Gebührenverordnung für Vermessungsdaten
(vom 29. März 1995)
FN1
Der Regierungsrat,
gestützt auf Art. 38 der Verordnung des Bundesrates über die amtliche Vermessung vom 18. November 1992
FN3
sowie § 63 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926
FN2
,
verordnet:
1. Geltungsbereich
§ 1. Die Verordnung regelt den Gebührenbezug für die nichtgewerbliche Nutzung von Auszügen und Auswertungen, die auf der Grundlage der amtlichen Vermessung erstellt wurden.
2. Bezug der Daten in numerischer Form
§ 2. Als Dauerbenützer gilt, wer vertraglich für zehn oder mehr Jahre das Recht zum Datenbezug über eine zusammenhängende, in einer oder mehreren Gemeinden liegende Fläche von mindestens 50 Hektaren oder über das ganze Baugebiet einer Gemeinde erwirbt.
Die andern Benützer gelten als gelegentliche Benützer.
§ 3. Für den Bezug von numerischen Daten der amtlichen Vermessung sind der Gemeinde ein Investitionskostenanteil und eine Betriebskostenentschädigung zu bezahlen. Bei jedem flächenhaften Datenbezug werden mindestens 0,2 ha berechnet.
Der Investitionskostenanteil beträgt pro Hektare für den ganzen Datensatz in Fr.:
Bauzone/ Bauzone/
Nichtbauzone Nichtbauzone
bis zu 2 ha 300/130 bis zu 12 ha 155/69
bis zu 3 ha 287/125 bis zu 13 ha 147/65
bis zu 4 ha 270/118 bis zu 14 ha 141/62
bis zu 5 ha 252/112 bis zu 15 ha 135/59
bis zu 6 ha 233/105 bis zu 16 ha 130/57
bis zu 7 ha 216/98 bis zu 17 ha 126/55
bis zu 8 ha 201/91 bis zu 18 ha 122/53
bis zu 9 ha 187/84 bis zu 19 ha 118/51
bis zu 10 ha 175/78 mehr als 19 ha 115/50
bis zu 11 ha 164/73
Die Betriebskostenentschädigung beträgt unabhängig von der Anzahl der bezogenen Datenebenen:
Bauzone Nichtbauzone
für Dauerbenützer jährlich Fr./ha 5 –.50
für gelegentliche Benützer Fr./ha 50 10
§ 4. Der Investitionskostenanteil wird für Dauerbenützer bei Vertragsabschluss, für gelegentliche Benützer mit jedem Datenbezug fällig.
Die Betriebskostenentschädigung wird für Dauerbenützer zu Beginn jedes Vertragsjahres, für gelegentliche Benützer mit jedem Datenbezug fällig.
§ 5. Werden anstelle des ganzen Datensatzes nur einzelne Datenebenen bezogen, wird der Investitionskostenanteil herabgesetzt. Er beträgt für die Ebene
– Fixpunkte/administrative Einteilung/Nomenklatur 20%
(obligatorischer Sockelbetrag)
– Liegenschaften 30%
– Gebäude 20%
– Bodenbedeckung (ohne Gebäude) 10%
– Einzelobjekte/Rohrleitungen 10%
– Höhen 10%
100%
§ 6. Für die Benützung einzelner Koordinatenwerte sind der Gemeinde pro Lage- oder Höhenwert Fr. 5 zu entrichten.
3. Bezug der Daten in graphischer Form oder im Rasterformat
§ 7. Für den Bezug von Auszügen in graphischer Form ist der Gemeinde folgende Benützungsgebühr zu entrichten:
– Kopie des Planes für das Grund-
buch als Digitalisiergrundlage Fr. 6/dm
FN2
nutzbare Planfläche
– Plottausgabe, sofern der Plan
für das Grundbuch die Anforde-
rungen nicht abdeckt (Wechsel
von Inhalt oder Massstab) Fr. 10/dm
FN2
nutzbare Planfläche
Es werden mindestens 5 dm
FN2
Planfläche berechnet. § 5 ist nicht anwendbar.
Für den Bezug von Kopien des Planes für das Grundbuch kann die Gemeinde eine angemessene Benützungsgebühr erheben.
Für die Datenausgabe im Rasterformat sind der Gemeinde Fr. 24/ ha nutzbare Fläche zu entrichten. Es werden mindestens 2 ha Fläche berechnet. § 5 ist nicht anwendbar.
Für den Bezug von Kopien des Übersichtsplanes nach bisherigem Recht ist keine Benützungsgebühr zu entrichten.
4. Weitere Bestimmungen
§ 8. Für jeden Datenbezug ist der Ausgabestelle eine Bearbeitungsgebühr gemäss einem von der Volkswirtschaftsdirektion festgesetzten Tarif zu entrichten.
§ 9.
FN4
Der Staat hat das Recht, die Daten der amtlichen Vermessung zu nutzen und abgeleitete Produkte daraus Dritten abzugeben.
Dem Staat darf nur die Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt werden.
§ 10. Die Volkswirtschaftsdirektion passt die Gebühren jährlich auf den 1. März der Teuerung an. Massgebend ist der vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigte Teuerungsfaktor der Honorarordnung für die Nachführung der amtlichen Vermessung.
§ 11. Für alle Gebühren besteht eine Zahlungsfrist von einem Monat. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Verzugszins von 5% zu entrichten.
§ 12. Die Volkswirtschaftsdirektion kann mit grossen Dauerbenützern Rahmenverträge abschliessen.
§ 13. Wer Daten der amtlichen Vermessung widerrechtlich benützt oder an Dritte weitergibt, bezahlt den dreifachen Gebührenbetrag. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
§ 14. Diese Verordnung tritt am 10. April 1995 in Kraft.
______
FN1 OS 53, 137.
FN2 131.1.
FN3 SR 211.432.2.
FN4 Fassung gemäss RRB vom 17. Dezember 1997 (OS 54, 591). In Kraft seit 1. Januar 1998.