Gesetz
über die Volksschule und die Vorschulstufe
(Volksschulgesetz) FN33
(vom 11. Juni 1899) FN1
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1. FN37 Die Volksschule erzieht zu einem Verhalten, das sich an christlichen, humanistischen und demokratischen Wertvorstellungen orientiert. Dabei wahrt sie die Glaubens- und Gewissensfreiheit und nimmt auf Minderheiten Rücksicht. Sie fördert Knaben und Mädchen gleichermassen.
Die Volksschule ergänzt die Erziehung in der Familie. Schulbehörden, Lehrkräfte und Eltern oder Erziehungsberechtigte arbeiten zusammen.
Die Volksschule erfüllt ihren Bildungsauftrag durch die Gestaltung des Unterrichts und des Zusammenlebens in der Schule.
Die Volksschule vermittelt grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten; sie führt zum Erkennen von Zusammenhängen. Sie fördert die Achtung vor Mitmenschen und Umwelt und strebt eine ganzheitliche Entwicklung der Kinder zu selbständigen, verantwortungsbewussten und gemeinschaftsfähigen Menschen an. Sie ist bestrebt, die Freude am Lernen und an der Leistung zu wecken und das Urteilsvermögen zu fördern. Der Unterricht berücksichtigt die Leistungsfähigkeit und die individuellen Begabungen und Neigungen der Kinder. Er legt Grundlagen zu lebenslangem Lernen.
§ 1bis. FN44 Die Volksschule des Kantons Zürich umfasst folgende Abteilungen:
a) die Primarschule,
b) die Oberstufe.
§ 2. Der Unterricht ist unentgeltlich.
§ 3. Es dürfen im Kanton keine öffentlichen Schulen bestehen, welche auf dem Grundsatz konfessioneller Trennung beruhen.
§ 4. Für die Organisation des Schulwesens der Stadt Zürich bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen vorbehalten. FN17
§§ 59.
Zweiter Abschnitt: Schulpflicht und Schuljahr
§ 10. FN44 Jedes Kind, das bis zum 30. April eines Jahres das sechste Altersjahr vollendet, wird auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig.
Die Schulpflege kann bis um ein Jahr jüngere Kinder auf Beginn des Schuljahres in die erste Klasse aufnehmen.
Sind Schulschwierigkeiten vor Schulbeginn voraussehbar oder treten solche während des ersten Schuljahres auf, kann die Schulpflege eine sonderpädagogisch begleitete Einschulung beschliessen oder die Einschulung um ein Jahr zurückstellen.
Der Erziehungsrat regelt die Einzelheiten.
§ 11. Die Schulpflicht dauert neun Jahre.
Schüler, die Klassen wiederholen und vor dem vollständigen Besuch der Volksschule neun Schuljahre vollenden, sind zum Besuch der letzten Klassen berechtigt.
Die Schulpflege kann Schüler, welche das 15. Altersjahr oder acht Schuljahre vollendet haben, auf Gesuch der Eltern oder ausnahmsweise von Amtes wegen aus der Schule entlassen, wenn die persönlichen Verhältnisse des Schülers oder die Interessen der Schule es rechtfertigen.
§ 12. Bildungsfähige, aber körperlich oder geistig gebrechliche sowie schwererziehbare oder sittlich gefährdete Kinder, die dem Unterricht in Normalklassen nicht zu folgen vermögen oder ihn wesentlich behindern, sind durch die Schulpflege auf Grund eines Zeugnisses des Schularztes und nach Anhören der Eltern Sonderklassen (§ 71) zuzuweisen.
Kinder, für die auch ein Unterricht in Sonderklassen nicht in Frage kommt, sind auf Grund eines Zeugnisses des Schularztes einer Sonderschulung zuzuführen. Für die Dauer der Schulpflicht haben diese Kinder Anspruch auf eine ihren Gebrechen und ihrer Bildungsfähigkeit besonders angepasste Schulung und Erziehung. Die Schulpflege sorgt in Verbindung mit den Eltern für die geeignete Schulung. Erfordern die Umstände die Unterbringung des Kindes ausserhalb der Familie, so benachrichtigt die Schulpflege die Organe der Jugendfürsorge.
§ 13. Die Schulpflege befreit bildungsunfähige Kinder auf Grund eines Zeugnisses des Schularztes unter Anzeige an die Bezirksschulpflege von der Schulpflicht.
§ 14. Die Schulpflicht kann durch den Besuch einer anderen öffentlichen Schule, einer Privatschule oder durch Privatunterricht erfüllt werden. Die Eltern haben der Schulpflege des Wohnortes Anzeige zu erstatten.
§ 15. Die Schulpflege überwacht die Erfüllung der Schulpflicht. Sie sorgt insbesondere dafür, dass schulpflichtige Kinder, die nicht die Volksschule besuchen, einen ihr entsprechenden Unterricht empfangen. Sie überwacht diesen Unterricht, und sie kann besondere Prüfungen anordnen.
§ 16. Das Schuljahr beginnt im Monat April. FN15
§ 17. Die Ferien betragen jährlich zwölf Wochen. Die Verordnung FN6 bestimmt die Voraussetzungen, unter denen die Schulpflege die Ferien auf höchstens dreizehn Wochen ausdehnen kann.
Die Schulpflege setzt die Ferienzeit innerhalb des Schuljahres fest.
Sie berücksichtigt die örtlichen Bedürfnisse unter Wahrung der Interessen des Unterrichts.
Dritter Abschnitt: Primarschule
1. Organisation
§ 18. Die Primarschule umfasst sechs Klassen.
§ 19. Die für eine Unterrichtsabteilung zulässige Schülerzahl wird durch Verordnung FN7 bestimmt.
Der Erziehungsrat beschliesst nach Anhören der Schulpflege über die erforderlichen Lehrstellen. Die Zuteilung der Abteilungen an die Lehrer ist Sache der Schulpflege. Im Streitfall entscheidet letztinstanzlich der Erziehungsrat.
§ 20. Bei besonderen örtlichen Verhältnissen oder zur zweckmässigen Organisation des Unterrichts, namentlich zur Bildung von Sonderklassen (§ 71), kann die Zuteilung von Schülern an die Schule einer anderen Gemeinde von den beteiligten Schulgemeinden mit Bewilligung der für das Bildungswesen zuständigen Direktion FN45 vereinbart oder nach Anhören der Gemeinden vom Regierungsrat angeordnet werden. Die Beteiligung an den Kosten wird durch Vereinbarung der Gemeinden, im Streitfall durch den Regierungsrat geregelt. FN23
Werden besondere Organe für die gemeinsame Führung solcher Klassen gebildet, gelten für die Vereinbarungen die Vorschriften des Gemeindegesetzes FN2 über den Zweckverband.
§ 21. Die wöchentliche Unterrichtszeit in den obligatorischen Fächern beträgt für die Schüler:
der ersten Klasse 15 bis 20 Stunden
der zweiten Klasse 18 bis 22 Stunden
der dritten Klasse 20 bis 24 Stunden
der vierten bis sechsten Klasse 24 bis 30 Stunden
§ 22.
2. Unterricht
§ 23. Der Erziehungsrat bestimmt die Unterrichtsgegenstände der Primarschule.
§ 24. Ein vom Erziehungsrat aufgestellter Lehrplan bestimmt für jede Klasse den Unterrichtsstoff und die auf die einzelnen Fächer zu verwendende Zeit.
Hiebei ist darauf zu achten, dass die Schüler eine gründliche Elementarausbildung, vor allem in Sprache und Rechnen, und eine ausreichende Schreibfertigkeit sowie eine Grundausbildung in Handarbeit erhalten. FN39
In den oberen Klassen sollen neben den allgemeinen Bildungszwecken die Bedürfnisse des praktischen Lebens möglichste Berücksichtigung finden.
§ 25. Die Schulpflege stellt unter Mitwirkung der Lehrer den Stundenplan auf. Durch denselben ist zu bestimmen, in welcher Ordnung an jedem Tage und in jeder Schulstunde unterrichtet werden soll. Der Stundenplan unterliegt der Genehmigung der Bezirksschulpflege.
Ein Lehrer kann nicht zu mehr als 36 wöchentlichen Schulstunden, die Turnstunden eingerechnet, verpflichtet werden. FN25
§ 26. Der Unterricht in den Fächern Biblische Geschichte und Lebenskunde wird in der Primarschule durch den Lehrer erteilt.
Der Unterricht in Biblischer Geschichte ist so zu gestalten, dass Schüler verschiedener Konfessionen ohne Beeinträchtigung der Glaubens- und Gewissensfreiheit daran teilnehmen können.
Auf Gesuch der Eltern werden Schüler vom Unterricht in Biblischer Geschichte befreit.
§§ 27 und 28.
§ 29. Die Schulpflegen haben den konfessionellen Minderheiten, welche einen erheblichen Teil der Bevölkerung bilden, auf ihr Begehren zur Erteilung des Religionsunterrichts in den schulfreien Stunden die nötigen Schullokale unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
§ 30. Die Schulgemeinden sind verpflichtet, für die Beschaffung von Turnplätzen mit den erforderlichen Turngerätschaften zu sorgen.
§ 31.
§ 32. Die Schulgemeinden können fakultativen Unterricht in Handfertigkeit und Blockflötenspiel einführen.
Der Erziehungsrat kann die Einführung weiterer fakultativer Fächer bewilligen. Er setzt die zulässige Gesamtstundenzahl fest.
3. Handarbeitsunterricht für Mädchen
§§ 33 und 34. FN35
§§ 35 bis 37. FN38
§§ 38 und 39.
§ 40. FN38
§ 41.
4. Lehrmittel
§ 42. Die Lehrmittel der Volksschule werden vom Erziehungsrat bestimmt.
Der Erziehungsrat erklärt die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen individuellen und, soweit tunlich, auch die allgemeinen Lehrmittel obligatorisch.
Für die obligatorischen Lehrmittel übernimmt, soweit möglich, der Staat selbst den Verlag FN24.
Über die Erstellung neuer Lehrmittel wird in der Regel freie Konkurrenz eröffnet.
§ 43. Zur Begutachtung von Lehrmitteln, welche neu eingeführt oder neu aufgelegt werden sollen, bezeichnet der Erziehungsrat jeweilen eine Kommission von Sachverständigen.
Neue Lehrmittel sollen erst nach dreijährigem probeweisem Gebrauch und nach eingeholtem Gutachten der Lehrerschaft endgültig eingeführt werden.
§ 44. Die Lehrmittel und Schulmaterialien werden von den Gemeinden angeschafft und den Schülern unentgeltlich abgegeben.
5. Schulordnung
§ 45. Am Ende des Schuljahres findet in Anwesenheit der Schulpflege und eines Mitglieds der Bezirksschulpflege das Schulexamen statt. Dieses ist öffentlich.
§ 46. Über die Beförderung der Schüler entscheidet die Schulpflege auf den Vorschlag des Lehrers.
Schüler, welche dem Unterricht nicht zu folgen vermögen, können auf den Vorschlag des Lehrers am Schluss des Schuljahres in der gleichen Klasse zurückbehalten, ausnahmsweise auch im Laufe des Jahres in eine untere Klasse versetzt werden.
Ein Schüler darf nicht länger als zwei Jahre in derselben Klasse behalten werden.
Schüler, welche wegen ungenügender Fortschritte zurückversetzt wurden, sind nach neunjährigem Schulbesuch auf Verlangen zu entlassen. FN27
§ 47. Den Schulbehörden und Lehrern liegt ob, für regelmässigen und ununterbrochenen Besuch der Schulen durch die schulpflichtigen Kinder Sorge zu tragen. FN22
Die Namen der neu einziehenden schulpflichtigen Kinder sind durch die Gemeinderatskanzleien den Schulpflegen unverweilt zur Kenntnis zu bringen. FN21
§ 48. Die Schulbehörden und Lehrer haben darüber zu wachen, dass die Schüler nicht durch anderweitige Arbeiten in oder ausser dem Hause übermässig angestrengt und dass sie nicht in ungebührlicher Weise vernachlässigt werden. Wenn Mahnungen fruchtlos bleiben, ist das Einschreiten der Vormundschaftsbehörde oder des Jugendsekretariats zu veranlassen.
§ 49. FN41 Die Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt sowie Dritte, denen ein Kind dauernd oder vorübergehend zur Pflege und Erziehung anvertraut ist, sind für die Erfüllung der Schulpflicht und der damit verbundenen Verpflichtungen verantwortlich.
Wer diese Pflichten vernachlässigt oder gegen Absenzenbestimmungen FN9 verstösst, wird mit Busse bis zu Fr. 3000 bestraft. Die Zuständigkeit der Schulpflege entspricht derjenigen des Gemeinderates gemäss § 333 der Strafprozessordnung FN4.
§ 49a. FN40 Der Erziehungsrat entscheidet abschliessend über Rekurse gegen Dispensationsverfügungen.
§ 50. Die Schulpflege muss die Vormundschaftsbehörde oder das Jugendsekretariat zum Einschreiten veranlassen, wenn sie feststellt, dass Kinder verwahrlost sind oder sich in sittlicher Beziehung vergangen haben.
In dringlichen Fällen wird die Schulpflege vorläufig von sich aus das Nötige anordnen.
§ 51. FN34
§ 52. Der Regierungsrat wird zeitweise ärztliche Untersuchungen der gesundheitlichen Verhältnisse der Schulen und des Gesundheitszustandes der Schulkinder anordnen. Das Nähere wird durch Verordnung FN8 bestimmt.
§ 53. Der Erziehungsrat wird über Zucht und Ordnung in den Schulen, über Einhaltung der gesetzlichen Stundenzahl und des richtigen Masses der häuslichen Aufgaben sowie über das Absenzenwesen Vorschriften erlassen. FN30
Er bestimmt, inwieweit diese Vorschriften auch für Privatschulen Gültigkeit haben.
Vierter Abschnitt: Oberstufe FN44
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 54. FN44 Die Oberstufe schliesst an die sechste Klasse der Primarschule an und dauert drei Jahre.
Die Oberstufe vertieft und erweitert die in der Primarschule erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie hilft den Schülern, ihre Fähigkeiten und Neigungen zu erkennen, und bereitet auf die weiteren Ausbildungsgänge in der Berufsbildung oder an einer Mittelschule vor.
§ 55. FN44 In der Oberstufe wird der Unterricht auf verschiedenen Anforderungsstufen erteilt. Den Gemeinden stehen als Organisationsformen zur Wahl:
a) die Dreiteilige Sekundarschule;
b) die Gegliederte Sekundarschule.
Die Gemeinde kann die Organisationsform wechseln. Darüber entscheiden je nach Gemeindeordnung die Gemeindeversammlung, der Grosse Gemeinderat oder die Stimmberechtigten durch Urnenabstimmung.
Entscheidet sich die Gemeinde für einen Wechsel der Organisationsform, so ist er innert drei Jahren vorzunehmen.
Wechselt eine Gemeinde ihre Organisationsform der Oberstufe, bleibt diese für mindestens acht Jahre in Kraft.
Der Erziehungsrat erlässt weitere Bestimmungen im Hinblick auf den Wechsel der Organisationsform.
§ 55a. FN43 Der Erziehungsrat kann auf Antrag der Schulpflege aus besonderen Gründen Abweichungen bewilligen.
§ 56. FN44 Der Erziehungsrat bestimmt die Unterrichtsziele sowie die Lektionentafel der Oberstufe.
Der Unterricht in Handarbeit wird weitergeführt; in Haushaltkunde erhalten die Schüler eine Grundausbildung19.
Der Erziehungsrat kann Freifächer einführen. Er bestimmt die Voraussetzungen für ihre Führung, ihren Besuch und eine allfällige Angebotspflicht FN20.
§ 57. FN44 Knaben und Mädchen werden dieselben Unterrichtsgegenstände angeboten.
Der Unterricht wird für Knaben und Mädchen gemeinsam erteilt, soweit nicht der Lehrplan Ausnahmen vorsieht oder einzelne Unterrichtsprojekte Abweichungen erfordern.
Geschlechtsgetrennter Unterricht ist möglich, soweit er die tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter fördert.
§ 58. FN44 Die Verordnung FN18 bestimmt die für den jeweiligen Unterricht zulässige Abteilungsgrösse.
Der Erziehungsrat regelt den Einsatz der Lehrpersonen FN26.
§ 59. FN44 Wo es die örtlichen Verhältnisse erfordern, können durch die Schülerzuteilung oder durch die Bildung eines Zweckverbandes besondere Schulkreise für die Oberstufe errichtet werden FN29.
Die Schulgemeinden können die Besorgung einzelner Aufgaben ihrer Verwaltung einer der beteiligten Gemeinden oder gemeinsam bestellten Organen übertragen.
§ 60. FN44 Im übrigen finden die Bestimmungen über die Primarschule auf die Oberstufe sinngemäss Anwendung.
2. Die Dreiteilige Sekundarschule
§ 61. FN44 Die Dreiteilige Sekundarschule umfasst die Abteilungen A, B und C. Sie werden auf drei unterschiedlichen Anforderungsstufen geführt, wobei die Abteilung A die anspruchsvollste Stufe ist.
§ 62. FN44 In den jeweiligen Abteilungen werden alle Fächer unterrichtet.
Die Abteilungen können auch mehrklassig geführt werden.
§ 63. FN44 Die Oberstufenschulpflege entscheidet über die Zuteilung der Schüler in die Dreiteilige Sekundarschule im letzten Quartal der Primarschule. Grundlage für die Zuweisung in eine der Abteilungen A, B oder C ist eine Gesamtbeurteilung.
Die Schulpflege beschliesst über Wechsel innerhalb der Dreiteiligen Sekundarschule.
Die Verordnung FN10 regelt das Verfahren und die Termine.
3. Die Gegliederte Sekundarschule
§ 64. FN44 An der Gegliederten Sekundarschule werden Stammklassen und Niveaugruppen gebildet.
§ 65. FN44 In den Stammklassen werden alle Fächer, ausgenommen die Niveaufächer, unterrichtet. Die Stammklassen werden auf einer grundlegenden und einer erweiterten Anforderungsstufe geführt.
In zwei Fächern werden Lerngruppen mit drei unterschiedlichen Anforderungen gebildet, auf grundlegendem, mittlerem und erweitertem Niveau.
Der Erziehungsrat bestimmt, welche Fächer in Niveaugruppen geführt werden können. Die Schulpflege wählt daraus die beiden Fächer aus.
Stammklassen und Niveaugruppen können auch in kombinierten Abteilungen geführt werden.
§ 66. FN44 Die Oberstufenschulpflege entscheidet über die Zuteilung der Schüler in die Gegliederte Sekundarschule im letzten Quartal der Primarschule. Dabei sind für die Stammklassen die Gesamtbeurteilung und für die Niveaugruppen die Leistungen und Fähigkeiten in den entsprechenden Fächern massgebend.
Die Zuteilung zu einzelnen Niveaugruppen kann nach einer Beobachtungszeit erfolgen.
Die Schulpflege beschliesst über Wechsel innerhalb der Gegliederten Sekundarschule.
Die Verordnung FN10 regelt das Verfahren und die Termine.
4. Jahreskurse
§ 67. FN44 Das letzte Jahr der Schulpflicht kann auch durch den Besuch von Jahreskursen erfüllt werden. Die Lehrpläne bedürfen der Genehmigung des Erziehungsrates.
Der Erziehungsrat bestimmt die Kurse, auf deren Besuch ein Anspruch besteht.
§ 68. FN44 Durch Beschluss der Schulgemeinde und mit Bewilligung des Erziehungsrates können weitere fakultative Jahres- oder Halbjahreskurse eingeführt werden. Die Lehrpläne bedürfen der Genehmigung des Erziehungsrates.
§ 69. FN42
§ 70. FN42
Fünfter Abschnitt: Sonderklassen FN28
§ 71. Auf allen Stufen der Volksschule können mit Bewilligung des Erziehungsrates Sonderklassen errichtet werden.
Lehrplan und Lehrziel der Sonderklassen haben sich nach den für die Normalklassen geltenden Vorschriften auszurichten, sofern nicht die körperliche Behinderung oder die besondere geistige Eigenart der Schüler Abweichungen bedingen.
Der Erziehungsrat erlässt die näheren Bestimmungen FN11.
§ 72. Wo an der Oberstufe keine Sonderklassen bestehen oder errichtet werden können, ist den Schülern wenn möglich Gelegenheit zum Abschluss der Schulbildung in Sonderklassen der Primarschule zu geben.
Sechster Abschnitt: Versuchsklassen
§ 73.
Siebenter Abschnitt: Kindergärten
§ 74. FN33 Die Gemeinden führen Kindergärten als Bildungs- und Erziehungsstätten für Kinder im vorschulpflichtigen Alter und für noch nicht schulreife Kinder.
Sie gewährleisten einen ein- bis zweijährigen Besuch des Kindergartens. Der Besuch ist freiwillig und unentgeltlich.
Der Kindergarten darf nicht in den Lehrplan der Volksschule übergreifen.
Der Kindergarten wird durch eine Person geführt, die über ein vom Erziehungsrat anerkanntes Diplom verfügt.
Die Aufsicht über die Kindergärten obliegt den Gemeinde- und Bezirksschulpflegen.
Erziehungsrat und die für das Bildungswesen zuständige Direktion FN45 erlassen für Kindergärten und für die Entlöhnung der Kindergärtner und Kindergärtnerinnen Empfehlungen.
§ 74bis. FN32
Achter Abschnitt: Leistungen des Staates
§§ 75-79.
§ 80. FN36
§ 81.
Neunter Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 82. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Mai 1900 in Kraft.
§ 83.
§ 84. Durch dieses Gesetz werden alle entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben, im besondern §§ 5085, 98103, 106118 und 122 des Gesetzes über das gesamte Unterrichtswesen des Kantons Zürich vom 23. Dezember 1859 FN5 sowie § 1 Abs. 46 und §§ 3 und 4 des Gesetzes betreffend die Besoldungen der Volksschullehrer vom 22. Dezember 1872 FN12.
§ 85. Soweit das Gesetz über das gesamte Unterrichtswesen vom 23. Dezember 1859 FN5, das Gesetz über das Gemeindewesen vom 6. Juni 1926 FN2, das Gesetz über die hauswirtschaftliche Fortbildungsschule vom 5. Juli 1931 FN13 und das Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen vom 4. Dezember 1955 FN3 von Sekundarschule sprechen (Sekundarschulgemeinde, Sekundarschulpflege), werden diese Bezeichnungen durch Oberstufe (Schulgemeinde der Oberstufe, Schulpflege der Oberstufe) ersetzt.
§ 86. Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt abgeändert: . . . FN16
§§ 87 und 88.
§ 89. FN36
§ 90.
§ 91. FN35
§ 92. FN44 Die Verordnungsbestimmungen, die sich auf die §§ 17, 19 und 58 Abs. 1 beziehen, bedürfen der Genehmigung des Kantonsrates.
§ 93. FN44 Die Gemeinde entscheidet innert drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Organisationsform ihrer Oberstufe. Zuständig für den Entscheid sind je nach Gemeindeordnung die Gemeindeversammlung, der Grosse Gemeinderat oder die Stimmberechtigten durch Urnenabstimmung.
Innert vier Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes muss in den ersten Klassen der Oberstufe mit der neuen Organisationsform begonnen werden.
Der Erziehungsrat erlässt weitere Bestimmungen im Hinblick auf die Wahl der Organisationsform.
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FN1 OS 25, 394 und GS III, 57.
FN2 131.1.
FN3 161.
FN4 321.
FN5 410.1.
FN6 412.111 § 15.
FN7 412.111 § 3.
FN8 412.111 §§ 43 und 44 und §§ 19 ff. der VVO zur eidg. Epidemiegesetzgebung vom 19. März 1975, 818.11.
FN9 412.111 §§ 55 ff.
FN10 412.12.
FN11 412.13.
FN12 412.31.
FN13 412.51.
FN14 Der Stichtag für die vorzeitige Einschulung verschiebt sich entsprechend Abs. 1.
FN15 Gemäss Art. 27 Abs. 3 FNbis BV (eingefügt durch Volksabstimmung vom 22. September 1985, AS 1985, 1648) beginnt das Schuljahr zwischen Mitte August und Mitte September. Im Kanton Zürich fängt das Schuljahr ab 1989 am Montag der 34. Woche an (ERB vom 24. Juni 1986).
FN16 Text siehe OS 40, 541.
FN17 Vgl. 410.1 §§ 258 ff.
FN18 Vgl. 412.111 § 10.
FN19 Vgl. 412.111 § 116.
FN20 Vgl. 412.111 § 23.
FN21 Vgl. 412.111 § 38.
FN22 Vgl. 412.111 § 55.
FN23 Vgl. 412.111 §§ 17-22.
FN24 Vgl. 412.14. Reglement über das Lehrmittelwesen und den kantonalen Lehrmittelverlag vom 9. März 1977.
FN25 Vgl. 412.31 § 3 und 412.311 § 32.
FN26 Vgl. 412.311 § 32.
FN27 Vgl. § 11.
FN28 Vgl. § 12; 412.111 § 51; 412.32 § 15.
FN29 Vgl. § 20 und 412.111 §§ 17 ff.
FN30 Vgl. §§ 21 und 63 sowie 412.111 §§ 49, 55 ff. und 80 ff.
FN31 Wegen der Umstellung des Schuljahrbeginns verschiebt sich der Stichtag ab 1987 jährlich um 1 Monat. Ab 1990 ist der Stichtag der 30. April.
FN32 Aufgehoben durch G über die Aufgabenteilung und den Lastenausgleich vom 2. Dezember 1984 (OS 49, 228).
FN33 Fassung gemäss G über die Aufgabenteilung und den Lastenausgleich vom 2. Dezember 1984 (OS 49, 228).
FN34 Aufgehoben durch G über Verwaltungsvereinfachungen vom 16. März 1986 (OS 49, 600). Vom Regierungsrat auf den 1. Januar 1987 in Kraft gesetzt (OS 49, 685).
FN35 Aufgehoben durch G über die hauswirtschaftliche Fortbildung vom 28. September 1986 (OS 49, 799). In Kraft auf Beginn des Schuljahrs 1987/88 (OS 50, 138).
FN36 Aufgehoben durch Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1.1.1991 (OS 51, 350).
FN37 Fassung gemäss G vom 2. Juni 1991 (OS 51, 726). In Kraft seit 1. August 1992 (OS 52, 64).
FN38 Aufgehoben durch G über die hauswirtschaftliche Fortbildung vom 28. September 1986 (OS 49, 799). In Kraft seit Beginn des Schuljahres 1994/95 (OS 52, 965).
FN39 Fassung gemäss G über die hauswirtschaftliche Fortbildung vom 28. September 1986 (OS 49, 799). In Kraft seit Beginn des Schuljahres 1994/95 (OS 52, 965).
FN40 Eingefügt durch G vom 26. September 1993 (OS 52, 552). In Kraft seit 1. Dezember 1994 (OS 52, 966).
FN41 Fassung gemäss G vom 26. September 1993 (OS 52, 552). In Kraft seit 1. Dezember 1994 (OS 52, 966).
FN42 Aufgehoben durch G vom 28. September 1997 (OS 54, 362). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 451).
FN43 Eingefügt durch G vom 28. September 1997 (OS 54, 362). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 451).
FN44 Fassung gemäss G vom 28. September 1997 (OS 54, 362). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 451).
FN45 Fassung gemäss G vom 15. März 1998 (OS 54, 517). In Kraft seit 1. August 1998 (OS 54, 624).