Verordnung
über die Zahnprothetiker
(vom 29.Januar 1975) FN1
I. Bewilligung und Berufsausübung
Bewilligungspflicht
§ 1. Zur Ausübung der Zahnprothetik gemäss § 20 des Gesetzes über das Gesundheitswesen FN2 ist eine Bewilligung der Direktion des Gesundheitswesens erforderlich.
Die Zahnärzte und die kantonal patentierten Zahntechniker sind ohne besondere Bewilligung zur Zahnprothetik befugt.
Bewilligungsvoraussetzungen
§ 2. Die Bewilligung zur Zahnprothetik wird gutbeleumdeten Zahntechnikern schweizerischer Nationalität auf Grund einer Prüfung erteilt.
Die Bewerber müssen nach bestandener Lehrabschlussprüfung zehn Jahre in ihrem Beruf tätig gewesen sein und während dieser Zeit eine Zusatzausbildung erworben haben.
Sie müssen ausserdem seit mindestens fünf Jahren im Kanton Zürich wohnhaft sein.
Zusatzausbildung
§ 3. Die Zusatzausbildung in Zahnprothetik hat sich auf folgende Fächer zu erstrecken:
1. Bau und Funktion des Kausystems einschliesslich der Mundhöhle,
2. Allgemeine Zahnprothetik mit besonderer Berücksichtigung von Okklusion, Artikulation und Statik, besondere prophylaktische Massnahmen bei teilprothetischer Versorgung,
3. Werkstoffkunde, Desinfektion,
4. Praktische Ausbildung (Herstellung von totalem Zahnersatz an einem zahnlosen Patienten mit vorheriger Untersuchung; Herstellung einer Teilprothese am Modell).
Die Zusatzausbildung muss insgesamt mindestens 220 Stunden dauern und in Ausbildungsstätten erfolgen, die von der Direktion des Gesundheitswesens anerkannt sind. Diese stellt bei Bedarf Schulräume zur Verfügung.
Bewilligungsinhalt
§ 4. Die Bewilligungsinhaber sind berechtigt, abnehmbaren Zahnersatz (Voll- und Teilgebisse) herzustellen und die dazu erforderlichen Zahnreinigungen, Abdrücke und Einpassungen vorzunehmen.
Zahnärztliche Eingriffe, wie namentlich zahnchirurgische, zahnkonservierende und orthodontische Behandlungen, Beschleifen von Zähnen und Parodontosebehandlungen, sind ihnen verboten.
Verweisungauf die Vorschriften für Zahnärzte
§ 5. Die §§ 6, 7 und 10-14 der Verordnung über die Zahnärzte und die kantonal patentierten Zahntechniker FN3 finden auch auf die Zahnprothetiker Anwendung. Bei Krankheit, Abwesenheit, Verhinderung oder Tod des Bewilligungsinhabers dürfen ihn nur Personen vertreten, die zur Zahnprothetik befugt sind.
II. Taxordnung
Verweisung auf den SUVA- Tarif
§ 6. Sofern die Parteien nicht ausdrücklich oder stillschweigend etwas anderes vereinbart haben, ist für die Entschädigung von Zahnprothetikern der jeweilige Tarifrahmen wegleitend, den die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt mit der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft für Privatpatienten vereinbart.
Gegenüber minderbemittelten Patienten sowie gegenüber Fürsorgestellen und -behörden ist der Tarif um 25% zu ermässigen. Gegenüber anderen Patienten und Kostenträgern ist ein den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Patienten angemessener Aufschlag zum Tarif für Minderbemittelte zulässig, jedoch höchstens ein Aufschlag um einen Drittel.
Als minderbemittelt gelten Patienten, die nach dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung FN4 der Krankenversicherungspflicht unterstellt werden können.
III. Bestimmungen über die Prüfung
Prüfungskommission
§ 7. Zur Prüfung der Zahnprothetiker wählt der Regierungsrat nach Anhörung der beteiligten Berufsverbände eine Prüfungskommis-sion.
Sie setzt sich aus einem unabhängigen Vorsitzenden und zwei Fachexperten zusammen. Für jedes Mitglied werden zwei Stellvertreter gewählt. FN5
Anmeldung zur Prüfung
§ 8. Die Bewerber haben bei der Anmeldung zur Prüfung folgende Unterlagen einzureichen:
1. einen Lebenslauf,
2. einen Auszug aus dem Zentralstrafregister des Schweizerischen Zentralpolizeibüros in Bern,
3. einen Nachweis über den Wohnsitz im Kanton Zürich während der letzten fünf Jahre,
4. das eidgenössische Fähigkeitszeugnis als Zahntechniker,
5. Ausweise über eine mindestens zehnjährige Ausübung des Zahn-technikerberufes nach der Lehrabschlussprüfung,
6. einen Ausweis über die Zusatzausbildung in Zahnprothetik.
Zulassung zur Prüfung
§ 9. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Direktion des Gesundheitswesens auf Antrag der Prüfungskommission.
Gliederung der Prüfung
§ 10. Die Prüfung zerfällt in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Sie ist nicht öffentlich.
Theoretische Prüfung
§ 11. Die theoretische Prüfung umfasst:
1. Bau und Funktion des Kausystems einschliesslich der Mundhöhle,
2. Allgemeine Zahnprothetik mit besonderer Berücksichtigung von Okklusion, Artikulation und Statik, besondere Prophylaxemassnahmen bei teilprothetischer Versorgung,
3. Werkstoffkunde und Desinfektion.
Die Prüfung ist mündlich, in einem Fach auch schriftlich.
Praktische Prüfung
§ 12. Die praktische Prüfung umfasst:
1. die Untersuchung und Beurteilung von Zahnersatzbedürftigen,
2. die Abdrucknahme und die Beurteilung von Abdrücken,
3. die Herstellung von Vollprothesen am Patienten sowie von Teilprothesen am Patienten oder am Modell.
Dauer der Prüfung
§ 13. Die theoretische und die praktische Prüfung (ohne Herstellung von Prothesen) dauern höchstens je eine Stunde; für die schriftliche Prüfung stehen vier Stunden, für die Herstellung der Prothesen neun Tage zur Verfügung; innerhalb dieser Grenzen bestimmt die Direktion des Gesundheitswesens nach Anhören der Prüfungskommission die Dauer der Prüfung in den einzelnen Fächern.
Instrumente und Material für die Prüfung
§ 14. Der Bewerber hat Instrumente und Material für die Prüfung auf eigene Kosten mitzubringen.
Die Laboratoriumsarbeiten muss er selbst am Prüfungsort ausführen.
Examinator und Koexaminator
§ 15. In jedem Fach amten ein Experte als Examinator und einer als Koexaminator. FN5
Dem Koexaminator steht frei, selbst Fragen zu stellen.
Prüfungsnoten
§ 16. In der theoretischen Prüfung wird eine einzige Note erteilt, die sich aus dem Durchschnitt der drei Teilnoten der mündlichen und der Teilnote der schriftlichen Prüfung ergibt. In der praktischen Prüfung werden zwei Noten erteilt, eine für die Vollprothese und eine für die Teilprothese.
6 ist die beste, 1 die schlechteste Note. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt der drei Noten mindestens 4 beträgt und höchstens eine Note unter 4 und keine Note unter 3 erteilt werden musste.
Die Noten sind in ein Prüfungsprotokoll einzutragen und vom Examinator und Koexaminator unterschriftlich zu bestätigen.
Beilegung von Differenzen zwischen Examinator und Koexaminator
§ 17. Können sich Examinator und Koexaminator über die Note nicht einigen, wird eine Durchschnittsnote erteilt.
Bei Uneinigkeit über Aufgaben- und Fragenstellung entscheidet der Vorsitzende.
Wiederholung der Prüfung
§ 18. Die Wiederholung der Prüfung ist zulässig. Die Prüfungs-kommission kann jedoch einem Bewerber, der die Prüfung nicht bestanden hat, eine Frist setzen, vor deren Ablauf er zu keiner weiteren Prüfung zugelassen wird. Das gleiche gilt bei Rücktritt von begonnener Prüfung ohne triftigen Grund.
Hat ein Bewerber, der die erste Prüfung nicht bestanden hat, in einem Fach gute oder sehr gute Leistungen erzielt, kann ihm die Prüfungskommission bei der zweiten Prüfung dieses Fach erlassen.
Ausschluss von der Prüfung
§ 19. Bewerber, die sich bei der Prüfung oder der Anmeldung zu ihr Unredlichkeiten zuschulden kommen lassen, kann die Prüfungs-kommission von der Prüfung ausschliessen. Die Direktion des Gesundheitswesens ist befugt, in krassen Fällen den Bewerber zu keiner weiteren Prüfung mehr zuzulassen oder ihm bis zur nächsten Prüfung eine Wartefrist aufzuerlegen.
Die Direktion des Gesundheitswesens kann eine bestandene Prüfung als ungültig erklären, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Bewerber Unredlichkeiten beging oder die Prüfungsvoraussetzungen nicht erfüllte.
Prüfungsgebühr
§ 20. Für die Prüfung wird eine Gebühr nach der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden erhoben. Sie ist vor der Prüfung an die Direktion des Gesundheitswesens einzuzahlen.
Muss die Prüfung wiederholt werden, ist die Gebühr neu zu entrichten.
Rückerstattung der Prüfungsgebühr
§ 21. Die Gebühr wird unter Abzug der bisher entstandenen Kosten zurückerstattet, wenn der Bewerber die Anmeldung zurückzieht oder während der Prüfung aus triftigen Gründen zurücktritt.
Sie wird nicht zurückerstattet, wenn der Bewerber die Prüfung nicht besteht, ihr ohne triftige Entschuldigung fernbleibt, von ihr ausgeschlossen werden muss oder wenn die Prüfung als ungültig erklärt wird.
Ausstand von Kommissionsmitgliedern
§ 22. Bei der Prüfung dürfen solche Kommissionsmitglieder nicht mitwirken, bei denen ein Ausstandsgrund nach dem Gerichtsverfassungsgesetz besteht oder die Arbeitgeber des Bewerbers sind.
Die Direktion des Gesundheitswesens kann auch in anderen Fällen, wo ein Kommissionsmitglied befangen ist, verlangen, dass es bei der Prüfung nicht mitwirke.
Über streitige Ausstandsbegehren entscheidet die Direktion des Gesundheitswesens.
Rechtsmittel
§ 23. Rekurse gegen Anordnungen der Prüfungskommission sind innert 20 Tagen bei der Direktion des Gesundheitswesens einzureichen.
Gegen Anordnungen und Rekursentscheide der Direktion des Gesundheitswesens kann innert 20 Tagen an den Regierungsrat rekurriert werden.
IV. Vollzugsbestimmungen
Strafbestimmung
§ 24. Übertretungen des § 4 und der in § 5 genannten Bestimmungen können mit Busse bestraft werden, desgleichen Unredlichkeiten bei der Prüfung oder bei der Anmeldung dazu.
Inkrafttreten
§ 25. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Verordnung über die Zahnprothetiker vom 27. April 1961 und die Taxordnung für Zahnprothetiker vom 25. März 1964 aufgehoben.
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FN1 OS 45, 299 und GS VI, 42. Vom Regierungsrat erlassen.
FN2 810.1.
FN3 811.21.
FN4 832.1.
FN5 Fassung gemäss RRB vom 21. Oktober 1987 (OS 50, 226). In Kraft seit 1. Januar 1988.