Verordnung
über das Stiftungswesen

(vom 9. Dezember 1998) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

Aufsicht
§ 1. Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung dem Kanton oder mehreren Bezirken angehören, fallen unter die Aufsicht des Amtes für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht.


Das Amt ist auch für Änderungen der Organisation oder des Stiftungszweckes gemäss Art. 85 und 86 ZGB FN3 bei denjenigen Stiftungen zuständig, die nach ihrer Bestimmung der Aufsicht eines Bezirks oder einer Gemeinde unterstehen.

Subventionierte Stiftungen
§ 2. Das Amt trägt bei der Ausübung der Aufsicht über subventionierte Stiftungen der Kontrolle der für die Ausrichtung der Beiträge zuständigen Direktion des Regierungsrates Rechnung.

Berichterstattungspflicht
§ 3. Die Stiftungen reichen dem Amt ungesäumt die jährlichen Berichterstattungen sowie die neu erlassenen und geänderten Reglemente zur Prüfung ein.

Eingriffsbefugnis
§ 4. Das Amt trifft die erforderlichen Anordnungen für die Erfüllung des Stiftungszweckes, wenn die Stiftungsorgane nicht im Rahmen pflichtgemässen Ermessens handeln.


Der Rechtsschutz richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes FN2.

Übergangsbestimmung
§ 5. Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über das Stiftungswesen vom 17. August 1983 aufgehoben.


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FN1 OS 54, 914.
FN2 175.2.
FN3 SR 210.