fr. 25 |
13. | Kommission für Stipendien und Darlehen für die berufliche Vor-, Aus- und Weiterbildung
Für die Akteneinsicht beträgt die Entschädigung je Stunde | |
14. | Aufsichtskommissionen für die staatlichen Berufsschulen
Überdies werden ausgerichtet für Schulbesuche je Unterrichtsstunde |
Fr. 25 |
15. | Vorstand der Lehrerkonferenz der Berufsschulen des Kantons Zürich
Überdies werden jährlich ausgerichtet
15.1 dem Präsidenten
15.2 dem Aktuar |
Fr. 1000
Fr. 2000 |
16. | Kommission Koordination Volksschule-Berufsbildung |  |
17. | Kommission für Lehrerbildungskurse |  |
18. | Aufsichtskommission für die Intensivfortbildung der Berufsschullehrer |  |
19. | Diplomkommission für das höhere Lehramt in den allgemeinbildenden Fächern der Berufsschulen an der Universität Zürich |  |
20. | Prüfungskommission für den Übertritt von Absolventen der zürcherischen Berufsmittelschulen an das kantonale Arbeitslehrerinnenseminar |  |
21. | Redaktionskommission des Informationsblattes der Berufsschullehrer |  |
22. | Kommission für die Landwirtschaft |  |
23. | Kommission für die Zürcher Berglandwirtschaft (Bergkommission)
Für Vorbereitungsarbeiten auf eine Sitzung und die Bearbeitung von Kommis-
sionsaufträgen erhalten ein-
zelne Mitglieder oder beige-
zogene Fachleute je Stunde |
Fr. 25 |
24. | Kommission für die landwirtschaftliche Berufsbildung |  |
25. | Aufsichtskommissionen für die landwirtschaftlichen Schulen
Überdies werden ausgerichtet
25.1 für Schulbesuche
je Unterrichtsstunde
25.2 für Examenbesuche
je Examenstunde |
Fr. 25
Fr. 25 |
26. | Fachkommission für Gemüsebau |  |
27. | Fachkommission für Obstbau und Obstverwertung |  |
28. | Siedlungskommission
Für Vorbereitungsarbeiten auf eine Sitzung und für die Bearbeitung von Kommis-
sionsaufträgen erhalten ein-
zelne Mitglieder oder beige-
zogene Fachleute je Stunde | Fr. 25 |
29. | Schaukommission für Tierzucht
Der Präsident erhält überdies eine jährliche Entschädigung von |
Fr. 566 |
30. | Aufsichtskommission für Tierversuche
Für die Durchführung der Kontrollen erhalten die Mitglieder eine jährliche Pauschalentschädigung von je | Fr. 566 |
31. | Kommission zur Prüfung der Schreibweise der Orts- und Flurnamen
Für die Vorbereitungsarbeiten auf eine Sitzung und für die Bearbeitung von Kommis-
sionsaufträgen erhalten ein-
zelne Mitglieder oder beige-
zogene Fachleute je Stunde |
Fr. 25 |
32. | Kommission für den Einsatz der EDV in der Grundbuchvermessung und deren Nachführung |  |
VI. FN13 Direktion des Gesundheitswesens
1. | Aufsichtskommission des Universitätsspitals Zürich |  |
2. | Aufsichtskommission des Kantonsspitals Winterthur |  |
3. | Aufsichtskommission der Psychiatrischen Universitätsklinik Burghölzli |  |
4. | Aufsichtskommission der Psychiatrischen Klinik Rheinau |  |
VII. Direktion der für Sozales und Sicherheit FN23
1. | Kommission für Familienausgleichskassen |
2. | Fachkommission für Invalideneinrichtungen |
3. | Kommission für Altershilfemassnahmen |
VIII. Direktion des Erziehungswesens
IX. Direktion der öffentlichen Bauten
X. Kirchenrat und seine Kommissionen
Den Mitgliedern des Rates wird für die Erledigung von Einzelaufträgen, die sie auf besondere Weisung des Rates übernehmen, je nach der zeitlichen Beanspruchung ein Sitzungsgeld für einen ganzen oder einen halben Tag ausgerichtet.
Die Sitzungsgelder werden an Mitglieder des Kirchenrates zusätzlich zur Besoldung gemäss § 32 Beamtenverordnung ausgerichtet.
B. Kommissionen und Schiedsgerichte mit besonderen Entschädigungen
§ 2. Für Präsidenten und Mitglieder der nachstehend genannten Kommissionen und Schiedsgerichte sowie nebenamtlichen Behördemitgliedern gelten die folgenden Sitzungsgelder und Entschädigungen. Vorbehalten bleiben die bei einzelnen Kommissionen und Funktionen besonders aufgeführten Entschädigungen. Auf Beamte und Angestellte ist § 4 anwendbar.
I. Direktion des Innern
1. FN12 | Revisionsschätzungen für die Gebäudeversicherung
Gemeindeabgeordnete erhalten je Schätzungsdatum
Mit diesem Ansatz sind sämtliche Aufwendungen einschliesslich Nebenauslagen für die Aufgaben gemäss §§ 5 und 26 der Verordnung über die Gebäudeversicherung abgegolten. Die Auszahlung erfolgt an die Gemeinden. | Fr. 120 |
2. FN12 | Rekurskommission der Gebäudeversicherung
Obmann, Mitglieder und Sekretär erhalten
2.1 je ganzen Tag
2.2 je halben Tag
Mit diesen Ansätzen sind sämtliche Nebenauslagen abgegolten. | Fr. 314
Fr. 208 |
3. | Gemeindeabgeordnete bei Gebäudeschätzungen
Die Entschädigung beträgt je ganzen Tag
Mit diesem Ansatz sind sämtliche Nebenauslagen abgegolten.
Für die Städte Zürich und Winterthur kann die Entschädigung pauschaliert werden. | Fr. 95 |
4. | Obmann, Mitglieder und Sekretär der Rekurs-kommission FN9
Die Entschädigung beträgt
4.1 je ganzen Tag
4.2 je halben Tag
Mit diesen Ansätzen sind sämtliche Nebenauslagen abgegolten. |
Fr. 271
Fr. 177 |
II. Direktion der Justiz
1. FN13 | Rekurskommission für Grunderwerb durch Personen im Ausland
1.1 Der Präsident erhält für jede Sitzung
1.2 Die Mitglieder und der Sekretär erhalten für jede Sitzung
1.3 Die Entschädigung für Arbeiten ausserhalb der Sitzungen beträgt je Stunde
1.4 Für Anwälte mit eigener Praxis im Hauptberuf sowie für anderweitig voll selb-
ständig Erwerbende beträgt die Entschädigung je Stunde
1.5 Die Auslagen (Porti, Telefon) werden nach dem tatsächlichen Aufwand vergütet. |
Fr. 150
Fr. 118
Fr. 54
Fr. 128 |
2. | Psychiatrische Gerichtskommission
2.1 FN17 Der Präsident, sein Stellvertreter sowie die Mitglieder erhalten je Sitzung (einschliesslich ordentliche Vorbereitungsarbeiten)
für Arbeiten ausserhalb von Sitzungen je Stunde (einschliesslich Referentenarbeiten)
2.2 Die Direktion der Justiz kann die Entschädigung auf Antrag des Kommissionspräsidenten erhöhen, soweit besondere Verhältnisse, insbesondere eine Erwerbseinbusse, dies erfordern. | Fr. 400
Fr. 70 |
III. Direktion der für Sozales und Sicherheit FN23
1. | Zivile Führungsstäbe
1.1 FN16 Jährliche Entschädigung des Stabschefs des kantonalen Führungsstabes
1.1.1 nicht im Staatsdienst stehend
1.1.2 im Staatsdienst stehend
1.2 FN16 Jährliche Entschädigung des Stabschefs eines Bezirksführungsstabes
1.2.1 nicht im Staatsdienst stehend
1.2.2 im Staatsdienst stehend |
Fr. 10 000
Fr. 3 750
Fr. 2 000
Fr. 750 |
 | 1.3 FN13 Nicht im Staatsdienst stehende Angehörige des kantonalen Führungsstabes und der Bezirksführungsstäbe erhalten
je ganzen Tag
je halben Tag
1.4 FN13 Im Staatsdienst stehende Angehörige des kantonalen Führungsstabes und der Bezirksführungsstäbe erhalten
je ganzen Tag (mindestens 5 Stunden)
je halben Tag (mindestens 3 Stunden)
1.5 FN13 Den Stabschefs stehen die Entschädigungen gemäss 1.3 bzw. 1.4 zusätzlich zur jährlichen Entschädigung gemäss 1.1 bzw. 1.2 zu
1.6 FN13 Die Kosten für Reise, Unterkunft und Verpflegung werden zu Lasten der Kursrechnung vergütet; für einzelne Hauptmahlzeiten werden höchstens Fr. 12.50 ausgerichtet |
Fr. 200
Fr. 100
Fr. 30
Fr. 15 |
2. FN19 | Funktionäre für die Aushebung
Kantonale Ordonnanzen erhalten je Tag | Fr.100-160 |
3. FN13 | Kulturgüterschutzkommission
13.1 Die Entschädigung beträgt
je ganzen Tag
je halben Tag
3.2 Dem Präsidenten wird überdies je Sitzung eine Entschädigung ausgerichtet von | Fr. 200
Fr. 120
Fr. 60 |
IV. Direktion der Finanzen
1. FN10 | Steuer-Rekurskommissionen
1.1 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder erhalten für jede Sitzung
1.2 Für Arbeiten ausserhalb der Sitzungen beträgt die Entschädigung je Stunde
für Rechtsanwälte mit eigener Praxis sowie für anderweitig voll Selbständigerwerbende
für die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder | Fr. 120
Fr. 100
Fr. 50 |
2. FN13 | Kommission für Fähigkeitsprüfungen im Gastwirtschaftsgewerbe
Es werden je halben Tag ausgerichtet für
2.1 Prüfung von 6 und mehr Prüflingen
Kantonale Beamte und Angestellte erhalten
2.2 Prüfung von 3 bis 5 Prüflingen
Kantonale Beamte und Angestellte erhalten
2.3 Prüfung von 1 bis 2 Prüflingen
Kantonale Beamte und Angestellte erhalten
Für Ergänzungsprüfungen beträgt die Entschädigung
mündlich, je Fach
schriftlich, je Fach |
Fr. 99
Fr. 68
Fr. 57
Fr. 44
Fr. 28
Fr. 16
Fr. 23
Fr. 31 |
3. FN13 | Kommission für Jägerprüfungen
Für die Prüfung beträgt die Entschädigung je halben Tag
Kantonale Beamte und Angestellte erhalten | Fr. 90
Fr. 60 |
4. FN13 | Vertrauensärzte der Beamtenversicherungskasse
Für jede Aufnahmeuntersuchung einschliesslich Durchleuchtung oder Thoraxaufnahme und Blutsenkungsbestimmung beträgt die Entschädigung | Fr. 151 |
V. Direktion der Volkswirtschaft
1. FN13 | Rekurskommission für Arbeitsbeschaffungsreserven
Je Sitzung erhalten
1.1 der Präsident
1.2 die Mitglieder | Fr. 136
Fr. 106 |
2. FN13 | Landwirtschaftliche Rekurskommission
Je Sitzung erhalten
1.1 der Präsident
1.2 die Mitglieder | Fr. 136
Fr. 106 |
3. FN20 |  |  |
4. FN13 | Rekurskommission für den milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienst
4.1 Der Präsident erhält je Sitzung
4.2 Die Mitglieder erhalten je Sitzung
4.3 Überdies werden für jeden ohne mündliche Verhandlung erledigten Fall ausgerichtet
dem Präsidenten
den Mitgliedern | Fr. 136
Fr. 106
Fr. 28
Fr. 15 |
5. FN13 | Sanktionskommission für den milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienst
5.1 Der Präsident erhält je Sitzung
5.2 Die Mitglieder erhalten je Sitzung
5.3 Der Präsident erhält überdies für ausserordentliche Inanspruchnahme durch Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten je Stunde
5.4 Überdies werden für jeden ohne mündliche Verhandlung erledigten Fall ausgerichtet
dem Präsidenten
den Mitgliedern |
Fr. 136
Fr. 106
Fr. 25
Fr. 28
Fr. 15 |
6. FN13 | Vertreter des Staates in den Vorständen der Baugenossenschaften
Für Vorstands- oder Kommissionssitzungen beträgt die Entschädigung |
Fr. 57 |
7. FN13 | Einigungsamt
7.1 Der Präsident erhält je Sitzung
7.2 Die Mitglieder erhalten je Sitzung
7.3 Der Präsident erhält überdies für ausserordentliche Inanspruchnahme, die über die üblichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten hinausgeht, eine Entschädigung je Stunde von | Fr. 136
Fr. 106
Fr. 28 |
8. | Nebenamtlich tätige Fachleute im Arbeitsbereich des Landwirtschaftsgesetzes und dessen Verordnung, sofern für sie nicht besondere Vorschriften gelten, erhalten als FN13
8.1 FN14 ausgebildete Berater und Kursleiter
je ganzen Tag
je Arbeitsstunde
je Nachtarbeitsstunde (20.00 bis 06.00) |
Fr. 225
Fr. 25
Fr. 30 |
 | 8.2 FN13 Kontrolleure
je ganzen Tag
je Arbeitsstunde
je Nachtarbeitsstunde (20.00 bis 06.00) | Fr. 160
Fr. 25
Fr. 30 |
9. FN13 | Abnahme der Diplomprüfung für das höhere Lehramt in den allgemeinbildenden Fächern der Berufsschulen, fachdidaktisch-berufspädagogischer Teil (3 Lektionen)
Die Entschädigungen betragen je Prüfung
9.1 für den Präsidenten des Prüfungsausschusses
9.2 für den Fachdidaktiker
9.3 für den Experten pro Fach
9.4 für die Lehrer pro Klasse und Fach |
Fr. 75
Fr. 45
Fr. 30
Fr. 15 |
10. FN13 | Praktikumslehrer im Studiengang für Berufsschullehrer allgemeinbildender Richtung, je Lektion | Fr. 45 |
11. FN13 | Abgeordnete der Direktion der Volkswirtschaft in den nach italienischem Recht bestellten Prüfungskommissionen der Berufsschulen für Ausländer
11.1 Die Entschädigung beträgt je Sitzung
11.2 Für die Beaufsichtigung der Prüfungen werden ausgerichtet bei Beanspruchung bis zu einer Stunde im Tag
bei mehrstündiger Beanspruchung im Tag, je Stunde |
Fr. 60
Fr. 25
Fr. 21 |
12. FN15 | Regionale Verkehrskonferenzen
12.1 die Präsidenten erhalten je Sitzung
12.2 die Sekretäre erhalten je Sitzung
12.3 für die allgemeinen Sekretariatsarbeiten erhalten die Konferenzen eine Entschädigung je Jahr von | Fr. 150
Fr. 120
Fr. 500 |
VI. Direktion des Gesundheitswesens
1. FN13 | Prüfungskommissionen für Berufe der Gesundheitspflege
1.1 Der Vorsitzende erhält je Prüfungstag
1.2 Bei mündlichen Prüfungen bis 20 Minuten Dauer erhalten
der Examinator
der Koexaminator
1.3 Bei mündlichen Prüfungen bis 40 Minuten Dauer erhalten
der Examinator
der Koexaminator
1.4 Bei praktischen und schriftlichen Prüfungen (einschliesslich Korrekturen) erhalten je Stunde
der Examinator
der Koexaminator
pro Tag jedoch höchstens
1.5 Bei praktischen und schriftlichen Prüfungen (einschliesslich Korrekturen) erhalten je Tag
der Examinator
der Koexaminator
1.6 Wo sich die Entschädi-
gung nach Minuten oder Stunden der Prüfungsdauer bemisst, wird auf die nach der Prüfungsordnung vorgeschrie-
bene Dauer abgestellt; kantonalen Beamten und Angestellten werden 2/3 der Entschädigungen ausgerichtet | Fr. 226
Fr. 23
Fr. 15
Fr. 45
Fr. 30
Fr. 45
Fr. 30
Fr. 271
Fr. 271
Fr. 181 |
2. FN21 | Schiedsgericht in Sozialversicherungs- streitigkeiten
Es gelten folgende Entschädigungen
2.1 Mitglieder je Sitzung
2.2 Für die Vorbereitung einer Sitzung gemäss Zeitaufwand, höchstens aber
2.3 Für ausserordentliche Bemühungen von Mitgliedern als Sachverständige gemäss Zeitaufwand, im Tag jedoch höchstens | Fr. 169
Fr. 169
Fr. 169 |
3. | Eidgenössische Prüfungskommissionen
Im Staatsdienst stehende Kommissionsmitglieder und Kursreferenten haben Anspruch auf die nach den jeweils geltenden Ansätzen berechneten Entschädigungen und Nebenauslagen. |  |
VII. FN20
VIII. FN13 Direktion des Erziehungswesens
1. | Sachverständige für die Filmprüfungen
Die Entschädigung beträgt für
1.1 die Prüfung eines vollen Filmprogramms
1.2 Prüfungen geringeren Umfangs (Filmprogramme von weniger als 45 Minuten Spieldauer)
1.3 Nachkontrollen
1.4 Sitzungen ohne Filmprüfung
1.5 Ganztagssitzungen | Fr. 85
Fr. 57
Fr. 57
Fr. 57
Fr. 121 |
2. | Beauftragter der Erziehungsdirektion für Turnen und Sport an der Volksschule
2.1 Die jährliche Entschädigung beträgt
2.2 Der Mitarbeiter des Beauftragten erhält eine jährliche Entschädigung von |
Fr. 3393
Fr. 838 |
3. | Aufnahmeprüfungen an Mittelschulen, Lehrbildungsanstalten und am Technikum Winterthur Ingenieurschule
3.1 Experten (Volksschullehrer und Lehrbeauftragte) erhalten für die Überprüfung der Aufgabenstellung, die Durchsicht der korrigierten Arbeiten und die Mitwirkung an den mündlichen Prüfungen je Arbeitsstunde
am Technikum Winterthur Ingenieurschule
je Arbeitsstunde
3.2 Examinatoren (Volksschullehrer und Lehrbeauftragte) erhalten für die Korrektur der schriftlichen Arbeiten und für mündliche Prüfungen je Schüler |
Fr. 25
Fr. 38
Fr. 15 |
4. | Abschlussprüfungen an Mittelschulen und am Technikum Winterthur Ingenieurschule sowie Fähigkeitsprüfungen an Lehrerbildungsanstalten und am Freien Gymnasium
4.1 Experten steht für die Durchsicht der korrigierten Arbeiten und die Mitwirkung an den mündlichen Prüfungen eine Entschädigung je Arbeitsstunde zu von |
Fr. 38 |
 | Experten bei Vordiplom- und Schlussdiplomprüfungen am Technikum Winterthur Ingenieurschule steht für die Mitwirkung bei der Besprechung der Diplomarbeiten eine Entschädigung je Arbeitsstunde zu von
4.2 Examinatoren (Lehrbeauftragte) erhalten für die Aufstellung der schriftlichen Aufgaben je Fach
für Korrektur der schriftlichen Arbeiten je Schüler
für mündliche Prüfungen je Schüler | Fr. 60
Fr. 75
Fr. 15
Fr. 23 |
5. | Aufnahme- und Abschlussprüfungen an Mittelschulen, Lehrerbildungsanstalten und am Technikum Winterthur Ingenieurschule
5.1 Lehrbeauftragte erhalten für die Aufsicht während der unterrichtsfreien Zeit je Stunde
5.2 Die Entschädigungen für Prüfungen gelten für kantonale Beamte wie für nicht im Staatsdienst stehende Experten und können auch für Prüfungen an der Dolmetscherschule, am Evangelischen Lehrerseminar sowie an andern vom Staat subventionierten Schulen und Kursen gewährt werden; in Sonderfällen kann die Erziehungsdirektion die Entschädigungen auf der Grundlage der Besoldung für Lehrbeauftragte berechnen | Fr. 23 |
6. | Abnahme der didaktisch-
praktischen Prüfungen im Rahmen des Diploms für das höhere Lehramt
Die Entschädigungen betragen für Organisatoren, Experten und Prüfende je Prüfung
6.1 Präsident des Prüfungsausschusses
6.2 Lehrbeauftragter für Allgemeine Didaktik
6.3 Didaktiklehrer im Hauptfach
6.4 Didaktiklehrer im Nebenfach
6.5 Mitglieder der Fakultät und der Diplomkommission
6.6 Lehrer der Klasse |
Fr. 75
Fr. 60
Fr. 45
Fr. 38
Fr. 30
Fr. 15 |
C. Nichtständige Kommissionen (Expertenkommissionen)
§ 2 a. FN13 Den Mitgliedern nichtständiger Kommissionen werden folgende Entschädigungen ausgerichtet:
Halbtagssitzung Ganztagssitzung
Fr. Fr.
Sitzungsgeld 200 400
Zulage an den
Präsidenten
zum Sitzungsgeld 80 160
Die Vergütung der Auslagen richtet sich nach § 6 der Verordnung.
In begründeten Ausnahmefällen können für alle oder einzelne Mitglieder die Ansätze der Sitzungsgelder erhöht werden. Die höheren Ansätze sind vor der Anwendung im Einvernehmen mit der Finanzdirektion festzusetzen.
D. FN8 Verschiedene Bestimmungen
§ 3. Die Direktionen des Regierungsrates können Mitgliedern von Kommissionen eine zusätzliche Entschädigung für die Erledigung von Einzelaufträgen nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung ausrichten, sofern solche Aufträge die einem Kommissionsmitglied üblicherweise erwachsende Mitarbeit erheblich übersteigen. Vorbehalten bleiben besondere Entschädigungen nach Massgabe dieser Verordnung.
§ 4. In bezug auf die Mitwirkung von vollbeschäftigten Beamten und Angestellten in allen Kommissionen, Schiedsgerichten und dergleichen, die in diesem Erlass genannt werden, ist § 52 Abs. 2 Beamtenverordnung massgebend, sofern die Ausrichtung einer Entschädigung nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
Erfolgt die Mitwirkung von Beamten und Angestellten nicht von Amtes wegen in Erfüllung der zu ihrem Pflichtenheft gehörenden Aufgaben, erhalten sie dieselben Entschädigungen wie nicht im Staatsdienst stehende Personen. Die Ausübung bedarf jedoch der Bewilligung durch den Regierungsrat. . . . FN11
Mitwirkenden Beamten und Angestellten steht der Ersatz allfälliger Auslagen zu. Entschädigungen von dritter Seite dürfen nicht entgegengenommen werden. Vertretungen des Regierungsrates bleiben vorbehalten.
§ 5. In dieser Verordnung nicht aufgeführte Entschädigungen für nebenamtliche oder im Auftragsverhältnis ausgeübte Einzelfunktionen werden nach Massgabe besonderer Erlasse ausgerichtet.
§ 6. Mitgliedern von Kommissionen sowie Personen, die nebenamtlich oder im Auftragsverhältnis tätig sind, werden die Kosten von Bahnbilletten 2. Klasse oder Billette anderer öffentlicher Verkehrsmittel vergütet.
Die Direktionen des Regierungsrates können in besonderen Fällen die Kosten von Bahnbilletten 1. Klasse oder auf Gesuch die Kosten der Benützung privater Motorfahrzeuge nach den Ansätzen für Beamte und Angestellte zurückerstatten.
Experten, die ausserhalb des Kantons wohnen und in Erfüllung ihres Auftrages auswärts übernachten müssen, erhalten neben der Vergütung der Reisekosten eine Pauschalentschädigung von Fr. 100 für eine Hauptmahlzeit am Abend und das Übernachten mit Morgenessen. Bei ganztägiger Expertentätigkeit werden zusätzlich Fr. 22.50 für das Mittagessen ausgerichtet. FN13
Vergütungen für allfällige Auslagen, wie Einnahme von Mahlzeiten, Porti, Telefongespräche, sind in den Ansätzen dieser Verordnung enthalten, soweit bei einzelnen Kommissionen nicht eine abweichende Regelung gilt. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieser Verordnung über den Ersatz von Auslagen.
§ 7. Am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung aufgelaufene Entschädigungen und Spesen werden nach bisherigem Recht ausgerichtet.
§ 8. Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1982 in Kraft.
Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Vorschriften des Regierungsrates über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Behörden sowie von nebenamtlich ausgeübten Funktionen vom 17. Juli 1974 aufgehoben.
Anmerkung
Weitere Entschädigungen sind in den nachstehend aufgeführten Verordnungen festgelegt:
Verordnung über die Entschädigung der Funktionäre der Tierseuchenbekämpfung vom 27. Februar 1969 FN7.
Verordnung betreffend die Bezirksschätzungskommissionen vom 28. Dezember 1911 FN4.
Verordnung über die Entschädigungen der Schätzungskommissionen vom 8. Juli 1971 FN6.
Verordnung über das Dienstverhältnis der Sektionschefs vom 11. November 1971 FN5.
Verordnung über die Entschädigung der Behörden der römisch-katholischen Körperschaft vom 20. Juni 1984 FN3.
________
FN1 OS 48, 389.
FN2 177.11.
FN3 182.32.
FN4 234.2.
FN5 511.1.
FN6 781.3.
FN7 916.23.
FN8 Ursprünglich Titel C.
FN9 Fassung gemäss RRB vom 23. Oktober 1985 (OS 49, 456).
FN10 Fassung gemäss RRB vom 11. Dezember 1985 (OS 49, 500).
FN11 Aufgehoben durch RRB vom 30. März 1988 (OS 50, 404).
FN12 Eingefügt durch RRB vom 30. März 1988 (OS 50, 404).
FN13 Fassung gemäss RRB vom 30. März 1988 (OS 50, 404).
FN14 Fassung gemäss RRB vom 22. März 1989 (OS 50, 583).
FN15 Eingefügt durch RRB vom 10. Mai 1989 (OS 50, 601).
FN16 Fassung gemäss RRB vom 16. August 1989 (OS 50, 657). In Kraft seit 1. Januar 1989.
FN17 Fassung gemäss RRB vom 4. Juli 1990 (OS 51, 191).
FN18 Fassung gemäss RRB vom 26. September 1990 (OS 51, 226).
FN19 Fassung gemäss RRB vom 22. Juni 1994 (OS 52, 724). In Kraft seit 1. Januar 1995.
FN20 Aufgehoben durch RRB vom 18. Januar 1995 (OS 53, 37).
FN21 Fassung gemäss RRB vom 18. Januar 1995 (OS 53, 37).
FN22 Eingeführt durch RRB vom 8. Oktober 1997 (OS 54, 334). In Kraft seit 1. Januar 1998.
FN23 Fassung gemäss RRB vom 9. Dezember 1998 (OS 54, 923). In Kradt seit 1. Januar 1999.