Verordnung
über das Dienstverhältnis der Beamten der Verwaltung und der Rechtspflege
(Beamtenverordnung)

(vom 15. Mai 1991) FN1

I. Die Amtsstellung

Geltungsbereich
§ 1. Dieser Verordnung unterstehen die Beamten der staatlichen Zentral- und Bezirksverwaltung, der Gerichte und Notariate sowie die Mitglieder der in dieser Verordnung genannten Behörden, soweit für sie nicht andere gesetzliche Bestimmungen gelten.

Die Verordnung findet sinngemäss Anwendung auf die nicht im Beamtenverhältnis stehenden staatlichen Angestellten und auf Beamte und Angestellte der kirchlichen Zentralverwaltung, soweit für sie keine abweichenden Vorschriften gelten.

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten sowohl für weibliches als auch für männliches Personal, unabhängig davon, ob im einzelnen weibliche oder männliche Formulierungen verwendet werden.

Wahlbehörde, Amtsdauer
§ 2. Die Beamten der staatlichen Zentralverwaltung werden auf Antrag der zuständigen Direktion durch den Regierungsrat, die Beamten der Bezirksverwaltung nach Massgabe der Zuständigkeit durch die Bezirksbehörde oder den Regierungsrat auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

Findet die Wahl im Laufe der Amtsdauer statt, so erfolgt sie nur für den Rest der Amtsdauer.

Der Regierungsrat kann die ihm im einzelnen Dienstverhältnis obliegenden Befugnisse als Wahl- und Aufsichtsbehörde für Beamte der Klassen 1 bis 23 den Direktionen und der Staatskanzlei übertragen und sie zur weitergehenden Delegation an die Ämter ermächtigen. FN9

Der Regierungsrat kann ferner in gleicher Weise für Beamte der Klassen 24 bis 29 Änderungen des Beschäftigungsgrades, Anordnungen über den Stufenanstieg sowie Beförderungen und die Gewährung von Zulagen delegieren. FN8

Beginn und Ende des Dienstverhältnisses
§ 3. Das Dienstverhältnis beginnt mit dem Tage des Amtsantritts und endigt mit dem Tage des Ablaufes der Amtsdauer oder der Entlassung durch die Wahlbehörde, bei den vom Volke gewählten Beamten durch die Aufsichtsbehörde.

Über die Erneuerung des Dienstverhältnisses entscheidet die Wahlbehörde.

Verzichtet ein Beamter auf die Wiederwahl für eine neue Amtsdauer, so hat er dies der Wahl- oder Aufsichtsbehörde spätestens drei Monate vor Ablauf der alten Amtsdauer schriftlich anzuzeigen.

Wird ein nicht vom Volke gewählter Beamter für die neue Amtsdauer nicht wiedergewählt, so ist ihm dies von der Wahlbehörde mindestens drei Monate vor Ablauf der alten Amtsdauer mitzuteilen. Bei verspäteter Mitteilung hat er Anspruch auf Weiterbeschäftigung während drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Eröffnung an.

Entlassung im Laufe der Amtsdauer
§ 4. Die Beamten können auf ihr Gesuch hin auch während der Amtsdauer in der Regel auf eine Frist von drei Monaten auf das Ende eines Monats aus ihrem Dienstverhältnis entlassen werden, wenn dadurch nicht wesentliche Interessen des Staates beeinträchtigt sind. Die Wahl- oder Aufsichtsbehörde kann insbesondere aus wichtigen Gründen dem Entlassungsgesuch auf eine kürzere Frist entsprechen.

Die Wahl- oder Aufsichtsbehörde kann das Dienstverhältnis aus wichtigen Gründen vor Ablauf der Amtsdauer durch schriftliche Voranzeige auf drei Monate hin auflösen oder sofort aufheben.

Als wichtiger Grund in diesem Sinne gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein der Wahl- oder Aufsichtsbehörde nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Versetzung im Amte, Zuweisung einer andern Tätigkeit
§ 5. Die Wahlbehörde kann einen Beamten, wenn es der Dienst oder der wirtschaftliche Personaleinsatz erfordert, unter Gewährleistung der bisherigen Besoldung und nach Massgabe der Zumutbarkeit versetzen.

Änderung der Besoldungen, Taggelder und Entschädigungen im Laufe der Amtsdauer
§ 6. Die in dieser Verordnung festgesetzten Besoldungen, Taggelder und Entschädigungen können auch innerhalb der Amtsdauer durch Beschlüsse des Regierungsrates, des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts, die der Genehmigung des Kantonsrates bedürfen, erhöht oder herabgesetzt werden.

Nicht auf Amtsdauer gewähltes Personal
§ 7. Das Anstellungsverhältnis sowie die Besoldungen des nicht auf Amtsdauer gewählten Personals werden durch übereinstimmende Vorschriften des Regierungsrates, des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts geregelt.

Angestellte, die sich als geeignet erweisen, können in der Regel nach einem Jahr gewählt werden.

Aushilfspersonal
§ 8. Die Direktionen des Regierungsrates, das Obergericht und das Verwaltungsgericht können innerhalb der durch den Kantonsrat eingeräumten Kredite vorübergehend Aushilfspersonal einstellen.

II. Besondere dienstrechtliche Bestimmungen

Allgemeine Pflichten
§ 9. Die Beamten haben sich ihrem Amte voll zu widmen. Sie haben ihre dienstlichen Obliegenheiten gewissenhaft und unter Wahrung der Interessen des Staates zu erfüllen.

Die dienstlichen Anweisungen ihrer Vorgesetzten haben sie sorgfältig auszuführen. Sie haben sich für eine einfache, speditive und wirtschaftliche Geschäftsabwicklung einzusetzen.

Die Beamten haben sich der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, die ihrer amtlichen Stellung gebührt.

Sie haben sich im dienstlichen Verkehr und im Umgang mit dem Publikum höflich und taktvoll zu benehmen.

Stellvertretung
§ 10. Die Beamten haben, wenn es der Dienst erfordert, abwesende Beamte und Angestellte zu vertreten; sie können auch für Arbeiten, die nicht zu ihrem eigentlichen Aufgabenkreis gehören, zugezogen werden.

Annahme von Geschenken
§ 11. Den Beamten ist untersagt, im Zusammenhang mit ihrer amtlichen Stellung Geschenke oder sonstige Vergünstigungen für sich oder für andere anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

Schweigepflicht
§ 12. Die Beamten sind zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten verpflichtet.

Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bleibt auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses bestehen.

Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht stellen hiezu übereinstimmende Grundsätze auf.

Arbeitszeit
§ 13. Die Dauer der Arbeitszeit wird durch übereinstimmende Beschlüsse des Regierungsrates, des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts festgesetzt.

Überzeit, Schicht-, Nacht-, Sonntags- und Pikettdienst
§ 14. Die Beamten können auch ausserhalb der vorgeschriebenen Arbeitszeit zu dienstlichen Verrichtungen herangezogen werden.

Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht ordnen durch übereinstimmende Vorschriften den Anspruch auf den Ausgleich und die Vergütung der Überzeitarbeit sowie des Schicht-, Nacht-, Sonntags- und Pikettdienstes.

Nebenbeschäftigung
§ 15. Vollamtlichen Beamten ist die Ausübung einer bezahlten oder zeitraubenden Nebenbeschäftigung und die Übernahme von Gutachten untersagt. Der Regierungsrat, das Obergericht, das Verwaltungsgericht oder von diesen bezeichnete nachgeordnete Instanzen können zeitlich begrenzte Ausnahmen bewilligen.

Die Bewilligungen können mit Auflagen bezüglich der Kompensation beanspruchter Arbeitszeit und der Abgabe von Nebeneinnahmen verbunden werden.

Bewilligungen können jederzeit entzogen werden, wenn die Ausübung der Nebenbeschäftigung die Amtstätigkeit beeinträchtigt.

Öffentliches Amt
§ 16. Für die Bekleidung eines öffentlichen Amtes ist rechtzeitig die Bewilligung des Regierungsrates, des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts oder einer von diesen bezeichneten nachgeordneten Instanz einzuholen.

§ 15 Abs. 2 gilt sinngemäss.

Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht stellen übereinstimmende Vorschriften über die Erteilung solcher Bewilligungen.

Dienstliche Aus- und Fortbildung
§ 17. Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht stellen übereinstimmende Grundsätze zur Förderung der dienstlichen Aus- und Fortbildung der Beamten auf.

Verbesserungsvorschläge
§ 18. Den Beamten können für Vorschläge von administrativen oder technischen Verbesserungen Prämien ausgerichtet werden.

Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht stellen hiefür übereinstimmende Grundsätze auf.

III. Besoldung

A. Vollamtliche Beamte

Einreihungsplan
§ 19. Der Einreihungsplan gemäss Anhang 1 enthält die Richtpositionen, die nach 29 Besoldungsklassen geordnet sind.

Umschreibung der Richtpositionen
§ 20. Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht umschreiben, soweit erforderlich, die Richtpositionen und die Voraussetzungen für die Zuordnung einer Stelle.

Einreihung der Stellen
a. Grundsatz
§ 21. Jede Stelle wird gemäss dem Einreihungsplan und den Richtpositionsumschreibungen entsprechend ihren Anforderungen in der Regel in nur eine Besoldungsklasse eingereiht.


b. Zuständigkeit, Stellenplan
§ 22. Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht legen die Stellenpläne fest und reihen die Stellen gemäss § 21 ein.

Der Regierungsrat kann seine Zuständigkeit an die Direktionen und die Staatskanzlei übertragen und diese zur weitergehenden Delegation an die Ämter ermächtigen. Er regelt die Aufsicht über die Stellenpläne und über die Einhaltung der Einreihungsvorschriften. Er genehmigt Einreihungen ab Klasse 24. FN8

Er kann die Stellenpläne pauschal plafonieren, indem er die Summe der einzelnen Einreihungsklassen der Stellen als Plafond festlegt. Dabei kann er die Klassen in Klassengruppen gewichten. FN8

Einreihung neuer Stellen
§ 23. Neugeschaffene Stellen, für die der Einreihungsplan keine Richtpositionen vorsieht, werden durch den Regierungsrat, das Obergericht oder das Verwaltungsgericht eingereiht.

B. Nicht vollamtliche Beamte und Mitglieder von Behörden

Grundsatz Beschäftigungsgrad, Geschäftslast
§ 24. Die in diesem Abschnitt aufgeführten nicht vollamtlichen Beamten und Mitglieder von Behörden erhalten nach Massgabe ihres Beschäftigungsgrades eine Teil-Jahresbesoldung gemäss erster bis dritter Leistungsstufe der jeweiligen Besoldungsklasse.

Für nicht vollamtliche Richter gelten die §§ 40 bis 44 und 46.

Der Regierungsrat und das Obergericht legen den Beschäftigungsgrad in der Regel auf Beginn der Amtsdauer, bei Bedarf auch während der Amtsdauer, auf der Grundlage der Geschäftslast der betreffenden Behörde fest.

Bezirksräte
§ 25. Die Mitglieder der Bezirksräte werden gemäss Klasse 23 besoldet.

Baurekurskommissionen
§ 26. Die Mitglieder der Baurekurskommissionen werden gemäss Klasse 23, die Präsidenten gemäss Klasse 24 besoldet.

Der Regierungsrat legt die Höhe der besondern Entschädigungen für Referententätigkeit, Teilnahme an Augenscheinen und schriftliche Fachberichte fest.

Nicht vollamtliche Bezirksrichter
§ 27. Nicht vollamtliche Bezirksrichter werden gemäss Klasse 23 besoldet.

Versicherungsrichter
§ 28. Die Versicherungsrichter werden gemäss Klasse 24 besoldet.

Für ausserordentliche Bemühungen kann den Versicherungsrichtern vom Vorsitzenden eine angemessene Zulage bewilligt werden.

Erziehungsrat
§ 29. Die Mitglieder des Erziehungsrates werden gemäss Klasse 24 besoldet.

Für jede Sitzung wird ihnen ausserdem das gleiche Taggeld wie den Mitgliedern der Kommissionen des Kantonsrates ausgerichtet.

Kirchenrat
§ 30. Die Mitglieder des Kirchenrates werden gemäss Klasse 24 besoldet.

Für jede Sitzung wird ihnen ausserdem das gleiche Taggeld wie den Mitgliedern der Kommissionen des Kantonsrates ausgerichtet.

Verkehrsrat
§ 31. Die Mitglieder des Verkehrsrates werden gemäss Klasse 24 besoldet.

Für jede Sitzung wird ihnen, ausgenommen den Vertretern des Kantons, ausserdem das gleiche Taggeld wie den Mitgliedern der Kommissionen des Kantonsrates ausgerichtet.

IV. FN7 Besoldungszulagen, Dienstaltersgeschenk

Ausserordentliche Stellvertretung
§ 32. Der Regierungsrat, das Obergericht oder das Verwaltungsgericht können Beamten, denen während mindestens zwei Monaten eine ausserordentliche Stellvertretung übertragen ist, eine Zulage im Ausmass von höchstens der Besoldungsdifferenz gewähren, wenn ein erheblicher Unterschied in der Einreihung besteht.

Besondere Dienstleistungen
§ 33. Der Regierungsrat, das Obergericht oder das Verwaltungsgericht können einem Beamten für besondere Dienstleistungen, die sich nicht aus seinem Dienstverhältnis ergeben, Besoldungszulagen gewähren.

Der Regierungsrat, das Obergericht oder das Verwaltungsgericht können einem Beamten für hervorragende Dienstleistungen im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Zulage in Form einer einmaligen Zahlung bis zur Hälfte einer Monatsbesoldung gewähren. Die Zulage ist nur einmal im Jahr zulässig und wird nicht versichert.

Der Regierungsrat regelt die Ausrichtung von einmaligen Zulagen an das Personal, die über Einsparungen aus der Betriebsrechnung finanziert werden. FN8

Gewinnung oder Erhaltung vorzüglicher Beamter
§ 34. Der Regierungsrat, das Obergericht oder das Verwaltungsgericht können zur Gewinnung oder Erhaltung vorzüglicher Beamter in wichtiger Stellung ausnahmsweise eine Erhöhung der Besoldung bis auf einen Viertel über die vorgesehene Höchstbesoldung gewähren.

Dienstaltersgeschenk
§ 35. FN7 Für treue Tätigkeit im Staatsdienst wird den Beamten nach Vollendung von 10, 15, 20, 30, 35, 45 und 50 Jahren je ein Monat besoldeter Urlaub als Dienstaltersgeschenk gewährt; nach Vollendung von 25 Jahren beträgt der Urlaub anderthalb, nach Vollendung von 40 Jahren zwei Monate.

Auf Wunsch des Beamten oder wenn die betrieblichen Verhältnisse den Urlaub nicht zulassen, wird das Dienstaltersgeschenk ausbezahlt.

Ein Anteil des nächstfälligen Dienstaltersgeschenkes wird gewährt, wenn bei Auflösung des Dienstverhältnisses mindestens 21 Jahre im Staatsdienst zurückgelegt sind und bis zur Fälligkeit des nächsten Dienstaltersgeschenkes nicht mehr als vier Dienstjahre fehlen.

V. Allgemeine Bestimmungen über die Besoldungen

Besoldung als Vergütung für die gesamte Tätigkeit des Beamten
§ 36. Die Besoldung bildet das Entgelt für die gesamte Inanspruchnahme des Beamten durch seine amtliche Tätigkeit. Für Protokollführung, Augenscheine, Inspektionen und ähnliche dienstliche Verrichtungen werden keine besondern Vergütungen geleistet. Vorbehalten bleibt der Ersatz der dienstlichen Auslagen.

Die Beamten haben für in ihren Pflichtkreis gehörende Verrichtungen keinen Anspruch auf Gebührenanteile, Sporteln, Taggelder, Provisionen und sonstige Entschädigungen; solche Leistungen fallen in die Staatskasse.

Besoldungsklassen
§ 37. Für jede Besoldungsklasse bestehen ein Minimum, ein erstes und ein zweites Maximum. Das erste Maximum beträgt 128% des Minimums, das zweite 146%.

In jeder Klasse bestehen acht Erfahrungsstufen von je 3,5% des Minimums bis zum ersten Maximum und sechs Leistungsstufen von je 3% des Minimums bis zum zweiten Maximum. In Klasse 28 bestehen fünf, in Klasse 29 vier Leistungsstufen.

Die Beträge sind in Anhang 2 festgelegt.

Anlaufstufen
§ 38. Dem Minimum der Besoldungsklassen sind zwei Anlaufstufen von je 3,5% des Minimums vorangestellt.

Leistungsklassen
§ 39. Für Stellen bis Klasse 23 gelten jeweils die beiden nächsthöheren Klassen des Einreihungsplans als erste und zweite Leistungsklasse.

Für die Klassen 24 bis 28 besteht nur eine Leistungsklasse, für Klasse 29 keine.

Anfangsbesoldung
§ 40. Die Anfangsbesoldung entspricht in der Regel einer Erfahrungsstufe derjenigen Besoldungsklasse, in welche die Stelle eingereiht ist. Bei der Festsetzung werden namentlich Erfahrungen in früherer Stellung, ausgewiesene Fähigkeiten und besondere Eignung für die neue Stelle angemessen berücksichtigt.

Aufstieg zum ersten Maximum
§ 41. Der Aufstieg von einer Erfahrungsstufe zur nächsten bis zum ersten Maximum erfolgt in der Regel auf Beginn des Kalenderjahres.

Der Regierungsrat, das Obergericht oder das Verwaltungsgericht können den jährlichen Aufstieg eines Beamten bei ungenügenden Leistungen unterbrechen oder eine Rückstufung vornehmen. FN6

Beförderung
a. Zeitliche Verkürzung des Aufstiegs zum ersten Maximum
§ 42. Der Regierungsrat, das Obergericht oder das Verwaltungsgericht können den Aufstieg eines Beamten mit guten Leistungen zum ersten Maximum zeitlich verkürzen, indem sie ihn um mehr als eine Erfahrungsstufe befördern.

b. Beförderung in die Leistungsstufen
§ 43. Der Regierungsrat, das Obergericht oder das Verwaltungsgericht können einen Beamten, der das erste Maximum erreicht hat und sehr gute Leistungen erbringt, in die Leistungsstufen befördern.

Der Weiteraufstieg von einer Leistungsstufe zur nächsten bis zum zweiten Maximum erfolgt bei sehr guten Leistungen in der Regel je auf Beginn des Kalenderjahres.

§§ 41 Abs. 2 und 42 gelten sinngemäss.

c. Beförderung in die Leistungsklassen
§ 44. Der Regierungsrat, das Obergericht oder das Verwaltungsgericht können einen Beamten, der mindestens das erste Maximum seiner Klasse erreicht hat und vorzügliche Leistungen erbringt, in eine Leistungsklasse befördern.

Bei der Beförderung in eine Leistungsklasse wird in der Regel eine Besoldungsaufbesserung im Ausmass von mindestens einer Leistungsstufe der neuen Klasse vorgenommen.

§§ 41 Abs. 2 und 42 gelten sinngemäss.

Ergänzende Bestimmungen und Sonderregelungen
§ 45. Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht regeln weitere Einzelheiten über die Beförderungen, namentlich Beförderungsquoten und Bestandesquoten in den Leistungsklassen, sowie besondere Verhältnisse durch übereinstimmende Vorschriften.

Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht können, wenn der gesetzlich vorgeschriebene mittelfristige Ausgleich der Laufenden Rechnung dies gebietet, ausnahmsweise und befristet halbe Erfahrungs- und Leistungsstufen festlegen oder den Stufenaufstieg und Beförderungen sistieren. FN5

Der Regierungsrat kann die Bewilligung des Aufstiegs in den Leistungsstufen auch für Beamte der Klassen 21 bis 29 den Direktionen übertragen. FN5

Leistungsbeurteilung
§ 46. Beförderungen erfolgen gestützt auf eine systematische Leistungsbeurteilung.

Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht regeln die Einzelheiten nach übereinstimmenden Grundsätzen.

Naturalleistungen
§ 47. Der Gegenwert von Naturalleistungen in Form von Verpflegung und Wohnung für den Beamten selbst und für Familienangehörige wird von der Barbesoldung abgezogen. Der Regierungsrat setzt den Abzug unter Berücksichtigung aller Verhältnisse fest.

Besoldungsauszahlung 13. Monatslohn
§ 48. FN10 Die Besoldungen werden monatlich ausgerichtet. Zusätzlich besteht Anspruch auf eine 13. Monatsbesoldung. Diese ist in den Beträgen gemäss Anhang 2 enthalten.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Ausrichtung der 13. Monatsbesoldung. Er legt fest, auf welchen Zulagen diese ausgerichtet wird.

Dienstkleider
§ 49. Beamten, die zum Tragen von Dienstkleidern verpflichtet sind, werden diese unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Tragen der militärischen Uniform
§ 50. Der Regierungsrat kann Beamten, die von Amtes wegen die militärische Uniform tragen müssen, eine Entschädigung gewähren.

Entschädigung für selbstgestellte Amtslokale
§ 51. Stellt ein Beamter mit Genehmigung der vorgesetzten Behörde das Amtslokal zur Verfügung, so wird ihm ein ortsüblicher Mietzins vergütet.

Ersatz der Barauslagen
§ 52. Für amtliche Verrichtungen werden den Beamten die notwendigen Barauslagen ersetzt.

Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht regeln die Voraussetzungen für die Benützung privater Fahrzeuge für Dienstfahrten und die dafür zu entrichtenden Vergütungen. Sie können die Barauslagen übereinstimmend zu festen Ansätzen vergüten.

Mitarbeit von Familienangehörigen oder Drittpersonen
§ 53. Sofern die Aufgaben eines Beamten die Mitwirkung von Familienangehörigen oder Drittpersonen erfordern, wird mit diesen ein besonderes Dienstverhältnis begründet.

Abtretung von Besoldungsansprüchen
§ 54. Der Beamte darf Lohnforderungen nicht abtreten oder verpfänden, ausser zur Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen.

VI. Taggelder und Entschädigungen

Grundsatz
§ 55. Der Regierungsrat und das Obergericht legen die Tag- und Sitzungsgelder gemäss den nachfolgenden Bestimmungen auf der Grundlage des Minimums der jeweiligen Besoldungsklasse fest. Sie gelten für eine ganztägige Beanspruchung; für einen halben Tag oder einen Abend wird die Hälfte der Entschädigung ausgerichtet.

Ersatzmitglieder der Bezirksräte und Bezirksgerichte
§ 56. Ersatzmitglieder der Bezirksräte erhalten ein Sitzungsgeld gemäss Klasse 23. Für die Vorbereitung einer Halbtagssitzung steht ihnen zusätzlich ein ganzes, für die Vorbereitung einer Ganztagssitzung ein doppeltes Taggeld zu.

Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte erhalten ein Sitzungsgeld gemäss Klasse 24. Der Präsident des Bezirksgerichts kann für Referate oder die Beteiligung an der Prozessleitung nach Massgabe der geleisteten Arbeit zusätzlich ganze oder halbe Taggelder gewähren.

Ersatzmitglieder der Baurekurskommissionen
§ 57. Ersatzmitglieder der Baurekurskommissionen erhalten ein Sitzungsgeld gemäss Klasse 23. Für die Vorbereitung einer Halbtagssitzung steht ihnen zusätzlich ein ganzes, für die Vorbereitung einer Ganztagssitzung ein doppeltes Taggeld zu.

Für Referententätigkeit, Augenscheine und Fachberichte werden zusätzlich die besondern Entschädigungen nach § 26 a Abs. 2 ausgerichtet.

Bezirksschulpflegen
§ 58. Den Mitgliedern der Bezirksschulpflegen wird für Visitationen, Besichtigungen und Sitzungen ein Taggeld gemäss Klasse 23 ausgerichtet.

Präsident und Aktuar der Bezirksschulpflegen
§ 59. Den Präsidenten und Aktuaren der Bezirksschulpflegen werden jährliche Pauschalentschädigungen gemäss Klasse 23 ausgerichtet.

Der Regierungsrat setzt deren Höhe nach Massgabe der Anzahl Abteilungen und Gemeinden sowie des Arbeitsaufwands je Bezirksschulpflege fest.

Handelsrichter
§ 60. Das Sitzungsgeld der Handelsrichter wird, Vorbereitung eingeschlossen, gemäss Klasse 25 festgelegt.

Das Obergericht bestimmt die Entschädigung für die Vorbereitung einer in der Folge nicht stattfindenden Sitzung und für die Mitwirkung bei Zirkularbeschlüssen.

Für ausserordentliche Bemühungen kann der Vorsitzende den Handelsrichtern eine angemessene Zulage bewilligen.

Ersatzmitglieder des Versicherungsgerichts
§ 61. Ersatzmitglieder des Versicherungsgerichts erhalten ein Sitzungsgeld gemäss Klasse 24.

Für ausserordentliche Bemühungen kann der Vorsitzende eine Zulage bis zu fünf Sitzungsgeldern bewilligen.

Geschworenengericht
§ 62. Den nicht vollamtlichen Mitgliedern des Geschworenengerichts wird ein Sitzungsgeld gemäss Klasse 23 ausgerichtet.

Arbeitsgericht, Landwirtschaftsgericht, Mietgerichte
§ 63. Arbeitsrichter und Beisitzer der Mietgerichte erhalten ein Sitzungsgeld gemäss Klasse 23.

Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Landwirtschaftsgerichts wird ein Sitzungsgeld gemäss Klasse 25 ausgerichtet.

Der Präsident des Landwirtschaftsgerichts und sein Stellvertreter erhalten für jede Sitzung ein Sitzungsgeld gemäss Klasse 26. Das Sitzungsgeld eines Sekretärs des Landwirtschaftsgerichts bemisst sich nach Klasse 18. Für die Beanspruchung ausserhalb von Sitzungen wird dem Präsidenten, dessen Stellvertreter und dem Sekretär eine Stundenentschädigung ausgerichtet, die das Obergericht festlegt.

Das Landwirtschaftsgericht kann für die Führung seiner Kanzlei Entschädigungen ausrichten.

Ersatz der Fahrauslagen
§ 64. FN7 Den in den §§ 25-31 und 5663 dieser Verordnung genannten Behördenmitgliedern steht der Ersatz der Fahrauslagen vom Wohnort zum Arbeitsort zu.

Kommissionen, weitere Taggelder und Entschädigungen
§ 65. Der Regierungsrat regelt die Taggelder und die weiteren Vergütungen für die Kommissionen seiner Direktionen. Vorbereitungsaufwand kann in besondern Fällen separat entschädigt werden.
FN10

Die Beamten haben für die Mitwirkung in diesen Kommissionen keinen Anspruch auf Entschädigung. Die von Dritten ausgerichteten festen Entschädigungen für die Abordnungen als Vertreter des Regierungsrates oder von Direktionen fallen in die Staatskasse.

Die Taggelder und Entschädigungen weiterer nebenamtlich beschäftigter Behördenmitglieder und Beamter sowie die Entschädigung für andere nebenamtlich ausgeübte Funktionen werden, soweit für sie nicht besondere gesetzliche Bestimmungen gelten, vom Regierungsrat oder vom Obergericht festgesetzt.

VII. Ferien, Urlaub, Militär- und Zivilschutzdienst

Ferienanspruch
§ 66. Den dauernd voll- oder teilzeitbeschäftigten Beamten der Verwaltung und der Gerichte steht im Kalenderjahr folgender Ferienanspruch zu:

Bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das
49. Altersjahr vollenden 4 Wochen

Vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das
50. Altersjahr vollenden 5 Wochen

Vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das
60. Altersjahr vollenden 6 Wochen

Bezug der Ferien
§ 67. Die Ferien sind so zu verteilen, dass sich das Personal ohne Anstellung bezahlter Aushilfen gegenseitig vertreten kann.

Der zuständige Vorgesetzte regelt die Verteilung der Ferien.

Urlaub
§ 68. Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht stellen übereinstimmende Grundsätze für die Gewährung von besoldetem und unbesoldetem Urlaub auf.

Militär- und Zivilschutzdienst
§ 69. Die Beamten erhalten während ihrer Abwesenheit wegen obligatorischen Militär- und Zivilschutzdienstes die volle Besoldung.

Vorbehalten bleiben einschränkende Regelungen in bezug auf die Besoldung in Fällen, in welchen bei Auflösung des Dienstverhältnisses die Dauer des Militärdienstes die gesamte Dauer der Tätigkeit im Staatsdienst überschreitet, sowie für Aktivdienst.

Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht stellen übereinstimmende Grundsätze im Zusammenhang mit solchen Dienstleistungen auf.

Meldepflicht, Dienstverschiebung
§ 70. Die Beamten haben die bevorstehenden Militärdienstleistungen so frühzeitig als möglich zu melden. Würde durch den Militärdienst der regelmässige Dienstgang einer Amtsstelle erheblich gestört, haben die Beamten auf Begehren der zuständigen Direktion, des Obergerichts oder des Verwaltungsgerichts um eine Verschiebung des Dienstes nachzusuchen.

Anrechnung von Militärdienst auf die Ferien
§ 71. Bei Militärdienst werden die Ferien für jeden vollen Monat der Abwesenheit um einen Zwölftel gekürzt.

Vorbehalten bleiben besondere übereinstimmende Vorschriften des Regierungsrates, des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts in Fällen längeren Aktivdienstes.

VIII. Dienstaussetzungen, Fürsorge bei Alter und Tod

Schwangerschaft und Niederkunft
§ 72. Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht regeln durch übereinstimmende Vorschriften die Leistungen des Staates bei Schwangerschaft und Niederkunft.

Krankheit
§ 73. Den Beamten steht bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung während längstens zwölf Monaten die volle Besoldung zu.

Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht regeln die teilweise Weiterausrichtung der Besoldung bei länger dauernder Krankheit bis zur Wiederaufnahme der Arbeit in besonderen Fällen nach übereinstimmenden Grundsätzen.

Über das Verhältnis der Besoldungsleistungen zu Leistungen öffentlich-rechtlicher Versicherungsanstalten werden vom Regierungsrat, vom Obergericht und vom Verwaltungsgericht übereinstimmende Bestimmungen aufgestellt.

Berufsunfall, Berufskrankheit
§ 74. Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Berufsunfalls und Berufskrankheit im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung FN3 wird den Beamten während längstens zwölf Monaten die volle Besoldung ausgerichtet. Vom dreizehnten Monat an wird die Besoldung bis zur Wiederaufnahme der Arbeit oder bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses wegen Invalidität auf 80% reduziert.

Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht regeln übereinstimmend die obligatorische Versicherung der Beamten nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung FN3.

Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht regeln übereinstimmend die Leistungen des Staates für die nicht obligatorisch versicherten Beamten sowie die Leistungen, die der Staat zusätzlich zu denjenigen aus der obligatorischen Versicherung erbringt. Diese sind bei Invalidität und Tod so festzulegen, dass mit den obligatorischen Leistungen zusammen die Bruttobesoldung ohne Abzüge versichert ist. Für die Beamten oberhalb einer in den Vollziehungsbestimmungen zu bezeichnenden Besoldungsklasse übernimmt der Staat zudem die Heilungskosten nach den Tarifen der Privatabteilungen der zürcherischen Kantonsspitäler.

Im Umfang der staatlichen Leistungen gehen allfällige Ansprüche der Beamten gegen einen haftpflichtigen Dritten auf den Staat über.

Der Regierungsrat regelt das Verhältnis der Leistungen nach Absatz 2 und 3 zu den Ansprüchen gegenüber der Beamtenversicherungskasse. Regierungsrat, Obergericht und Verwaltungsgericht regeln übereinstimmend das Verhältnis der staatlichen Leistungen zu Schadenersatzansprüchen gegenüber Dritten sowie das Verhältnis der Besoldungsleistungen nach Abs. 1 zu den Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung.

Nichtberufsunfall
§ 75. Bei Nichtberufsunfällen stehen den Beamten die gleichen Dienstleistungen zu wie bei Krankheit. Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht regeln übereinstimmend die Beschränkung der Leistungen bei selbstverschuldeten Unfällen.

Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht regeln übereinstimmend die obligatorische Versicherung der Beamten nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung FN3. Der Staat übernimmt die Hälfte der Prämien.

Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht regeln übereinstimmend im Rahmen eines zusätzlichen Kollektiv-Versicherungsvertrags die Versicherung der Beamten, die nicht dem Obligatorium unterstehen, sowie zusätzliche Leistungen über das Obligatorium hinaus. Der Beitritt zu dieser Versicherung ist freiwillig. Die Prämien sind vom Beamten zu tragen.

Der Regierungsrat regelt das Verhältnis der Leistungen nach Absatz 2 zu den Ansprüchen gegenüber der Beamtenversicherungskasse. Regierungsrat, Obergericht und Verwaltungsgericht regeln übereinstimmend das Verhältnis der Besoldungsleistungen nach Absatz 1 zu den Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung und zu Schadenersatzansprüchen gegenüber Dritten.

Beamtenversicherungskasse, Altersgrenze, Invalidität, Todesfall
§ 76. Die Beamten haben der Versicherungskasse für das Staatpersonal des Kantons Zürich beizutreten.

Die vollamtlichen Beamten werden nach den massgebenden Vorschriften der Beamtenversicherungskasse in den Ruhestand versetzt.

Bei Altersrücktritt oder Invalidität erhalten sie oder bei ihrem Tode ihre Hinterlassenen die statutarischen Versicherungsleistungen.

Besoldungsnachgenuss
§ 77. Den Hinterlassenen eines verstorbenen Beamten steht ein Besoldungsnachgenuss für den beim Tode laufenden und den darauf folgenden Monat zu.

Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht stellen übereinstimmende Grundsätze für die Ausrichtung des Besoldungsnachgenusses im Verhältnis zu den Leistungen der Beamtenversicherungskasse auf.

IX. Schlussbestimmungen

Vollzug, Personalkommission, Personalamt
§ 78. Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht sorgen durch übereinstimmende Vorschriften für einen einheitlichen Vollzug dieser Verordnung.

Der Regierungsrat regelt die Stellung und die Aufgaben seiner Personalkommission und diejenige des Personalamtes.

Anhörung bei Änderungen
§ 79. Vor der Änderung von Bestimmungen dieser Verordnung sind die beteiligten Behörden und Personalorganisationen anzuhören.

Inkraftsetzung, Aufhebung der früheren Verordnung
§ 80. Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Kantonsrat am 1. Juli 1991 in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über das Dienstverhältnis der Beamten der Verwaltung und der Rechtspflege vom 16. November 1970 aufgehoben.

Übergangsregelung für 1992
§ 81. FN4 Der erstmalige Aufstieg in den Erfahrungs- und Leistungsstufen nach Inkraftsetzen dieser Verordnung wird grundsätzlich vom 1. Januar 1992 auf den 1. Juli 1992 verschoben.

Anhang 1: Einreihungsplan FN2

Klasse 1

Klasse 2

Klasse 3

Klasse 4

Klasse 5
Büroangestellter
Datatypist
Technischer Angestellter

Klasse 6
Büroangestellter
Datatypist
Technischer Angestellter

Klasse 7
Bibliotheksangestellter
Datatypist
Gerichtsangestellter
Notariatsangestellter
Technischer Angestellter
Verwaltungsangestellter
Weibel

Klasse 8
Bibliotheksangestellter
Datatypist
Gerichtsangestellter
Notariatsangestellter
Technischer Angestellter
Verwaltungsangestellter
Weibel

Klasse 9
Bibliotheksangestellter
Chefdatatypist
Notariatssekretär
Operator
Technischer Assistent
Verwaltungssekretär
Weibel

Klasse 10
Bibliothekar
Chefdatatypist
Equipenchef
Notariatssekretär
Operator
Technischer Assistent
Verwaltungssekretär
Weibel

Klasse 11
Bibliothekar
Equipenchef
Notariatssekretär
Operator
Programmierer
Soldat der Grenzpolizei
Technischer Assistent
Verwaltungssekretär
Weibel

Klasse 12
Bibliothekar
Equipenchef
Gefreiter der Grenzpolizei
Notariatssekretär
Operator
Programmierer
Rechnungsführer
Soldat der Flughafensicherheitspolizei
Technischer Assistent
Verwaltungssekretär
Weibel

Klasse 13
Bibliothekar mbA
Chefoperator
Gefreiter der Flughafensicherheitspolizei
Gruppenchef
Korporal der Grenzpolizei
Notariatssekretär mbA
Programmierer
Rechnungsführer
Techniker
Verwaltungsassistent
Verwaltungssekretär mbA

Klasse 14
Bibliothekar mbA
Chefoperator
Gruppenchef
Instruktor des Zivilschutzes
Korporal der Flughafensicherheitspolizei
Notariatssekretär mbA
Programmierer
Rechnungsführer
Revisionsassistent
Sozialarbeiter
Sozialpädagoge
Standesweibel
Techniker
Verwaltungsassistent
Verwaltungssekretär mbA
Wachtmeister der Grenzpolizei

Klasse 15
Bibliothekar mbA
Chefoperator
Fischereiaufseher
Gruppenchef
Instruktor des Zivilschutzes
Notariatsassistent
Notariatssekretär mbA
Programmierer mbA
Rechnungssekretär
Revisionsassistent
Sozialarbeiter
Sozialpädagoge
Techniker
Verwaltungsassistent
Verwaltungssekretär mbA
Wachtmeister der Flughafensicherheitspolizei
Wachtmeister mbA der Grenzpolizei

Klasse 16
Berufsberater
Börsenschreiber
Chefoperator
Feldweibel der Grenzpolizei
Instruktor des Zivilschutzes
Leitender Bibliothekar
Notariatsassistent
Notariatssekretär mbA
Programmierer mbA
Psychologe
Rechnungssekretär
Revisionsassistent
Sektorleiter
Sozialarbeiter
Sozialpädagoge
Techniker
Verwaltungsassistent
Verwaltungssekretär mbA
Wachtmeister mbA der Flughafensicherheitspolizei

Klasse 17
Adjunkt
Architekt
Berufsberater
Börsenschreiber
Feldweibel der Flughafensicherheitspolizei
Gefängnisverwalter
Informatiker
Ingenieur
Inspektor
Instruktor des Zivilschutzes
Juristischer Sekretär
Juristischer Sekretär an einem Bezirksgericht
Leitender Bibliothekar
Notariatsassistent
Organisator
Programmierer mbA
Psychologe
Rechnungssekretär
Revisor
Sektorleiter
Steuerkommissär
Wissenschaftlicher Bibliothekar
Wissenschaftlicher Mitarbeiter

Klasse 18
Abteilungschef
Adjunkt
Architekt
Berufsberater
Berufsberater für Mittelschüler und Studenten
Börsenschreiber mbA
Chefinstruktor des Zivilschutzes
Feldweibel mbA der Flughafensicherheitspolizei
Gefängnisverwalter
Informatiker
Ingenieur
Inspektor
Juristischer Sekretär
Juristischer Sekretär an einem Bezirksgericht
Leitender Bibliothekar
Notar-Stellvertreter
Notariatsassistent
Organisator
Psychologe
Rechnungssekretär
Revisor
Sektorleiter
Steuerkommissär
Strassenverwalter
Wissenschaftlicher Bibliothekar
Wissenschaftlicher Mitarbeiter

Klasse 19
Abteilungschef
Adjunkt
Adjutant der Flughafensicherheitspolizei
Architekt
Berufsberater für Mittelschüler und Studenten
Chef des Rechnungswesens
Chefinstruktor des Zivilschutzes
Gefängnisverwalter
Informatiker
Ingenieur
Inspektor
Juristischer Sekretär
Juristischer Sekretär am Obergericht
Juristischer Sekretär am Verwaltungsgericht
Juristischer Sekretär an einem Bezirksgericht
Leiter des Pflegedienstes
Notar-Stellvertreter
Oberassistent
Organisator
Psychologe
Revisor
Sektorleiter
Steuerkommissär
Strassenverwalter
Wissenschaftlicher Bibliothekar
Wissenschaftlicher Mitarbeiter

Klasse 20
Abteilungschef
Adjunkt
Architekt
Berufsberater für Mittelschüler und Studenten
Bezirksgerichtsschreiber
Bezirksratsschreiber
Chef des Rechnungswesens
Habilitierter Oberassistent
Informatiker
Ingenieur
Juristischer Sekretär
Juristischer Sekretär am Obergericht
Juristischer Sekretär am Verwaltungsgericht
Leiter des Pflegedienstes
Notar-Stellvertreter
Oberarzt
Oberassistent
Organisator
Psychologe
Revisor
Steuerkommissär
Strassenverwalter
Wissenschaftlicher Bibliothekar
Wissenschaftlicher Mitarbeiter

Klasse 21
Abteilungschef
Adjunkt mbA
Architekt mbA
Bezirksgerichtsschreiber
Bezirksratsschreiber
Chef des Rechnungswesens
Habilitierter Oberassistent
Informatiker mbA
Ingenieur mbA
Juristischer Sekretär mbA
Juristischer Sekretär mbA am Obergericht
Juristischer Sekretär mbA am Verwaltungsgericht
Kommandant der Berufsfeuerwehr
Kreiskommandant
Leitender Psychologe
Leiter des Pflegedienstes
Notar-Stellvertreter
Oberarzt
Oberassistent
Revisor mbA
Steuerkommissär mbA
Wissenschaftlicher Abteilungsleiter
Wissenschaftlicher Bibliothekar mbA
Wissenschaftlicher Mitarbeiter mbA

Klasse 22
Abteilungschef
Adjunkt mbA
Architekt mbA
Bezirksgerichtsschreiber
Chef des Rechnungswesens
Habilitierter Oberassistent
Informatiker mbA
Ingenieur mbA
Jugendsekretär
Juristischer Sekretär mbA
Juristischer Sekretär mbA am Obergericht
Juristischer Sekretär mbA am Verwaltungsgericht
Kreisforstmeister
Kreisingenieur
Leitender Psychologe
Leiter des Pflegedienstes
Notar
Notar-Stellvertreter
Oberarzt
Revisor mbA
Stellvertreter des Betreibungsinspektors
Steuerkommissär mbA
Wissenschaftlicher Abteilungsleiter
Wissenschaftlicher Bibliothekar mbA
Wissenschaftlicher Mitarbeiter mbA

Klasse 23
Abteilungschef
Adjunkt mbA
Architekt mbA
Betreibungsinspektor
Chef des Rechnungswesens
Informatiker mbA
Ingenieur mbA
Jugendanwalt
Jugendsekretär
Juristischer Sekretär mbA
Juristischer Sekretär mbA am Obergericht
Juristischer Sekretär mbA am Verwaltungsgericht
Leitender Psychologe
Leiter des Pflegedienstes
Notar
Oberarzt
Statthalter
Wissenschaftlicher Abteilungsleiter
Wissenschaftlicher Mitarbeiter mbA

Klasse 24
Bezirksanwalt
Bezirksrichter
Chef der Abteilung Handarbeit und Hauswirtschaft
Chef der Rekursabteilung der Direktion für Soziales und Sicherheit FN11
Chef der Fischerei- und Jagdverwaltung
Chef des Amtes für Administrativmassnahmen
Chefrevisor
Chefsteuerkommissär
Direktor der Arbeitserziehungsanstalt
Erster Gerichtsschreiber am Bezirksgericht Zürich
Geschworenengerichtsschreiber
Handelsgerichtsschreiber
Hauptabteilungschef
Jugendanwalt
Kanzleivorstand
Kirchenratsschreiber
Leitender Arzt
Notar
Statthalter
Versicherungsgerichtsschreiber

Klasse 25
Bezirksanwalt
Bezirksrichter
Chef der Abteilung für das Krankenhauswesen
Chef der Abteilung Mittelschulen und Lehrerbildung
Chef der Abteilung Universität
Chef der Abteilung Volksschule
Chef der Allgemeinen Abteilung der Erziehungsdirektion
Chef der Beamtenversicherungskasse
Chef der Fremdenpolizei
Chef der Pädagogischen Abteilung
Chef der Planungsabteilung der Gesundheitsdirektion
Chef des Amtes für berufliche Vorsorge
Chef des Amtes für Berufsbildung
Chef des Amtes für Zivilschutz
Chef des Handelsregisteramtes
Chef des Jugendamtes
Chef des Landwirtschaftsamtes
Chef des Meliorations- und Vermessungsamtes
Chef des Oberforstamtes
Chef des Statistischen Amtes
Chef der Studien- und Berufsberatung
Chefrevisor
Chefsteuerkommissär
Hauptabteilungschef
Jugendanwalt
Kanzleichef der Baurekurskommissionen
Leitender Arzt
Notariatsinspektor
Staatsarchivar
Stellvertreter des Generalsekretärs
Verwaltungsdirektor der Psychiatrischen Klinik Hard, Embrach

Klasse 26
Bezirksrichter
Börsenkommissär
Chef der Liegenschaftenverwaltung
Chef des Kantonalen Industrie- und Gewerbeamtes
Chef des Personalamtes
Chef des Strassenverkehrsamtes
Direktor der Strafanstalt
Geschäftsleitender Notariatsinspektor
Hauptabteilungschef
Jugendstaatsanwalt
Leitender Arzt
Staatsanwalt
Stellvertreter des Generalsekretärs
Stellvertreter des Generalsekretärs am Kassationsgericht
Stellvertreter des Generalsekretärs am Obergericht
Stellvertreter des Generalsekretärs am Verwaltungsgericht
Verwaltungsdirektor der Psychiatrischen Klinik Rheinau
Verwaltungsdirektor der Psychiatrischen Universitätsklinik Burghölzli

Klasse 27
Chef der Abteilung Organisation und Informatik
Chef der Administration der Staatskanzlei
Chef des Rechtsdienstes der Staatskanzlei
Chefarzt
Direktor der Gebäudeversicherungsanstalt
Direktor des Verkehrsverbundes
Hauptabteilungschef
Kantonstierarzt
Präsident eines Bezirksgerichts
Präsident der Steuerrekurskommissionen
Staatsanwalt
Verwaltungsdirektor des Kantonsspitals Winterthur

Klasse 28
Chef der Finanzkontrolle
Chef der Finanzverwaltung
Chef des Amtes für Gewässerschutz
Chef des Amtes für Raumplanung
Chef des Amtes für technische Anlagen und Lufthygiene
Chefarzt
Generalsekretär
Generalsekretär am Kassationsgericht
Generalsekretär am Obergericht
Generalsekretär am Verwaltungsgericht
Kantonsapotheker
Kantonsarzt
Kantonsbaumeister
Kantonschemiker
Kantonsingenieur
Präsident des Bezirksgerichts Zürich

Klasse 29
Chef des Steueramtes
Direktor des Amtes für Luftverkehr
Erster Staatsanwalt
Präsident des Kirchenrates
Staatsschreiber
Verwaltungsdirektor des Universitätsspitals Zürich

__________

FN1 OS 51, 507. Vom Regierungsrat, Obergericht und Verwaltungsgericht erlassen.
FN2 In den Klassen 1 bis 4 sind keine Richtpositionen gemäss Beamtenverordnung (BVO) eingereiht.
FN3 SR 832.01.
FN4 Eingefügt durch RRB vom 27. November 1991 (OS 52, 14).
FN5 Eingefügt durch B vom 30. September 1992 (OS 52, 287). In Kraft seit 1. Januar 1993.
FN6 Fassung gemäss B vom 30. September 1992 (OS 52, 287). In Kraft seit 1. Januar 1993.
FN7 Fassung gemäss B vom 30. November 1994 (OS 53, 121). In Kraft seit 1. Januar 1995.
FN8 Eingefügt durch RRB vom 3. Januar 1996 (OS 53, 371). In Kraft seit 8. Juli 1996.
FN9 Fassung gemäss RRB vom 3. Januar 1996 (OS 53, 371). In Kraft seit 8. Juli 1996.
FN10 Fassung gemäss B vom 22. Mai 1996 (OS 53, 463). In Kraft seit 1. Januar 1997.
FN11 Fassung gemäss RRB vom 9. Dezember 1998 (OS 54, 923). In Kraft seit 1. Januar 1999.


Anhang 2

Beträge der Besoldungsklassen
Besoldungsklasse1234567 8910 1112 131415
2. Maximum
Leistungsstufe 660 246 60 922 61 807 62 923 64 229 65 810 67 618 69 741 72 206 75 029 78 561 82 536 86 277 91 224 96 700
Leistungsstufe 559 039 59 699 60 566 61 661 62 939 64 487 66 258 68 339 70 750 73 515 76 975 80 869 85 222 89 364 94 728
Leistungsstufe 457 830 58 478 59 325 60 396 61 648 63 164 64 898 66 934 69 296 72 003 75 391 79 202 83 463 87 504 92 756
Leistungsstufe 356 623 57 255 58 084 59 133 60 359 61 840 63 538 65 531 67 841 70 492 73 805 77 535 81 704 85 643 90 782
Leistungsstufe 255 415 56 033 56 846 57 869 59 096 60 518 62 177 64 127 66 387 68 979 72 220 75 868 79 945 84 485 88 810
Leistungsstufe 154 20654 811 55 604 56 606 57 777 59 195 60 819 62 722 64 932 67 465 70 634 74 200 78 188 82 626 86 838
1. Maximum
Erfahrungsstufe 852 998 53 589 54 365 55 344 56 448 57 873 59 458 61 319 63 477 65 953 69 049 72 533 76 431 80 766 84 865
Erfahrungsstufe 751 588 52 164 52 917 53 870 54 982 56 329 57 871 59 681 61 780 64 188 67 200 70 588 74 379 78 596 83 266
Erfahrungsstufe 650 178 50 737 51 470 52 394 53 476 54 786 56 283 58 043 60 083 62 422 65 350 68 644 72 327 76 425 80 966
Erfahrungsstufe 548 768 49 312 50 023 50 922 51 973 53 242 54 696 56 405 58 386 60 657 63 501 66 698 70 277 74 255 78 663
Erfahrungsstufe 447 359 47 885 48 575 49 446 50 467 51 699 53 110 54 767 56 690 58 894 61 650 64 754 68 224 72 086 76 362
Erfahrungsstufe 345 950 46 458 47 129 47 972 48 960 50 156 51 524 53 129 54 992 57 128 59 802 62 809 66 172 69 916 74 061
Erfahrungsstufe 244 540 45 034 45 680 46 500 47 454 48 612 49 937 51 493 53 295 55 362 57 952 60 864 64 122 67 746 71 761
Erfahrungsstufe 143 130 43 608 44 235 45 025 45 949 47 068 48 350 49 854 51 599 53 597 56 102 58 920 62 070 65 577 69 458
Erfahrungsstufe 041 725 43 184 42 788 43 551 44 444 45 526 46 762 48 216 49 902 51 832 54 253 56 974 60 019 63 406 67 158
Anlaufstufe 140 265 42 728 41 336 42 077 42 938 43 983 45 176 46 578 48 203 50 068 52 402 55 030 57 966 61 235 64 856
Anlaufstufe 238 805 39 252 39 838 40 576 41 434 42 439 43 589 44 939 46 506 48 303 50 553 53 084 55 915 59 065 62 555


Beträge der Besoldungsklassen
Besoldungsklasse16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29
2. Maximum
Leistungsstufe 6102 040108 677115 943123 872132 498141 855151 980162 908174 675187 320200 880215 393
Leistungsstufe 5 99 943106 444113 562121 328129 775138 942148 857159 561171 086183 472196 752210 967226 155
Leistungsstufe 4 98 547104 211111 178118 781127 053136 025145 734156 213167 497179 623192 626206 542221 410237 267
Leistungsstufe 3 96 452101 978108 796116 236124 331133 111142 612152 865163 908175 774188 496202 115216 665232 184
Leistungsstufe 2 94 356 99 745106 414113 691121 608130 195139 489149 519160 319171 925184 370119 689211 922227 098
Leistungsstufe 1 92 260 98 213104 032111 146118 886127 282136 366146 171156 730168 076180 242193 264207 176222 015
1. Maximum
Erfahrungsstufe 8 90 162 95 981101 649108 600116 162124 366133 242142 823153 141164 226176 114188 839202 431216 931
Erfahrungsstufe 7 87 715 93 376 99 573105 631112 988120 966129 600138 918148 953159 737171 299183 674196 896210 999
Erfahrungsstufe 6 85 270 90 771 96 792102 661109 810117 565125 955135 013144 765155 245166 483178 510191 362205 068
Erfahrungsstufe 5 83 527 88 164 94 014 99 692106 633114 165122 313131 107140 577150 754161 668173 348185 826199 136
Erfahrungsstufe 4 81 080 85 561 91 233 97 425103 457110 764118 671127 203136 391146 263156 852168 183180 291193 204
Erfahrungsstufe 3 78 634 83 657 88 453 94 456100 282107 363115 026123 297132 203141 774152 036163 020174 757187 272
Erfahrungsstufe 2 76 187 81 053 85 675 91 486 97 808103 964111 382119 391128 016137 283147 220157 858169 221181 341
Erfahrungsstufe 1 73 742 78 447 83 598 88 516 94 631100 563107 739115 487123 828132 792142 406152 694163 686175 409
Erfahrungsstufe 0 71 295 75 842 80 818 85 547 91 455 97 864104 096111 581119 642128 301137 590147 529158 151169 477
Anlaufstufe 1 68 849 73 237 78 038 83 279 88 279 94 464100 453107 676115 453123 812132 774142 367152 615163 546
Anlaufstufe 2 66 403 70 631 75 260 80 310 85 101 91 064 97 513103 771111 266119 321127 958137 203147 081157 614