Passverordnung
(vom 26. August 1992) FN1
Der Regierungsrat,
in Ausführung von Art. 17 der eidgenössischen Passverordnung
vom 17. Juli 1959 FN2,
verordnet:
§ 1. Pässe für im Kanton niedergelassene Schweizer Bürger werden durch das Passbüro ausgestellt und verlängert.
Das Passbüro ist eine Abteilung der Direktion für Soziales und Sicherheit FN6. FN5
§ 2. Für die erstmalige Ausstellung eines Passes hat der Passbewerber eine Passempfehlung und zwei geeignete, amtlich gestempelte und datierte Passfotos vorzulegen.
Das Passbüro setzt die Form der Passempfehlung fest.
§ 3. Die Wohnsitzgemeinde des Passbewerbers stellt die Passempfehlung aus.
Der Passbewerber hat dazu persönlich auf der Einwohnerkontrolle zu erscheinen und sich auszuweisen.
Bestehen Zweifel über das Schweizer Bürgerrecht oder die Identität des Passbewerbers, darf die Passempfehlung nicht ausgestellt werden.
§ 4. Die Passempfehlung wird aufgrund der Einträge im Familienregister oder des Heimatscheines des Bewerbers ausgestellt.
Sie ist sechs Monate gültig.
Die Gemeinden führen ein Register über die ausgestellten Passempfehlungen.
§ 5. Besitzt der Passbewerber bereits einen Pass, sind für die Ausstellung eines neuen Passes zwei geeignete, neue Passfotos und ein Ausweis über die Niederlassung im Kanton vorzulegen.
Zusätzlich ist eine Passempfehlung erforderlich, wenn
a) der Pass eingezogen worden ist;
b) der Name des Passinhabers geändert hat;
c) der Pass im Flughafen Zürich, in einem anderen Kanton oder im Ausland ausgestellt oder verlängert worden ist.
§ 6. Ein durch das Passbüro ordentlicherweise ausgestellter Pass wird verlängert, wenn der Passinhaber seine Niederlassung im Kanton nachweist.
Ein von einer anderen Stelle ausgestellter oder verlängerter Pass wird verlängert, wenn eine Passempfehlung und eine Passfoto vorgelegt werden.
§ 7. In dringlichen Fällen ist neben dem Passbüro die Kantonspolizei im Flughafen berechtigt, Pässe auszustellen und zu verlängern.
Der Passinhaber hat sich auszuweisen und die Dringlichkeit der Passerledigung glaubhaft zu machen.
Der Pass darf in der Regel nicht länger als sechs Monate gültig sein.
§ 7 a. FN3 Der Pass wird für fünf Jahre ausgestellt oder verlängert.
§ 8. Es werden folgende Gebühren erhoben:
a) FN4 Ausstellung und Verlängerung eines Passes Fr. 45
Bei der Ausstellung werden die Selbstkosten des Passbüros für das Passformular hinzugerechnet. Es wird keine Restlaufzeit angerechnet.
b) Eintragung eines Kindes Fr. 5
c) Eintragung eines Passverlustes Fr. 30-100
d) Entwertung eines Passes Fr. 1
Es werden folgende Zuschläge erhoben:
a) Sofortbearbeitung Fr. 20
b) Ausstellung oder Verlängerung im Flughafen Fr. 50
§ 9. Die Wohnsitzgemeinde ist zuständig für die Ausstellung von Identitätskarten.
§ 10. Abhandengekommene Pässe sind polizeilich zu registrieren, sofern der Verlust nicht amtlich festgestellt ist.
§ 11. Eine Passsperre ist dem Passbüro und der Wohnsitzgemeinde des Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
Fällt der Grund, der zur Passsperre geführt hat, weg, muss die Sperre schriftlich widerrufen werden.
§ 12. Das Passbüro führt über seine Passerledigungen ein Register, das über die Personalien des Passinhabers sowie über wichtige Vorgänge, wie Passsperren und Passverluste, Aufschluss gibt.
§ 13. Ungültige oder nicht mehr benötigte Pässe sind dem Passbüro zurückzugeben.
§ 14. Der Pass darf nicht einem Dritten als Pfand oder Kaution übergeben werden.
§ 15. Übertretungen der Passverordnung werden mit Busse bis Fr. 200 bestraft.
§ 16. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1992 in Kraft.
Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Passverordnung vom 10. März 1960 aufgehoben.
________
FN1 OS 52, 192.
FN2 SR 143.2.
FN3 Eingefügt durch RRB vom 8. September 1993 (OS 52, 544). In Kraft seit 1. Januar 1994.
FN4 Fassung gemäss RRB vom 8. September 1993 (OS 52, 544). In Kraft seit 1. Januar 1994.
FN5 Fassung gemäss RRB vom 27. August 1997 (OS 54, 191). In Kraft seit 1. Januar 1998.
FN6 Fassung gemäss RRB vom 9. Dezember 1998 (OS 54, 923). In Kraft seit 1. Januar 1999.