Gesetz
über die Staatsbeiträge an die Gemeinden und über den Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz)
(vom 11. September 1966)
FN1
I. Die Staatsbeiträge zu bestimmten Zwecken
§§ 1–8.
FN5
II. Der Finanzausgleich
A. Der Steuerkraftausgleich
Ausgleichsfonds
§ 9. Der Ausgleichsfonds dient der Stärkung der Steuerkraft finanzschwacher Gemeinden durch Beiträge der finanzstarken Gemeinden.
Die Stadt Zürich ist am Ausgleichsfonds nicht beteiligt.
Für die Berechnungen fallen die Rechnungsgrundlagen der Stadt Zürich ausser Betracht. Dies gilt auch für die Berechnung der Kantonsmittel.
FN7
Berechtigung Grundsatz
§ 10. Gemeinden mit einer relativen Steuerkraft unter dem Kantonsmittel erhalten Beiträge aus dem Ausgleichsfonds, welche ihre Leistungsfähigkeit dem Durchschnitt annähern sollen.
FN4
In Gemeinden, die Beiträge beziehen, muss der Steuerfuss mindestens dem Kantonsmittel entsprechen.
Bemessung
§ 11. Die Beiträge aus dem Ausgleichsfonds sind so zu bemessen, dass die relative Steuerkraft jeder Gemeinde mindestens 70% des Kantonsmittels beträgt. Der Regierungsrat setzt die Skala fest.
FN4
Zur Berechnung des Beitrags wird die Differenz zwischen der Steuerkraft, die sich aus dieser Skala ergibt, und der eigenen relativen Steuerkraft mit der Einwohnerzahl der Gemeinde vervielfacht. Das Ergebnis wird mit einem Faktor vervielfacht, der dem um 10 Steuerprozente erhöhten Kantonsmittel der Gemeindesteuerfüsse entspricht.
Beiträge unter Fr. 1000 werden nicht ausgerichtet.
Kürzung
§ 12. Die Beiträge werden gekürzt, wenn feststeht, dass die Gemeinde sie bei ordnungs- und plangemässer Haushaltführung nicht verwenden kann.
Die für das Gemeindewesen zuständige Direktion
FN9
kürzt die Beiträge nachträglich im Zusammenhang mit der Rechnungsprüfung durch die Bezirksräte.
Verfahren
§ 13. Die für das Gemeindewesen zuständige Direktion
FN9
teilt den Gemeinden die voraussichtlichen Beiträge rechtzeitig zur Einstellung in die Voranschläge mit. Sie verfügt die Auszahlung bis Ende Oktober des Jahres, für welches der Beitrag bestimmt ist.
Die Beiträge werden an die politischen Gemeinden ausbezahlt. Die Verteilung auf die politische Gemeinde und die Schulgemeinden ist Sache des Gemeinderates und der Schulpflegen. Können sie sich nicht einigen, entscheidet die für das Gemeindewesen zuständige Direktion
FN9
.
FN7
Ablieferungspflicht Grundsatz
§ 14. Der Ausgleichsfonds wird durch Gemeinden mit überdurchschnittlicher Steuerkraft gespeist.
Bemessung
§ 15. Ablieferungspflichtig sind Gemeinden, deren relative Steuerkraft das Kantonsmittel um mehr als 15% übersteigt.
Zur Berechnung der Ablieferung werden nach Massgabe der relativen Steuerkraft 70–80% dieses Überhangs mit der Einwohnerzahl der Gemeinde vervielfacht. Der Regierungsrat setzt die Prozentsätze für die einzelnen Gemeinden nach Massgabe ihrer relativen Steuerkraft fest. Das Ergebnis wird mit einem Faktor vervielfacht, der 20 Steuerprozente tiefer liegt als das Kantonsmittel der Gemeindesteuerfüsse.
FN4
Kürzung
§ 16. Die Ablieferungen werden soweit gekürzt, als sie ein Ansteigen des Gemeindesteuerfusses auf mehr als das um 10 Steuerprozente reduzierte Kantonsmittel bewirken würden.
FN4
Gemeinden, die eine solche Kürzung verlangen, haben glaubhaft zu machen, dass ihr Voranschlag und der sich daraus ergebende Steuerfuss den Grundsätzen einer ordnungs- und plangemässen Haushaltführung entsprechen. Sie haben ihre Voranschlagsentwürfe bis spätestens Ende Oktober des Vorjahres der für das Gemeindewesen zuständigen Direktion
FN9
einzureichen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist erstreckt werden.
Die für das Gemeindewesen zuständige Direktion
FN9
entscheidet über diese Kürzungen. Änderungen im Zusammenhang mit der Rechnungsprüfung bleiben vorbehalten.
Bezug
§ 17. Die für das Gemeindewesen zuständige Direktion
FN9
teilt den Gemeinden die voraussichtlichen Ablieferungen rechtzeitig zur Erstellung des Voranschlags mit. Sie bezieht die Ablieferungen jährlich bis Ende September aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Grundlagen. Sie berichtigt die Festsetzung nachträglich im Zusammenhang mit der Rechnungsprüfung durch die Bezirksräte.
Gleichgewicht des Fonds
§ 18. Zum Ausgleich der Fondsrechnung kann der Kantonsrat die Höhe der Beiträge und Ablieferungen durch Änderung der in den §§ 11 Abs. 2 und 15 Abs. 2 genannten Faktoren aufeinander abstimmen.
Der Regierungsrat kann nötigenfalls kurzfristige Massnahmen treffen.
B. Die Investitionsbeiträge
Investitionsfonds
§ 19. Der Investitionsfonds dient der Verminderung von Investitionslasten der Gemeinden durch Beiträge des Staates.
Berechtigung
§ 20.
FN4
Gemeinden, welche wesentliche Investitionen tätigen oder getätigt haben und dadurch finanziell unverhältnismässig stark belastet werden, erhalten Beiträge aus dem Investitionsfonds, wenn sie
a) Steuerkraft- oder Steuerfussausgleich beziehen oder ohne die Investitionsbeiträge Steuerfussausgleich beziehen müssten oder
b) einen Steuerfuss beziehen, welcher das Kantonsmittel um mehr als 5% übersteigt, oder
c) durch ihre Investitionslasten andern Gemeinden Dienste leisten, ohne dafür finanziell vollständig entschädigt zu werden.
Verwendung
§ 21. Langfristig ist mindestens die Hälfte der Beiträge für die Bezugsgruppe gemäss § 20 lit. a zu verwenden. Planungs- und Entwicklungskonzepten ist Rechnung zu tragen.
An Betriebskosten werden keine Beiträge ausgerichtet.
Gesuch
§ 22. Beitragsgesuche für bevorstehende Investitionen sollen vor Gesuch der Kreditbewilligung durch die Gemeinde bei der für das Gemeindewesen zuständigen Direktion
FN9
eingereicht werden.
Zuständigkeit
§ 23. Der Regierungsrat bewilligt Beiträge bis Fr. 2 000 000; über höhere Beiträge entscheidet endgültig der Kantonsrat.
§ 24.
FN5
Finanzierung
§ 25. Der Staat speist den Investitionsfonds.
Der Kantonsrat beschliesst bei der Festsetzung des Voranschlags über die jährliche Einlage.
C. Der Steuerfussausgleich
Berechtigung
§ 26. Politische Gemeinden und Schulgemeinden, die trotz der Beiträge aus dem Ausgleichsfonds und dem Investitionsfonds zum Ausgleich ihres Haushalts Steuern erheben müssten, die mehr als 5 Steuerprozente über dem Kantonsmittel liegen, erhalten vom Staat einen Steuerfussausgleich.
Die Stadt Zürich ist am Steuerfussausgleich nicht beteiligt.
Für die Berechnungen fallen die Rechnungsgrundlagen der Stadt Zürich ausser Betracht. Dies gilt auch für die Berechnung der Kantonsmittel.
FN7
Bemessung
§ 27. Dieser Ausgleich beträgt die Hälfte der Differenz zwischen dem erforderlichen Betrag und dem Steuerertrag, der sich bei einem Steuerfuss ergäbe, der 5 Steuerprozente über dem Kantonsmittel liegt.
Übersteigt der Steuerfuss das Kantonsmittel dennoch um mehr als 10 Steuerprozente, wird der volle Überhang vergütet.
Vorbehalten bleiben die §§ 28 und 29.
Beiträge unter Fr. 1000 werden nicht ausgerichtet.
Kürzung; Sistierung
§ 28. Ausgaben und der Verzicht auf Einnahmen, welche den Grundsätzen einer ordnungs- und plangemässen Haushaltführung widersprechen, werden nicht anerkannt.
Die für das Gemeindewesen zuständige Direktion
FN9
setzt der Gemeinde Frist zur Behebung von Mängeln und kann die Beiträge bis zur Erfüllung allfälliger Auflagen zurückbehalten. Ist dies nicht möglich, kürzt sie die Beiträge entsprechend.
Zur Brechung von Spitzenbelastungen kann die für das Gemeindewesen zuständige Direktion
FN9
deren Verteilung auf mehrere Jahre verfügen, falls dies wirtschaftlich sinnvoll ist.
Ausnahmen
§ 29. Die Gemeinde kann beschliessen, dass nicht ausgleichsberechtigte Ausgaben gleichwohl getätigt werden. Sie kann dementsprechend ihren Steuerfuss über das in § 27 vorgesehene Mass erhöhen. Die durch solche Beschlüsse verursachten Steuerfusserhöhungen werden jedoch während der Tilgungsdauer der Aufwendungen für den Steuerfussausgleich nicht anerkannt.
Gesuch
§ 30. Gemeinden, die den Steuerfussausgleich beanspruchen, haben ihre Voranschlagsentwürfe bis spätestens Ende Oktober des Vorjahres der für das Gemeindewesen zuständigen Direktion
FN9
zu unterbreiten. In begründeten Fällen kann die Frist erstreckt werden.
Zuständigkeit
§ 31. Die für das Gemeindewesen zuständige Direktion
FN9
bestimmt die Beiträge jährlich aufgrund der Voranschläge und der Vorjahresrechnungen.
Sie wird bei der Prüfung von Aufwendungen, für welche zweckgebundene Staatsbeiträge ausgerichtet werden, von der zuständigen Direktion des Regierungsrates unterstützt.
Kürzung und Rückerstattung
§ 32. Die für das Gemeindewesen zuständige Direktion
FN9
verlangt nicht beanspruchte Beiträge im Zusammenhang mit der Rechnungsprüfung durch die Bezirksräte zurück.
Finanzierung
§ 33. Der Kantonsrat bewilligt bei der Festsetzung des Voranschlags den für den Steuerfussausgleich erforderlichen Kredit.
D. Weitere Bestimmungen
Beiträge für Kunstinstitute
§ 33 a.
FN3
Von den eingegangenen Beiträgen gemäss §§ 15 und 16 werden höchstens 10% an die Städte Zürich und Winterthur für die grossen Kunstinstitute überwiesen.
Der Regierungsrat setzt den Prozentsatz fest und bezeichnet die Kunstinstitute, für welche Beiträge ausgerichtet werden. Er kann die Beitragsleistung mit Auflagen verbinden.
Die Verteilung unter den beiden Städten soll im wesentlichen dem Verhältnis der Summe entsprechen, welche sie für diese Institute gestützt auf das Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens erhalten.
Begrenzung der staatlichen Leistungen
§ 34. Die Aufwendungen des Staates für den Investitionsfonds und den Steuerfussausgleich sollen sich in der Regel insgesamt in der Grössenordnung von 2% des Staatssteuereingangs halten; sie dürfen 4% nicht übersteigen.
§ 35.
FN8
III. Begriffsumschreibungen
Einwohner
§ 36. Als Einwohnerzahl einer Gemeinde gilt der Bestand am Ende des Vorjahres.
Gemeindesteuerfuss
§ 37. Als Steuerfuss einer Gemeinde gilt die Summe der für alle Gemeindegüter mit Ausnahme der Kirchen- und Zivilgemeindegüter bezogenen Prozente der einfachen Staatssteuer des letzten Jahres, dessen Ergebnisse bekannt sind.
FN7
Bestehen innerhalb der gleichen Gemeinde Gruppen von Steuerzahlern mit verschiedenen Steuerfüssen, gilt das mit der absoluten Steuerkraft gewogene Mittel der Steuerfüsse.
Kantonsmittel der Gemeindesteuerfüsse
§ 38.
FN4
Als Kantonsmittel der Gemeindesteuerfüsse gilt das mit der Zahl der Personalsteuerpflichtigen gewogene Mittel der Gemeindesteuerfüsse. Der Regierungsrat entscheidet, wieweit die zugesicherten Steuerfussausgleichsbeiträge aufgerechnet werden.
Steuerkraft der Gemeinde
§ 39. Als absolute Steuerkraft einer Gemeinde gilt der auf einen Steuerfuss von 100% umgerechnete Ertrag der allgemeinen Gemeindesteuern des letzten Jahres, dessen Ergebnisse bekannt sind.
Zur Berechnung der relativen Steuerkraft wird die absolute Steuerkraft durch die Zahl der Einwohner der Gemeinde geteilt.
Die berichtigte relative Steuerkraft ist die relative Steuerkraft gemäss Abs. 2, vermehrt um den auf 100 Steuerprozent und pro Einwohner umgerechneten Ertrag des Steuerkraftausgleichs oder vermindert um den auf 100 Steuerprozent und pro Einwohner umgerechneten, abgelieferten Steuerkraftausgleich.
FN6
Kantonsmittel der relativen Steuerkraft
§ 40. Als Kantonsmittel der relativen Steuerkraft gilt die absolute Steuerkraft des Kantons geteilt durch dessen Einwohnerzahl.
IV. Schlussbestimmungen
Abänderung von Gesetzen
§ 41. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden nachstehende Gesetze wie folgt abgeändert: . . .
FN2
Vollzug
§ 41 a.
FN6
Der Regierungsrat erlässt die näheren Bestimmungen für die Berechnung.
Inkrafttreten
§ 42. Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch die Stimmberechtigten und nach der amtlichen Veröffentlichung des kantonsrätlichen Erwahrungsbeschlusses auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
______
FN1 OS 42, 459 und GS I, 99.
FN2 Text siehe OS 42, 467ff.
FN3 Eingefügt durch G über Aufgabenteilung und Lastenausgleich vom 2. Dezember 1984 (OS 49, 228). In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1986 (OS 49, 404).
FN4 Fassung gemäss G über Aufgabenteilung und Lastenausgleich vom 2. Dezem- ber 1984 (OS 49, 228). In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1986 (OS 49, 404).
FN5 Aufgehoben durch Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
FN6 Eingefügt durch Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
FN7 Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
FN8 Aufgehoben durch Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 8. Juni 1997 (OS 54, 268). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 290).
FN9 Fassung gemäss G vom 15. März 1998 (OS 54, 517). In Kraft seit 1. August 1998 (OS 54, 624).