Verordnung
zum Schutze der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt
(vom 9.Januar 1969) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 FN2 und die Vollziehungsverordnung vom 27. Dezember 1966 FN3,

verordnet:
§ 1. Alle Massnahmen, die eine Reduktion, Beseitigung oder Veränderung der den geschützten Tieren und Pflanzen als Nahrungsquellen, Brut- und Nistgelegenheiten dienenden Biotope wie Tümpel, Sumpfgebiete, Riede, Hecken und Feldgehölze bezwecken, bedürfen einer Bewilligung der Baudirektion.

§ 2. Die Weinbergschnecke (Helix pomatia) wird im Sinne von Art. 24 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz FN3 unter Schutz gestellt.

§ 3. Für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 22 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz FN2 ist die Baudirektion zuständig.

§ 4. Den Lehrkräften an öffentlichen und privaten Schulen ist für Forschungs- und Lehrzwecke die Haltung einer kleinen Zahl von Amphibien ohne besondere Bewilligung gestattet.

Durch die Entnahme von Amphibien darf der Bestand am Fangort nicht gefährdet werden.

§ 5. Personen, die ein ernsthaftes naturkundliches Interesse geltend machen können, ist auf Zusehen hin die Haltung einiger einheimischer an ihrem Fangort nicht seltener Amphibien sowie die Entnahme einer geringen Menge von Frosch- und Krötenlaich und weniger Kaulquappen ohne besondere Bewilligung gestattet.

Für die Amphibienhaltung ist das Merkblatt des Zürcherischen Naturschutzbundes zur Haltung von Amphibien in Aquarien und Terrarien massgebend.

Die gefangenen Tiere sind am Fangort wieder auszusetzen.

§ 6. Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung sowie der darauf gestützten Verfügung werden mit Haft oder Busse bestraft.

Ausserdem kann die Baudirektion die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen und im Widersetzungsfalle die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen lassen.

§ 7. Diese Verordnung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

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FN1 OS 43, 168 und GS V, 185.
FN2 SR 451.
FN3 SR 451.1.